Historische SMBl. NRW.
Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6 - 63.11.03.02 v. 07.11.2002
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter
landwirtschaftlicher Produkte
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-6 - 63.11.03.02 v. 07.11.2002
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt aufgrund des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe
"Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" - Grundsätze
für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch oder regional
erzeugter landwirtschaftlicher Produkte - nach Maßgabe dieser Richtlinien und
der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.05.1999 über die Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung
bestimmter Verpflichtungen (Abl. Nr. L 214 vom 13.08.1999, S. 31) Zuwendungen
für die Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher
Produkte.
Durch die Förderung soll die Verarbeitung und Vermarktung zusammengefasster
Partien von ökologisch erzeugten landwirtschaftlichen Produkten an die
Erfordernisse des Marktes angepasst werden, um damit insbesondere Voraussetzungen
für eine Nachfragebefriedigung nach diesen Produkten und Erlösvorteile für die
Erzeugerinnen und Erzeuger zu schaffen.
Ein
Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Ausgaben für die Gründung und das Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen
(Organisationsausgaben).
Ausgaben für die wesentliche Erweiterung der Tätigkeit eines
Erzeugerzusammenschlusses und die Vereinigung von Erzeugerzusammenschlüssen und
die damit verbundenen zusätzlichen Organisationsausgaben.
Wesentliche Erweiterungen im Sinne dieser Richtlinien sind:
- Die Aufnahme weiterer Erzeugerinnen oder Erzeuger in den Zusammenschluss,
- Die Aufnahme von landwirtschaftlichen Produkten, die bisher nicht in die
Vermarktung des Zusammenschlusses einbezogen waren,
- Die Einführung oder Erweiterung der Be- oder Verarbeitung ökologisch
erzeugter landwirtschaftlicher Produkte
verbunden mit einer zu erwartenden Steigerung des Gesamtumsatzes aus eigener
Produktion des Erzeugerzusammenschlusses um mindestens 30 v.H. in einem
Zeitraum von fünf Jahren.
Vereinigung im Sinne dieser Richtlinien ist die Gründung eines
Erzeugerzusammenschlusses, bei der sich mindestens zwei bestehende
Erzeugerzusammenschlüsse zusammenschließen.
Investitionen von Erzeugerzusammenschlüssen oder Unternehmen des Handels
oder der Be- und Verarbeitung, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung,
Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Be- oder
Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.
Investitionen von Erzeugerzusammenschlüssen auf Einzelhandelsstufe (siehe Nr.
5.4.2.3 2. Anstrich) unter Beachtung der
in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission über die Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „de-minimis“-Beihilfen vorgesehenen Regeln.
Zu den förderungsfähigen Aufwendungen zählen generell die Ausgaben der
Vorplanung, soweit es sich nicht um Verwaltungsausgaben des Landes handelt.
Ausgaben von Erzeugerzusammenschlüssen oder – bei besonderer Berücksichtigung
der Interessen der landwirtschaftlichen Erzeuger – Unternehmen des Handels oder
der Be- und Verarbeitung für
- die Einführung anerkannter stufenübergreifender Qualitäts- oder
Umweltmanagementsysteme einschließlich deren Erstzertifizierung sowie der Aus-
und Weiterbildung im Hinblick auf die Anwendung dieser Systeme,
- die Erarbeitung und Durchführung von Vermarktungskonzeptionen.
Sofern die Einführung eines anerkannt
stufenübergreifenden Qualitäts- oder Umweltmanagementsystems gefördert wird,
ist diesbezüglich eine weitere Förderung nach anderen Richtlinien
ausgeschlossen.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zusammenschlüsse von mindestens fünf Erzeugerinnen oder Erzeugern, die
ökologische Produkte erzeugen und sich nach den in der Verordnung (EWG) Nr.
2092/91 (*1) und des dazugehörigen EG-Folgerechts aufgeführten Kriterien einem
Kontrollverfahren unterziehen.
