Historische SMBl. NRW.
Augehoben d. RdErl. v. 13.7.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 562).
Historisch:
Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Verordnung über die gute fachliche Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III B 2 – 2220/1-33488 v. 14.2.1997
Verwaltungsvorschrift zum
Vollzug der Verordnung
über die gute fachliche Praxis beim Düngen (Düngeverordnung)
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
III B 2 – 2220/1-33488
Allgemeines
Rechtsgrundlagen
Die Düngeverordnung fußt auf § 1 a Düngemittelgesetz vom 15. November 1977
(BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.
1045), und regelt abschließend die Anwendung von Düngemitteln im Sinne des § 1
Nr. 1bis 5 Düngemittelgesetz. Die Verordnung gilt auch uneingeschränkt für die
landbauliche Verwertung von Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm, Kompost und
ähnlichen Stoffen aus Siedlungsabfällen zum Zwecke der Düngung
(Sekundärrohstoffdünger im Sinne von § 1 Nr. 2 a Düngemittelgesetz). Es
existieren somit im Abfallrecht keine konkurrierenden Anwendungsregelungen. Bei
wasserwirtschaftlichen Stellungnahmen ist weiterhin das Schema zur Beurteilung
von Tierhaltungsbetrieben mit Gülleanfall (MBl. NRW. 1989 S. 244/SMBl. NRW. 770) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten für den Vollzug ergeben sich aus der Verordnung über
Zuständigkeiten nach dem Düngemittelgesetz und der Düngeverordnung vom 8.
Oktober 1996 (GV. NRW. S. 419). Danach ist grundsätzlich der Direktor der
Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter zuständige Behörde für den Vollzug
der Düngeverordnung.
Zu den Einzelbestimmungen der Düngeverordnung
Sachlicher Geltungsbereich (zu § 1)
Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Ackerland, Dauergrünland,
Obstanlagen, Baumschulen, Rebland und Weihnachtsbaumkulturen. Er schließt den erwerbsmäßigen
Zierpflanzen- und Gemüsebau ein.
Ausgenommen
sind Haus- und Nutzgärten, Kleingärten, Sportanlagen, Forstflächen und
öffentliche Anlagen.
Anbauflächen
unter Glas sind nur dann vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen, wenn
Nährstoffausträge systembedingt bei geschlossenen, bodenunabhängigen
Kulturverfahren (z.B. NFT, Fließrinnenverfahren etc.) ausgeschlossen werden
können.
Anwendungsgrundsätze (zu § 2)
Bedarfsorientierte Stickstoffdüngung (zu § 2 Abs. 1)
Für die Beurteilung der bedarfsorientierten Stickstoffdüngung im Sinne von § 2
Abs. 1 Satz 2 ist die Menge des leicht pflanzenverfügbaren Stickstoffs im
jeweiligen Düngemittel heranzuziehen (Nitrat-und Ammoniumstickstoff, Harnstoff)
und mit dem zu erwartenden Pflanzenbedarf zu vergleichen. Bei der Ermittlung
des Pflanzenbedarfs ist der im Boden vorhandene leicht pflanzenverfügbare
Stickstoff anzurechnen (siehe § 4 Abs. 2 Nr. 1). Im Düngemittel organisch
gebundener Stickstoff soll mit der voraussichtlich während der Wachstumsphase
der Kultur zu erwartenden mineralisierten Stickstoffmenge angerechnet werden.
Ausbringungstechnik (zu § 2 Abs. 2)
Alle Geräte zum Ausbringen von organischen und mineralischen Düngemitteln
müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese werden
in der Verordnung insofern konkretisiert, als die Geräte
- eine sachgerechte Mengenbemessung ermöglichen,
- eine sachgerechte Verteilung erlauben und
- eine verlustarme Ausbringung gewährleisten müssen.
- Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler (z.B.
Kettenschleuderwagen),
- Güllewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,
- Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als
Verteiler,
- zentrale Prallverteiler, bei denen der Wirtschaftsdünger nach oben
abgestrahlt wird und
- Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle.
