Historische SMBl. NRW.
Historisch: Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften - AVV - zum Sparkassengesetz (SpkG) - RdErl. d. Finanzministeriums v. 21.11.1994 - SK 10-05-2.1 - III B 2
Historisch:
Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften - AVV - zum Sparkassengesetz (SpkG) - RdErl. d. Finanzministeriums v. 21.11.1994 - SK 10-05-2.1 - III B 2
Bekanntmachung
der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
- AVV - zum Sparkassengesetz (SpkG) -
RdErl. d. Finanzministeriums v. 21.11.1994 - SK 10-05-2.1 - III B 2
Nachstehend gebe ich die Neufassung der vom 1. Januar 1995 gültigen
AVV vom 21. November 1994 bekannt.
Aufgrund von § 52
des Sparkassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1994 (GV. NW. S. 92),
werden im Einvernehmen mit dem Innenministerium folgende
Verwaltungsvorschriften erlassen:
I. Abschnitt:
Errichtung
und Auflösung von Sparkassen (§§ 1, 33a SpkG),
Ausgestaltung des in der Sparkassensatzung festgelegten Gebietes
(Satzungsgebiet)
1
Errichtung von Sparkassen
Vor dem eigentlichen Genehmigungsverfahren sind aussagefähige Unterlagen über
die voraussichtliche Geschäftsentwicklung der zu errichtenden Sparkasse und
über die für den Gewährträger zu erwartenden Belastungen dem Finanzministerium
über die Bezirksregierungen vorzulegen. Mit dem Genehmigungsantrag sind auf
diesem Wege dazu folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung einzureichen:
1.1
Beschlussausfertigung nach § 6 Abs. 2 Buchstabe a) SpkG,
1.2
Unterlagen über die Wirtschafts- und Bevölkerungsstruktur im Gebiet des Gewährträgers,
1.3
Angaben über Niederlassungen anderer Kreditinstitute im Gewährträgergebiet,
1.4
Voranschlag des voraussichtlichen Personal- und Sachaufwandes der Sparkasse für
ein Rechnungsjahr,
1.5
Angaben über die Leistungsfähigkeit des Gewährträgers,
1.6
Nachweis einer ausreichenden Kapitalausstattung der Sparkasse,
1.7
Stellungnahme des zuständigen Sparkassen- und . Giroverbandes.
Auflösung von Sparkassen
Anträge auf Genehmigung zur Auflösung einer Sparkasse sollen erst dann gestellt
werden, wenn zuvor alle Möglichkeiten zu einer Vereinigung mit einer anderen
Sparkasse oder zu einer Ausweitung der Gewährträgerschaft durch Bildung eines
Zweckverbandes erschöpfend geprüft worden sind. Die wesentlichen Gesichtspunkte
dieser Prüfung sind in der Antragsbegründung festzuhalten. Zusätzlich sind
entsprechend der Nummer l hier nur die Beschlussausfertigung nach § 6 Abs. 2
Buchstabe b) SpkG und die Unterlagen nach Nummer 1.7 einzureichen. Die
Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen nach § 33 a SpkG ist der Bezirksregierung
anzuzeigen.
3
Errichtung von Zweigstellen (§ l Abs. 2 SpkG)
Ausnahmen von § l Abs. 2 Satz l und 2 SpkG können nur bei Vorliegen von
Gründen, die sich aus den besonderen tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen ergeben, zugelassen werden. Hierbei können Vereinbarungen
zwischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden von erheblicher Bedeutung sein.
4
Erweiterung des Satzungsgebietes (§ 2 Abs. 3 SpkVO)
Anträge auf Zulassung der Erweiterung sowie die schriftlichen
Zustimmungserklärungen der betroffenen Sparkassen und Gewährträger sind der
Bezirksregierung über den zuständigen Sparkassen- und Giroverband vorzulegen.
Über derartige Anträge ist unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse zu entscheiden. Dabei ist auch zu prüfen, ob die wirtschaftlichen
und personellen Verhältnisse der Sparkasse eine solche Maßnahme rechtfertigen.
Zusammenlegung von Sparkassen
(§§ 31 bis 33 SpkG)
1
Grundsätze des Verfahrens
1.1
Das Finanzministerium ist durch die Bezirksregierung vor der
eigentlichen Antragstellung rechtzeitig über die beabsichtigten Fälle von
Zusammenlegungen im Sinne der §§ 31 und 33 SpkG zu unterrichten.
1.2
Die Bezirksregierung wirkt darauf hin, dass die Zusammenlegung von Sparkassen
der Leistungssteigerung dient und mit den Bestrebungen zur kommunalen
Neugliederung übereinstimmt. Die Neuordnung von Sparkassen im Zusammenhang mit
Gebietsänderungen soll den Zielen der kommunalen Neugliederung entsprechen. Der
zuständige Sparkassen- und Giroverband ist gutachtlich zu hören.
1.3
Bei einer Vereinigung von Sparkassen nach § 31 SpkG darf das neue in der
Sparkassensatzung festgelegte Gebiet nicht größer sein als die Addition der
bisherigen Satzungsgebiete der beteiligten Sparkassen.
1.4
Bei der Bildung von Zweckverbänden wird gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit - GkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 362), - SGV. NW. 202 - die nach diesem Gesetz zuständige
Aufsichtsbehörde den Nachweis verlangen, dass mit der sparkassenrechtlichen
Genehmigung gerechnet werden kann. Zur Vermeidung von Verzögerungen sollten die
Beteiligten rechtzeitig eine entsprechende Anfrage an das Finanzministerium
richten. Über den eigentlichen Antrag kann dagegen erst entschieden werden,
wenn die Satzung des Zweckverbandes veröffentlicht worden ist (§11 Abs. 2 GkG).
2
Einzureichende Unterlagen
2.1
Den Genehmigungsanträgen sind Beschlussausfertigungen der zuständigen Organe
beizufügen.
2.2
Bei der Bildung von Zweckverbandssparkassen bezieht sich die Beschlussfassung
auf
- die Zweckverbandssatzung und
- den öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 31 Abs. 2 Satz l SpkG) und eventuelle weitere Vereinbarungen.
2.3
Bei der Vereinigung von Sparkassen durch Aufnahme bezieht sich die
Beschlussfassung auf
- gegebenenfalls die Änderung der Zweckverbandssatzung, wenn die aufnehmende Sparkasse eine Verbandssparkasse ist und
- den öffentlich-rechtlichen Vertrag .(§ 31 Abs. 2 Satz l
SpkG) und eventuelle weitere Vereinbarungen.
3
Übertragung von Zweigstellen
Bei der Übertragung von Zweigstellen (§ 33 SpkG) sollen die Vereinbarungen
folgenden Mindestinhalt haben:
3.1
Übernähme der Dienstkräfte
3.2
Ermittlung, Bewertung und Übertragung der der Zweigstelle zuzurechnenden Aktiva
und Passiva
3.3
Zum Ausgleich zu übertragende andere Aktiva und Passiva
3.4
Ermittlung und Übertragung der der Zweigstelle zuzurechnenden Kundenwertpapiere
(Depot B)
3.5
Kosten der Übertragung
3.6
Schiedsgerichtsvereinbarung zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten
3.7
Zeitpunkt der Übertragung
4
Neuordnung von Sparkassen
Bei Neuordnungen der Sparkassen als Folge von
Gebietsänderungen (§ 32 SpkG) finden die vorstehenden Nummern entsprechende
Anwendung.
III. Abschnitt:
Sparkassenorgane
1
Bestellung oder Wiederbestellung der Mitglieder des Vorstandes (§ 17 Abs. 4 u.
5 SpkG)
1.1
Die Bedingungen, zu denen Vorstandsmitglieder bestellt oder wiederbestellt
werden, sind durch Dienstvertrag zu regeln. Es empfiehlt sich, auf die nach § 6
Abs. 2 Buchstabe e) SpkG erforderliche Genehmigung hinzuweisen, um mögliche
Ansprüche der Betroffenen zu vermeiden, falls die Vertretung des Gewährträgers
die Bestellung oder Wiederbestellung nicht genehmigt. Die Einzelheiten zu
regeln und die Verträge abzuschließen ist gemäß § 13 Abs. 2 Buchstabe b) SpkG
Sache des Verwaltungsrates.
1.2
Unbeschadet der Vorschriften des KWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni
1993 (BGBl. I S. 1472), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 1993
(BGBl. I S. 1770), sind Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Bestellung
oder Wiederbestellung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 29 Abs. 2 SpkG der
Bezirksregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
1.3
Der Anzeige sind folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1.31
Beschlussausfertigung,
1.32
Beglaubigte Abschrift (Fotokopie) des beschlossenen Dienstvertrages,
1.33
Kurzer Lebenslauf mit einer Darstellung der fachlichen Vorbildung unter Angabe
aller Unternehmen, bei denen die betreffende Person tätig gewesen ist,
1.34
Erklärung nach § 9 Abs. l Nr. 2 der Verordnung über die Anzeigen und die
Vorlage von Unterlagen nach dem Gesetz über das Kreditwesen vom 6. Juli 1993
-AnzV- (BGBl. I S. 1141).
2
Sonderregelungen bei der Zusammensetzung der Sparkassenorgane (§ 51 SpkG)
Den Anträgen nach § 51 SpkG haben, da die Abweichungen in
der Sparkassensatzung festgelegt werden müssen, entsprechende Beschlüsse der
Vertretung des Gewährträgers vorauszugehen. Den Anträgen sind
Beschlussausfertigungen und - soweit erforderlich - eine ausführliche
Begründung beizufügen.
IV. Abschnitt:
Allgemeine Anzeige-, Vorlage- und Meldepflichten
1
Von folgenden der Deutschen Bundesbank bzw. dem Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen zu erstattenden Anzeigen ist jeweils eine Ausfertigung über den
zuständigen Sparkassen- und Giroverband der Bezirksregierung einzureichen:
1.1
Anzeigen nach § 13 KWG, soweit die Kredithöchstgrenze nach § 5 Abs. l SpkVO
überschritten wird,
1.2
Anzeigen nach § 16 KWG,
1.3
Anzeigen nach § 24 Abs. l KWG, soweit betroffen.
2
Vorlage der Sparkassensatzungen
Die Sparkassen haben der Bezirksregierung die jeweils
neueste Fassung ihrer Satzung vorzulegen. Hierzu werden sieben Ausfertigungen
der Satzung dem zuständigen Sparkassen- und Giroverband zugeleitet, der eine
Ausfertigung an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, drei Ausfertigungen
an die Deutsche Bundesbank und je eine Ausfertigung an die Bezirksregierung und
an das Finanzministerium weiterleitet.
3
Meldungen über Unregelmäßigkeiten bei Sparkassen
Die Sparkassen haben über wesentliche Unregelmäßigkeiten,
vor allem über Unredlichkeiten von Dienstkräften, die Bezirksregierung und den
Sparkassen- und Giroverband zu unterrichten. Bei schwerwiegenden Vorkommnissen,
insbesondere bei Verstößen der Sparkassenorgane gegen Rechtsvorschriften hat
die Meldung sofort, gegebenenfalls fernmündlich zu erfolgen.
4
Unterrichtung des Finanzministeriums
Das Finanzministerium ist durch die Bezirksregierung zu unterrichten, wenn hierfür ein besonderer Anlass vorliegt. Ein solcher Anlass ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn
- Grundsatzfragen hinsichtlich der für die Sparkassen geltenden Regelungen auftreten,
- unter den Bezirksregierungen Koordinierungsbedarf in Fragen der Aufsicht erkennbar wird,
- Angelegenheiten von überregionaler wirtschaftlicher Bedeutung sind,
- Angelegenheiten für die Landesregierung allgemein
bedeutsam erscheinen.
V. Abschnitt:
Verfahren bei Genehmigungen
1
Genehmigungsanträge nach § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 6 und § 6 Abs. 5 SpkVO sind der
Bezirksregierung über den zuständigen Sparkassen- und Giroverband vorzulegen.
Soll im Einzelfall von der Bestimmung des § 5 SpkVO einschließlich der Beleihungsgrundsätze und Schiffsbeleihungsgrundsätze abgewichen werden, so ist die geschäftliche Notwendigkeit eingehend zu begründen. Vor Überschreitung der Kredithöchstgrenze z. B. ist daher zunächst zu prüfen, ob der Kredit zur Vermeidung einer Überschreitung in Gemeinschaft mit der Girozentrale gewährt werden kann. Dies gilt auch bei dringenden Geschäften, wobei auch in diesen Fällen dafür zu sorgen ist, dass die für die Ausnahmegenehmigung erforderlichen Unterlagen vor Geschäftsabschluss vorliegen. Die Einreichung des Antrages auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift des § 5 Abs. l ist entbehrlich, sofern das Engagement nach drei Monaten wieder im Rahmen der Kredithöchstgrenze geführt wird. Als genehmigungsfreie Überschreitung im vorgenannten Sinne sind nicht solche Überschreitungen der Höchstgrenze nach § 5 Abs. l SpkVO anzusehen, die in kurzen Abständen oder regelmäßig wiederkehren. Sie bedürfen der Genehmigung.
In Fällen, in denen ein Abwarten wegen der besonderen Dringlichkeit nicht zumutbar ist, kann die Sparkasse das Geschäft auch vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung abschließen.
2
Bei Überschreitungen der Kredithöchstgrenze ist folgendes zu beachten:
2.1
Bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach § 5 Abs. 6 SpkVO genehmigte
Kreditengagements bedürfen der erneuten Genehmigung bei
2.11
einem Schuldnerwechsel,
2.12
einem Austausch von Sicherheiten mit der Folge einer geringeren Besicherung,
2.13
einer wesentlichen Änderung in der Zusammensetzung des Engagements,
2.14
einer Verzögerung in der Rückführung des Kreditengagements um mehr als 3
Monate.
2.2
Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei Überschreitung der
Kredithöchstgrenze sind mit einer ausreichenden Begründung und aussagefähigen
Unterlagen der Bezirksregierung über den zuständigen Sparkassen- und
Giroverband vorzulegen. Als Unterlagen zu den Anträgen auf Überschreitung der
Kredithöchstgrenze sind vorzulegen:
2.21
Unterlagen über die Sparkasse,
2.211
Berechnung der Kennziffern zu den
Grundsätzen I-III gemäß §§ 10 und 11 KWG,
2.212
Beschlussausfertigung des Kreditbewilligungsorgans.
2.22
Unterlagen über den Kreditnehmer/die Kreditnehmerin
Es sind, die Unterlagen über den Kreditnehmer/die Kreditnehmerin einzureichen, die von der Sparkasse zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogen wurden.
3
Ergänzende Hinweise zu sonstigen Abweichungen im Kreditgeschäft
3.1
Bei Anträgen auf Zulassung einer Überschreitung der Grenze nach § 19 der
Beleihungsgrundsätze sind die unter Nummer 2.2 dieses Abschnitts genannten
Unterlagen beizufügen. Ergänzend bedarf es der Beifügung von Unterlagen über
die Schätzung des Grundstücksbeleihungswertes mit Angaben über Vorlasten usw.
3.2
Bei Schiffshypothekendarlehen sind neben den unter Nummer 2.2 dieses Abschnitts
genannten Unterlagen Angäben über Bauart, Ausrüstung, Baujahr,
Schiffsgläubigerrechte des zu beleihenden Schiffes (Schiffsbauwerk,
Schwimmdock) sowie gleiche Angaben unter Ausführung der Belastungen aller
sonstigen Schiffe (Schiffsbauwerke, Schwimmdocks) des Darlehensnehmers/der
Darlehensnehmerin erforderlich. Die Bestimmungen der
Schiffsbeleihungsgrundsätze bleiben hiervon unberührt
3.3
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 5 SpkVO sind insbesondere
durch Angaben über die Haftungsverhältnisse zu ergänzen. Beizufügen sind die
Gesellschaftsverträge und die Unterlagen über das Beteiligungsunternehmen, die
von der Sparkasse zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse
herangezogen werden.
VI. Abschnitt:
Aufwendungen der Sparkassen für gemeinnützige Zwecke
1
Alle Aufwendungen einer Sparkasse zu gemeinnützigen, wissenschaftlichen oder
kulturellen Zwecken sind unter Berücksichtigung der gegebenen
Ausschüttungsmöglichkeiten nach § 27 Abs. 2 SpkG zu leisten. Hierzu zählen
insbesondere entsprechende Spenden und Stiftungen mit örtlichem Charakter.
2
Für Beiträge zur Schuldnerberatung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 SpkG gilt folgendes:
2.1
Kostenbeiträge können nur geleistet werden, wenn im Gewährträgergebiet der
Sparkasse Schuldnerberatung (Beratung ausschließlich bereits überschuldeter, d.
h. nicht lediglich verschuldeter Personen zum Zwecke der Entschuldung)
stattfindet und die Sparkasse nach § 27 Abs. 2 SpkG Ausschüttungen vornehmen
kann.
2.2
Die Leistung von Kostenbeiträgen erfolgt gegenüber Einrichtungen, die
mindestens zwei Drittel des Jahres Schuldnerberatung unter dieser Bezeichnung
tatsächlich ausüben, wobei diese Tätigkeit wenigstens ein Fünftel der
Arbeitszeit der mit der Aufgabe betrauten Person in Anspruch nimmt und die für
Einwohner des Gewährträgergebietes ganz oder teilweise zuständig sind.
2.3
Kostenbeiträge können an den oder die Träger der Schuldnerberatungsstellen nur
auf der Basis nachgewiesener Kosten nachträglich pro Jahr geleistet werden.
Dabei ist auch das Vorliegen der sonstigen vorgenannten Voraussetzungen zu
.bestätigen. Abschlagszahlungen sind Quartalsweise möglich.
2.4
Zuwendungen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 SpkG führen nicht zu einer Minderung des zu versteuernden
Einkommens.
3
Hiervon unberührt bleiben Aufwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und
Werbung.