Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 8.8.2008 (MBl.NRW. 2008 S. 527), in Kraft getreten am 31.10.2008.
Historisch:
Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten der Gemeinden RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV-7- 031 002 0101 / IV-2-673/2-30369 v. 27.12.2007
Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von
Abwasserbeseitigungskonzepten der Gemeinden
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
IV-7- 031 002 0101 / IV-2-673/2-30369
v. 27.12.2007
Zur Durchführung von §
53 Abs. 1 Nr. 7 des Landeswassergesetzes – LWG – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), in der jeweils geltenden Fassung,
ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:
1
Allgemeines zum Abwasserbeseitigungskonzept
1.1
Rechtliche Vorschriften
1.1.1
Rechtsgrundlage
Zur Erfüllung der
Aufgaben nach § 53 Abs. 1 Nr. 6 LWG i.V.m. § 53 Abs. 1a LWG haben die Gemeinden
die zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung notwendigen Abwasseranlagen in
angemessenen Zeiträumen zu planen, zu errichten, zu erweitern oder den
allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik anzupassen. Der Stand der
öffentlichen Abwasserbeseitigung im Gemeindegebiet sowie die zeitliche Abfolge
und die geschätzten Kosten der zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht
notwendigen Baumaßnahmen der Gemeinde sind im Abwasserbeseitigungskonzept
darzustellen.
1.1.2
Bezug zur Wasserrahmenrichtlinie
Zu den Maßnahmen zur Umsetzung
der Wasserrahmenrichtlinie nach § 2d Abs. 1 LWG und den Beiträgen zu den
Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen der Flussgebietseinheiten nach §
2d Abs. 4 LWG gehören auch Maßnahmen im Abwasserbereich, die in den
Abwasserbeseitigungskonzepten der Gemeinden dargestellt werden.
1.2
Vorlage
Die Gemeinde legt das
Abwasserbeseitigungskonzept der oberen Wasserbehörde vor. Eine weitere
Ausfertigung erhält die untere Wasserbehörde.
Das Abwasserbeseitigungskonzept
bedarf nicht der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde. Die obere
Wasserbehörde hat der Gemeinde das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich
mitzuteilen. Auf § 53 Abs. 1a Satz 7 LWG wird hingewiesen.
1.3
Notwendige wasserrechtliche Verfahren
Das Konzept enthält
keine prüffähigen Details zur technischen Lösung der einzelnen Vorhaben. Zu
deren fachlichen und wasserrechtlichen Überprüfung sind die im Wasserrecht
vorgeschriebenen Verfahren zur
- Erlaubnis der Abwassereinleitung oder Umstellung bereits erteilter Rechte und
Befugnisse (§§ 2, 3, 5, 7 des Wasserhaushaltsgesetzes –WHG– vom 19.08.2002
(BGBl. I S. 3246),
- Anzeige der Planung für Erstellung oder wesentliche Veränderung von
Kanalisationsnetzen (§ 58 Abs. 1 LWG),
- Genehmigung von Bau, Betrieb und wesentlichen Änderungen von
Abwasserbehandlungsanlagen (§ 58 Abs. 2 LWG)
- Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Nutzungsberechtigte von
Grundstücken (§ 53 Abs. 4 LWG) oder gewerbliche Betriebe (§ 53 Abs. 5 LWG)
durchzuführen.
Daraus können sich u.U.
Änderungen des Konzepts oder zeitliche Verschiebungen ergeben. Sie werden bei
der Fortschreibung des Konzepts (Nummer 6) berücksichtigt.
