Historische SMBl. NRW.
Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aufgrund des Marktstrukturgesetzes RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-2 – 2450.33.10 v. 5.5.2001
Richtlinien über
die Gewährung von Zuwendungen
aufgrund des Marktstrukturgesetzes
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-2 – 2450.33.10
v. 5.5.2001
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt aufgrund des Marktstrukturgesetzes -MStrG - vom 26.
September 1990 (BGBl. I S. 2134) sowie der Grundsätze für die Förderung
aufgrund des Marktstrukturgesetzes im Rahmenplan nach dem Gesetz über die
Gemeinschaftsaufgabe vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) in der jeweils
geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen, um die Gründung
landwirtschaftlicher Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen zu
erleichtern und deren Tätigkeit zu fördern. Ein Anspruch des Antragstellers auf
Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gründung und Tätigkeit von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen gemäß
§ 5 Abs. 1 und 2 MStrG (Organisationsausgaben).
2.2
Erstinvestitionen gemäß § 5 Abs. 4 MStrG.
2.3
Investitionen von Unternehmen gemäß § 6 Abs. 1 MStrG.
Zuwendungsempfänger
für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2
3.1.1
gemäß § 3 MStrG anerkannte Erzeugergemeinschaften
3.1.2
gemäß § 4 MStrG anerkannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften,
3.2
für Maßnahmen nach Nummer 2.3
Unternehmen nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 MStrG, die mittels Lieferverträge in
entsprechendem Umfang Erzeugnisse der Erzeugergemeinschaften - unabhängig von
deren Sitz bzw. dem Sitz der Mitglieder - aufnehmen.
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Zuwendungsvoraussetzungen
Neben den Regelungen dieser Richtlinien sind die Bestimmungen des
Marktstrukturgesetzes und der entsprechenden Durchführungsverordnungen sowie
die jeweils geltenden Grundsätze für die Förderung aufgrund des
Marktstrukturgesetzes im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes" zu beachten.
4.2
Eine Investition ist u.a. dann als der Verbesserung der Marktstruktur im Sinne
des § 6 Abs. 1 MStrG dienend anzusehen, wenn mindestens zwei Fünftel der durch
die Investition geschaffenen Kapazität durch über Lieferverträge gebundene
Erzeugnisse von Erzeugergemeinschaften ausgelastet werden.
4.3
Die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Zuwendungsempfängers und die
betriebswirtschaftliche Rentabilität eines Vorhabens nach den Nummern 2.2 und
2.3 müssen gesichert erscheinen. Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen
vorzulegen, in denen auch nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen
nachhaltig erreichbar sind. Ab einer Investitionssumme von 0,5 Mio. Euro ist
der Nachweis durch ein dem Antrag beizufügendes betriebswirtschaftliches
Gutachten einer zur Wirtschaftsprüfung berechtigten natürlichen oder
juristischen Person zu erbringen. (*1)
4.4
Eine Förderung von Investitionen setzt voraus, dass
- die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfüllt
werden,
- in ausreichendem Umfang nachgewiesen werden kann, dass normale
Absatzmöglichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse bestehen. Dies ist von der
Bewilligungsbehörde auf der geeigneten Ebene hinsichtlich der Investitionsarten
und der vorhandenen und voraussichtlichen Kapazitäten zu beurteilen.
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Höhe der Zuwendung
5.4.1
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1
Gemäß § 5 Abs. 1 des Marktstrukturgesetzes betragen die Zuschüsse im ersten
Jahr bis zu 3 v. H., im zweiten Jahr bis zu 2 v.H., im dritten, vierten und
fünften Jahr jeweils bis zu 1 v. H. des Verkaufserlöses der von der Anerkennung
erfassten, jährlich nachgewiesenen Erzeugung der Erzeugergemeinschaft.
Der Gesamtbetrag der einer Erzeugergemeinschaft gewährten Zuschüsse darf jedoch nicht die Summe der nach vorstehender Regelung sich für die ersten drei Jahre ergebenden Höchstbeträge übersteigen.
Die Zuschüsse dürfen im ersten Jahr höchstens 60 v.H., im zweiten Jahr höchstens 40 v. H., im dritten, vierten und fünften Jahr jeweils höchstens 20 v. H. der angemessenen Organisationsausgaben betragen.
