Historische SMBl. NRW.
Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Vermarktungs- und Verarbeitungseinrichtungen für Obst, Gemüse und Kartoffeln RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-5 – 2309.2.1 v. 3.5.2001
Richtlinien über
die Gewährung von Zuwendungen
für Vermarktungs- und Verarbeitungseinrichtungen
für Obst, Gemüse und Kartoffeln
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-5 – 2309.2.1 v. 3.5.2001
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt aufgrund des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" - Grundsätze für
die Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung - nach Maßgabe dieser
Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie der VO (EG)
1257/1999 (Ratsverordnung ländlicher Raum) und des NRW-Programms „Ländlicher
Raum" Zuwendungen für die Anpassung der Verarbeitung und Vermarktung von
Obst und Gemüse in Bezug auf Menge, Qualität und Art des Angebotes an die
Markterfordernisse und für den Ausbau, die Modernisierung und die
Rationalisierung der Absatzeinrichtungen. Ein Anspruch des Antragstellers auf
Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Hauhaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
- Neu-, Aus- und Umbau von Vermarktungseinrichtungen für Obst und Gemüse,
- Neu-, Aus- und Umbau von Verarbeitungsunternehmen für Kartoffeln, Obst und
Gemüse sowie
- Aus- und Umbau von Verarbeitungsunternehmen zur Herstellung von
Nasskonserven, tiefgefrorenem oder getrocknetem Obst, Gemüse und Kartoffeln.
Maßnahmen, die nur zum Teil dem unter Nummer 1 genannten Zweck dienen, können
nur für den Anteil gefördert werden, der dem Zuwendungszweck entspricht.
Nicht zuwendungsfähig sind:
Investitionen, die nicht den Auswahlkriterien für Investitionen zur
Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und
forstwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1750/99 der
Kommission entsprechen;
Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von
für das Vorhaben geeigneten Gebäuden, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck
dienten, oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich
der Vorzug zu geben ist,
Wohnbauten nebst Zubehör,
Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräte, Einrichtungsgegenstände, auch für
Aufenthalts- und Kundenwarteräume, Personen- und Personenkombiwagen,
Vertriebsfahrzeuge,
Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Leasingkosten, Erbbauzinsen,
Maklerprovisionen, Grunderwerbssteuer, Anliegerbeiträge, Versicherungsbeiträge,
Umsatzsteuer, Rabatte und Skonti, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
Ankauf der erforderlichen Grundstücke,
Ankäufe von Kapazitäten, deren Errichtung mit öffentlichen Mitteln, die der
Strukturverbesserung dienten, gefördert worden ist,
Investitionen auf der Einzelhandelsstufe.
Zuwendungsempfänger
- Anerkannte Erzeugerorganisationen gemäß VO (EG) Nr. 2200/96
- Be- und Verarbeitungsunternehmen als Abnehmer von Obst, Gemüse und
Kartoffeln, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform
- Handelsbetriebe für Obst und Gemüse für die Produktbereiche Möhren, Zwiebeln
und Salate.
Einzelne Erzeuger und Einzelhandelsbetriebe sind nicht
zuwendungsberechtigt.
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn
es sich bei anerkannten Erzeugerorganisationen gemäß VO (EG) Nr. 2200/96 um
Maßnahmen, handelt, deren jährliche Ausgaben einen Anteil von 25 v.H. der
förderfähigen Höhe des Betriebsfonds übersteigen bzw. die förderfähigen
Investitionsausgaben 500.000 Euro überschreiten; darüber hinaus gelten folgende
Anforderungen:
- die Fördermöglichkeiten nach Artikel 15 der VO (EG) Nr. 2200/96 müssen für
die betreffende Erzeugerorganisation weitestgehend ausgeschöpft sein und
- die betreffende Maßnahme muss der Erreichung eines der unter Artikel 11 der
VO (EG) 2200/96 genannten Zwecke dienen,
- bei Bearbeitungs- und Handelsbetrieben für die Produktbereiche Möhren,
Zwiebel und Salate
- die Investitionen die Strategie der Erzeugerorganisationen im Rahmen der VO (EG) Nr. 2200/96 nicht unterlaufen oder widersprechen und
- die Investitionen nicht dazu führen, dass Mitglieder einer
Erzeugerorganisation ihre Mitgliedschaft aufgeben,
die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens gesichert erscheint. Es
sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen auch nachzuweisen
ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind.
Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition des Unternehmens in
Schwierigkeiten nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Abl. EG 1999 Nr. C 288, S.
2) erfüllen, sind von der Förderung ausgeschlossen,
im Falle von Fusionen oder sonstigen Zusammenschlüssen alle beteiligten
Unternehmen ihre Zustimmung rechtsverbindlich zugesichert haben. Die dabei
geschlossenen Verträge müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Durch
die Förderung darf der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt werden,
mindestens 5 Jahre lang mindestens 50 v. H. der Aufnahmekapazität an Obst,
Gemüse und Kartoffeln durch Lieferverträge mit Erzeugern gebunden werden. Die
beteiligten Erzeuger können sich bei den Lieferverträgen gemeinschaftlich
vertreten lassen. Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs-,
statutenmäßige oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen
Erzeugern und gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich,
der Zuwendungsempfänger die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt und
Hygiene erfüllt und
in ausreichendem Umfang nachgewiesen wird, dass normale Absatzmöglichkeiten für
die betreffenden Erzeugnisse bestehen. Dies ist von der Bewilligungsbehörde
hinsichtlich der Investitionsarten und der vorhandenen und voraussichtlichen
Kapazitäten zu beurteilen.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung;
Förderungsrahmen: von 5 bis 25 v. H.
Bagatellgrenze: 5.000 Euro
Bei Vorhaben, die zusätzlich aus dem Europäischen
Ausrichtungs- und Garantiefond (EAGFL) gefördert werden, wird der
Gesamtzuschuss für den Teil der Investitionen, der gleichzeitig nach diesen
Richtlinien und aus dem EAGFL zuwendungsfähig ist, auf 30 v. H. begrenzt.
Form der Zuwendung: Zuschuss
Bemessungsgrundlage
Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 210 bis 230, 300,
400, 540, 590, 710 bis 740 und 771 der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993)
zuwendungsfähig. Außerdem sind die Ausgaben für die Kostengruppen 510, 521 bis
524 und 530 zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahmen
anfallen und für diese zweckdienlich sind.
Förderfähige Vorhaben können sich in Bau- und Investitionsabschnitte gliedern,
sie müssen jedoch in längstens 5 Jahren durchgeführt sein.
Für die Gewährung von Zuwendungen gelten darüber hinaus die jeweils gültigen
Grundsätze für die Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung im
Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes".
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Investitionen soweit sie sich auf in Anhang I
des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse beziehen.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Nummern 3.1 und 3.2 ANBest-P finden keine Anwendung, soweit einschlägige
EU-Vorschriften nicht entgegenstehen. Zuwendungsempfänger haben Aufträge nur an
fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten
zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu
mindestens drei Angebote einzuholen.
Zuwendungsempfänger haben die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort
so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die
Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden
für alle förderrelevanten Voraussetzungen anhand der vorliegenden und sonstigen
geeigneten Unterlagen durchgeführt.
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Investitionsausgaben erfolgt unter dem
Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab
dem Zeitpunkt der Fertigstellung (Gebrauchsabnahme, Übergabe),
- technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren
ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder bei Einbauten ab dem Zeitpunkt der
Fertigstellung
veräußert oder verpachtet oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend
verwendet werden.
Verfahren
Antragsverfahren
Der Antrag ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters
1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu
stellen.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind
- die Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte für den
Bereich der anerkannten Erzeugerorganisationen nach VO (EG) Nr. 2200/96,
- das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW für den Bereich des
Handels und der Verarbeitungsunternehmen.
Zuständige staatliche Bauverwaltung im Sinn der Nummer 6.1 VV zu § 44 LHO ist
der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter, und zwar auch
für die Vorhaben, für die das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW
Bewilligungsbehörde ist.
Der Zuwendungsbescheid ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu
Nummer 4.1 VVG zu § 44 LHO zu erteilen.
Bei Kofinanzierung aus dem EAGFL sind folgende Ergänzungen zu beachten:
Der Gesamtzuwendungsbetrag ist in Euro anzugeben und wie
folgt aufzuteilen:
- Anteil nationale Förderung:
v.H. / EUR
- Anteil EU-Förderung:
v.H. / EUR
- Nebenbestimmungen: Die Nummer 1.4 ANBest-P entfällt für die Auszahlung des
Zuwendungsanteils aus dem EAGFL.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist
- bei Baumaßnahmen nach dem Muster l zu Nummer 3.1 NBest-Bau,
- bei den übrigen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu
Nummer 10.3 VVG zu § 44 LHO
zu führen.
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt bis zur
Höhe des nationalen Finanzierungsanteils gemäß Nummer 7 VV zu § 44 LHO. Die
Auszahlung des Zuwendungsanteils aus dem EAGFL, bzw. von Zuwendungsteilbeträgen
aus dem EAGFL, erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des
Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind
Rechnungsbelege im Original vorzulegen.
Diese müssen Zahlungsbeweise gem. Nummer 6.7 ANBest-P enthalten.
Der Verwendungsnachweis ist zu führen
- bei Baumaßnahmen nach dem Muster 1 zu Nummer 3.1 NBest-Bau,
- bei sonstigen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu
Nummer 10.3 VVG zu § 44 LHO
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
In-Kraft-Treten
Der RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft, er tritt mit Ablauf des
31.12.2006 außer Kraft.
8.2
Mein RdErl. v. 29.04.1998 (SMBl. NRW. 7820) wird aufgehoben.