Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben d. RdErl. v. 23.7.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 517).
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 16.2.2007 - II-7 - 2513.21 -
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen
in der Land- und Forstwirtschaft
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 16.2.2007
- II-7 - 2513.21 -
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.9.2005 über die Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Abl. L Nr. 277 vom 21.10.2005)
und der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 (Abl. L Nr. 368 vom 15.12.2006)
Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der
Land- und Forstwirtschaft.
1.2
Zuwendungszweck ist ein flächendeckendes Angebot berufsbezogener Informations-
und Weiterbildungsmaßnahmen, durch die berufsbezogene Kenntnisse und
Fertigkeiten erhalten, erweitert und der Entwicklung angepasst werden
(Anpassungs- und Aufstiegsweiterbildung).
Dazu gehören insbesondere
- Vorbereitung auf eine qualitative Neuausrichtung der Erzeugung,
- Vorbereitung auf die Anwendung von Produktionsverfahren, die mit Belangen der
Landschaftserhaltung/-verbesserung, des Umweltschutzes, des Klimaschutzes, der
Tierhygiene und des Tierschutzes sowie des Verbraucherschutzes vereinbar sind,
- Betriebsmanagement sowie Vermittlung strategischer und organisatorischer
Fähigkeiten,
- Erwerb von Qualifikationen für Erwerbskombinationen / Diversifizierung,
- Vermittlung neuer relevanter Rechtsgrundlagen und deren Auswirkungen auf die
Betriebsführung (z.B. Wasserrahmenrichtlinie),
- Vorbereitung auf die Anwendung naturnaher und -schonender
Forstbewirtschaftungsmethoden.
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde nach Nr. 6.3.1 aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Eintägige Informationsveranstaltungen mit einer Mindestdauer von 6 Zeitstunden
(8 Lehrgangsstunden zu je 45 Minuten)
2.2
Lehrgänge von mindestens 2 und maximal 15 Tagen, die an einzelnen Halbtagen
(mindestens 3 Zeitstunden / 4 Lehrgangsstunden zu je 45 Minuten) oder Ganztagen
oder an aufeinanderfolgenden Tagen im thematischen und zeitlichen Zusammenhang
durchgeführt werden und in der Regel innerhalb von 6 Monaten abzuschließen
sind. Lehrgänge von längerer Dauer sind nur mit max. 15 Tagen anrechnungsfähig.
2.3
Fernlehrgänge als E-Learning analog Lehrgängen nach Nr. 2.2 (Durchführung über
den Maßnahmeträger nach Nr. 3)
2.4
Mischlehrgänge mit Präsenz- und Fernlernphasen analog Lehrgängen nach Nr. 2.2
(Durchführung über den Maßnahmeträger nach Nr. 3). Als Lehrgangsdauer wird die
Anzahl der Präsenztage berücksichtigt.
2.5
Lehrfahrten im Rahmen von Lehrgängen nach den Nrn. 2.2 und 2.4 bis zu insgesamt
einem Tag, die mit bis zu 4 Lehrgangsstunden auf die Lehrgangsdauer angerechnet
werden können und integrierter Bestandteil des Lehrgangsprogramms sind.
2.6
Die Lehrgänge gem. den Nummern 2.1 bis 2.5 dürfen nur Inhalte umfassen, die
nicht Teil normaler land- und forstwirtschaftlicher Ausbildungsprogramme im
Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger (Maßnahmeträger) sind öffentliche Organisationen außerhalb der Landesverwaltung (z.B. Landwirtschaftskammer) und private Organisationen und Einrichtungen des Landwirtschafts- und Forstbereichs (z.B. Landwirtschaftsverbände, Gartenbauverbände, Verbände des ökologischen Landbaus, Vereinigungen der Landfrauenverbände und der Fachschulabsolventen, IG Bauen-Agrar-Umwelt, DEULA-Schulen), zu deren Aufgabe nach Satzung oder Tätigkeit berufsbezogene Information und Weiterbildung gehören. Dazu zählen auch Zusammenschlüsse von Erzeugern land- oder forstwirtschaftlicher Produkte und Anbieter landwirtschaftsbezogener Dienstleistungen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der Zuwendungsempfänger nach Nr. 3 muss von der Bewilligungsbehörde nach Nr.
6.3.1 zur Durchführung entsprechender Maßnahmen zugelassen sein.
4.2
An der Maßnahme müssen mindestens 10 Personen teilnehmen, die einer der
folgenden Gruppen angehören:
4.2.1
in einem Produktionsgartenbau-, land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder
Beruf Tätige, die in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben oder dort in
einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen
4.2.2
Mitglieder berufsrelevanter Organisationen mit abgeschlossener land- /
hauswirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Ausbildung (z.B. Landfrauen und
Landjugend)
4.2.3
Arbeitslose, die vor ihrer Arbeitslosigkeit in einem land- oder
forstwirtschaftlichen Beruf ausgebildet wurden oder in einem
sozialversicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnis
tätig waren und in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben, stehen den
Teilnehmerinnen / Teilnehmern nach den Nrn. 4.2.1 und 4.2.2 gleich, sofern
nicht eine Förderung mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten erfolgt.
4.2.4
In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zur
Gruppengröße nach 4.2 zulassen, z.B. wenn aufgrund anderer (Sicherheits-)
Vorschriften eine kleinere Teilnehmerzahl vorgeschrieben ist.
4.3
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
4.3.1
Unternehmerinnen und Unternehmer (einschließlich deren Familienangehörige),
deren Betrieb der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Dies gilt nicht, sofern der
Betrieb in einem unmittelbaren organisatorischen und wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen geführt wird und es sich
um eine Maßnahme im Bereich der Direkt- oder Regionalvermarktung, von Urlaub /
Freizeit auf dem Bauernhof oder von Serviceleistungen vom Bauernhof handelt.
4.3.2
Bedienstete von Körperschaften, Anstalten oder Einrichtungen (einschließlich
Wirtschaftsbetrieben) des öffentlichen Rechts
4.3.3
Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Dies gilt nicht für
Auszubildende in Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaus.
4.3.4
Teilnehmerinnen / Teilnehmer, die mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert
werden.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Bagatellgrenze: 499 EUR Zuschuss
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Höhe der Zuwendung:
50 % bei
Informationsveranstaltungen nach Nr. 2.1. und Fernlehrgängen nach Nr. 2.3
60% bei zwei- bis viertägigen Lehrgängen nach Nr. 2.2 und Nr. 2.4
70% bei fünf- bis neuntägigen Lehrgängen nach Nr. 2.2 und Nr. 2.4
80% bei zehn- bis fünfzehntägigen Lehrgängen nach Nr. 2.2 und Nr.2.4
der jeweils nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.5
Bemessungsgrundlage
Förderfähig sind:
5.5.1
Raummiete für Veranstaltungsräume bis zu 1.000 EUR je Lehrgangstag
5.5.2
Seminartechnik bis zu 500 EUR je Lehrgangstag
5.5.3
Referentenhonorare bis zu 1000 EUR je Tag und bis zu 500 EUR je Halbtag
(Honorare von Referenten, die im Hauptamt beim Maßnahmeträger nach Nr. 3 tätig
sind, sind durch Vorlage einer Rechnung / eines Gebührenbescheides
zuwendungsfähig)
5.5.4
Fahrtkosten der Referentinnen und Referenten für die An- und Abreise vom
Wohnort zur Tagungsstätte und zurück in Höhe von 0,20 EUR/km je kürzester
Wegstrecke bis maximal 100 EUR/Tag Fahrkosten mit ÖPNV gemäß nachgewiesener
Kosten der 2. Klasse
5.5.5
Entschädigungen für Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter, die ihren land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen der Lehrgänge zur Verfügung
stellen, bis zu 250 EUR je Betrieb und Lehrgang
5.5.6
Beförderungen im Rahmen von Lehrfahrten nach Nr. 2.5. bis zu 500 EUR je Lehrgang
5.5.7
Übernachtungskosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis zu 100 EUR je
Übernachtung bei Lehrgängen nach den Nrn. 2.2 und 2.4
5.5.8
Fahrtkosten für die An- und Abreise der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vom
Wohnort zur Tagungsstätte und zurück in Höhe von 0,20 EUR/km je kürzester
Wegstrecke bis maximal 100 EUR/Tag Fahrkosten mit ÖPNV gemäß nachgewiesener
Kosten der 2. Klasse bei Lehrgängen nach den Nrn. 2.2 und 2.4
5.5.9
Lehr- und Lernmittel sowie Tagungsunterlagen ohne beständigen Wert bis zu 100
EUR je Teilnehmendem
5.5.10
Betreuung von Kindern unter 14 Jahren der Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch
Personen, die mit der Teilnehmerin/dem Teilnehmer nicht in häuslicher
Gemeinschaft leben, maximal 30 EUR je Tag, max. 300 EUR je Monat
5.5.11
Lehrgangsgebühren
a) pauschal 50 EUR je Halbtag bzw. 100 EUR je Tag und je förderfähigem
Teilnehmer, soweit die beantragte Fördersumme 2500 EUR nicht überschreitet und
keine Aufwendungen nach den Nummern 5.5.1 bis 5.5.6 geltend gemacht werden oder
b) bis zu 50 EUR je Halbtag und 100 EUR je Tag, wobei die Aufwendungen des
Maßnahmeträgers nach den Nummern 5.5.1 bis 5.5.6 in einer Vollkostenrechnung –
unter Darlegung aller Ist- Ausgaben und Einnahmen- die Bemessungsgrundlage der
Förderung bilden.
6
Verfahren
6.1
Zulassungsverfahren
Die Zulassung als Maßnahmeträger (Zuwendungsempfänger nach Nr. 3) ist vor oder mit dem Antrag auf Gewährung der Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde nach Nr. 6.3.1 zu beantragen. Dem Antrag auf Zulassung ist die Satzung oder der Tätigkeitsbericht des Maßnahmeträgers über das der Antragstellung vorausgehende Jahr beizufügen.
6.1.1
Hat der Zuwendungsempfänger ein Qualitätsmanagement bzw. eine
Qualitätssicherung für die Weiterbildung eingeführt und zertifizieren lassen,
hat er dies mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.
6.1.2
Sofern der Zuwendungsempfänger keine Zertifizierung für die Weiterbildung
vorlegen kann, hat er der Bewilligungsbehörde mit dem Antrag auf Zulassung
nachzuweisen, dass er die organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung
einer Weiterbildungsmaßnahme erfüllt (z.B. Veranstaltungstechnik, personelle
und räumliche Kapazitäten) und das eingesetzte Personal ausreichend
qualifiziert ist.
6.1.3
Die Zulassung kann für max. 3 Jahre ausgesprochen werden.
6.2
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Grundmuster 1 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO in der Regel einen Monat vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde nach Nr. 6.3.1 zu stellen. Dem Antrag ist das Programm der berufsbezogenen Informations- bzw. Weiterbildungsmaßnahme mit Angabe der Zahl der voraussichtlichen Teilnehmerinnen/Teilnehmer und des Veranstaltungsortes beizufügen.
6.3
Bewilligungsverfahren
6.3.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
6.3.2
Die Bewilligungsbehörde nach Nr. 6.3.1 erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem
Grundmuster 2 zu Nr. 4.1 VVG zu § 44 LHO. Im Zuwendungsbescheid ist zu
bestimmen, dass die Nr. 7.2 der ANBest-P keine Anwendung findet.
6.4
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers oder pauschal gem. Nummer 5.5.11. Die Zuwendung wird erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises jeweils zum Quartalsende ausgezahlt. Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gem. Nr. 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu § 44 LHO enthalten.
6.5
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 zu Nr. 10 VVG zu § 44 LHO zu erstellen. Er ist der Bewilligungsbehörde nach Nr. 6.3.1 innerhalb von zwei Monaten nach Durchführung der Maßnahme vorzulegen. Nicht fristgerecht vorgelegte Verwendungsnachweise führen außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen zum Widerruf der Bewilligung.
6.6
Sonstige zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.
7
In-Kraft-Treten
Der Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft; er tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2015 außer Kraft.
MBl. NRW. 2007 S. 138, geändert d. RdErl. v. 6.9.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 757), 4.10.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 424), 24.9.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 476).