Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 2
Struktur und Format elektronischer Akten, Repräsentat

(1) In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbekenntnisse sowie elektronische Formulare, die nach der auf der Grundlage des § 32 c der Strafprozeßordnung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung als strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind, werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.

(2) Die nach Absatz 1 in der elektronischen Akte gespeicherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können. Diese Dokumente bilden das Repräsentat. Das Repräsentat muss den gesamten zur Akte gebrachten Inhalt mit Ausnahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die Wiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen. An die Stelle von Signaturdateien treten im Repräsentat Vermerke über das Ergebnis der Signaturprüfung. Das Repräsentat muss druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein. Die Seiten des Repräsentats sind so zu nummerieren, dass sie eindeutig zitiert werden können.

(3) Bei der elektronischen Aktenführung sind alle Daten vorzuhalten, die erforderlich sind, um den für die Übermittlung von elektronischen Akten vorgesehenen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML gemäß der Bekanntmachung nach § 6 der Strafaktenübermittlungsverordnung vom 14. April 2020 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung zu erzeugen und die Bearbeitung zu unterstützen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 761); geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1401), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

Fn 2

§ 5 (neu) eingefügt, § 5 (alt) wird § 6 (neu) und geändert, § 6 (alt) wird § 7 (neu) durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1401), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.