Historische SMBl. NRW.
Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Vermarktungs- und Verarbeitungseinrichtungen für nachwachsende Rohstoffe RdErl d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-5 – 2289.30 v. 2.5.2001
Richtlinien über
die Gewährung von Zuwendungen
für Vermarktungs- und Verarbeitungseinrichtungen
für nachwachsende Rohstoffe
RdErl d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
II-5 – 2289.30 v. 2.5.2001
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt aufgrund des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" - Grundsätze für
die Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung - nach Maßgabe dieser
Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie der VO 1257/1999
(Ratsverordnung ländlicher Raum) Zuwendungen für die Anpassung der Verarbeitung
und Vermarktung nachwachsender Rohstoffe in Bezug auf Menge, Qualität und Art
des Angebotes an die Markterfordernisse. Es soll ein Beitrag zur Verbesserung
der Wettbewerbsfähigkeit der Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen
geleistet werden, um insbesondere Voraussetzungen für Erlösvorteile der
Erzeuger zu schaffen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
- Neu- und Ausbau von Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten für
nachwachsende Rohstoffe,
- innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/ oder Modernisierung der
technischen Einrichtungen.
Maßnahmen, die nur zum Teil dem unter Nummer 1 genannten Zweck dienen, können
nur für den Anteil, der dem Zuwendungszweck entspricht, gefördert werden.
Nicht zuwendungsfähig sind:
Investitionen, die nicht den Auswahlkriterien für Investitionen zur
Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und
forstwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1750/99 der
Kommission entsprechen,
Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von
für das Vorhaben geeigneten Gebäuden, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck
dienten, oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich
der Vorzug zu geben ist,
Wohnbauten nebst Zubehör,
Anschaffungskosten für Pkw und Vertriebsfahrzeuge,
Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräte, Einrichtungsgegenstände, auch für
Aufenthalts- und Kundenwarteräume,
Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Leasingkosten, Erbbauzinsen,
Maklerprovisionen, Grunderwerbssteuer, Umsatzsteuer, Anliegerbeiträge,
Versicherungsbeiträge, Rabatte und Skonti, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie
Marken,
Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
Ankauf der erforderlichen Grundstücke,
Ankäufe von Kapazitäten, deren Errichtung mit öffentlichen Mitteln, die der
Strukturverbesserung dienten, gefördert worden ist.
Investitionen auf der Einzelhandelsstufe.
Zuwendungsempfänger
Als Zuwendungsempfänger kommen vorhandene oder neu zu
schaffende Absatzeinrichtungen und Unternehmen des Handels sowie der Be- und
Verarbeitung für landwirtschaftliche Erzeugnisse ohne Rücksicht auf ihre
Rechtsform in Betracht, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die
Produktion landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse erstreckt.
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn
die wirtschaftliche Bonität des Zuwendungsempfängers und die
betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens gesichert erscheint. Es sind
Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen auch nachzuweisen ist,
dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind. Unternehmen,
die die Voraussetzungen der Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten nach
den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von
Unternehmen in Schwierigkeiten (Abl. EG 1999 Nr. C 288, S. 2) erfüllen, sind
von der Förderung ausgeschlossen.
im Falle von Fusionen oder sonstigen Zusammenschlüssen alle beteiligten
Unternehmen ihre Zustimmung rechtsverbindlich zugesichert haben. Die dabei
geschlossenen Verträge müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Durch
die Förderung darf der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
der Zuwendungsempfänger die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt und
Hygiene erfüllt.
in ausreichendem Umfang nachgewiesen wird, dass normale Absatzmöglichkeiten für
die betreffenden Erzeugnisse bestehen. Dies ist von der Bewilligungsbehörde auf
geeigneter Ebene hinsichtlich der Investitionsarten und der vorhandenen und
voraussichtlichen Kapazitäten zu beurteilen.
Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen können erst nach Ablauf von sieben
Jahren nach ihrer Anerkennung berücksichtigt werden.
Unternehmen dürfen nur gefördert werden, wenn sie mindestens 5 Jahre lang
wenigstens 50 v. H. ihrer Aufnahme- bzw. Verarbeitungskapazität an
nachwachsenden Rohstoffen durch Lieferverträge mit Erzeugern gebunden werden.
Die beteiligten Erzeuger können sich bei den Lieferverträgen gemeinschaftlich
vertreten lassen. Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs-,
statutenmäßige oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen
Erzeugern und gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung;
Förderungsrahmen: von 5 bis 25 v. H.
Bagatellgrenze: 5.000 Euro).
Bei Vorhaben, die zusätzlich aus dem Europäischen
Ausrichtungs- und Garantiefond (EAGFL), Abteilung Ausrichtung gefördert werden,
wird der Gesamtzuschuss für den Teil der Investitionen, der gleichzeitig nach
diesen Richtlinien und aus dem EAGFL zuwendungsfähig ist, auf 30 v. H. begrenzt.
Form der Zuwendung: Zuschuss
Bemessungsgrundlage
Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 210 bis 230, 300,
400, 540, 590, 710 bis 740 und 771 der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993)
zuwendungsfähig. Außerdem sind die Ausgaben für die Kostengruppen 510, 521 bis
524 und 530 zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahmen
anfallen und für diese zweckdienlich sind.
Förderfähige Vorhaben können sich in Bau- und Investitionsabschnitte gliedern,
sie müssen jedoch in längstens 5 Jahren durchgeführt sein.
Für die Gewährung von Zuwendungen gelten darüber hinaus die jeweils gültigen
Grundsätze für die Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung im
Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes".
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Investitionen soweit sie sich auf in Anhang I
des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse beziehen.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Nummern 3.1 und 3.2 ANBest-P finden keine Anwendung. Zuwendungsempfänger
haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach
wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben.
Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.
Zuwendungsempfänger haben die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort
so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die
Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden
für alle förderrelevanten Voraussetzungen anhand der vorliegenden und sonstigen
geeigneten Unterlagen durchgeführt.
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Investitionsausgaben erfolgt unter dem
Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab
dem Zeitpunkt der Fertigstellung (Gebrauchsabnahme, Übergabe),
- technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren
ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder bei Einbauten ab dem Zeitpunkt der
Fertigstellung
veräußert oder verpachtet oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend
verwendet werden.
Verfahren
Antragsverfahren
Der Antrag ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG
zu § 44 LHO bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW.
Zuständige staatliche Bauverwaltung im Sinn der Nummer 6.1 VV zu § 44 LHO ist
der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
Der Zuwendungsbescheid ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu
Nummer 4.1 VVG zu § 44 LHO zu erteilen.
Bei Kofinanzierung aus dem EAGFL sind folgende Ergänzungen zu beachten:
- Der Gesamtzuwendungsbetrag ist in Euro anzugeben und wie folgt aufzuteilen:
Anteil nationale Förderung:
v.H. / EUR
Anteil EU-Förderung:
v.H. / EUR
- Nebenbestimmungen: Die Nummer 1.4 ANBest-P entfällt für die Auszahlung des
Zuwendungsanteils aus dem EAGFL.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist
- bei Baumaßnahmen nach dem Muster 1 zu Nummer 3.1 NBest-Bau,
- bei den übrigen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu
Nummer 10.3 VVG zu §44 LHO
zu führen.
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt bis zur
Höhe des nationalen Finanzierungsanteils gemäß Nummer 7 VV zu § 44 LHO. Die
Auszahlung des Zuwendungsanteils aus dem EAGFL, bzw. von Zuwendungsteilbeträgen
aus dem EAGFL, erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des
Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind
Rechnungsbelege im Original vorzulegen. Diese müssen Zahlungsbeweise gem.
Nummer 6.7 ANBest-P enthalten.
Der Verwendungsnachweis ist zu führen
- bei Baumaßnahmen nach dem Muster 1 zu Nummer 3.1 NBest-Bau,
- bei sonstigen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu
Nummer 10.3 VVG zu § 44 LHO.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
Inkrafttreten
Der RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2001 in Kraft, er tritt mit Ablauf des
31.12.2006 außer Kraft.