2
Mindestinhalt des Abwasserbeseitigungskonzepts
Das
Abwasserbeseitigungskonzept muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Abwassereinleitungen, Übernahme- und Übergabestellen (Nummer 2.1),
2. Angaben zu Abwasseranlagen - Abwasserbehandlung, Misch- und
Niederschlagswasserbehandlung, Misch- und Niederschlagswasserrückhaltung,
Regenüberläufe, Pumpwerke (Nummer 2.2),
3. Angaben zu den Entwässerungsgebieten (Nummer 2.3),
4. Angaben zur Niederschlagswasserbeseitigung
(Niederschlagswasserbeseitigungskonzept) (Nummer 2.4)
5. Art der unter den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4 erfassten Maßnahme (Nummer 2.5)
6. Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen (Nummer 2.6),
7. Notwendige Baumaßnahmen und deren Dringlichkeit (Nummer 2.7).
Soweit es zur
Überprüfung des Abwasserbeseitigungskonzepts erforderlich ist, kann die obere
Wasserbehörde im Einzelfall Ergänzungen fordern. Die Überprüfung erstreckt sich
darauf,
- ob die noch notwendigen Baumaßnahmen vollständig aufgeführt sind und
- ob ihre Durchführung in angemessenen Zeiträumen vorgesehen ist.
Im Einzelnen ist zu
beachten:
2.1
Erfassung der Abwassereinleitungen, Übernahme- und Übergabestellen
Es sind alle
vorhandenen, zukünftigen oder zukünftig wegfallenden Abwassereinleitungen,
Übernahmestellen und Übergabestellen einer Gemeinde zu erfassen:
- Einleitungen von Schmutzwasser aus Kläranlagen und Kleinkläranlagen,
- Einleitungen aus Mischwasser- und Regenwasserkanalisationen einschl. deren
Behandlungsanlagen.
Nicht zu erfassen sind
Einleitungen Dritter z.B. Einleitungen von Abwasserverbänden, industriellen
Direkteinleitern oder private ortsnahe Niederschlagswassereinleitungen, bei
denen die Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 53 LWG nicht der Gemeinde obliegt.
Übernahme- /
Übergabestelle ist die Stelle, an der die Gemeinde Abwasser der
Trennkanalisation oder Abwasser der Mischkanalisation einer anderen Gemeinde
oder von einem / an einen Abwasserverband zur weiteren Abwasserbeseitigung
übernimmt / übergibt.
2.2
Angaben zur Abwasseranlagen - Abwasserbehandlung, Misch- und
Niederschlagswasserbehandlung, Misch- und Niederschlagswasserrückhaltung,
Regenüberläufe, Pumpwerke
Das
Abwasserbeseitigungskonzept gibt Auskünfte über
- den Standort der zukünftigen, vorhandenen und wegfallenden Abwasseranlagen
(einschl. Kleinkläranlagen),
- die Kapazität und Auslastung in Betrieb befindlicher Kläranlagen
(Einwohnerwerte)
- die Maßnahmen zum Bau, zur Sanierung, Instandhaltung bzw. Erneuerung von
Abwasseranlagen einschl. der Kapazität der Abwasserbehandlungsanlagen.
Jede Maßnahme ist mit
einer gebietsbezogenen Ordnungsnummer gem. Nummer 3.3 zu versehen, die von der
Gemeinde frei gewählt werden kann. Sofern für die Einleitung eine entsprechende
amtliche Einleitungsstellennummer zur Festsetzung der Abwasserabgabe
erforderlich ist, ist diese für jede Maßnahme zur eindeutigen Zuordnung und
datentechnischen Weiterverarbeitung anzugeben. Darüber hinaus ist die
Kläranlagennummer des Einzugsgebiets anzugeben, in der sich die Maßnahme
befindet. Sofern es sich um Maßnahmen an vorhandenen Bauwerken handelt, sind
diese von den Gemeinden den Bauwerksnummern der landesweiten Datenbanken
zuzuordnen.
2.3
Angaben zu den Entwässerungsgebieten
2.3.1
Angaben zur Kanalisation
Die Entwässerungsgebiete
sind abzugrenzen. Ein Kanalisationsnetz im Misch- und Trennverfahren ist
definiert als die Gesamtheit der Kanäle und mit diesen in funktionalen
Zusammenhang stehenden Sonderbauwerken. Im Mischverfahren und bei der
Schmutzwasserkanalisation endet das Kanalisationsnetz an der Übergabestelle des
Abwassers an die zentrale Abwasserbehandlungsanlage. Bei der
Regenwasserkanalisation endet das Kanalisationsnetz mit der Einleitung in ein
Gewässer oder in Kanalisationsnetze anderer Abwasserbeseitigungspflichtiger.
Mündet die Schmutzwasserkanalisation in einer Mischkanalisation, so endet das
Kanalnetz an der Übergabestelle in die Mischkanalisation.
Für die
Entwässerungsgebiete sind jeweils Angaben zur Art des Entwässerungssystems
erforderlich. Zu unterscheiden ist dabei in
- MS: Mischsystem (Mischwasserkanalisation)
- TS: Trennsystem
Sofern bei der Sanierung
eines Entwässerungsgebietes eine Änderung des bisherigen Entwässerungssystems
geplant ist, ist dieses bei der Bezeichnung der Maßnahme zu vermerken.
Um die Maßnahmen in den
Teileinzugsgebieten auch nach übergeordneten Kriterien eindeutig zuordnen zu
können, ist jede Maßnahme mit einer gebietsbezogenen Ordnungsnummer zu
versehen, die von der Gemeinde frei gewählt werden kann. Dieser Ordnungsnummer
ist zur eindeutigen Zuordnung und datentechnischen Weiterverarbeitung
zusätzlich die für die Festsetzung der Abwasserabgabe vergebene
Einleitungsstellennummer (gem. Nummer 2.2.) voran zu stellen. Darüber hinaus
ist die Kläranlagennummer des Einzugsgebiets anzugeben, in der sich die
Maßnahme befindet. Sofern es sich um Maßnahmen an vorhandenen Bauwerken
handelt, sind diese von den Gemeinden den Bauwerksnummern der landesweiten
Datenbanken zuzuordnen.
2.3.2
Angaben zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht
Zusätzlich sind die
Gebiete abzugrenzen in denen das Schmutzwasser dauerhaft über Kleinkläranlagen
entsorgt wird oder zukünftig werden soll sowie die Flächen der gewerblichen
Betriebe, bei denen die Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 53 Absätze 5 und 6
LWG auf Gewerbe- oder Industriebetriebe übertragen wurde oder zukünftig werden
soll.
2.4
Angaben zur zukünftigen Beseitigung des Niederschlagswassers
In den
Entwässerungsgebieten sollen Maßnahmen gem. § 53 Abs. 1b LWG unter Beachtung
des § 51a LWG und der städtebaulichen Entwicklung ausgewiesen werden. Die
beziehen sich
a) auf geplante Maßnahmen in den Erweiterungsgebieten, die voraussichtlich bis
zur Fortschreibung gem. Nummer 6.1 realisiert werden,
b) auf die Maßnahmen nach Art. 11 WRRL, die in den bereits vorhandenen
Entwässerungsgebieten noch nicht umgesetzt worden sind.
Um die Maßnahmen auch
nach übergeordneten Kriterien eindeutig zuordnen zu können, ist jede
ausgewiesene ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung mit einer gebietsbezogenen
Ordnungsnummer zu versehen, die von der Gemeinde frei gewählt werden kann.
Sofern es sich um vorhandene Bauwerke handelt, sind diese von den Gemeinden den
Bauwerksnummern der landesweiten Datenbanken zuzuordnen.
2.5
Angaben zur Art der unter den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4 erfassten Maßnahme
Die jeweilige Maßnahme
ist der Art nach den folgenden Rubriken zuzuordnen:
A1: Kanalisation - Ergänzungsmaßnahme
(Erweiterung bestehender Kanalisation)
A2: Kanalisation - Sanierungsmaßnahme aus hydraulischen Gründen
A3: Kanalisation - Sanierungsmaßnahme aus baulichen Gründen
A4: Schmutzwasserkanalisation - Maßnahmen zur Fremdwassersanierung
A5: Mischwasserkanalisation - Maßnahmen zur Fremdwassersanierung
A6: Kommunale Kläranlagen - Maßnahmen ohne Beeinflussung der Ablaufqualität
A7: Kommunale Kläranlagen - Maßnahmen mit Beeinflussung der Ablaufqualität
A8: Behandlung von Mischwasser (RÜB, RBF, etc.)
A9: Behandlung von Niederschlagswasser (RKB, RBF, etc.)
A10: Regenwasserrückhaltung vor Einleitung
A11: Maßnahmen im Gewässer, die zur Kompensation für die negativen Auswirkungen
von Mischwasser- und Niederschlagswasser-Einleitungen dienen, soweit sie abwassergebührenrelevant
sind
A12: Versickerungsanlage
A13: Ortsnahe Einleitung
A14: Wegfall einer punktuellen Einleitung
A15: Umbau offener Abwasserkanäle
A16: Planungen, die keiner Maßnahme direkt zugeordnet werden können (z.B.
BWK-M3-Nachweis, Konzepterstellung, N-A-Modelle)
2.6
Angaben zu Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen
Anzugeben sind die
vorhandenen, zukünftigen oder zukünftig wegfallenden
a) Verbindungen von Entwässerungsgebieten der Schmutz- und Mischwassernetze
sowie der Niederschlagswassernetze untereinander,
b) Zuleitungen zu den Abwasserbehandlungsanlagen sowie die vorhandenen,
zukünftigen oder zukünftig wegfallenden Ableitungen zu den Abwassereinleitungen
oder Übergabestellen,
c) Ableitungen zu den Abwassereinleitungen aus der Mischwasser- und
Niederschlagswasserkanalisation,
d) Übernahmestellen für Abwasser aus dem Gebiet einer anderen Gemeinde oder
eines Abwasserverbandes, die Zuleitung zur Abwasserbehandlungsanlage und die
Ableitung zur Abwassereinleitung.
Dies gilt auch für die
noch zu kanalisierenden Gebiete (Erweiterungsmaßnahmen).
2.7
Angaben über die Baumaßnahmen und deren Dringlichkeit
2.7.1
Die jeweils nach Nummer 2.5 notwendigen Baumaßnahmen sind getrennt für die
einzelnen Abwassereinleitungen bzw. für die einzelnen Entwässerungsgebiete
aufzuführen. Dabei können mehrere kleine zusammenhängende Vorhaben unter einer
Sammelbezeichnung zusammengefasst werden. Darüber hinaus ist die Investition in
Sanierungsmaßnahmen in absoluten Ausgaben (in Euro) anzugeben.
2.7.2
Die Prioritätensetzung einer Maßnahme hat sich nach der Erreichung der sich aus
§ 2 LWG ergebenden Ziele sowie aus einem ggf. vorliegenden Maßnahmenprogramm
nach § 2d und § 2e LWG ergebenden Anforderungen zu richten und damit
insbesondere der Abwehr von Gefahren und dem Schutz des Wohls der
Allgemeinheit. Bei den Maßnahmen, die mit Ordnungsverfügungen oder sonstigen
Entscheidungen versehen sind, ist die Angabe der damit verbundenen Fristen
erforderlich.
2.7.3
Neben den Angaben zum Baubeginn sind die ermittelten Kosten der einzelnen
Maßnahmen wie folgt auszuweisen:
- Für die ersten 6 Jahre sind für jede Maßnahme die voraussichtlich jährlich
anfallenden Kosten anzugeben. Die Angaben zum Baubeginn sind verbindlich,
sofern keine Abweichungen gem. Nummer 6.2 mitgeteilt werden.
- Für die weiteren sich anschließenden 6 Jahre sind die Maßnahmen anzugeben,
die in diesem Zeitraum begonnen werden sollen. Die Angaben zum
voraussichtlichen Baubeginn sind bei jeder Fortschreibung des ABK zu
überprüfen. Die Kosten bei mehrjährigen Maßnahmen sind als Gesamtsumme
anzugeben.
Die Kostenermittlungen
sollen dem derzeitigen Stand der Planung und allgemeinen Erfahrungssätzen für
vergleichbare Vorhaben nach dem Preisniveau zur Zeit der Schätzung entsprechen.
3
Form und Inhalt der Darstellung
Der in Nummer 2
geforderte Mindestinhalt des Abwasserbeseitigungskonzepts ist in einem
Übersichtsplan gem. Nummer 3.1 und in digitaler Listenform gem. Nummer 3.2
darzustellen.
3.1
Übersichtsplan
Die Erstellung des
Übersichtsplans soll GIS-gestützt erfolgen. Es ist auch ausreichend, wenn die
Übergabe der Daten in einem geeigneten EDV-Format erfolgt. An den
Übersichtsplan sind folgende Anforderungen zu stellen:
- Maßstab1:10.000 bis 1:25.000
- Kennzeichnung der Einleitungen sowie Übernahme- und Übergabestellen gem.
Nummer 2.1,
- Kennzeichnung der Standorte, Kapazität und Maßnahmen der Abwasseranlagen gem.
Nummer 2.2,
- Abgrenzung der Kanalisation gem. Nummer 2.3,
- Kennzeichnung der zukünftigen Beseitigung des Niederschlagswassers sowie der
Einleitungen aus Versickerungsanlagen und der ortsnahen Regenwassereinleitungen
gem. Nummer 2.4,
- schematische Darstellung der Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen gem.
Nummer 2.6; die Darstellung des genauen Verlaufs der Sammler ist nicht
erforderlich;
- Umgrenzung der Schutzzonen I bis III von ausgewiesenen oder geplanten
Wasserschutzgebieten,
- Umgrenzung der festgesetzten oder ermittelten Überschwemmungsgebiete.
In den Übersichtsplan
sind auch die Ordnungsnummern der Abwassereinleitungen und Übergabestellen
(Nummer 3.3.1) sowie der Entwässerungsgebiete (Nummer 3.3.2) einzutragen. Die
Farben und Symbole sind entsprechend Anlage 2 zu wählen.
3.2
Listen
Bei den Maßnahmen ist
der Rechts- und Hochwert der Einleitung (siebenstellig) für eine eindeutige
räumliche Zuordnung anzugeben. Ergänzend ist die Maßnahme einem Gewässer
zuzuordnen.
3.3
Ordnungsnummern
3.3.1
Die Abwassereinleitungen und Übergabestellen (Nummer 2.1) sind fortlaufend zu
nummerieren.
3.3.2
Jedes Entwässerungsgebiet für TS und MS gem. Nummer 2.3 erhält eine
Ordnungsnummer mit zwei Kennzahlen:
- Die erste Kennzahl übernimmt die Nummer der Abwassereinleitung bzw.
Übergabestelle, an die das Entwässerungsgebiet angeschlossen ist oder nach
Durchführung der Kanalisation angeschlossen werden soll.
- Die zweite Kennzahl bezeichnet die einzelnen Entwässerungsgebiete, die
fortlaufend nummeriert werden (beginnend mit1).
3.3.3
Die im Konzept vorgesehenen Baumaßnahmen werden durch Ordnungsnummern mit drei Kennzahlen
charakterisiert:
- Auch hier bezeichnet die erste Kennzahl die Abwassereinleitung bzw.
Übergabestelle.
- Die zweite Kennzahl lässt erkennen, ob die Maßnahme die eine
Abwasserbehandlung betrifft (Kläranlage= 00)
- Die dritte Kennzahl bezeichnet die Maßnahmen selbst, die fortlaufend
nummeriert werden.
<
4
Besonderheiten in Gebieten der Abwasserverbände
Die dabei an die
Bestimmtheit der zeitlichen Festlegungen zu stellenden Anforderungen
entsprechen denen nach Nummer 2.7.2. Dabei sind folgende Fallgruppen zu
unterscheiden.
4.1
Fallgruppe 1: Übernahme des Abwassers ist bereits erfolgt
Der Verband übernimmt
das Abwasser aus einzelnen oder allen Entwässerungsgebieten der Gemeinde,
reinigt es in einer Verbandskläranlage und leitet es anschließend in ein
Gewässer ein.
In diesen Fällen ist im
Übersichtsplan oder einem besonderen Hinweisblatt für jede Übergabestelle die
zugehörige Verbandskläranlage zu benennen.
4.2
Fallgruppe 2: Übernahme des Abwassers aus bereits kanalisierten
Entwässerungsgebieten soll künftig erfolgen
Der Verband wird
zukünftig das Abwasser aus bereits kanalisierten Entwässerungsgebieten in eine
Verbandskläranlage übernehmen.
In diesen Fällen wird
die derzeitige Einleitung der Gemeinde im Abwasserbeseitigungskonzept erfasst
und ggf. die Angaben zum Baubeginn der Verbandskläranlage (entspr. der Nummer
2.7.2) nachrichtlich aufgenommen. Die Kostenschätzung entfällt.
4.3
Fallgruppe 3: Übernahme des Abwassers aus noch nicht kanalisierten Entwässerungsgebieten
soll künftig erfolgen
Der Verband wird das
Abwasser aus noch nicht kanalisierten Entwässerungsgebieten im Anschluss an die
Kanalisierung in eine vorhandene oder geplante Verbandskläranlage übernehmen.
Für die künftige Zuleitung zur Verbandskläranlage sind Angaben entsprechend der
Nummer 4.1 erforderlich.
4.4
Spätere Übernahme durch den Verband
Solange der
Abwasserverband die Übernahme des Abwassers noch nicht in seine Verbandsplanung
aufgenommen hat, ist die Gemeinde selbst zur Abwasserbeseitigung verpflichtet.
Die noch notwendigen Maßnahmen sind im Konzept als eigene Maßnahmen der
Gemeinde vorzusehen.
5
Übergabe von Abwasser an eine andere Gemeinde
6
Fortschreibung und Umsetzung
6.1
Fortschreibung
Gem. § 53 Abs. 1a LWG
ist das Abwasserbeseitigungskonzept jeweils im Abstand von 6 Jahren
fortgeschrieben vorzulegen. Abwasserbeseitigungskonzepte, die vor dem 11.5.2005
der oberen Wasserbehörde vorgelegt wurden, sind rechtzeitig vor Ablauf der ersten
Zeitstufe (5 Jahre) fortzuschreiben und vorzulegen. Die Fortschreibung des
Abwasserbeseitigungskonzeptes soll mindestens 6 Monate vor Ablauf der Frist der
oberen Wasserbehörde zugeleitet werden. Hierdurch soll sichergestellt werden,
dass rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer ein neues
Abwasserbeseitigungskonzept vorliegt.
6.2
Zeitliche und inhaltliche Änderung
Sofern sich zeitliche
oder inhaltliche Änderungen im Abwasserbeseitigungskonzept ergeben, ist die
Gemeinde verpflichtet, bis zum 31.3. über die Umsetzung des
Abwasserbeseitigungskonzeptes zu berichten. Hierzu ist die Liste mit den
notwendigen Maßnahmen zu aktualisieren und der oberen Wasserbehörde auf
elektronischem Wege zu übersenden. Dabei sind in der Spalte Umsetzungszustand
der Anlage 1 gesondert zu kennzeichnen und ggf. in einem separaten Bericht zu
begründen:
- Maßnahmen, die bereits durchgeführt sind
- Maßnahmen, die im Bau / in der Realisierung sind
- Maßnahmen, deren Realisierung sich zeitlich verschiebt und die Gründe dafür
- Maßnahmen, die nicht mehr notwendig sind, mit Angabe der Gründe für den
Wegfall
- Maßnahmen, die neu hinzugekommen sind
7
Schlussbestimmung
Der RdErl. tritt am Tag
nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.
Der RdErl. d. Ministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2.10.1984 (MBl. NRW. 770/SMBl. NRW. S. 1597) wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2008 S. 27.
Anlagen: