Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 16.11.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 1294.
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV A 4 – 564 v. 24.2.2000
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft - IV A 4 – 564
v. 24.2.2000
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften ‑
VV - zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden
(GV) - VVG –
Zuwendungen für Maßnahmen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit vor Gefahren,
insbesondere für die menschliche Gesundheit, durch schädliche Beeinflussungen
von Gewässern, des Bodens oder der Luft, die von Altlasten oder
altlastverdächtigen Flächen i.S.d. § 2 Abs. 5 und 6 BBodSchG ausgehen,
Zuwendungen für Gefährdungsabschätzungen und Sanierungsuntersuchungen im
Zusammenhang mit kommunalen Planungen für die Wiedernutzbarmachung von
Altablagerungen oder Altstandorten i.S.d. § 2 Abs. 5 BBodSchG.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
Gegenstand von Zuwendungen nach den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 sind:
Geeignete Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts im Einzelfall, um
festzustellen, ob durch die einzelne altlastverdächtige Fläche oder Altlast
schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die
Allgemeinheit hervorgerufen werden, welcher Art diese Gefahren sind und welches
Ausmaß sie haben (Gefährdungsabschätzung),
einschließlich der Vervollständigung, Aufbereitung und Auswertung von Daten,
Tatsachen und Erkenntnissen aus schriftlichen und sonstigen Quellen durch einen
besonders sachkundigen Dritten, soweit dies im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung nach § 9 BBodSchG erforderlich ist,
im Falle von Zuwendungen nach Nummer 1.1.2 auch Untersuchungen und Bewertungen
im Hinblick auf schädliche Bodenveränderungen, soweit für das Gebiet des einzelnen
Bebauungsplans tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast sowie
das Vorliegen schädlicher Bodenveränderungen bestehen.
Sanierungsuntersuchungen im Sinne von § 13 BBodSchG, einschließlich notwendiger
örtlicher Zusatzuntersuchungen.
Sanierungspläne im Sinne von § 13 sowie die Erstellung oder Ergänzung eines
Sanierungsplans nach § 14 BBodSchG durch einen Sachverständigen nach § 18
BBodSchG.
Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit
Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 notwendig sind.
Gegenstand von Zuwendungen nach der Nummer 1.1.1 sind auch
Sanierungsmaßnahmen
2.2.1.1
Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung von Einzelmaßnahmen.
2.2.1.2
Abdeckung, Abdichtung oder sonstige geeignete Sicherungsmaßnahmen.
2.2.1.3
Neubau, Umbau, Erweiterung, Herstellung oder Kauf von Einrichtungen zur
Fassung, Sammlung, Behandlung und Ableitung von
- Sickerwasser,
- verunreinigtem Grund- oder Oberflächenwasser,
- Gasen, mit Ausnahme derjenigen Einrichtungen, deren Nutzen im
wirtschaftlichen Interesse des Zuwendungsempfängers oder Dritter liegt.
2.2.1.4
Chemische, physikalische oder sonstige Behandlung zur Beseitigung oder
Verminderung der Schadstoffe einschließlich nachgewiesener Ausgaben für die
gemeinwohlverträgliche Beseitigung der dabei entstehenden Abfälle und Abwässer,
ausgenommen regelmäßige Bodenbehandlung sowie der Betrieb von Einrichtungen zur
Behandlung von Gasen, Sickerwasser oder sonst verunreinigtem Wasser, soweit
dieser einen Zeitraum von zwei Jahren überschreitet.
2.2.1.5
Ausräumen schadstoffhaltiger Böden, Bodenmaterialien oder sonstiger Materialien
und deren Umlagerung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung, soweit andere
Maßnahmen technisch nicht möglich oder in ihrem Aufwand unverhältnismäßig sind,
sowie Wiederverfüllung mit unbelastetem Material, sofern im Zusammenhang mit
Gefahrenabwehrmaßnahmen erforderlich.
2.2.1.6
Maßnahmen zur Standsicherheit (z.B. bei Rutschungen, Sackungen):
Überwachungsmaßnahmen
2.2.2.1
Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung von Maßnahmen nach Nummer
2.2.2.2
2.2.2.2
Neubau, Umbau, Erweiterung oder Herstellung von Überwachungseinrichtungen.
Ausgaben für Leistungen an Dritte, die unmittelbar für die Durchführung von
Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.2.2 notwendig sind.
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Zuwendungsempfänger
Gemeinden (GV)
Für Zuwendungen nach Nummer 1.1.1 außerdem:
Juristische Personen des privaten Rechts, deren Geschäftszweck auf den Erwerb,
die Veräußerung oder die Verwaltung von Grundstücken gerichtet ist, soweit eine
kommunale Mehrheitsbeteiligung vorliegt.
Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden (GV) in Form von Eigenbetrieben.
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Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Förderung nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 ist, dass
notwendige und geeignete Maßnahmen im Sinne der Nummern 2.1.1 und 2.1.2
vorausgegangen sind. Zur Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des §
55 Abs. 2 VwVG NRW sind eine ordnungsbehördliche Anordnung oder ein Vergleich
(Nummer 4.6) ausreichend.
Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 in Verbindung mit der Nummer
1.1.2 sind förderfähig, wenn eine Altablagerung oder ein Altstandort
wiedergenutzt werden sollen und im Zusammenhang damit für die Aufstellung oder Änderung
eines Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans eine
Gefährdungsabschätzung oder Sanierungsuntersuchung notwendig ist.
Notwendige Gefährdungsabschätzungen innerhalb des Gebietes eines
Bebauungsplanes gelten als eine Maßnahme, entsprechendes gilt für
Sanierungsuntersuchungen.
Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1. und 2.2.2 sind nur förderfähig, wenn
diese auf Grund der Pflichten nach § 4 BBodSchG notwendig sind,
von der Altlast eine Gefahr ausgeht für
4.3.2.1
Leben oder Gesundheit von Menschen durch unmittelbare Einwirkungen oder
4.3.2.2
die Trinkwassergewinnung oder Heilquellen oder
4.3.2.3
die Bodennutzung bei Grundstücken mit Wohnbebauung oder in Kleingärten oder
4.3.2.4
die öffentliche Wasserwirtschaft
und wenn
4.3.3.1
es sich bei der Altlast um eine Altablagerung handelt, deren Betreiber eine
Gemeinde (GV) war, die nicht auf Grund von Anordnungen nach § 32 Abs. 4 KrW-/AbfG
(§ 8 Abs. 1 AbfG) oder § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG (§ 9 AbfG) handelt oder
4.3.3.2
die Altlast auf eine stillgelegte Anlage zurückzuführen ist, die von einer
Gemeinde (GV) oder dem Eigenbetrieb einer Gemeinde (GV) betrieben worden ist,
oder
4.3.3.3
der Zuwendungsempfänger Alleineigentümer des Grundstücks ist, wobei die
Besitzverhältnisse unberücksichtigt bleiben, oder
4.3.3.4
die Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme nach § 59 ff. VwVG NRW durchgesetzt
werden müssen.
In Fällen, in denen nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Antragstellung
aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen nur natürliche Personen als
privatrechtliche Eigentümer oder dinglich berechtigte Nutzer von
Wohngrundstücken als Ordnungspflichtige in Betracht kommen, kann eine Zuwendung
nach diesen Richtlinien auch dann gewährt werden, wenn die Gemeinde (GV) die
Maßnahme nicht im Wege der Ersatzvornahme nach § 59 VwVG NRW durchsetzt. Dies
allerdings nur unter der Voraussetzung, dass
der privatrechtliche Eigentümer oder der dinglich berechtigte Nutzer nicht
Handlungsstörer ist oder war und die Wohngrundstücke nicht zu einem Geschäfts-
oder Betriebsvermögen gehören (Nummer 4.4.2 bleibt davon unberührt),
die Grundstücke mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bebaut sind,
einschließlich der zur Infrastruktur gehörenden Grundstücke und der Baulücken,
einem zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gewährung der dinglichen Nutzung
bestandskräftigen Bebauungsplan, einer Baugenehmigung oder der
Bewilligungsbehörde vorliegenden sonstigen gesicherten Erkenntnissen für den
Zeitpunkt des Rechtserwerbs Hinweise auf eine Altlast nicht zu entnehmen waren,
beim Erwerb des Grundstücks oder bei der Gewährung der dinglichen Nutzung wegen
bestehender oder nicht auszuschließender Bodenverunreinigungen Preisvorteile
nicht gewährt worden sind,
wird in den Fällen der Nummern 2.1.1 - 2.2.2 mit der Maßnahme zur Abwehr
einer gegenwärtigen Gefahr bereits begonnen, schließt das eine Förderung nicht
aus. Grundsätzlich ist auch bei diesen Maßnahmen eine Antragstellung
erforderlich.
Bei förderfähigen Maßnahmen steht ein Vergleich einer Förderung des von dem
Antragsteller übernommenen Leistungsanteils dann nicht entgegen, wenn der
Vergleich den Anforderungen des § 55 VwVfG NRW und des § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO
entspricht.
In Fällen in denen für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 - 2.2.3 auf Grund der
Nummer 4.3.3.3 und 4.3.3.4 eine Zuwendung gewährt worden ist und in denen durch
Leistungen des Ordnungspflichtigen oder eines Dritten (insbesondere eines
Käufers) Rückzahlungsansprüche des Landes entstehen, ist der dem Land
zustehende Anteil wie folgt zu ermitteln:
Zu ermitteln sind die Gesamtausgaben der notwendigen Maßnahmen zur
Gefahrenermittlung und -abwehr, für die die Gemeinde (GV) als Alleineigentümer
des Grundstückes oder im Weg der Ersatzvornahme in Vorlage tritt.
Leistungen Dritter mindern den Finanzierungsanteil der Gemeinde an den nach
Nummer 4.7.1 ermittelten Gesamtausgaben. Bei Eigentumsübertragung von
Grundstücken ist der Grundstückswert ohne Sanierungserfordernis (nach
Wertermittlungsverordnung v. 6.12.1988, BGBl. I S. 2209) zu ermitteln und als
Leistungen Dritter auf den Finanzierungsteilanzurechnen.
Für die von der Gemeinde nach Anrechnung der Leistungen Dritter zu tragenden
Ausgaben kann der Gemeinde, soweit es sich um zuwendungsfähige Ausgaben
handelt, im Rahmen der Förderrichtlinien eine Zuwendung gewährt werden.
Führen die Leistungen Dritter nach der Bewilligung einer Zuwendung zu einer
Überfinanzierung der Gesamtausgaben der Gemeinde, ist der auf die
zuwendungsfähigen Ausgaben entfallende Anteil zu ermitteln und die gewährte
Zuwendung ist anteilig zurückzuzahlen.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Fördersatz 80 v.H. (Bemessungsgrundlage abgerundet auf volle Tausend EUR)
Bagatellgrenze: 20.000 EUR (Zuwendung)
Form der Zuweisung: Zuweisung/Zuschuss
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.4.1.1
Notwendige Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.
5.4.1.2
Notwendige Ausgaben für alle sonstigen Ingenieur- oder Gutachterleistungen, für
die Projektleitung und die Projektsteuerung.
5.4.1.3
Ausgaben für notwendige Leistungen Dritter bei der Information und Beteiligung
von Anwohnern einer Altlast, deren persönlichen Belange unmittelbar durch die
Altlast berührt sind, höchstens jedoch 5000 EUR (Zuwendung).
5.4.1.4
Unbare gewerbliche Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers, soweit
kassenmäßige Ausgaben deshalb nicht entstehen, weil das eigene Personal
eingesetzt wird. Dies gilt sinngemäß für Sachleistungen.
5.4.1.5
Beweissicherungsgutachten zur Festsetzung von förderfähigen
Entschädigungsleistungen im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen, höchstens jedoch
5000 EUR (Zuwendung).
Nicht zuwendungsfähig sind:
5.4.2.1
Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eine Kreditaufnahme zur Beschaffung des
Eigenanteils.
5.4.2.2
Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Grunderwerbsteuern, Maklerprovisionen,
Notarkosten, Gerichtskosten, Versicherungen.
5.4.2.3
Grunderwerb
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Verfahren
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Musters der Anlage 1 bei der Bezirksregierung über
das zuständige Staatliche Umweltamt (StUA) in dreifacher Ausfertigung zu
stellen.
Das zuständige StUA prüft den Antrag daraufhin, ob die Maßnahme den sich aus dem
Förderzweck ergebenden fachlichen Anforderungen hinsichtlich der
Gefahrenermittlung / -abwehr und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit entspricht, und legt den Antrag mit dem Ergebnis seiner Prüfung und
der fachlichen Stellungnahme der Bezirksregierung vor.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.
Der Bewilligung ist das Muster der Anlage
2, der Bewilligung in Form eines
vorläufigen Verwaltungsakts ist das Muster der Anlage 3 zu Grunde zu legen.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Anforderung auf Auszahlung von Zuwendungen sind nach dem Muster der Anlage 4 an die Bewilligungsbehörde zu
richten.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 5 zu erbringen. Der Verwendungsnachweis ist der
Bewilligungsbehörde über das zuständige StUA vorzulegen (Nr. 5.26 VV/5.21 VVG).
Das StUA fügt seine fachliche Stellungnahme und seinen Prüfungsvermerk bei.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV bzw. VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
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Schlussbestimmung
Diese Richtlinien treten zum 1.1.2000 in Kraft; sie treten am 31.12.2004
außer Kraft
Anlagen: