Historische SMBl. NRW.
Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-2 - 2661.50.21 – v. 20.11.2002
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Verarbeitung und Vermarktung
regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-2 - 2661.50.21 –
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der
Verordnung (EG) 1257/1999 (Ratsverordnung ländlicher Raum) Zuwendungen für die
Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher
Qualitätsprodukte.
Ziele der Förderung sind insbesondere:
- Gezielte Befriedigung der
Verbrauchernachfrage nach regional erzeugten Produkten,
- Erschließung zusätzlicher Einkommensquellen und Einkommenssicherung in der
Landwirtschaft, insbesondere für bäuerliche Familienbetriebe,
- Entlastung der Überschussmärkte durch Diversifizierung des Angebots,
- Erhaltung der Wertschöpfung und der sozialen Infrastruktur in den Regionen.
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht
nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Ausgaben für die Gründung und das Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen
(Organisationsausgaben).
Zusätzliche Organisationsausgaben, die mit der wesentlichen Erweiterung der
Tätigkeit eines Erzeugerzusammenschlusses und der Vereinigung von
Erzeugerzusammenschlüssen verbunden sind.
Wesentliche Erweiterungen im Sinne dieser Richtlinien sind:
- die Aufnahme weiterer
Erzeugerinnen oder Erzeuger in den Zusammenschluss,
- die Aufnahme von landwirtschaftlichen Produkten, die bisher nicht in die
Vermarktung des Zusammenschlusses einbezogen waren,
- die Einführung oder Erweiterung der Be- oder Verarbeitung regional erzeugter
landwirtschaftlicher Produkte,
verbunden mit einer zu erwartenden Steigerung des Gesamtumsatzes aus eigener
Produktion des Erzeugerzusammenschlusses um mindestens 30 v.H. in einem Zeitraum
von fünf Jahren.
Investitionen von Erzeugerzusammenschlüssen oder Unternehmen des Handels
oder der Be- und Verarbeitung, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung,
Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Be- oder
Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der hieraus hergestellten
Produkte dienen.
Ausgaben von Erzeugerzusammenschlüssen oder - bei besonderer
Berücksichtigung der Interessen landwirtschaftlicher Erzeugerinnen oder
Erzeuger - von Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung für
- die Einführung von stufenübergreifenden Qualitätsmanagementsystemen -
einschließlich der Ausgaben für die Erstzertifizierung sowie für die Aus- und
Weiterbildung im Hinblick auf die Anwendung dieser Systeme,
- die Einführung von anerkannt stufenübergreifenden Umweltmanagementsystemen -
einschließlich der Ausgaben für die Erstzertifizierung sowie für die Aus- und
Weiterbildung im Hinblick auf die Anwendung dieser Systeme,
- die Erarbeitung und Durchführung von Vermarktungskonzeptionen.
Sofern die Einführung eines
anerkannt stufenübergreifenden Qualitäts- oder Umweltmanagementsystems
gefördert wird, ist diesbezüglich eine weitere Förderung nach anderen
Richtlinien ausgeschlossen.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zusammenschlüsse von mindestens fünf Erzeugerinnen oder Erzeugern, die
landwirtschaftliche Erzeugnisse in einer Erzeugungsregion produzieren und
mindestens 80 v.H. ihres Jahresumsatzes in bestimmten Vermarktungsregionen
vermarkten sowie sich einem Kontrollverfahren in Bezug auf die regionale
Herkunft unterziehen (für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.4).
Erzeugerzusammenschlüsse, die einen Umsatz für eine Gruppe verwandter
Erzeugnisse in Höhe der Mindestmengen nach den Durchführungsbestimmungen des
Marktstrukturgesetzes erreichen oder Erzeugerzusammenschlüsse im Bereich Obst
und Gemüse, die einen Jahresumsatz von mehr als 1,5 Millionen EUR erreichen,
sind von der Förderung ausgeschlossen.
3.2
Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung, die regional
erzeugte Produkte aufnehmen und diese in bestimmten Vermarktungsregionen
absetzen und sich einem Kontrollverfahren in Bezug auf die regionale Herkunft
unterziehen (für Maßnahmen nach den Nrn. 2.3 und 2.4).
Zuwendungsvoraussetzungen
Regional erzeugt im Sinne dieser Richtlinie sind Erzeugnisse, die in einer
Erzeugungsregion produziert und in einer oder mehreren Vermarktungsregionen
abgesetzt werden.
4.1.1
Eine Erzeugungsregion im Sinne dieser Richtlinien ist ein ausschließlich
nach natürlichen und/oder nach historischen Gegebenheiten abgegrenzter
zusammenhängender Raum, der in der Regel Teil eines oder mehrerer Bundesländer
ist.
Eine Vermarktungsregion im Sinne dieser Richtlinien ist in der Regel die
Erzeugungsregion und/oder eine der Erzeugungsregion nahe gelegene Region, die
ausreichende Absatzchancen für die regionalen Produkte bietet.
Qualitätsprodukte im Sinne dieser Richtlinie sind Erzeugnisse, die nach
anerkannten Lebensmittelqualitätsregelungen erzeugt werden, die folgende
Anforderungen erfüllen:
- besondere Merkmale des Erzeugungsprozesses oder eine Qualität des
Endproduktes, die erheblich über die handelsübliche Warennorm hinsichtlich der
menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes und des
Umweltschutzes hinausgeht,
- verbindliche Produktspezifikationen beinhalten, deren Einhaltung von einer
unabhängigen Kontrolleinrichtung überwacht wird,
- transparent sind und eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse
gewährleisten.
Erzeugerzusammenschlüsse müssen - unabhängig von ihrer Rechtsform - auf
Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Zusammenschluss
zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung
der Förderung entsprechen.
Bei einer wesentlichen Erweiterung des Erzeugerzusammenschlusses beginnt die
Frist von fünf Jahren mit dem Zeitpunkt der wesentlichen Erweiterung erneut.
Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Schluss des dritten vollen
Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein
Jahr.
Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag/Satzung und sonstige
Unterlagen müssen die Konzeption des Erzeugerzusammenschlusses aufzeigen; sie
muss erkennen lassen, dass
- die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreicht
werden können und
- sie zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
- sie neue Märkte erschließt oder
- sie der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt.
Der dem Zusammenschluss zugrunde
liegende Vertrag/Satzung muss die Mitglieder des Erzeugerzusammenschlusses
verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom
Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregeln im
Markt anzubieten.
Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsausgaben setzt voraus, dass
- die Wirtschaftlichkeit der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers und die betriebswirtschaftliche Rentabilität auf der
Grundlage geeigneter Unterlagen gesichert erscheinen. Es sind
Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen auch nachzuweisen ist,
dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind.
Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition des Unternehmens in
Schwierigkeiten nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Abl. EG 1999 Nr. C 288, S.
2) erfüllen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
- die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfüllt.
- in ausreichendem Umfang
nachgewiesen werden kann, dass normale Absatzmöglichkeiten für die betreffenden
Erzeugnisse bestehen. Dies ist von der Bewilligungsbehörde auf der geeigneten
Ebene hinsichtlich der Investitionsarten und der vorhandenen und
voraussichtlichen Kapazitäten zu beurteilen.
Unternehmen nach Nr. 3.2 müssen spätestens zwei Jahre nach Auszahlung der
Zuwendung mindestens 40 v.H. der durch die Investition geschaffenen Kapazität
für wenigstens fünf Jahre mit Produkten von
- Erzeugerinnen oder Erzeugern, die einem Zusammenschluss im Sinne von Nr. 3.1
angehören, oder
- einzelnen Erzeugerinnen oder Erzeugern, die im Sinne von Nr. 3.1 regionale
Produkte erzeugen,
auslasten.
Das Unternehmen muss sich durch
entsprechende Lieferverträge mit den Erzeugerinnen oder
Erzeugern/Erzeugerzusammenschlüssen gebunden haben.
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben nach Nr. 2.4 setzt voraus,
dass
- die landwirtschaftliche Erzeugerstufe angemessen an der Wertschöpfung in der
gesamten Erzeugungs- und Vermarktungskonzeption beteiligt ist und das Vorhaben
geeignet ist, zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beizutragen,
- die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert erscheint,
- Vermarktungskonzeptionen, soweit sie für Unternehmen nach Nr. 3.2 erstellt
werden, in Zusammenarbeit mit Erzeugerinnen oder Erzeugern, die im Sinne von
Nr. 3.1 regionale Produkte erzeugen, oder Erzeugerzusammenschlüssen nach Nr.
3.1 erarbeitet werden, wobei die der Konzeption zugrunde liegende Vereinbarung
der Schriftform bedarf.
Eine Förderung wird Erzeugerzusammenschlüssen nur gewährt, soweit das
Produktangebot überwiegend selbsterzeugt wurde.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss einen
Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen haben. Die Fördermaßnahme muss in
Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart:
Projektförderung
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung
Form der Zuwendung:
Zuschuss
Höhe der Zuwendung:
Für Maßnahmen nach Nr. 2.1
- im 1. und 2. Jahr nach Zusammenschluss bis zu 60 v.H. der im jeweiligen Jahr
getätigten angemessenen Organisationsausgaben,
- im 3., 4. und 5. Jahr nach Zusammenschluss jeweils bis zu 10 v.H. des
Verkaufserlöses der nachgewiesenen Jahreserzeugung.
Der hiernach ermittelte Zuwendungsbetrag darf im 3. Jahr 50 v.H., im 4. Jahr 40
v.H. und im 5. Jahr 20 v.H. der in dem jeweiligen Jahr getätigten angemessenen
Organisationsausgaben nicht übersteigen.
Bagatellgrenze: Jährlich
mindestens 2.000 EUR.
Erzeugerzusammenschlüsse können Zuschüsse gem. Nr. 5.4.1 für Ausgaben nach
Nr. 2.2 erhalten, die ihnen durch eine weitergehende Anpassung an die
Erfordernisse des Marktes, gemessen an der Tätigkeit der Zusammenschlüsse vor
deren Umbildung, entstehen.
Bagatellgrenze: Jährlich mind.
2.000 EUR.
Für Maßnahmen nach Nr. 2.3 bis zur Höhe von
- 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Erzeugerzusammenschlüssen und
Unternehmen, die nach Nr. 4.6 mit Erzeugerinnen oder Erzeugern, die einem
Zusammenschluss nach Nr. 3.1 angehören, Lieferverträge abschließen,
- 35 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Unternehmen die nach Nr. 4.6 mit
Erzeugerinnen oder Erzeugern, die im Sinne von Nr. 3.1 regionale Produkte
erzeugen, Lieferverträge abschließen.
Bagatellgrenze: 2.000 EUR.
Für Maßnahmen nach Nr. 2.4 bis zur Höhe von 50 v.H. der zuwendungsfähigen
Ausgaben, insgesamt höchstens jedoch bis zu 100.000 EUR innerhalb von drei
Jahren. Auf diese Begrenzung werden alle nach Nr. 13 des Gemeinschaftsrahmens
für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gewährten Zuwendungen, unabhängig von
der der Gewährung zu Grunde liegenden Rechtsgrundlage, angerechnet.
Bagatellgrenze: 2.000 EUR.
Bemessungsgrundlage:
Zuwendungsfähig sind
bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 insbesondere:
- Gründungsausgaben und Ausgaben für die wesentliche Erweiterung der Tätigkeit
eines Erzeugerzusammenschlusses,
- Personal- und Geschäftsausgaben,
- Versicherungsausgaben, soweit das zu versichernde Risiko den
Erzeugerzusammenschluss betrifft und unabhängig von seiner Tätigkeit ist,
- Ausgaben für Beratung,
- Ausgaben für Qualitätskontrollen, die von oder im Namen von Dritten
durchgeführt werden, oder Ausgaben für Qualitätskontrollen, die von
unabhängigen Institutionen, die für die Kontrolle und Überwachung der
Verwendung von regionalen Kennzeichen oder Gütezeichen zuständig sind,
durchgeführt werden,
- Ausgaben für Büroeinrichtungen sowie für Büromaschinen.
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3
Ausgaben für Investitionen, soweit
- sie sich auf in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse beziehen oder
- es sich um Verarbeitungserzeugnisse auf der Grundlage von in Anhang I des
EG-Vertrags genannte Erzeugnisse handelt (gilt nur für Zuwendungsempfängerinnen
und Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1).
bei Maßnahmen nach Nr. 2.4
Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen:
insbesondere für Vorplanungen, wie Marktanalysen, Entwicklungsstudien, auf die
Vermarktung bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen, Durchführbarkeits- und
Konzeptstudien, Marktforschung, Produktentwürfe.
Zu den Ausgaben für die Durchführung von Vermarktungskonzeptionen können in den
ersten drei Jahren nach Vorlage derselben
- Ausgaben, die durch die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen
entstehen,
- Produktentwicklungen,
- Qualitätskontrollen, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden,
gezählt werden,
soweit die vorgenannten Maßnahmen in der Konzeption vorgesehen sind.
5.5.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbssteuer,
- Abschreibungsbeträge für Investitionen,
- Kosten für Wohnbauten nebst Zubehör,
- Ersatzbeschaffungen und Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und
Einrichtungen,
- eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
- Anschaffungskosten für Pkw und PKW-Kombi sowie, bei Unternehmen nach Nr. 3.2,
Vertriebsfahrzeuge,
- Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
mit Ausnahme von Investitionen in Vermarktungseinrichtungen, die mehrheitlich
im Eigentum von Erzeugerzusammenschlüssen stehen, von ihnen betrieben werden
und bei denen vorwiegend selbst erzeugte Produkte angeboten werden,
- Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (z.B. Saat- und
Pflanzgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tiermaterial und dergleichen,
Futtermittel, tierärztliche Behandlungs- und Arzneikosten),
- Investitionen, die nicht den Auswahlkriterien für Investitionen zur
Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und
forstwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der
Kommission entsprechen,
- Maßnahmen, die nach anderen Bestimmungen des NRW-Programms "Ländlicher
Raum" gefördert werden,
- Aufwendungen, die nach den „Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen
zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse und bestimmte
nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse“ von einer Förderung ausgeschlossen sind.
Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 110, 210 bis
230, 300, 400, 540, 590, 710 bis 740 und 771 der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993)
zuwendungsfähig. Außerdem sind die Ausgaben für die Kostengruppen 510, 521 bis
524, 530 zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahmen anfallen
und für diese zweckdienlich sind.
Für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
"Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" gelten
darüber hinaus die jeweils gültigen Grundsätze für die Förderung der
Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte
im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P finden keine Anwendung.
Die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige
Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen
zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 findet Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu
§ 44 LHO auf Ausgaben, die mit der Gründung eines Erzeugerzusammenschlusses in
unmittelbarem Zusammenhang stehen, keine Anwendung.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die Verwaltungskontrollen
und die Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann,
ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die
Verwaltungskontrollen werden für alle förderrelevanten Voraussetzungen anhand
der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt.
Die Gewährung von Zuwendungen zuden Investitionsausgaben erfolgt unter dem
Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf
Jahren ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung (Gebrauchsabnahme, Übergabe),
- technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren
ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder bei Einbauten ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung
veräußert oder verpachtet oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend
verwendet werden.
Die Zuwendung zu den Organisationsausgaben erfolgt unter dem Vorbehalt des
Widerrufs für den Fall, dass der Erzeugerzusammenschluss sich innerhalb eines
Zeitraumes von fünf Jahren ab Gründung, wesentlicher Erweiterung oder
Vereinigung auflöst.
Verfahren
Antragsverfahren
Anträge sind zu stellen für
Maßnahmen
- nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 nach dem Muster der Anlage 1, und zwar
jährlich,
- nach Nr. 2.3 und Nr. 2.4 unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu
Nr. 3.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für
Zuwendungen an Gemeinden (VVG)
an das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd.
Zuständige staatliche Bauverwaltung nach der Nr. 6.1 VV zu § 44 LHO ist der
Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
Der Zuwendungsbescheid ist zu erteilen für Maßnahmen
- nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 nach dem Muster der Anlage 2, und zwar jährlich, beginnend mit dem Jahr der
Gründung,
- nach Nr. 2.3 und Nr. 2.4 unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu
Nr. 4.1 VVG.
Der Gesamtzuwendungsbetrag ist in Euro anzugeben und wie folgt aufzuteilen:
- Anteil nationale Förderung: v.H. / EUR
- Anteil EU-Förderung: v.H. / EUR
Nebenbestimmungen: Die Nr. 1.4
ANBest-P entfällt für die Auszahlung des Zuwendungsanteils aus dem EAGFL.
Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren für Maßnahmen nach Nr. 2.1
und Nr. 2.2
Die Auszahlung der Zuwendung -
ggf. in Teilbeträgen - erfolgt nach Vorlage des Nachweises der
Organisationsausgaben und Verkaufserlöse nach dem Muster der Anlage 3.
Der Nachweis gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis.
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren für Maßnahmen nach Nr. 2.3
und Nr. 2.4
Die Auszahlung der Zuwendung bzw.
von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt bis zur Höhe des nationalen
Finanzierungsanteils gemäß Nr. 7 VV zu § 44 LHO. Die Auszahlung des
Zuwendunganteils aus dem EAGFL, bzw. von Zuwendungsteilbeträgen aus dem EAGFL,
erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen der Zuwendungsempfängerin
oder des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind die
Rechnungsbelege im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gem. Nr. 6.7
ANBest-P enthalten.
- bei Baumaßnahmen nach dem Muster 1 zu Nr. 3.1 NBest-Bau,
- bei sonstigen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr.
10.3 VVG.
Zu beachtende Vorschriften
In-Kraft-Treten
Mein Runderlass vom 28.11.2000 (SMBl. NRW. 7820) wird aufgehoben. Der letztgenannte RdErl. ist für Anträge,
die bis zum 01.08.2002 bewilligt wurden, weiter anzuwenden.
Anlagen: