Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 6 (Fn 2)
Ersatzmaßnahmen

Im Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann die Behördenleitung des betroffenen Gerichts oder der Staatsanwaltschaft anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Art und Dauer der Störung sind in einem Verwaltungsvorgang zu dokumentieren. Bei anhaltenden technischen Störungen ist das für Justiz zuständige Ministerium zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 761); geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1401), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

Fn 2

§ 5 (neu) eingefügt, § 5 (alt) wird § 6 (neu) und geändert, § 6 (alt) wird § 7 (neu) durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1401), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.