Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Bewertung der praktischen Tätigkeit in den Fachrichtungen der Architektur und der Stadtplanung

Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hat die berufspraktische Tätigkeit nach ihrem Abschluss im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder auf Antrag zu bewerten. Genügt die berufspraktische Tätigkeit den Anforderungen bislang nicht, teilt der Eintragungsausschuss dieses der Absolventin oder dem Absolventen unter Angabe der Defizite mit.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. März 2022 (GV. NRW. S. 270).