Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 16.1.2026
![]() | 2 / 3 | ![]() |
§ 2
Ausschließlichkeit
Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.
|
In Kraft getreten am 26. Februar 2025 (GV. NRW. S. 234). |
|

