Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 34
Enteignende Maßnahmen und Entschädigung

Soweit der Vollzug dieses Gesetzes enteignende Wirkung hat, ist der oder dem Betroffenen nach den Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes Entschädigung in Geld zu gewähren. Steuervorteile, die auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen sind, sind in allen Fällen in angemessenem Umfang auf die Entschädigung anzurechnen.

Teil 5
Denkmalförderung und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2022 (GV. NRW. S. 662).