Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.1.2026

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§ 1
Aufgabenübertragung

(1) Der NRW.BANK wird die Durchführung der Programme „gewerbliche Förderung RWP-nicht investiv“ und „gewerbliche Förderung RWP-investiv“ zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen.

Dies umfasst die

1. Antragsbearbeitung,

2. Bewilligung,

3. Auszahlung,

4. Mittelsteuerung,

5. Bearbeitung von Projektänderungen,

6. Bearbeitung von Verwendungsnachweisen,

7. Bearbeitung von Widerrufs-, Rücknahme- und Rückforderungsbescheiden,

8. Bearbeitung von Klageverfahren sowie

9. beim Förderprogramm „gewerbliche Förderung RWP-investiv“ Entscheidungsvorbereitung für den Arbeitskreis gewerbliche Wirtschaft.

(2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 26. Februar 2025 (GV. NRW. S. 234).