Der
Gebrauch dieser Ausbringungsgeräte ist ab 1.1. 1999 nicht mehr zulässig. Es
soll durch die Behörden beratend darauf hingewirkt werden, dass derartige
Geräte bereits vor diesem Termin keine Anwendung mehr finden. Der Gebrauch von
zentralen Prallverteilern, die vor dem 1.3.1997 angeschafft wurden und keine
Abstrahlung der Gülle nach unten ermöglichen, ist darüber hinaus zulässig, wenn
der Wirtschaftsdünger nicht über eine Höhe von 1,5 m hinaus abgestrahlt wird.
Andere
zur Düngerverteilung eingesetzte Geräte erfüllen derzeit die beschriebenen
Anforderungen nur dann, wenn sie sorgfältig eingestellt, technisch in Ordnung,
leistungsmäßig nicht überfordert und unter Beachtung der genannten
Einschränkungen eingesetzt werden.
Vermeidung des Eintrages von Düngemitteln in Gewässer (zu § 2 Abs. 3)
Ein direkter Eintrag von Düngemitteln in Oberflächengewässer liegt dann vor,
wenn die Düngemittel unmittelbar bei der Ausbringung in das Gewässer gelangen.
In der Regel kann Direkteintrag durch Einhaltung eines ausreichenden
Fahrabstandes zum Gewässer vermieden werden. Der erforderliche Abstand bemisst
sich nach der gerätespezifischen Ausbringungstechnik des Verteilorgans.
Bemessungsgrundlage ist die Streubreite, nicht die Arbeitsbreite des Gerätes.
Die
Beurteilung der Frage, ob bei der Bemessung des ausreichenden Abstandes zu
Oberflächengewässern die Gefahr der Abschwemmung angemessen berücksichtigt
wurde, kann nur im Einzelfall erfolgen. Dabei sind insbesondere Hangneigung,
Bodenart, Bewuchs sowie außergewöhnliche Witterungsbedingungen zu
berücksichtigen. Von Anordnungen im Sinne von § 2 Abs. 3 Sätze 3 und 4 ist nur
in besonders gelagerten Einzelfällen Gebrauch zu machen. Hierzu rechnen
wiederkehrende Verstöße gegen die in § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 genannten
Grundsätze oder eine deutlich erhöhte Gewässerbelastung aus nachweislich
landwirtschaftlichen Einträgen in abgegrenzten Gewässerabschnitten. Vor einer
behördlichen Anordnung sollen kooperative Lösungen (soweit möglich unter
Nutzung des Uferrandstreifenprogramms des Landes; MBl. NRW. 2003 S. 40) geprüft
werden.
Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel (zu § 2 Abs. 4)
Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 1 gilt für alle stickstoffhaltigen
Düngemittel, unabhängig von ihrem Stickstoffgehalt.
Ein
Boden gilt als wassergesättigt im Sinne der Verordnung, wenn seine
Feldkapazität, bezogen auf die Ackerkrume oder bei Grünland auf den humosen
Oberboden, erreicht oder überschritten wird. Dies ist auf schweren Böden u.a.
daran erkennbar, dass auf freier, ebener Fläche Wasserlachen sichtbar sind.
Weitere Kriterien sind starkes Glänzen der Oberfläche des feuchten Bodens oder
das Austreten von Wasser beim Pressen des Bodens mit der Faust. Ein Boden gilt
als tief gefroren im Sinne der Verordnung, wenn der Frost tiefer als 15 cm
(gemessen von der Oberfläche aus) in den Boden eingedrungen ist. Eine
Aufnahmefähigkeit für stickstoffhaltige Düngemittel kann allerdings unter Berücksichtigung
der Jahreszeit, des aktuellen Witterungsverlaufs, der Standortbedingungen und
der Vegetationsentwicklung auch dann schon gegeben sein, wenn die
Bodenoberfläche aufgetaut ist, obgleich der Boden darunter noch gefroren ist.
Eine Düngung zu diesem Zeitpunkt ist zulässig, wenn Art und Höhe angepasst
sind, um Abschwemmungen - vor allem bei nachfolgenden Niederschlägen - zu
vermeiden und wenn bei dieser Art der Anwendung Strukturschäden der Böden durch
bessere Befahrbarkeit vermieden werden können. Ein Boden gilt als stark
schneebedeckt, wenn die Schneehöhe mehr als 10 cm beträgt. Bei einer Schneehöhe
zwischen 5 und 10 cm sind die Schneekonsistenz, die Witterung (Anfang bzw. Ende
einer Schnee-/Kälteperiode) und der Bodenzustand zu berücksichtigen.
