Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2025

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§ 12
Erweiterter Personaleinsatz auf Ergänzungskraftstunden

(1) Zur Erfüllung des in den Gruppen jeweils geforderten Personaleinsatzes können

1. Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher,

2. Familienpflegerinnen und Familienpfleger,

3. Dorfhelferinnen und Dorfhelfer sowie

4. Gymnastiklehrerinnen und Gymnastiklehrer

auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden.

(2) Ebenso eingesetzt werden können Kindertagespflegepersonen,

1. die mindestens drei Jahre als durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen von § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Kindertagespflegeperson tätig waren oder

2. die über eine QHB-Qualifikation nach § 21 Absatz 2 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes verfügen, sofern die praxisbegleitende Tätigkeit als Kindertagespflegeperson mit Erlaubnis zur Kindertagespflege absolviert wurde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 910), § 8a tritt am 1. Januar 2031 in Kraft.