Erzeugerzusammenschlüsse im Bereich Obst und Gemüse, die einen Jahresumsatz von
mehr als 1,5 Mio. Euro erreichen, sind von der Förderung nach Nrn. 2.1, 2.2 und
2.4 ausgeschlossen.
Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung, die ökologisch
erzeugte Produkte aufnehmen und die sich nach den in der Verordnung (EWG) Nr.
2092/91 (*1) und des dazugehörigen EG-Folgerechts festgelegten Kriterien einem
Kontrollverfahren unterziehen (nur für Maßnahmen nach Nrn. 2.3 und 2.4).
Erzeugerzusammenschlüsse, die ihre Vermarktung im Durchschnitt der letzten drei
Jahre vor Antragstellung weit überwiegend auf Obst und Gemüse ausgerichtet
haben, sind von der Investitionsförderung ausgeschlossen.
Zuwendungsvoraussetzungen
Ökologisch erzeugte Produkte im Sinne dieser Richtlinien sind Erzeugnisse,
die gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (*1) und des
dazugehörigen EG-Folgerechts erzeugt wurden.
Für Erzeugerzusammenschlüsse nach Nr. 3.1
Zusammenschlüsse müssen - unabhängig von ihrer Rechtsform - auf Dauer,
mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Bei einer wesentlichen
Erweiterung des Erzeugerzusammenschlusses (Nr. 2.2) beginnt die Frist von fünf
Jahren mit dem Zeitpunkt der wesentlichen Erweiterung erneut.
Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Schluss des dritten vollen
Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein
Jahr.
Die dem Zusammenschluss zu Grunde liegenden Verträge bedürfen der
Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen.
Die dem Zusammenschluss zu Grunde liegenden Verträge und sonstigen
Unterlagen müssen die Konzeption des Erzeugerzusammenschlusses aufzeigen; die
Konzeption muss erkennen lassen, dass
- die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreicht
werden können und
- sie zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
- sie neue Märkte erschließt oder
- sie der wachsenden Nachfrage nach ökologisch erzeugten Produkten
entgegenkommt.
Der dem Zusammenschluss zu Grunde
liegende Vertrag/ die Satzung muss die Mitglieder des Erzeugerzusammenschlusses
verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom
Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregeln im
Markt anzubieten.
Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsausgaben (Nr. 2.3) setzt
voraus, dass:
- die Wirtschaftlichkeit der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers und die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens
auf der Grundlage geeigneter Unterlagen gesichert erscheinen. Es sind
Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen auch nachzuweisen ist,
dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind. Unternehmen,
die die Voraussetzung der Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten nach
den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von
Unternehmen in Schwierigkeiten (Abl. EG 1999 Nr. C 288, S. 2) erfüllen, sind
von der Förderung ausgeschlossen.
- die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Mindestanforderungen
in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfüllt.
- in ausreichendem Umfang nachgewiesen werden kann, dass normale
Absatzmöglichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse bestehen. Dies ist von der
Bewilligungsbehörde auf der geeigneten Ebene hinsichtlich der Investitionsarten
und der vorhandenen und voraussichtlichen Kapazitäten zu beurteilen.
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.4:
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben bei der Einführung eines
Qualitätsmanagementsystems und eines Umweltmanagementsystems, einschließlich
deren Erstzertifizierung und der Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf die
Anwendung dieser Systeme, schließt laufende Kosten nach der Einführungsphase
(Kontrollkosten, normale Fortbildung) nicht ein.
Die Gewährung von Zuwendungen zu den
Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen setzt voraus, dass:
- Vermarktungskonzeptionen, soweit sie für Unternehmen nach Nr. 3.2 erstellt
werden, in Zusammenarbeit mit Erzeugerzusammenschlüssen nach Nr. 3.1 erarbeitet
werden,
- die landwirtschaftliche Erzeugerstufe angemessen an der Wertschöpfung in der
gesamten Erzeugungs- und Vermarktungskonzeption beteiligt ist und das Vorhaben
geeignet ist, zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beizutragen,
- die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert erscheint.
