Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 16.1.2026
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§ 1
Aufgabenübertragung
(1) Der NRW.BANK wird die Durchführung der Programme „gewerbliche Förderung RWP-nicht investiv“ und „gewerbliche Förderung RWP-investiv“ zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen.
Dies umfasst die
1. Antragsbearbeitung,
2. Bewilligung,
3. Auszahlung,
4. Mittelsteuerung,
5. Bearbeitung von Projektänderungen,
6. Bearbeitung von Verwendungsnachweisen,
7. Bearbeitung von Widerrufs-, Rücknahme- und Rückforderungsbescheiden,
8. Bearbeitung von Klageverfahren sowie
9. beim Förderprogramm „gewerbliche Förderung RWP-investiv“ Entscheidungsvorbereitung für den Arbeitskreis gewerbliche Wirtschaft.
(2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.
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In Kraft getreten am 26. Februar 2025 (GV. NRW. S. 234). |
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