Bagatellgrenze: jährlich mindestens 750 Euro.
5.4.2
Für Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 bis zur Höhe von 25 v. H. der
zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bagatellgrenze: 2.500 Euro.
Bei Vorhaben, die zusätzlich eine Förderung nach dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL) erhalten, beträgt der Zuschuss für den Teil der Investitionen, der gleichzeitig nach diesen Richtlinien und aus dem EAGFL zuwendungsfähig ist, nicht mehr als die Differenz zwischen 30 v. H. und der nach diesen Richtlinien zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens und dem Zuschuss aus dem EAGFL.
5.5
Bemessungsgrundlage
5.5.1
Zuwendungsfähig sind für
5.5.1.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Organisationsausgaben), insbesondere
- Gründungsausgaben,
- Personalausgaben, soweit diese Ausgaben der Erzeugergemeinschaft aufgrund ihrer
Tätigkeit im Hinblick auf die Anpassung an die Erfordernisse des Marktes
zusätzlich entstehen,
- Geschäftsausgaben, Ausgaben für Büroeinrichtung, Büromaschinen und -geräte,
- Versicherungsausgaben, soweit das zu versichernde Risiko die Erzeugergemeinschaft
betrifft und unabhängig von ihrer Tätigkeit ist,
- Ausgaben für Beratung,
- Ausgaben für Qualitätskontrollen, die von oder im Namen von Dritten
durchgeführt werden, oder Ausgaben für Qualitätskontrollen, die von
unabhängigen Institutionen, die für die Kontrolle und Überwachung der
Verwendung von Kennzeichen des ökologischen Landbaus oder Gütezeichen zuständig
sind, durchgeführt werden,
- Ausgaben für die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems und für die
Einführung eines Umweltmanagementsystems einschließlich deren
Erstzertifizierung.
Hierunter fallen auch solche Ausgaben, die vom Tage der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen, jedoch nicht vor Eingang des Antrages auf Anerkennung beim Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW entstanden sind. Das erste Förderjahr beginnt mit dem Tag der Anerkennung.
5.5.1.2
Maßnahmen nach Nummer 2.2
Ausgaben für Investitionen zu den in § 5 Abs. 4 MStrG genannten Zwecken.
5.5.1.3
Maßnahmen nach Nummer 2.3
Ausgaben für Investitionen zu den in § 6 Abs. 1 Ziffer 2 MStrG genannten Zwecken.
5.5.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen, die durch den
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. C 28 vom
1.2.2000, S. 2) in der jeweils gültigen Fassung von einer Förderung
ausgeschlossen sind,
- Kosten für Wohnbauten und deren Zubehör sowie für den Erwerb von Grund und
Boden,
- Investitionen und Aufwendungen, die unmittelbar die landwirtschaftliche
Erzeugung betreffen,
- Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Maklerprovisionen,
Grunderwerbssteuer, Versicherungsbeiträge, Umsatzsteuer, Rabatte und Skonti,
- Ersatzbeschaffungen und Eigenleistungen,
- Investitionen für Vertriebsfahrzeuge bei Vorhaben nach Nr. 2.3 sowie Ausgaben
für die Anschaffung von Pkw und Pkw-Kombi,
- Investitionen, die aufgrund anderer Maßnahmen des Bundes und/oder des Landes,
die auf die Verbesserung der Marktstruktur gerichtet sind, bezuschusst werden.
Dies gilt hinsichtlich der Organisationsausgaben sinngemäß.
5.5.3
Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 210 bis 230, 300,
400, 540, 590, 710 bis 740 und 771 der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993)
zuwendungsfähig. Außerdem sind die Ausgaben für die Kostengruppen 510, 521 bis
524 und 530 zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahmen
anfallen und für diese zweckdienlich sind.
5.5.4
Der Zuschuss für Maßnahmen nach Nummer 2.3 ist auf den anteiligen Wert der
Investition zu beziehen, der durch Erzeugnisse ausgelastet wird, die über
Lieferverträge mit Erzeugergemeinschaften gebunden sind.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Nummern 3.1 und 3.2 ANBest-P finden keine Anwendung soweit einschlägige
EU-Vorschriften nicht entgegenstehen. Zuwendungsempfänger haben Aufträge nur an
fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten
zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich sind dazu
mindestens 3 Angebote einzuholen.
6.2
Zuwendungsempfänger haben die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort
so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die
Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden
für alle förderrelevanten Voraussetzungen anhand der vorliegenden und sonstigen
geeigneten Unterlagen durchgeführt.
6.3
Die Zuwendungen zu den Organisationsausgaben erfolgen unter dem Vorbehalt des
Widerrufs für den Fall, dass der Erzeugerzusammenschluss sich innerhalb eines
Zeitraums von 5 Jahren ab Gründung, wesentlicher Erweiterung oder Vereinigung
auflöst.
6.4
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Investitionsausgaben erfolgt unter dem
Vorbehalt des Widerrufs, für den Fall, dass die geförderten
- Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von 12
Jahren ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung (Gebrauchsabnahme, Übergabe),
- technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von
5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder bei Einbauten ab dem Zeitpunkt der
Fertigstellung
veräußert oder verpachtet oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend
verwendet werden.
Verfahren
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist vom Antragsteller bei der
zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen
- für Maßnahmen nach der Nummer 2.1 nach dem Muster der Anlage 1 und zwar
jährlich, beginnend mit dem Jahr der Anerkennung (s. Anlage 1),
- für Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 unter sinngemäßer Anwendung des
Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW.
7.2.2
Zuständige staatliche Bauverwaltung nach Nummer 6.1 VV zu § 44 LHO ist der
Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
7.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist zu erteilen
- für Maßnahmen nach der Nummer 2.1 nach dem Muster Anlage 2 (s. Anlage 2),
- für Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 unter sinngemäßer Anwendung des
Grundmusters 2 zu Nummer 4.1 VVG zu § 44 LHO.
Bei Kofinanzierung aus dem EAGFL sind folgende Ergänzungen
zu beachten:
- Der Gesamtzuwendungsbetrag ist in Euro anzugeben und wie folgt aufzuteilen:
- Anteil nationale Förderung: v. H. / Euro
- Anteil EU-Förderung v. H. / Euro
- Nebenbestimmungen:
Die Nummer 1.4 ANBest-P entfällt für die Auszahlung des Zuwendungsanteils aus dem EAGFL.
7.3
Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren für Maßnahmen nach der Nummer 2.1
Die Auszahlung der Zuwendung - ggf. in Teilbeträgen - erfolgt nach Vorlage und
Prüfung des Nachweises der Organisationsausgaben und der Verkaufserlöse nach
dem Anlage 3 Muster (s. Anlage 3). Der Nachweis gilt gleichzeitig als
Verwendungsnachweis.
7.4
Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren für Maßnahmen nach den Nummern
2.2 und 2.3
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt bis zur
Höhe des nationalen Finanzierungsanteils gemäß Nr. 7 VV zu § 44 LHO. Die
Auszahlung des Zuwendungsanteils aus dem EAGFL, bzw. von Zuwendungsteilbeträgen
aus dem EAGFL, erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des
Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind die
Rechnungsbelege im Original vorzulegen. Sie müssen Zahlungsbeweise gemäß Nr.
6.7 ANBest-P enthalten.
Der Verwendungsnachweis ist zu führen
- bei Baumaßnahmen nach dem Muster 1 zu Nr. 3.1 NBest-Bau,
- bei sonstigen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr.
10.3 VVG zu § 44 LHO.
7.5
Sonstige zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderungsrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind. Hinsichtlich der Verzinsung zurückzuzahlender Zuschüsse
gelten in den Fällen des § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 MStrG die dortigen
Bestimmungen.
Inkrafttreten
Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.1. 2001 in Kraft; er tritt mit
Ablauf des 31. 12. 2006 außer Kraft.
Mein Runderlass vom 29.4.1998 (MBl. NRW. S. 590/SMBl. NRW. 7820) wird aufgehoben.
*1) Von der Förderung sind Unternehmen ausgeschlossen, die
die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach
den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Abl. EG 1999 Nr. C 288, S.
2) erfüllen.
MBl.
NRW. 2001 S. 982
Anlagen: