Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2025

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§ 2
Allgemeine Vorschriften zum Personal

(1) Grundlage der Personalbemessung ist gemäß den Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes die Anlage zu § 33 des Kinderbildungsgesetzes.

(2) Ist aufgrund der Struktur der Einrichtung eine kindbezogene Berechnung erforderlich, ergibt sich die Personalbemessung pro Kind aus den je Gruppe vorgesehenen Mindestpersonalstunden geteilt durch die Anzahl der Kinder der jeweiligen Gruppenform.

(3) Bei hoher Belegung der Einrichtung kann die entsprechende Anwendung der Überbelegungsmöglichkeiten des § 28 Absatz 2 Satz 2 des Kinderbildungsgesetzes vorübergehend zu einer entsprechend geringfügigen Absenkung der Orientierungswerte führen.

(4) Die Bildung von Personalpools insbesondere für Vertretungen und besondere pädagogische Angebote auch trägerübergreifend innerhalb eines Jugendamtes ist zulässig.

(5) Der Träger soll sicherstellen, dass alle pädagogischen Kräfte in Kindertageseinrichtungen bei Tätigkeitsantritt mindestens über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (https://www.goethe.de/z/50/commeuro/deindex.htm) verfügen. Spätestens 24 Monate nach Tätigkeitsantritt sollen bei allen pädagogischen Kräften Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens vorhanden sein. Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Kindertageseinrichtungen eingesetzte pädagogische Kräfte sind von dieser Regelung nicht betroffen.

(6) Soll eine Person aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation als pädagogische Kraft im Sinne dieser Verordnung eingesetzt werden, muss sie gegenüber dem Träger nachweisen, dass der ausländische Abschluss einem fachlich entsprechenden deutschen Abschluss gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse kann über eine Einstufung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz als entsprechend beziehungsweise gleichwertig nachgewiesen werden; als Einstufung in diesem Sinne gilt auch ein Eintrag in der Datenbank „anabin“, wenn

1. die Hochschule in anabin mit „H+“ bewertet ist,

2. die in anabin angegebene Studiendauer eingehalten wurde und

3. der Abschluss in anabin mit der Äquivalenzklasse „entspricht“ oder „gleichwertig“ bewertet ist.

Sofern Personen für einen in § 4 Absatz 1 genannten oder anderen reglementierten Beruf ein formales berufliches Anerkennungsverfahren nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung durchlaufen, bleiben die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich. § 4 Absatz 4 bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 910), § 8a tritt am 1. Januar 2031 in Kraft.