Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005
Berufsordnung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 19. November 2005
(Artikel
I
Qualifikationen und der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe vom 19. November 2005
Präambel
I. Abschnitt Allgemeine Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Berufspflichten
§ 3 Kammer
§ 4 Haftpflicht
§ 5 Fortbildung
§ 6 Qualität
§ 7 Verschwiegenheit
§ 8 Kollegialität
§ 9 Praxis
§ 10 Vertretung
§ 11 Zahnarztlabor
§ 12 Zahnärztliche Dokumentation
§ 13 Gutachten
§ 14 Notfalldienst
§ 15 Honorar
§ 16 Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung
§ 17 Zahnärzte und andere freie Berufe
§ 17a Praxisführung
§ 18 Angestellte Zahnärzte
§ 19 Praxismitarbeiter
§ 20 Berufsbezeichnung, Titel und Grade
§ 21 Information
§ 22 Praxisschild
a) die Freiberuflichkeit des
Zahnarztes zu gewährleisten;
b) das besondere
Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient zu erhalten und zu fördern;
c) die Qualität der zahnärztlichen
Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen;
d) das Ansehen des Zahnarztberufes
zu wahren;
e) berufswürdiges Verhalten zu
fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern, um damit dem Gemeinwohl
zu dienen.
* formelle Bezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 Zahnheilkundegesetz; im Interesse einer
leichteren Lesbarkeit wird auf die weibliche Form der Berufsbezeichnung
verzichtet
Allgemeine Grundsätze
Geltungsbereich
(1) Diese Berufsordnung gilt für
alle Mitglieder der Zahnärztekammer und regelt deren Berufsrechte und
-pflichten.
(2) Werden Zahnärzte, die in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen sind oder dort ihre berufliche
Tätigkeit entfalten, vorübergehend im Geltungsbereich dieser Berufsordnung
zahnärztlich tätig, ohne eine Niederlassung (Praxissitz) zu begründen, so haben
sie die Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten.
Allgemeine Berufspflichten
(1) Der Zahnarzt ist zum Dienst
an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen. Der
zahnärztliche Beruf ist seiner Natur nach ein freier Beruf, der aufgrund
besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich
unabhängig in Diagnose- und Therapiefreiheit ausgeübt wird.
(2) Der zahnärztliche Beruf ist mit
besonderen Berufspflichten verbunden.
Insbesondere ist der Zahnarzt verpflichtet,
a) seinen Beruf gewissenhaft und
nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben,
b) die Regeln der zahnärztlichen
Wissenschaft zu beachten,
c) dem ihm im Zusammenhang mit dem
Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,
d) sein Wissen und Können in den
Dienst der Vorsorge, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit zu
stellen und
e) das Selbstbestimmungsrecht
seiner Patienten zu achten.
(3) Der Zahnarzt hat das Recht
seiner Patienten auf freie Arztwahl zu achten.
(4) Der Zahnarzt kann
aus wichtigem Grund die zahnärztliche Behandlung ablehnen, insbesondere dann,
wenn er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen
ihm und dem Patienten nicht besteht. Seine Verpflichtung, in Notfällen zu
helfen, bleibt hiervon unberührt.
(5) Der Zahnarzt ist verpflichtet,
die ihm aus seiner zahnärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden
unerwünschten Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der deutschen
Zahnärzteschaft mitzuteilen.
(6) Dem Zahnarzt ist es nicht
gestattet, für die Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln sowie
Materialien und Geräten von dem Hersteller oder Händler eine Vergütung oder
sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern oder anzunehmen.
(7) Zahnärztinnen und Zahnärzte
beraten und behandeln Patientinnen und Patienten in persönlichem Kontakt. Sie
können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche
Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt,
wenn dies zahnmedizinisch vertretbar ist und die erforderliche zahnärztliche
Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Aufklärung, Befunderhebung,
Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird.
Kammer
(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet,
sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten
sowie diese und Auflagen der Zahnärztekammer zu beachten.
(2) Die Aufnahme und Änderung
zahnärztlicher Tätigkeit ist der Zahnärztekammer unverzüglich anzuzeigen; die
Zahnärztekammer kann hierzu Näheres regeln.
(3) Der Zahnarzt hat auf Anfragen
der Kammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an ihn
richtet, in angemessener Frist zu antworten.
(4) Ehrenämter der Zahnärztekammer
sind gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig auszuüben.
(5) Verstöße gegen Berufspflichten
werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geahndet.
Haftpflicht
Der Zahnarzt muss ausreichend gegen
Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert sein.
Fortbildung
Der Zahnarzt, der seinen Beruf
ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es
zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten notwendig ist.
Qualität
Im Rahmen seiner Berufsausübung
übernimmt der Zahnarzt für die Qualität seiner Leistungen persönlich die
Verantwortung.
Verschwiegenheit
(1) Der Zahnarzt hat die Pflicht, über
alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut und bekannt
geworden ist, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.
(2) Der Zahnarzt ist zur
Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht entbunden wurde oder
soweit die Offenbarung zum Schutze eines höheren Rechtsgutes erforderlich ist.
Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben davon unberührt.
(3) Der Zahnarzt hat alle in der
Praxis tätigen Personen über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu
belehren und dies zu dokumentieren.
Kollegialität
(1) Der Zahnarzt hat gegenüber
allen Berufsangehörigen jederzeit kollegiales Verhalten zu zeigen.
Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das
berufliche Wissen eines Kollegen sind berufsunwürdig.
(2) Es ist insbesondere
berufsunwürdig, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als
Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu
verdrängen.
(3) Zahnärzte sind grundsätzlich
verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten. Der Zahnarzt darf eine Vertretung,
eine Notfall- oder Überweisungsbehandlung oder eine Begutachtung über den
begrenzten Auftrag und die notwendigen Maßnahmen hinaus nicht ausdehnen.
(4) Der Zahnarzt darf den von einem
anderen Zahnarzt oder Arzt erbetenen Beistand ohne zwingenden Grund nicht
ablehnen.
(5) Es ist dem Zahnarzt nicht
gestattet für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein
Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder
selbst zu versprechen oder zu gewähren.
Ausübung des zahnärztlichen Berufs
Praxis
(1) Die Berufsausübung des
selbstständigen Zahnarztes ist an einen Praxissitz gebunden. Die Kammer kann vom Gebot nach Satz 1 in besonderen Einzelfällen
Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange
nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Ausübung des zahnärztlichen
Berufes des selbständigen Zahnarztes in zwei weiteren
eigenen Praxen oder an anderen Orten als dem Praxissitz, ist zulässig, wenn in
jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt
wird. Die Tätigkeit außerhalb eigener Praxen setzt zudem voraus, dass die
Einhaltung der Berufspflichten sowohl am Ort der Niederlassung als auch am Ort
der Tätigkeit gewährleistet ist.
(3) Die zahnärztliche Praxis muss
die für eine ordnungsgemäße Behandlung und grundsätzlich für einen Notfall
erforderliche Einrichtung enthalten und sich in einem entsprechenden Zustand
befinden.
(4) Übt der Zahnarzt neben seiner
Tätigkeit als Zahnarzt eine nichtärztliche heilkundliche Tätigkeit aus, so muss
die Ausübung sachlich, räumlich und organisatorisch sowie für den Patienten
erkennbar von seiner zahnärztlichen Tätigkeit getrennt sein.
(5) Beim Betrieb einer Praxisklinik
ist zu gewährleisten, dass:
a) eine umfassende zahnärztliche
und pflegerische Betreuung - im Falle einer stationären Aufnahme rund um die
Uhr - sichergestellt ist;
b) die notwendigen Voraussetzungen
für eine Notfallintervention beim entlassenen Patienten erfüllt sind;
c) die baulichen, apparativ-technischen
und hygienischen Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme von Patienten
gewährleistet sind.
Vertretung
(1) Steht der Zahnarzt während
seiner angekündigten Behandlungszeiten nicht zur Verfügung, so hat er für eine
entsprechende Vertretung zu sorgen. Name, Anschrift und Telefonnummer eines
Vertreters außerhalb der Praxis sind in geeigneter Form bekannt zu geben.
(2) Im Falle des Verzichts, der
Rücknahme oder des Widerrufs der Approbation oder der Erlaubnis zur Ausübung
der Zahnheilkunde nach § 13 Zahnheilkundegesetz ist eine Vertretung nicht
zulässig. Zahnärzte, gegen die ein vorläufiges Berufsverbot verhängt worden ist
oder deren Befugnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes ruht, dürfen nur
mit Zustimmung der zuständigen Zahnärztekammer vertreten werden.
(3) Die Praxis eines verstorbenen
Zahnarztes kann unter dessen Namen bis zu einem halben Jahr vertretungsweise
durch einen befugten Zahnarzt fortgeführt werden. Der Zeitraum kann in
besonderen Fällen durch die Zahnärztekammer verlängert werden.
Zahnarztlabor
Der Zahnarzt ist berechtigt, im
Rahmen seiner Praxis ein zahntechnisches Labor zu betreiben oder sich an einem
gemeinschaftlichen zahntechnischen Labor mehrerer Zahnarztpraxen zu beteiligen.
Das Zahnarztlabor kann auch in angemessener räumlicher Entfernung zu der Praxis
liegen.
Zahnärztliche Dokumentation
(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, Befunde und Behandlungsmaßnahmen chronologisch und für jeden Patienten getrennt zu dokumentieren (zahnärztliche Dokumentation) und mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Abweichend davon sind zahnärztliche Modelle, die zur zahnärztlichen Dokumentation notwendig sind, mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Modellaufbewahrung kann auch durch eine maßstabsgerechte fotografische Dokumentation oder einen digitalen, dreidimensionalen Scan ersetzt werden.
(2) Zahnärztliche Dokumentationen, auch
auf elektronischen Datenträgern, sind Urkunden und entsprechend den
gesetzlichen und vertragsrechtlichen Vorschriften aufzubewahren. Beim Umgang
mit zahnärztlichen Dokumentationen sind die Bestimmungen über die ärztliche
Schweigepflicht und den Datenschutz zu beachten.
(3) Der Zahnarzt hat einem vor-,
mit- oder nachbehandelnden Zahnarzt oder Arzt sowie einem begutachtenden
Zahnarzt oder Arzt auf Verlangen seine zahnärztlichen Dokumentationen
vorübergehend zu überlassen und ihn über die bisherige Behandlung zu
informieren, soweit das Einverständnis des Patienten vorliegt oder dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(4) Der Zahnarzt hat dem Patienten
auf dessen Verlangen in die ihn betreffenden zahnärztlichen Dokumentationen
Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen
gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(5) Der Zahnarzt hat dafür zu
sorgen, dass seine zahnärztlichen Dokumentationen nach Aufgabe und/oder
Übertragung der Praxis unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
ordnungsgemäß verwahrt werden.
Gutachten
(1) Der Zahnarzt hat Gutachten
neutral, unabhängig und sorgfältig zu erstellen. Dem
Zahnarzt ist die Begutachtung zahnärztlicher Leistungen und
Gebührenberechnungen anderer Zahnärzte nur im Auftrag von Gerichten, im
amtlichen Auftrag, oder wenn er als Gutachter von der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe namhaft gemacht worden ist, gestattet.
(2) Der Zahnarzt darf einen
Patienten, der ihn zum Zwecke einer Begutachtung aufsucht, vor Ablauf von 24
Monaten nach Abgabe des Gutachtens nicht behandeln. Dies gilt nicht für
Notfälle.
Notfalldienst
(1) Jeder ambulant tätige Zahnarzt ist grundsätzlich dazu verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen.
(2) Auf Antrag kann die Zahnärztekammer einen Zahnarzt aus
schwerwiegenden Gründen dauerhaft oder vorübergehend vom Notfalldienst
vollständig oder teilweise befreien.
Dies gilt insbesondere:
a) bei
körperlichen Behinderungen,
b) bei
besonders belastenden familiären Pflichten,
c) bei
Teilnahme am klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung.
(3)
Einzelheiten über die Einrichtung und Durchführung des Notfalldienstes, Ausnahmetatbestände
von der Teilnahmeverpflichtung für bestimmte Fallgruppen sowie über die Befreiung von der Verpflichtung zur
Teilnahme am Notfalldienst werden durch die Notfalldienstordnung, die
Bestandteil dieser Berufsordnung ist (Anlage), geregelt.
(4)
Die Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet den behandelnden Zahnarzt nicht
von seiner Verpflichtung, für die Betreuung seiner Patienten in dem Umfange
Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert.
(5) Der Zahnarzt hat sich auch für
den Notfalldienst fortzubilden, sofern er nicht gemäß Absatz 2 dauerhaft von
der Teilnahme am Notfalldienst befreit ist.
Honorar
(1) Die Honorarforderung des
Zahnarztes muss angemessen sein.
(2) Vor umfangreichen Behandlungen
soll der Patient auf die voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten hingewiesen
werden. Treten im Laufe der Behandlung Umstände auf, die wesentlich höhere
Gebühren auslösen, ist dies dem Patienten unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Zahnarzt darf eine
Notfallbehandlung nicht von einer Vorleistung abhängig machen.
Zusammenarbeit mit Dritten
Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung
(1) Zahnärzte dürfen ihren Beruf
einzeln oder gemeinsam in allen für den Zahnarztberuf zulässigen
Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch
unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Der
Patient soll über den ihn behandelnden Zahnarzt in geeigneter Weise informiert
werden.
(2) Die Zugehörigkeit zu mehreren
Berufsausübungsgemeinschaften ist nur im Rahmen von § 9 zulässig. Die Berufsausübungsgemeinschaft
erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine Berufsausübungsgemeinschaft von
Zahnärzten mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen
Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft
hauptberuflich tätig ist.
(3) Die
Gesellschaftsverträge sind der Kammer vorzulegen.
Zahnärzte und andere freie Berufe
(1) Zahnärzte können sich auch mit
selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten
Angehörigen anderer Heilberufe oder staatlicher Ausbildungsberufe im
Gesundheitswesen in den rechtlich zulässigen Gesellschaftsformen
zusammenschließen, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige
sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Die Regelung in § 9
Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Einem Zahnarzt ist gestattet,
in Partnerschaften gemäß §1 Abs. 1 und 2 PartGG mit Angehörigen anderer Berufe
als den in Absatz 1 beschriebenen zusammen zu arbeiten, wenn er in der
Partnerschaft nicht die Zahnheilkunde am Menschen ausübt.
(3) § 16 Abs. 3 gilt
entsprechend.
§
17a
Praxisführung
(1) Zahnärzte haben ihre Praxis unter Beachtung der Bestimmungen dieser Berufsordnung verantwortlich zu führen.
(2) Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft können nur Zahnärzte und Angehörige der in § 17 Abs. 1 genannten Berufe sein. Sie müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein. Gewährleistet sein muss zudem, dass
a) die Gesellschaft verantwortlich von einem Zahnarzt geführt wird; Geschäftsführer müssen mehrheitlich Zahnärzte sein,
b) die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Zahnärzten zustehen,
c) Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind.
§
18
Angestellte Zahnärzte
(1) Der Zahnarzt darf nur solche
Personen als Zahnärzte anstellen, denen die
Ausübung der Zahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) erlaubt ist.
(2) Die Beschäftigung angestellter
Zahnärzte in einer Zahnarztpraxis setzt die Leitung durch einen
niedergelassenen Zahnarzt voraus.
(3) Es ist
berufsunwürdig, einen Kollegen ohne ausreichend angemessene Vergütung zu
beschäftigen oder eine solche Beschäftigung zu bewirken oder zu dulden.
§
19
Praxismitarbeiter
(1) Bei der Ausbildung von
Zahnmedizinischen Fachangestellten sind die für die Berufsausbildung geltenden
Vorschriften zu beachten. Der Zahnarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass den
Auszubildenden insbesondere jene Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden,
die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.
(2) Der Zahnarzt darf
Praxismitarbeiter nur für Aufgaben einsetzen, für die sie ausreichend
qualifiziert sind. Bei der Delegation von Tätigkeiten ist der Rahmen des § 1
Abs. 5 und 6 Zahnheilkundegesetz (ZHG) zu beachten.
(3) Der Zahnarzt ist dafür
verantwortlich, dass die Praxismitarbeiter am Patienten nur unter seiner
Aufsicht und Anleitung tätig werden.
Berufliche Kommunikation
Berufsbezeichnung, Titel und Grade
(1) Der Zahnarzt führt die
Berufsbezeichnung "Zahnarzt".
(2) Akademische Titel und Grade
dürfen nur in der in Deutschland amtlich anerkannten Form geführt werden.
(3) Der Zahnarzt darf nach
zahnärztlichem Weiterbildungsrecht erworbene Bezeichnungen
(Fachzahnarztbezeichnungen) führen.
(4) Dienstleister im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erbringen die Dienstleistung unter den in Absatz 1 und Absatz 3 genannten Bezeichnungen.
§
21
Information
(1) Dem Zahnarzt sind sachliche
Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufswidrige Werbung ist
dem Zahnarzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende,
irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Der Zahnarzt darf eine
berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen
zu wirken.
(2) Besondere personenbezogene Qualifikationen dürfen
ausgewiesen werden, sofern die Qualifikationen sich nur auf fachlich und von
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe anerkannte Teilbereiche der Zahnmedizin
beziehen. Die Angaben haben sachgerecht zu erfolgen und dürfen nicht
irreführend sein. Die Ankündigung besonderer Qualifikationen ist der
Zahnärztekammer anzuzeigen. Der Vorstand der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
kann Einzelheiten, die sich auch auf die Art und Anzahl sowie die Kombinationsmöglichkeiten
der ankündigungsfähigen Qualifikationen beziehen können, in
Ausführungsbestimmungen regeln.
(3) Die Ankündigung besonderer Qualifikationen ist in Verzeichnissen nur dann zulässig, wenn die Systematik zwischen den nach der Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationen einerseits und den besonderen Qualifikationen, die nicht auf Weiterbildung beruhen, andererseits, unterscheidet.
(4) Der Zahnarzt, der eine nicht
nur vorübergehende belegzahnärztliche oder konsiliarische Tätigkeit ausübt, darf
auf diese Tätigkeit hinweisen.
(5) Es ist dem Zahnarzt untersagt,
seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder
ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten.
(6) Eine Einzelpraxis sowie eine
Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht als Akademie, Institut, Poliklinik,
Zentrum, Ärztehaus oder als ein Unternehmen mit Bezug zu einem gewerblichen
Betrieb bezeichnet werden.
Praxisschild
(1) Der niedergelassene Zahnarzt
hat am Praxissitz die Ausübung des zahnärztlichen Berufes durch ein
Praxisschild kenntlich zu machen.
(2) Der Zahnarzt hat auf seinem
Praxisschild seinen Namen und seine Berufsbezeichnung anzugeben. Zahnärzte, die
ihren Beruf gemeinsam ausüben, haben unter Angabe des Namens aller in der
Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Zahnärzte, ein gemeinsames
Praxisschild zu führen.
(3) Wer die Praxis eines anderen
Zahnarztes übernimmt, darf neben seinem Praxisschild das Praxisschild dieses
Zahnarztes nicht länger als ein Jahr weiterführen.
Notfalldienstordnung
§ 1
Allgemeines
(1) Der Notfalldienst ist in den sprechstundenfreien Zeiten
abzuhalten. Als sprechstundenfreie Zeiten gelten grundsätzlich die Zeiten montags,
dienstags und donnerstags von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages,
mittwochs und freitags von 13.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages sowie
samstags, sonntags und feiertags von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages.
Der Notfalldienst ist öffentlich bekanntzugeben.
(2) Der Notfalldienst ist als Bereitschaftsdienst mit der
Pflicht zur Versorgung von Notfällen oder durch Anwesenheit in der Praxis zu
festen Zeiten (Notfallsprechstunden) wahrzunehmen. Die telefonische
Erreichbarkeit ist durchgehend sicherzustellen. Die Zahnärztekammer kann zu
Dauer und Lage der jeweiligen Zeiten verbindliche Vorgaben machen.
(3) Ist ein Zahnarzt an der Wahrnehmung eines ihm
zugeteilten oder von ihm übernommenen Notfalldienstes verhindert, hat er für eine
Vertretung zu sorgen. Vertretungen und jeder sonstige Tausch von
Notfalldiensten sind über das Online-Notfalldienstportal oder die
Notfalldienst-App anzuzeigen. Sie unterliegen der Freigabe durch die gemeinsame
Notfalldienststelle von Zahnärztekammer und Kassenzahnärztlicher Vereinigung
Westfalen-Lippe. Die Freigabe kann ebenfalls elektronisch erteilt werden. (4)
Kurzfristig erforderliche Nachbesetzungen außerhalb der Dienstzeiten der
Verwaltung werden durch den zuständigen Notfalldienstbeauftragten oder den
Bezirksstellenvorsitzenden unter Berücksichtigung der Reserveliste vorgenommen.
Zuständig ist der Notfalldienstbeauftragte oder Bezirksstellenvorsitzende,
dessen Bezirksstelle der jeweils gegenständliche Notfalldienst zugeteilt wurde.
§ 2
Notfalldienstbereiche
Notfalldienstbereiche werden unter Berücksichtigung der
regionalen Besonderheiten, insbesondere der Zahl der teilnehmenden Zahnärzte,
der Bevölkerungszahl, der topographischen Verhältnisse und Verkehrsverbindungen
so eingerichtet, dass der Zahnarzt in angemessener Entfernung erreichbar ist
und dass eine für jeden Notfalldienstbereich gleichmäßige Belastung aller
teilnehmenden Zahnärzte gewährleistet wird.
§ 3
Umfang und Ort der Heranziehung zum Notfalldienst
(1) Zum Notfalldienst werden niedergelassene Zahnärzte
herangezogen. Die Heranziehung erfolgt durch Bescheid und Übersendung der
regionalen Notdienstlisten, aus der die jeweilige Einteilung hervorgeht.
(2) Der Umfang der Heranziehung richtet sich nach dem Umfang
der zahnärztlichen Tätigkeit. Bei vollzeitiger vertrags- oder
privatzahnärztlicher Tätigkeit (39 Stunden) gilt der Faktor 1. Bei verringerter
Tätigkeit wird der Faktor entsprechend des Umfangs der Tätigkeit reduziert. Bei
der Anstellung von Vertrags- oder Privatzahnärzten erhöht sich der Faktor für
den Notfalldienstpflichtigen um die Summe der Faktoren für die Tätigkeit der
angestellten Zahnärzte; für die Berechnung gelten die Sätze 2 und 3
entsprechend.
(3) Der Berechnung nach Absatz 2 sind die Niederlassungs- und Beschäftigungszahlen am 31.08. eines Jahres mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Soweit sich der Faktor nach dem 31.08. ändert, ist dies über eine Reserveliste zu berücksichtigen. Für Personen, die erst nach dem 31.08. notfalldienstpflichtig werden, wird der Umfang der Notfalldienstpflicht anteilig für jeden vollen Kalendermonat berechnet.
(4) Der Ort der Heranziehung ist jeder Ort, an dem der Notfalldienstpflichtige niedergelassen ist. Bei Niederlassung in Form einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft gilt dies nur für die Praxisstandorte, an denen der Notdienstpflichtige mit vertragszahnärztlichem Versorgungsauftrag oder regelmäßig privatzahnärztlich tätig ist.
