Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.1.2026

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§ 10 (Fn 4)
Organisation der Qualifizierung durch ein Masterstudium

(1) Masterstudiengang im Sinne des § 9 ist grundsätzlich der Masterstudiengang "Master of Public Management" (MPM) der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW. Andere Masterstudiengänge können, soweit sie die Voraussetzungen nach § 9 erfüllen, nur im Einzelfall von der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Stelle anerkannt werden. Bevor sich die Beamtin oder der Beamte in den Masterstudiengang einschreibt, berät die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle die Beamtin oder den Beamten unter Einbeziehung des dienstlichen Interesses, ob der ausgewählte Studiengang für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt des Justizdienstes oder des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen geeignet ist. Berücksichtigt werden hierbei die fachlichen und persönlichen Belange der Beamtin oder des Beamten. Gegenstand und Ergebnis des Gesprächs sind insbesondere bezüglich des vereinbarten Studiengangs aktenkundig zu machen.

(2) Während des Studiums sind die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen sowie die Erbringung der Leistungsnachweise verpflichtend.

(3) Die Beamtinnen oder die Beamten übermitteln die Leistungsnachweise regelmäßig an die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle.

(4) Die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle unterstützt die Beamtinnen und die Beamten bei der Qualifizierung und steht während des Masterstudienganges mit ihnen in regelmäßigem, beratenden Kontakt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 3. September 2015 (GV. NRW. S. 616); geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 25. November 2017; Verordnung vom 9. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 20. Dezember 2024.

Fn 2

Überschrift, § 1 und Überschrift des Teils 2 neu gefasst, Inhaltsübersicht, § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 4 sowie § 8 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 25. November 2017; Überschrift, §§ 1 und 4, Überschrift des Teils 2 neu gefasst und Überschrift des Kapitels 1 eingefügt, Inhaltsübersicht und § 2 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 20. Dezember 2024.

Fn 3

§ 7 Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4 und geändert und Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 23. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 25. November 2017.

Fn 4

§ 9 (alt) aufgehoben und § 10 (alt) umbenannt in § 9 durch Verordnung vom 23. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 25. November 2017; Teil 2 Kapitel 2 mit den §§ 9 bis 11 eingefügt sowie § 9 (alt) umbenannt in § 12 durch Verordnung vom 9. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 20. Dezember 2024.