Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Neufassung v. 19.7.2005 - RdErl. v. 29.6.2005 (MBl.NRW. 2005 S. 784)
Historisch:
Satzung des Westfälisch-Lippischen Sparkasssen-und Giroverbandes vom 20. Juni 2000 RdErl. d. Finanzministeriums v. 18.7.2000 - G 5503 – 7 – III B 1
Satzung
des Westfälisch-Lippischen Sparkasssen-und Giroverbandes
vom 20. Juni 2000
RdErl. d. Finanzministeriums v. 18.7.2000
- G 5503 – 7 – III B 1
1
Die Verbandsversammlung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und
Giroverbandes hat in ihrer Sitzung am 20. Juni 2000 gemäß § 48 Satz 1 des
Sparkassengesetzes (SpkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1995 (GV. NRW. S. 92/SGV. NRW. 764) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Buchstabe a) der
Verbandssatzung vom 19. Juni 1996 (MBl. NRW. S. 1654/SMBl. NRW. 764) die
Neufassung der Verbandssatzung in dem nachstehend abgedruckten Wortlaut
beschlossen.
2
Die Neufassung der Satzung ist gemäß § 48 Satz 2 SpkG in Verbindung mit § 51
Satz 1 SpkG am 10. Juli 2000 vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem
Innenministerium genehmigt worden.
3
Die Neufassung der Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft1).
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19. Juni 1996 außer Kraft.
I.
Allgemeine
Bestimmungen
Mitglieder, Name,
Sitz, Rechtsnatur
1
Die öffentlich-rechtlichen Sparkassen und ihre Gewährträger im Landesteil
Westfalen-Lippe bilden den Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverband
mit dem Sitz in Münster.
2
Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er ist befugt, ein
Siegel zu führen.
3
Der Verband ist Mitglied des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes e.V.
4
Der Verband ist Gewährträger der Westdeutschen Landesbank Girozentrale und der
Westfälischen Provinzial-Versicherungen – Versicherungen der Sparkassen – und
zwar mit Anteilen, die sich aus deren Satzungen ergeben.
§ 2
Aufgaben des Verbands
1
Der Verband unterstützt die Mitgliedssparkassen bei der Erfüllung ihres
öffentlichen Auftrags und dient der Förderung des Sparkassenwesens und der
Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen. Ihm obliegen insbesondere
a) die Beobachtung der Entwicklungen im
Finanzdienstleistungsbereich und die Entwicklung geeigneter Geschäftsstrategien
in Zusammenarbeit mit den Mitgliedssparkassen, den Verbundpartnern und anderen
Einrichtungen der Sparkassenorganisation;
b) die Vertretungen gemeinsamer Interessen der Mitgliedssparkassen und die
Wahrnehmung allgemeiner wirtschaftlicher Belange im Sparkassenwesen des
Verbandsgebiets;
c) die Beratung der Mitgliedssparkassen in allen Sparkassenangelegenheiten,
insbesondere in geschäftspolitischen, betriebswirtschaftlichen und juristischen
Fragen sowie hinsichtlich der Bereitstellung einer leistungsfähigen
EDV-Infrastruktur;
d) die Durchführung von Maßnahmen der Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und
Marktforschung;
e) die Unterhaltung eines Stützungsfonds für die Mitgliedssparkassen;
f) die Durchführung besonderer Maßnahmen, die die Verbandsversammlung
beschließt.
2
Der Verband führt Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durch.
3
Dem Verband obliegt die berufliche Bildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Mitgliedssparkassen.
4
Dem Verband obliegt die Beratung der Sparkassenaufsichtsbehörden, insbesondere
durch Erstattung von Gutachten.
5
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Verband sich an Rechtspersonen des
öffentlichen und privaten Rechts und anderen Einrichtungen beteiligen,
Rechtspersonen des privaten Rechts und andere Einrichtungen schaffen und die
Durchführung seiner Aufgaben sonstigen Dritten übertragen.
Stammkapital,
Einzelanteile
Der Verband wird von den Mitgliedssparkassen mit einem Stammkapital
ausgestattet.
Die Mitgliedssparkassen sind am Stammkapital mit Einzelanteilen beteiligt, die
auf 1.000,00 Euro oder ein Vielfaches davon lauten. Die Einzelanteile werden
nach den Bilanzsummen der Mitgliedssparkassen zu einem vom Verbandsvorstand
festzulegenden Stichtag unter Abrundung festgesetzt.
Wird das Stammkapital erhöht oder herabgesetzt, werden die Einzelanteile neu
festgesetzt. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Beträge, um die sich die
Einzelanteile der Sparkassen erhöhen oder vermindern, sind durch Zahlung zu
einem vom Verbandsvorstand festzulegenden Stichtag auszugleichen, soweit nichts
anderes bestimmt wird.
Die Einzelanteile können entsprechend den Veränderungen der Bilanzsummen der
Mitgliedssparkassen mit Wirkung zum Beginn des nächsten Kalenderjahres,
erstmals zum 1.1.1997, sodann nach jeweils 5 Jahren, neu festgesetzt werden.
Ergibt sich aus Maßnahmen nach §§ 32, 33 und 34 SpkG eine Veränderung der
Bilanzsummen bei den Mitgliedssparkassen, so können die Einzelanteile der
beteiligten Sparkassen jederzeit berichtigt werden. Absatz 2 Satz 1 gilt
entsprechend.
Organe des Verbandes
Organe
die Verbandsversammlung,
der Verbandsvorstand,
die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.
Zusammensetzung
Mitglieder der Verbandsversammlung sind die von den Mitgliedssparkassen und
ihren Gewährträgern entsandten Vertreter. Die Verbandsvorsteherin oder der
Verbandsvorsteher sowie die oder der Vorsitzende des Vorstands der
Westdeutschen Landesbank Girozentrale gehören der Verbandsversammlung mit
beratender Stimme an.
Jede Sparkasse und ihr Gewährträger entsenden in die Verbandsversammlung:
- ein Mitglied der Vertretung des Gewährträgers,
- bei Zwecksverbandssparkassen ein Mitglied der Zweckverbandsversammlung, das
der Vertretung eines Zweckverbandsmitglieds angehört, das entweder Mitglied oder
vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrats oder des Kreditausschusses sein muss
und von der Vertretung des Gewährträgers für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt
wird,
- die Hauptverwaltungsbeamtin bzw. den
Hauptverwaltungsbeamten,
- bei Zweckverbandssparkassen die Hauptverwaltungsbeamtin bzw. den
Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitglieds,
- Die Mitglieder der Verbandsversammlung nach Absatz 2
werden im Falle ihrer Verhinderung von ihren Stellvertretern in den dort
genannten Ämtern vertreten.
Zwei der in Satz 1 Genannten müssen der Personengruppe nach Absatz 2 Buchst. a)
oder Buchst. b), einer muss der Personengruppe nach Absatz 2 Buchst. c)
angehören.
Wenn das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung aus der Personengruppe
nach Absatz 2 Buchst. a) oder Buchst. b) gewählt worden ist, muss das 1.
stellvertretende vorsitzende Mitglied aus der Personengruppe nach Absatz2
Buchst. c) gewählt werden. Dies gilt umgekehrt, falls das vorsitzende Mitglied
aus der Personengruppe nach Absatz 2 Buchst. c) gewählt wird.
Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung legt die allgemeinen Grundsätze fest, nach denen die
Aufgaben des Verbands zu erfüllen sind.
Die Verbandsversammlung wählt:
b) die Mitglieder des Verbandsvorstands und deren stellvertretende Mitglieder
nach § 8 Absatz 3,
c) die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher.
Die Verbandsversammlung beschließt über:
b) die Änderung der Satzung des Stützungsfonds,
c) die Festsetzung, Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals sowie den
Ausschluss der Leistung von Ausgleichszahlungen nach § 3 Absatz 3 und die
Beibehaltung des Stammkapitals nach § 26 Absatz 1 und 2,
d) die Eingehung, Aufgabe und Veränderung von Beteiligungen sowie die Schaffung
von Einrichtungen nach § 2 Absatz 5, wenn es sich um Vorgänge von wesentlicher
Bedeutung handelt, sowie die Zustimmung zu beabsichtigten Änderungen der
Satzung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, der Westfälischen
Provinzial-Versicherungen – Versicherungen der Sparkassen – oder anderer
Rechtspersonen und Einrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 5, wenn die Satzungsänderung
von wesentlicher Bedeutung für den Verband ist, insbesondere wenn der Verband
aufgrund oder infolge der Satzungsänderung wesentliche finanzielle
Verpflichtungen oder wesentliche Haftungsrisiken übernehmen soll,
e) die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des
Verbandsvorstands und der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers,
f) den Widerruf der Bestellung (Abberufung) des vorsitzenden Mitglieds und der
beiden stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder der Verbandsversammlung sowie
von gem. § 8 Absatz 3 gewählten Mitgliedern des Verbandsvorstands aus wichtigem
Grund,
g) den Widerruf der Bestellung
(Abberufung)der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers aus wichtigem
Grund sowie die Zustimmung zur einvernehmlichen Beendigung des
Anstellungsvertrags,
h) die Auflösung des Verbands,
i) sonstige Angelegenheiten, wenn sie vom Verbandsvorstand zur Beschlussfassung
vorgelegt werden.
Sitzungen der
Verbandsversammlung
1
Die Verbandsversammlung wird auf Beschluss des Verbandsvorstands von dem
vorsitzenden Mitglied mindestens einmal im Jahr einberufen. sie ist
unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Viertel der satzungsmäßigen Zahl der
Mitglieder der Verbandsversammlung unter Angabe des Gegenstands der Beratung
verlangt.
Die Einladung mit Tagesordnung muss mindestens 1 Monat vor der Sitzung an die
Mitgliedssparkassen zu Händen der Mitglieder der Verbandsversammlung abgesandt
werden. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Frist auf Beschluss des
Verbandsvorstands bis auf höchstens 1 Woche abgekürzt werden.
Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann zu einem Tagesordnungspunkt
Vorschläge machen. In den Fällen des § 6 Absatz 2 sind sie 2 Wochen vor der
Sitzung beim Verband einzureichen. In dringenden Fällen können Ergänzungen zur
Tagesordnung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich. Das vorsitzende
Mitglied der Verbandsversammlung kann Dritten die Teilnahme gestatten. Die
Sitzungen können mit einer öffentlichen Kundgebung verbunden werden.
Die Mitglieder der Verbandsversammlung handeln nach ihrer freien, nur durch die
Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben des Verbands bestimmten
Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher hat jederzeit das Recht, das
Wort zu ergreifen und zu Punkten der Tagesordnung Anträge zu stellen.
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend ist. Ist
die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, kann binnen 2 Wochen eine neue
Sitzung zur Erledigung der gleichen Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von
weiteren 2 Wochen einberufen werden. Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Anwendungen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zu der
zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
Die Abstimmung in der Verbandsversammlung erfolgt grundsätzlich nach dem
gleichen Stimmrecht. Wird die Abstimmung nach Anteilen am Stammkapital des
Verbands beantragt, so gelten Satz 3 und 4. Jedes Mitglied der
Verbandsversammlung nach § 5 Absatz 2 hat eine Grundstimme. Beträgt der Anteil
der Sparkasse am Stammkapital des Verbands mehr als 1,5 v.H., so hat jedes von
ihr und ihrem Gewährträger entsandte Mitglied für jede weiteren angefangenen
1,5 v.H. je eine Zusatzstimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst, die Beschlüsse zu § 6 Absatz 3 Buchst. a), f), g) und h) bedürfen
einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Wird von einem Mitglied
der Verbandsversammlung geheime Abstimmung beantragt, so ist über diesen Antrag
offen abzustimmen. Der Antrag ist angenommen, wenn mehr als ein Viertel der
anwesenden Mitglieder zustimmt. Im Übrigen gilt § 50 Absatz 2 Satz 2 bis 6 der
Gemeindeordnung.
Über das Ergebnis jeder Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die das
vorsitzende Mitglied und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher
unterzeichnen.
Zusammensetzung des Verbandsvorstands
Der Verbandsvorstand setzt sich zusammen aus 19 stimmberechtigten Mitgliedern
der Verbandsversammlung, von denen 16 Mitglieder durch die Verbandsversammlung
nach Maßgabe von Absatz 3 gewählt werden. Dem Verbandsvorstand gehören kraft
Amtes an das vorsitzende Mitglied und die beiden stellvertretenden vorsitzenden
Mitglieder der Verbandsversammlung. Die Verbandsvorsteherin oder
Verbandsvorsteher sowie die oder der Vorsitzende des Vorstands der
Westdeutschen Landesbank Girozentrale gehören dem Verbandsvorstand mit
beratender Stimme an.
Das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung ist zugleich vorsitzendes
Mitglied des Verbandsvorstands; das 1. und 2. stellvertretende vorsitzende
Mitglied der Verbandsversammlung sind zugleich1. bzw. 2. stellvertretendes
vorsitzendes Mitglied des Verbandsvorstands. Bei Verhinderung wird das vorsitzende
Mitglied der Verbandsversammlung vom 1. stellvertretenden vorsitzenden
Mitglied, ist auch dieses verhindert, vom 2. stellvertretenden vorsitzenden
Mitglied vertreten.
16 Mitglieder des Verbandsvorstands werden von der Verbandsversammlung für die
Dauer der Wahlzeit der Verbandsversammlung nach folgender Maßgabe gewählt: zehn
Mitglieder aus den Personengruppen nach § 5 Abs. 2 Buchst. a) und b) und sechs
Mitglieder aus der Personengruppe nach § 5 Absatz 2 Buchst. c). Für jedes
Mitglied ist in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das
das ordentliche Mitglied im Falle der Verhinderung vertritt.
Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher wird bei Verhinderung von
ihrem/seinen Stellvertreter vertreten. Die oder der Vorsitzende des Vorstands
der Westdeutschen Landesbank Girozentrale wird durch ihren/seinen
Stellvertreter oder durch ein anderes Vorstandstandsmitglied der Bank vertreten.
Die Mitgliedschaft (mit Stimmrecht oder mit beratender Stimme) im
Verbandsvorstand erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in
der Verbandsversammlung entfallen.
Aufgaben des Verbandsvorstands
Der Verbandsvorstand legt die Tagesordnung für die Sitzung der
Verbandsversammlung fest, bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung,
insbesondere durch Vorlage von Vorschlägen vor, unterrichtet sie über alle
wichtigen Angelegenheiten des Verbands und erteilt ihr auf Verlangen Auskunft
über seine Beschlüsse.
Der Verbandsvorstand ist zuständig für:
Der Verbandsvorstand beschließt nach Beratung im Hauptausschuss über:
Der Verbandsvorstand entscheidet ferner über:
Sitzungen des
Verbandsvorstands
Das vorsitzende Mitglied beruft den Verbandsvorstand im Benehmen mit der
Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher nach Bedarf sowie dann ein, wenn
mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstands
verlangen.
Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und soll 2
Wochen vor der Sitzung abgesandt werden. In dringenden Fällen kann der
Verbandsvorstand - auch nachträglich - auf die Einhaltung der Frist verzichten.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. An ihnen nehmen die
Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer und die Leiterin
oder der Leiter der Prüfungsstelle mit beratender Stimme teil. Die
Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann darüber hinaus für einzelne
Punkte der Tagesordnung Mitarbeiter des Verbandes hinzuziehen.
4
Die Mitglieder des Verbandsvorstands handeln nach ihrer freien, nur durch die
Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben des Verbands bestimmten
Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
5
Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und zu den Anwesenden entweder das vorsitzende
Mitglied des Verbandsvorstands odereiner seiner Stellvertreter gehört. § 7
Absatz 7 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort in
Satz 2 genannten Fristen je eine Woche betragen.
6
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Beschlüsse über die Aufnahme von Darlehen nach § 9 Absatz 3 Buchst. e) sowie
Beschlüsse nach § 9 Absatz 4 Buchst. a) und b) bedürfen einer Stimmenmehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
7
Der Verbandsvorstand kann in Angelegenheiten von äußerster Dringlichkeit durch
schriftliche Umfrage abstimmen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied diesem
Verfahren widerspricht.
8
Über das Ergebnis jeder Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die das
vorsitzende Mitglied und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher
unterschreibt.
§ 11
Ausschüsse des Verbandsvorstands
1
Der Verbandsvorstand kann bestimmte Aufgaben, für die er zuständig ist, auf
Ausschüsse zur Vorbereitung oder Entscheidung widerruflich übertragen. Hat der
Ausschuss selbständige Entscheidungsbefugnisse, so dürfen ihm nur
stimmberechtigte Mitglieder des Verbandsvorstands angehören; dies gilt nicht
für den Akademieausschuss (§ 20 Absatz 4). Zu Mitgliedern beratender Ausschüsse
können auch Dritte berufen werden.
2
Der Hauptausschuss ist ein ständiger Ausschuss des Verbandsvorstands. Er ist
insbesondere zuständig für die Beratung des Budgetentwurfs für das kommende
Rechnungsjahr, die Entgegennahme der Berichte über die Einhaltung der
Budgetvorgaben im laufenden Rechnungsjahr und die Beratung etwaiger
Nachtragsbudgets. Die Zusammensetzung des Hauptausschusses und dessen weitere
Aufgaben regelt die vom Verbandsvorstand erlassene Geschäftsordnung.
3
Die Ausschüsse wählen, wenn der Verbandsvorstand nichts anderes bestimmt, ein
vorsitzendes Mitglied aus ihrer Mitte. An den Sitzungen kann das vorsitzende
Mitglied des Verbandsvorstands mit beratender Stimme auch dann teilnehmen, wenn
es nicht Mitglied des Ausschusses ist. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher
können an allen Ausschuss-Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 12
Ehrenamtliche Tätigkeit, Tätigkeitsdauer
1
Die vorsitzenden Mitglieder und die weiteren Mitglieder der
Verbandsversammlung, des Verbandsvorstands und seiner Ausschüsse versehen ihre
Ämter ehrenamtlich.
2
Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die Mitglieder der Verbandsversammlung, des
Verbandsvorstands und seiner Ausschüsse ihre Ämter bis zum Zusammentritt der
neu gewählten Organe und Ausschüsse weiter aus.
§ 13
Bestellung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorsteher
1
Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher wird auf 6 Jahre gewählt,
ist im Hauptamt anzustellen und trägt die Bezeichnung Präsidentin oder
Präsident.
2
Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher wird im Fall der
Verhinderung durch die Verbandsgeschäftsführerin oder den
Verbandsgeschäftsführer vertreten.
3
Die Bestellung zur Verbandsvorsteherin oder zum Verbandsvorsteher kann aus
wichtigem Grund widerrufen werden (Abberufung aus wichtigem Grund). Im Falle
eines Streits über die Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung bleibt der
Widerruf solange wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt
ist.
§ 14
Aufgaben der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers
1
Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher leitet den Verband nach
Maßgabe des geltenden Rechts. In den Angelegenheiten, die nach § 6 in den
Aufgabenbereich der Verbandsversammlung oder nach § 9 in den Aufgabenbereich
des Verbandsvorstands fallen, ist die Verbandsvorsteherin oder der
Verbandsvorsteher an deren Beschlüsse gebunden. Die Verbandsvorsteherin oder
der Verbandsvorsteher nimmt die Aufsicht über die Einrichtungen des Verbands
wahr. Sie oder er ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Verbands.
2
Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher wird im Fall der
Verhinderung durch die Verbandsgeschäftsführerin oder den
Verbandsgeschäftsführer vertreten.
3
Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher entscheidet in allen nicht
der Verbandsversammlung und dem Verbandsvorstand vorbehaltenen Angelegenheiten.
4
Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher unterrichtet den
Verbandsvorstand und, soweit nicht der Verbandsvorstand nach § 9 Absatz 1 tätig
wird, die Verbandsversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbands.
5
Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher stellt die Leiterin oder den
Leiter der Prüfungsstelle und deren (dessen) Stellvertreter ein und schließt
den Anstellungsvertrag ab. Der Verbandsvorstand kann durch Beschluss allgemeine
Grundsätze für die Anstellungsbedingungen der Leiterin oder des Leiters der
Prüfungsstelle festlegen.
6
Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann die Ausübung
ihrer/seiner Befugnisse für bestimmte Geschäftsbereiche übertragen.
§ 15
Vertretung, Form der Rechtsgeschäfte
1
Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher vertritt den Verband.
2
Bei Rechtsgeschäften mit der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher
wird der Verband durch das vorsitzende Mitglied und ein weiteres Mitglied des
Verbandsvorstands vertreten.
Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden
soll, bedürfen der Schriftform.
III.
Ausschüsse der Sparkassen
§ 16
Bezirks-Arbeitsgemeinschaften, Obleute-Ausschuss
1
Die Vorstände der Sparkassen bilden die folgenden sieben
Bezirks-Arbeitsgemeinschaften:
a) AG Hellweg-Paderbornerland
b) AG Mark
c) AG Minden-Ravensberg-Lippe
d) AG Münsterland
e) AG Ruhrgebiet
f) AG Sauerland
g) AG Siegen-Wittgenstein-Olpe
Etwaige Änderungen der Gebietsabgrenzungen der
Bezirks-Arbeitsgemeinschaften regeln dieses einvernehmlich untereinander. Jede
Bezirks-Arbeitsgemeinschaft wählt ein vorsitzendes Mitglied (Obfrau/Obmann) und
ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Aufgabe der Bezirks-Arbeitsgemeinschaften
ist die Beratung fachlicher Angelegenheiten und die Zusammenarbeit auf
Bezirksebene.
2
Die Obfrauen/Obmänner und ihre Stellvertreter bilden den Obleute-Ausschuss, der
aus dem Kreis seiner Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied (Landesobfrau/Landesobmann)
und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied wählt. Dem Obleute-Ausschuss
obliegen der Erfahrungsaustausch und die Beratung des Verbands in wichtigen
Sparkassenangelegenheiten. Der Obleute-Ausschuss kann sich selbst eine Geschäftsordnung
geben.
IV.
Gewährträgerausschuss
Gewährträgerausschuss
Es wird ein Ausschuss der Gewährträger
(Gewährträgerausschuss) gebildet, dem die Vertreter der kommunalen Gewährträger
im Verbandsvorstand angehören. Aufgabe des Gewährträgerausschusses ist es, in
wichtigen Sparkassenangelegenheiten den Erfahrungsaustausch zwischen den
kommunalen Gewährträgern zu pflegen und den Verband unter besonderer
Berücksichtigung der kommunalen Belange zu beraten. Der Gewährträgerausschuss
kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
V.
Einrichtungen des Verbands
Geschäftsstelle
1
Die Geschäftsstelle wird von der Verbandsgeschäftsführerin (Direktorin) oder
vom Verbandsgeschäftsführer (Direktor), im Verhinderungsfall von der stellvertretenden
Geschäftsführerin oder dem stellvertretenden Geschäftsführer geleitet.
2
Die Geschäftsstelle bearbeitet alle Angelegenheiten des Verbands, soweit nicht
die Prüfungsstelle oder die Sparkassenakademie zuständig sind; insbesondere
erledigt sie die laufenden Geschäfte.
§ 19
Prüfungsstelle
1
Die Prüfungsstelle wird von der Prüfungsstellenleiterin (Revisionsdirektorin)
oder dem Prüfungsstellenleiter (Revisionsdirektor) geleitet. Sie oder er hat
einen oder mehrere Stellvertreter. Die Prüfungsstellenleiterin oder der
Prüfungsstellenleiter und die Stellvertreter müssen öffentlich bestellte
Wirtschaftsprüfer sein.
2
Die Prüfungsstelle führt bei Sparkassen - ggf. auch bei externen Stellen des
Rechnungswesens - Prüfungen durch, die vorgeschrieben oder von der Sparkasse
veranlasst worden sind oder auf eigener Zuständigkeit beruhen. Sie kann auch
die Prüfung anderer Einrichtungen der Sparkassenorganisation auf deren
Veranlassung übernehmen.
3
Die Prüfungsstelle ist bei der Ausübung ihrer fachlichen Tätigkeit an Weisungen
nicht gebunden.
§ 20
Sparkassenakademie
1
Die Sparkassenakademie ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung des
Verbands und führt den Namen „Westfälisch-Lippische-Sparkassenakademie“.
2
Der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie obliegt im Rahmen der
anzuwendenden Rechtsvorschriften die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Mitgliedssparkassen. Die Westfälisch-Lippische
Sparkassenakademie nimmt Aufgaben einer zuständigen Stelle nach den
Vorschriften des Berufsausbildungsgesetzes und der hierzu ergangenen
Durchführungsverordnung wahr.
3
Die Westfälisch-Lippische Sparkassenakademie wird von der Leiterin (Direktorin)
oder vom Leiter (Direktor), im Verhinderungsfall vom Stellvertreter, geleitet.
4
Im Übrigen regelt der Verbandsvorstand die Rechtsverhältnisse der
Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie durch eine Satzung. Die Satzung kann
vorsehen, dass ein Akademieausschuss gebildet wird, dem neben stimmberechtigten
Mitgliedern des Verbandsvorstands auch die Verbandsvorsteherin oder der
Verbandsvorsteher, die Verbandsgeschäftsführerin oder der
Verbandsgeschäftsführer sowie weitere Personen mit Sitz und Stimme angehören,
die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Verbandsvorstands sind.
VI.
Wirtschaftliche Verhältnisse des Verbands
Rechnungsjahr
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 22
Budget, Umlageberechnung
1
Spätestens sechs Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres legt die
Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher dem Verbandsvorstand das Budget
und eine Berechnung für die im kommenden Jahr zu erhebenden Umlagen vor. Dem
Budget ist eine Stellenübersicht beizufügen. Während des laufenden
Rechnungsjahres unterrichtet die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher
mindestens zweimal den Hauptausschuss anhand eines Soll/Ist-Vergleichs über die
Einhaltung der Budgetvorgaben. Liegt infolge von Mehraufwendungen oder von
Mindererträgen eine erhebliche Abweichung vom Budget vor, ist dem
Verbandsvorstand ein Nachtragsbudget vorzulegen.
2
Bei den Ansätzen des Budgets und der Einführung der Verbandsgeschäfte sind die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu wahren.
§ 23
Deckung der Verbandsaufwendungen
1
Soweit die Erträge des Verbands zur Deckung der Aufwendungen nicht ausreichen,
wird von den Mitgliedssparkassen nach dem Verhältnis ihrer Bilanzsummen am 31.
Dezember des dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahres eine Umlage erhoben.
2
Der Verband kann für einen außerordentlichen Bedarf auf sein Vermögen zurückgreifen,
eine außerordentliche Umlage erheben oder Darlehen aufnehmen.
§ 24
Verzinsung des Stammkapitals
Die Einzelanteile der Mitgliedssparkassen am Stammkapital
werden in der vom Verbandsvorstand festzusetzenden Höhe aus den Erträgen
verzinst, die der Verband aus seinen Beteiligungen an der Westdeutschen
Landesbank Girozentrale, an den Westfälischen Provinzial-Versicherungen -
Versicherungen der Sparkassen - und an anderen Einrichtungen erzielt.
§ 25
Rechnungslegung
1
Der Verband führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung.
2
Nach Ablauf eines Rechnungsjahres stellt die Verbandsvorsteherin oder der
Verbandsvorsteher unverzüglich einen Jahresabschluss nach kaufmännischen
Grundsätzen (§§ 242-256 HGB) auf. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz,
der Erfolgsrechnung und den Erläuterungen.
3
Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) nach den allgemein für die
Jahresabschlussprüfungen geltenden Grundsätzen (§§ 317-324 HG) zu prüfen. Die
Prüfung hat sich auch auf die Buchführung sowie die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Verbands zu erstrecken.
4
Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher legt den Jahresabschluss und
den Prüfungsbericht dem Verbandsvorstand vor, erstattet Bericht über die
Einhaltung der Budgetvorgaben im abgelaufenen Rechnungsjahr und erläutert
etwaige Abweichungen. Der Verbandsvorstand prüft diese Vorlagen, erstattet über
das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich Bericht und legt den Bericht und den
Jahresabschluss der Verbandsversammlung vor, die über die Feststellung des
Jahresabschlusses beschließt.
5
Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher erstellt außerdem einen
Geschäftsbericht über die Tätigkeit und Entwicklung des Verbands und leitet
diesen den Mitgliedern des Verbands zu.
§ 26
Haftung
1
Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet den Gläubigern allein der
Verband.
2
Für einen Fehlbetrag haften die Mitgliedssparkassen dem Verband im Verhältnis ihrer
Einzelanteile. Für uneinbringliche Beträge haften die übrigen
Mitgliedssparkassen in gleicher Weise.
VI.
Schlussbestimmungen
Veränderungen des Verbandsgebiets und des Mitgliederbestandes
1
Bei Erweiterung des Verbandsgebiets werden die Sparkassen und Gewährträger des
neuen Gebiets Mitglieder des Verbands. Das Stammkapital des Verbands erhöht
sich um die neu festzusetzenden Einzelanteile. Stattdessen kann das bisherige
Stammkapital unter Neufestsetzung der Einzelanteile der Sparkassen beibehalten
werden. § 3 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Für ein bereits angebrochenes
Rechnungsjahr bleiben die eintretenden Sparkassen umlagefrei, soweit nichts
anderes bestimmt wird.
2
Bei Abtrennung eines Teils des Verbandsgebiets scheiden die Sparkassen und die
Gewährträger des abgetrennten Gebiets aus dem Verband aus. Das Stammkapital des
Verbands ermäßigt sich um deren Einzelanteile. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten
entsprechend. Scheidet eine Sparkasse vor Ablauf des Rechnungsjahres aus,
bleibt sie voll umlagepflichtig, soweit nichts anderes bestimmt wird.
3
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für sonstige Fälle des Eintritts oder
Ausscheidens einer Sparkasse und ihres Gewährträgers.
§ 28
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Sie werden im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
§ 29
Auflösung des Verbands
Im Falle der Auflösung des Verbands findet eine Liquidation
statt. § 26 findet Anwendung. Das verbleibende Vermögen wird in Höhe der
Einzelanteile an die Mitgliedssparkassen ausgezahlt, im Übrigen zum Nutzen des
Sparkassenwesens verwendet.
§ 30
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach Bekanntmachung im
Ministerialblatt für Nordrhein-Westfalen in Kraft 1). Die
vorstehende Neufassung der Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Der Verbandsversammlung
P i x a
Landrat
Präsident
1) MBl. NRW., ausgegeben am 10. August 2000.