Ein
Abschwemmen der aufgebrachten Düngemittel ist in jedem Fall zu vermeiden (siehe
§ 2 Abs. 3 Satz 1).
Besondere Grundsätze für die Anwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer
Herkunft (zu § 3)
Einarbeitung flüssiger Wirtschaftsdünger auf unbestelltem Ackerland (zu § 3
Abs. 2 Satz 3)
Für die von der Verordnung geforderte weitgehende Vermeidung gasförmiger
Verluste (Ammoniakverflüchtigung) müssen Ausbringungszeitpunkte mit
emissionsbegünstigender Witterung (sonnig, warm, windig) vermieden werden.
„Unverzügliche Einarbeitung" bedeutet, dass die Einarbeitung ohne
schuldhafte Verzögerung durchgeführt werden muss. Für die Beurteilung der
Unverzüglichkeit sind der Zeitpunkt der Ausbringung, das angewandte
Ausbringungsverfahren und die aktuelle Witterung zu berücksichtigen.
Grundsätzlich ist eine Einarbeitung am Tag der Ausbringung erforderlich.
Beginnt die Ausbringung erst am Abend, hat die Einarbeitung spätestens am
folgenden Vormittag zu erfolgen.
Bei
verlustarmer Ausbringungstechnik (z.B. Schleppschlauchverteiler) ist in solchen
Fällen eine Frist von 3 Stunden bis zur Einarbeitung ausreichend.
Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger nach Ernte der Hauptfrucht (zu § 3 Abs.
3)
Die mit flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft möglichen
Stickstoffgaben nach Ernte der Hauptfrucht berechnen sich nach Abzug der
ansetzbaren Lagerungs- und Ausbringungsverluste. Die Prozentabzüge sind nicht
zu addieren, sondern müssen in Einzelschritten berechnet werden. Für die
Beurteilung, ob eine Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger nach der Ernte der
Hauptfrucht ordnungsgemäß ist, ist nicht nur § 3 Abs. 3 maßgeblich, sondern es
gelten gleichrangig die Grundsätze der §§ 2 und 4. Voraussetzung für das
Aufbringen der genannten Wirtschaftsdünger ist demnach, dass die angebauten
Kulturen Stickstoffbedarf aufweisen und die im Wirtschaftsdünger enthaltenen
Nährstoffe in einer am Bedarf orientierten Menge verfügbar werden. Ist kein
Stickstoffdüngebedarf für die Restdauer der Vegetationsperiode gegeben (z. B.
wegen hoher N-Reste der Vorfrucht oder sehr hohem Mineralisierungsvermögen des
Bodens), ist die Aufbringung nicht zulässig.
Ausnahmen
regeln sich nach § 8 Abs. 2.
Ausbringungsverbote (zu § 3 Abs. 4)
Die Ermächtigung der unteren Wasserbehörde erstreckt sich auf die Zulassung von
Ausnahmen von der Kernsperrfrist (15. November bis 15. Januar) und die
Anordnung von weitergehenden zeitlichen Ausbringungsverboten. Die Begründung
einer von der Kernsperrfrist abweichenden Regelung muss sich auf eine aus dem
Düngemittelgesetz abgeleitete pflanzenbauliche, agrarmeteorologische und die
Standortbedingungen der Region berücksichtigende Bewertung beziehen. Dies
sollen in erster Linie klimatische und witterungsbedingte Besonderheiten sein.
Nicht
ausreichende Lagerkapazität kann als Begründung für Ausnahmen im Sinne des § 3
Abs. 4 nicht herangezogen werden. Derartige Ausnahmen regeln sich nach § 8 Abs.
2.
Aufbringung auf sehr hoch versorgten Böden (zu § 3 Abs. 6)
Zur Aufrechterhaltung eines pflanzenbaulich und wirtschaftlich sinnvollen
Nährstoffkreislaufes in viehhaltenden Betrieben lässt die Düngeverordnung die
Ausbringung von Wirtschaftsdüngern auch auf Böden zu, die nach Feststellung
einer amtlich anerkannten Untersuchungseinrichtung sehr hoch mit Phosphat oder
Kali versorgt sind, wenn schädliche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu erwarten
sind.
Diese
Regelung gilt nur für betriebseigene Wirtschaftsdünger. Das Aufbringen von
betriebsfremden Wirtschaftsdüngern oder Sekundärrohstoffdüngern auf sehr hoch
mit Phosphat oder Kalium versorgten Flächen ist nicht zulässig.
a) bei Phosphat über 50 mg oder
b) bei Kali auf leichten Böden über 45 mg, auf mittleren Böden über 55 mg oder
auf schweren Böden über 65 mg liegen.
Bei
den genannten Werten handelt es sich um ordnungsrechtliche Eingriffswerte. Im
Rahmen der Beratung der Landwirtschaftskammern ist anzustreben, dass bereits
mit Erreichen der Versorgungsstufe „D“ (hoch versorgt) die Zufuhr von Wirtschaftsdüngern
tierischer Herkunft auf die Höhe des Netto-Entzuges oder darunter begrenzt
wird. Werden andere anerkannte Methoden angewandt, muss eine entsprechende
Umrechnung erfolgen. In Zweifelsfällen kann eine Nachuntersuchung nach der
CAL-Methode erforderlich sein.
Begrenzung der Stickstoffmengen aus Wirtschaftsdünger (zu § 3 Abs. 7)
Die hier genannten Obergrenzen an Gesamtstickstoff stellen Netto-Werte dar, d.
h. nach Abzug der zulässigen Lagerungs- und Ausbringungsverluste. Bei
Betrieben, die sowohl Acker- als auch Grünland bewirtschaften, sind gewogene
Durchschnitte aus dem Acker- und Grünlandanteil zu bilden.
Von
den im Betrieb anfallenden Wirtschaftsdüngermengen kann im Fall der Abgabe von
Wirtschaftsdünger im Rahmen von Abnahmeverträgen mit Landwirten oder
Landwirtinnen oder Güllebörsen die hierin enthaltene N-Menge abgezogen werden.
In diesen Fällen sind die aufnehmenden Betriebe stichprobenartig auf die
Anrechnung der entsprechenden Wirtschaftsdüngermengen beim Nährstoffvergleich gemäß
§ 5 zu überprüfen.
Grundsätze der Düngebedarfsermittlung (zu § 4)
Empfohlene Beratungseinrichtungen (zu § 4 und 5 allg.)
Nach Landesrecht zuständige Stellen für die landwirtschaftliche Beratung sind
gemäß Gesetz über die Errichtung von Landwirtschaftskammern im Lande
Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1949 (GV. NRW. S. 53/GS. NRW. S. 706),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.1997 (GV. NRW. S. 430), die
Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe. Insofern sind deren
Richtwerte und Empfehlungen für die Düngung im Rahmen des Vollzuges der
Düngeverordnung verbindlich. Sonstige Beratungseinrichtungen, die gegenüber den
Landwirtschaftskammern eine Erklärung in dem Sinne abgeben, im Rahmen ihrer
Tätigkeit ausschließlich die Richtwerte und Empfehlungen der
Landwirtschaftskammern zu Grunde zu legen, bedürfen keiner gesonderten
Empfehlung oder Anerkennung.
Bewirtschaftungseinheit (zu § 4 Abs. 1 Satz 1)
Die Zusammenfassung mehrerer kleiner Schläge zu einer Bewirtschaftungseinheit im
Sinne der Verordnung setzt voraus, dass auf allen Einzelflächen bezüglich der
Nährstoffnachwirkung gleichwertige Vorfrüchte (z.B. Getreidearten) angebaut
wurden. Auf Parzellen bis zur Größe von 1 Hektar mit gärtnerischem Mischanbau
von mindestens 4 Kulturen kann von einem Durchschnittswert für den
Nährstoffbedarf aller angebauten Kulturen ausgegangen werden.
Die
hier getroffene Vereinfachung gilt ausschließlich im Geltungsbereich der
Düngeverordnung. Andere Vorschriften (z.B. Klärschlammverordnung) bleiben davon
unberührt.
Nährstoffbedarf des Pflanzenbestandes (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1)
Für die Ermittlung des Nährstoffbedarfs der angebauten Kulturen werden im
Rahmen der Verordnung bundeseinheitlich abgestimmte Werte zugrundegelegt. Diese
werden von den Landwirtschaftskammern in geeigneter Weise veröffentlicht bzw.
zugänglich gemacht. Sie können bei folgenden Stellen angefordert werden:
- Landwirtschaftskammer Rheinland, Postfach 1669, 53009 Bonn oder
- Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, Postfach 5925, 48135 Münster.
Liegen
betriebseigene Analysenergebnisse (z.B. Nährstoffgehalt der Gülle oder der
Ernteprodukte) vor oder sind besondere regionale Anbau- und Ertragsbedingungen
gegeben, kann von den genannten bundeseinheitlichen Werten abgewichen werden.
Wissenschaftliche Methoden /Richtwerte (zu § 4 Abs. 1 Nr. 4)
Wissenschaftlich anerkannte Methoden im Sinne der Verordnung sind Methoden, die
die entsprechenden Kriterien des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher
Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) erfüllen. Darüber hinaus können
Methoden von der zuständigen Behörde zugelassen werden, sofern diese von
anderen Wissenschaftlern anerkannt sind und sich langjährig in der Praxis
bewährt haben.
Nährstoffvergleiche (zu § 5)
Für die Erstellung von Nährstoffvergleichen sind die unter 2.4.3 genannten
Werte verbindlich. Abweichungen sind möglich, wenn dadurch besonderen
regionalen Anbau- und Ertragsbedingungen bzw. den Verhältnissen des
Einzelbetriebes besser Rechnung getragen werden kann.
Nährstoffvergleiche
sind als Hoftor-, Feld/Stall oder Einzelschlagbilanzen möglich. Vorschriften
für die Form des Vergleiches bestehen nicht. Insofern sind alle Vergleiche
zulässig, die in nachvollziehbarer Form die inhaltlichen Vorgaben des § 5 Abs.
3 erfüllen und auf den unter 2.4.3 genannten Werten basieren. Die Nutzung von
EDV ist möglich.
Verpflichtung zum Nährstoffvergleich (zu § 5 Abs. 1)
Die Pflicht zur Erstellung der Nährstoffvergleiche gilt grundsätzlich für alle
Betriebe mit mehr als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche sowie für
solche, die in der Summe mehr als 1 ha der Kulturen Gemüse, Hopfen, Reben,
Erdbeeren, Gehölzen (außer Baumschulen sowie nicht im Ertrag stehende
Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus) oder Tabak anbauen.
Ausnahmen vom Nährstoff vergleich (zu § 5 Abs. 2)
Für den unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 genannten Ausschluss von Betrieben von der
Verpflichtung zum Nährstoffvergleich müssen alle drei genannten Voraussetzungen
gleichzeitig vorliegen. Die Nachweispflicht obliegt dem Betrieb. Auf die
Auskunftspflichten des § 8 Düngemittelgesetz wird verwiesen. Die aus der
betriebseigenen Viehhaltung anfallenden Stickstoffmengen sind als Netto-Werte
anzusetzen, wobei nur die Lagerungsverluste angerechnet werden dürfen.
Übergangsvorschriften (zu § 8)
Die Zulassung einer Ausnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 bedarf eines
schriftlichen Antrages mit Darlegung der Gründe, die für den Betrieb zu einer
unbilligen Härte führen würden. Bezüglich der Zuständigkeiten wird auf Nummer
1.2 verwiesen.
Ausnahmen
von den Vorschriften des § 5 Abs. 1 sollen insbesondere dann zugelassen werden,
wenn es sich um auslaufende Betriebe handelt.
Ausnahmen
von den Vorschriften des § 3 Abs. 3, 4 oder 6, die von den Antragstellenden mit
grundsätzlich nicht ausreichenden Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger oder
nicht ausreichender Betriebsfläche begründet werden, sollen nur dann zugelassen
werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin glaubhaft machen kann,
bis zum Ende des jeweiligen Übergangszeitraumes die betrieblichen
Voraussetzungen zur Einhaltung der Vorschriften zu schaffen. Liegt das
Ausnahmeersuchen nicht in außergewöhnlichen Witterungsbedingungen begründet,
ist vom Antragsteller oder der Antragstellerin nachzuweisen, dass er bzw. sie
sich erfolglos um Möglichkeiten der überbetrieblichen Verwertung überschüssiger
Wirtschaftsdüngermengen bemüht hat.