Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2025

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§ 11
Erweiterter Personaleinsatz auf Fachkraftstunden

(1) Personen, die innerhalb der Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher den fachtheoretischen Prüfungsteil der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, aber im Anschluss daran kein Berufspraktikum mit fachpraktischer Prüfung abgeleistet haben und somit über keine staatliche Anerkennung verfügen, können auf Fachkraftstunden eingesetzt werden, wenn die fachtheoretische Prüfung bei Beginn des Einsatzes bereits mehr als vier Jahre zurückliegt. Voraussetzung ist eine 160h-Qualifizierung gemäß § 3 Absatz 2. Die Einsatzmöglichkeit nach diesem Absatz besteht nicht für Personen, welche das Berufspraktikum mit fachpraktischer Prüfung endgültig nicht bestanden haben.

(2) Personen, mit einer abgeschlossenen Ausbildung beziehungsweise einem abgeschlossenen Studium in den Fächern

1. Logopädie,

2. Motopädie,

3. Physiotherapie,

4. Ergotherapie,

5. Theaterpädagogik,

6. Kulturpädagogik,

7. Musikpädagogik

8. Religionspädagogik,

9. Sportpädagogik,

10. Kunstpädagogik,

11. Medienpädagogik,

12. Psychologie oder

13. Bildungswissenschaft

können auf Fachkraftstunden eingesetzt werden. Voraussetzung ist eine 160h-Qualifizierung gemäß § 3 Absatz 2.

(3) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die in § 6 genannten Ergänzungskräfte sowie Personen mit einer Ausnahmezulassung nach § 9 Absatz 2 auf Fachkraftstunden eingesetzt werden, sofern sie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer Kindertageseinrichtung vorweisen können. Weitere Voraussetzung ist eine 160h-Fortbildung gemäß § 3 Absatz 3.

(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei einem Träger angestellt sind und im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses nach § 10 Absatz 2 der Personalverordnung in der bis einschließlich 5. Dezember 2024 geltenden Fassung auf Fachkraftstunden eingesetzt wurden, können nach dessen Maßgabe weiter bei demselben oder einem anderen Träger auf Fachkraftstunden eingesetzt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 910), § 8a tritt am 1. Januar 2031 in Kraft.