Die der Konzeption zu Grunde liegenden
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart:
Projektförderung
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung.
Bagatellgrenze bei
- Förderung nach den Nrn. 2.1 bis 2.2: 2.000 Euro,
- Förderung nach den Nrn. 2.3 bis 2.4: 2.000 Euro.
Zuwendungshöhe:
Für Maßnahmen nach Nr. 2.1
- im 1. und 2. Jahr nach Zusammenschluss bis zu 60 v.H. der im jeweiligen Jahr
getätigten, angemessenen Organisationsausgaben,
- im 3. Jahr nach Zusammenschluss bis zu 10 v.H. der Verkaufserlöse der
nachgewiesenen Jahreserzeugung, höchstens jedoch 50 v.H. der in diesem Jahr
getätigten, angemessenen Organisationsausgaben,
- im 4. Jahr nach Zusammenschluss bis zu 10 v.H. der Verkaufserlöse der
nachgewiesenen Jahreserzeugung, höchstens jedoch 40 v.H. der in diesem Jahr
getätigten, angemessenen Organisationsausgaben,
- im 5. Jahr nach Zusammenschluss bis zu 10 v.H. der Verkaufserlöse der
nachgewiesenen Jahreserzeugung, höchstens jedoch 20 v.H. der in diesem Jahr
getätigten, angemessenen Organisationsausgaben,
wobei ausschließlich Verkaufserlöse und Organisationsausgaben, die den
selbsterzeugten Produkten der Mitglieder des Zusammenschlusses zuzurechnen
sind, zu berücksichtigen sind.
Erzeugerzusammenschlüsse können Zuschüsse gemäß Nr. 5.2.1.1 für Ausgaben
nach Nr. 2.2 erhalten, die ihnen durch eine weitergehende Anpassung an die
Erfordernisse des Marktes, gemessen an der Tätigkeit der Zusammenschlüsse vor
deren Umbildung, entstehen.
Für Maßnahmen nach Nr. 2.3 bis zur Höhe von
- 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Erzeugerzusammenschlüssen und
Unternehmen, die nach Nr. 6.4.1 mit Erzeugerinnen oder Erzeugern, die einem
Zusammenschluss nach Nr. 3.1 angehören, Lieferverträge abschließen,
- 35 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Unternehmen, die nach Nr. 6.4.1
mit einzelnen Erzeugerinnen oder Erzeugern, die im Sinne von Nr. 3.1
ökologische Produkte erzeugen, Lieferverträge abschließen.
Für Maßnahmen nach Nr. 2.4 bis zur Höhe von 50 v.H. der zuwendungsfähigen
Ausgaben, insgesamt höchstens jedoch bis zu 100.000 Euro innerhalb von drei
Jahren.
Auf diese Begrenzung werden alle nach Nr. 13 des Gemeinschaftsrahmens für
staatliche Beihilfen im Agrarsektor gewährten Zuwendungen, unabhängig von der
der Gewährung zu Grunde liegenden Rechtsgrundlage, angerechnet.
Form der Zuwendung:
Zuschuss
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind
bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1 und 2.2 (Grundlage für die Berechnung des
Höchstbetrages nach Nr. 5.2.1.1) insbesondere:
- Gründungsausgaben und Ausgaben für die
wesentliche Erweiterung der Tätigkeit eines Erzeugerzusammenschlusses,
- Personal- und Geschäftsausgaben,
- Versicherungsausgaben, soweit das zu versichernde Risiko den
Erzeugerzusammenschluss betrifft und unabhängig von seiner Tätigkeit ist,
- Ausgaben für Beratung,
- Ausgaben für die Qualitätskontrollen, die von oder im Namen von Dritten
durchgeführt werden, oder Ausgaben für Qualitätskontrollen, die von
unabhängigen Institutionen, die für die Kontrolle und Überwachung der
Verwendung von ökologischen Kennzeichen oder Gütezeichen zuständig sind,
durchgeführt werden, sofern sie nicht nach 2.4 gefördert werden,
- Ausgaben für Büroeinrichtungen sowie
für Büromaschinen.
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3:
Ausgaben für Investitionen.
bei Maßnahmen nach Nr. 2.4 insbesondere:
Marktanalysen, Entwicklungsstudien und auf die Vermarktung bezogene Beratungs-
und Planungsmaßnahmen, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien, Marktforschung,
Produktentwürfe.
Zu den Ausgaben für die Durchführung von
Vermarktungskonzeptionen können in den ersten drei Jahren nach Vorlage
derselben
- Ausgaben, die durch die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen
entstehen,
- Produktentwicklungen,
- Qualitätskontrollen, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden,
(sofern nicht bei den Organisationskosten eine Förderung nach 5.4.1.1 5. Tiret erfolgt)
gezählt werden, soweit die vorgenannten Maßnahmen in der Konzeption vorgesehen
sind.
5.4.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen
bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1 und 2.2:
- Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbssteuer,
- Abschreibungsbeträge für Investitionen.
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3:
- Kosten für Wohnbauten nebst Zubehör,
- Ersatzbeschaffungen und Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und
Einrichtungen,
- eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
- Anschaffungskosten für Pkw sowie, bei Unternehmen nach Nr. 3.2,
Vertriebsfahrzeuge,
- Investitionen, die durch den „Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche
Beihilfen im Agrarsektor (Abl. der EG Nr. C 28/02 vom 01.01.2000)“ - in der jeweils
gültigen Fassung - ausgeschlossen sind,
- Investitionen, die nicht den Auswahlkriterien für Investitionen zur
Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und
forstwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 – in
der jeweils gültigen Fassung - der Kommission entsprechen.
bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3:
- Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (z.B. Saat- und
Pflanzgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tiermaterial, Futtermittel,
tierärztliche Behandlungs- und Arzneikosten),
- Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
mit Ausnahme von Investitionen in Vermarktungseinrichtungen, die mehrheitlich
im Eigentum von Erzeugerzusammenschlüssen stehen, von ihnen betrieben werden
und bei denen vorwiegend selbst erzeugte Produkte angeboten werden.
bei Maßnahmen nach Nr. 2.4:
Aufwendungen, die bei der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen
durch den Verkauf von Erzeugnissen an den Endverbraucher entstehen
bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4:
Aufwendungen, die nach den "Gemeinschaftsleitlinien für staatliche
Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse und
bestimmte, nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse" von der Förderung
ausgeschlossen sind.
Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 110, 210 bis
230, 300, 400, 540, 590, 710 bis 740 und 771 der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993)
zuwendungsfähig. Außerdem sind die Ausgaben für die Kostengruppen 510, 521 bis
524 und 530 zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahmen
anfallen und für diese zweckdienlich sind.
Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben gelten darüber hinaus die
jeweils gültigen Grundsätze für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung
ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte im Rahmenplan der
Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes".
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Nrn. 3.1 und 3.2der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-P) entfallen.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an
fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten
zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich sind dazu
mindestens drei Angebote einzuholen.
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1findet Nr. 1.3 VV zu § 44 LHO auf Ausgaben, die mit
der Gründung eines Erzeugerzusammenschlusses in unmittelbarem Zusammenhang
stehen, keine Anwendung.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die
Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass
zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der
Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle
förderrelevanten Voraussetzungen anhand der vorliegenden und sonstigen
geeigneten Unterlagen durchgeführt.
Für Unternehmen nach Nr. 3.2:
Unternehmen nach Nr. 3.2 müssen spätestens zwei Jahre nach Auszahlung der
Zuwendung mindestens 40 v.H. der durch die Investition geschaffenen Kapazität
für mindestens fünf Jahre mit Produkten von
- Erzeugerinnen oder Erzeugern, die einem Zusammenschluss im Sinne von Nr. 3.1
angehören, oder
- einzelnen Erzeugerinnen oder Erzeugern, die im Sinne von Nr. 3.1 ökologische
Produkte erzeugen
auslasten.
Das Unternehmen muss sich durch entsprechende Lieferverträge mit diesen
Erzeugerinnen und Erzeugern gebunden haben.
Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsausgaben (Nr. 2.3) erfolgt unter
dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von
zwölf Jahren ab Fertigstellung,
- technischen Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab
Lieferung
veräußert oder verpachtet oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend
verwendet werden. Der Zeitraum verlängert sich bei technischen Einrichtungen um
die Zeit, in der noch keine Auslastung aus Lieferverträgen nach Nr. 6.4.1
erfolgt ist.
Die Zuwendung zu den Organisationsausgaben (Nrn. 2.1 und 2.2) erfolgt unter
dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Erzeugerzusammenschluss sich
innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Gründung, wesentlicher
Erweiterung oder Vereinigung auflöst.
Verfahren
Antragsverfahren
Der Antrag ist zu stellen für Maßnahmen
nach den Nrn. 2.1 und 2.2 nach dem Muster der Anlage 1 und zwar
jährlich, beginnend mit dem Jahr der Anerkennung,
nach Nr. 2.3 nach dem Muster der Anlage 2,
nach den Nrn. 2.3 und 2.4 unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu
Nr. 3.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für
Zuwendungen an Gemeinden (VVG), sofern Ausgaben ausschließlich mit nationalen
Mitteln gefördert werden.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd
Nordrhein‑Westfalen.
Zuständige staatliche Bauverwaltung nach Nr. 6.1 VV zu § 44 LHO ist der
Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
Der Zuwendungsbescheid ist zu erteilen für Maßnahmen
- nach den Nrn. 2.1 und 2.2 nach dem Muster der Anlage 3 und zwar
jährlich, beginnend mit dem Jahr der Gründung,
- nach den Nrn. 2.3 und 2.4 unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu
Nr. 4.1 VVG, wobei bei Kofinanzierung aus dem EAGFL folgende Ergänzungen zu
beachten sind:
Der Gesamtzuwendungsbetrag ist
folgendermaßen aufzuteilen:
- Anteil nationale Förderung: v.H./ Euro
- Anteil EU-Förderung: v.H./ Euro
Nebenbestimmungen: Die Nr. 1.4 der
beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P) entfällt für die Auszahlung des Zuwendungsanteils aus dem EAGFL.
Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren für Maßnahmen nach den Nrn.
2.1 und 2.2
Die Auszahlung der Zuwendung - gegebenenfalls in Teilbeträgen - erfolgt nach
Vorlage des Nachweises der Organisationsausgaben und Verkaufserlöse nach dem
Muster der Anlage 4. Der Nachweis gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis.
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren für Maßnahmen nach Nrn. 2.3
und 2.4
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt bis zur
Höhe des nationalen Finanzierungsanteils gemäß Nr. 7 VV zu § 44 LHO. Die
Auszahlung des Zuwendungsanteils aus dem EAGFL, bzw. von Zuwendungsteilbeträgen
aus dem EAGFL, erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers.
Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege im Original
vorzulegen und die Mittelanforderungen müssen Zahlungsbeweise gem. Nr. 6.7
ANBest-P enthalten.
Der Verwendungsnachweis ist zu führen
- bei Baumaßnahmen nach dem Muster 1 zu Nr. 3.1 NBest-Bau,
- bei sonstigen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr.
10.3 VVG.
Sonstige zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und
Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung
und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die
Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die
Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in diesen
Förderungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Inkrafttreten
Die Richtlinien treten mit Wirkung vom
01.08.2002 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2006.
Mein Runderlass vom 28.11.2000 (SMBl. NRW. 7820) wird aufgehoben.
Anlagen: