Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.1.2026

2 / 3

§ 2
Ausschließlichkeit

Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 26. Februar 2025 (GV. NRW. S. 234).