§ 4
Punktemodell, Reserveliste
(1) Die Zuteilung der Notfalldiensttermine erfolgt nach dem
Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit. Die notfalldienstpflichtigen Zahnärzte
eines Notfalldienstbereichs sollen, nach ihren Faktoren differenziert,
möglichst gleichmäßig hinsichtlich der Anzahl der Notfalldienste, deren Dauer
und zeitlicher und kalendarischer Lage belastet werden.
(2) Die Zuteilung richtet sich nach einem Punktemodell, im
Übrigen nach der alphabetischen Reihenfolge.
§ 5
Vergütung
Die Vergütung der zahnärztlichen Leistung im Notfalldienst
regelt sich nach der amtlichen Gebührenordnung oder nach den geltenden
Gebührenverträgen. Nicht-Vertragszahnärzte haben bei der Durchführung der
Notfallversorgung bei gesetzlich Versicherten Anspruch auf eine Vergütung, die
im gleichen Falle einem Vertragszahnarzt zustehen würde. Die Forderung richtet
sich in diesem Fall ausschließlich gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung.
§ 6
Befreiung
(1) Jeder zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtete Zahnarzt
kann aus schwerwiegenden Gründen auf Antrag dauerhaft oder vorübergehend vom
Notfalldienst vollständig oder teilweise befreit werden. Schwerwiegende Gründe
bei körperlicher Behinderung, bei besonders belastenden familiären Pflichten
und bei Teilnahme an einem klinischen zahnärztlichen Bereitschaftsdienst mit
Notfallversorgung liegen dann vor, wenn unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Teilnahme
unzumutbar ist. Eine körperliche Behinderung ist als schwerwiegender Grund in
der Regel bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 70 % bei
gleichzeitig aus diesem Grunde eingeschränkter Praxistätigkeit anzunehmen.
(2) Die Befreiungsgründe sind von dem Antragsteller
nachzuweisen. Körperliche Behinderungen sind durch behördliche Bescheinigungen
oder ärztliche Atteste zu belegen.
(3) Die von einer Teilnahme am Notfalldienst befreiten
Zahnärzte sind verpflichtet, der Zahnärztekammer von sich aus unverzüglich
anzuzeigen, wenn in den Umständen, die zur Befreiung geführt haben, eine
Änderung eingetreten ist.
§ 7
Gemeinsame Richtlinie
Weitere Einzelheiten regelt die
Gemeinsame Richtlinie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Organisation des zahnärztlichen
Notfalldienstes.
(Artikel
V der Bekanntmachung der Neufassung der Berufsordnung, der Meldeordnung;
Änderung der Gebührenordnung für die Registrierung von besonderen
Qualifikationen und der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe vom 19. November 2005 (MBl. NRW. 2006 S. 42))
Die Neufassungen der
Berufsordnung und der Meldeordnung treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung
im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft*). Gleichzeitig tritt die
Berufsordnung vom 11. Mai 1996 in der bis zu dem Zeitpunkt gültigen Fassung
außer Kraft.
Für
Berufsrechtsverstöße, die sich auf die Berufsordnung vom 11. Mai 1996 stützen,
gilt diese fort, sofern sie nicht verjährt sind.
Genehmigt.
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: III 7 - 0810.73/74.1/77 -
Im
Auftrag
Ausgefertigt zum Zwecke der
Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Präsident
der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe
MBl. NRW. 2006 S. 42, geändert am 8.12.2007 (MBl. NRW. 2008 S. 82), 16.5.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 474), 6.12.2008 (MBl. NRW. 2009 S. 130), 3.6.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 690), 24.5.2019 (MBl. NRW. 2019 S. 339), 11.6.2021 (MBl. NRW. 2021 S. 796), 28.1.2022 (MBl. NRW. 2022 S. 93), 25.11.2023 (MBl. NRW. 2024 S. 1077).