Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben d. RdErl. v. 17.3.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 257).
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Marktstrukturverbesserung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-2 – 2451.05.02 – v. 12.3.2008
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Marktstrukturverbesserung
RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-2 – 2451.05.02 –
v. 12.3.2008
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER-Verordnung) Zuwendungen
für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten.
Die Förderung zielt darauf ab, die Gründung und das Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen zu unterstützen sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen.
Darüber hinaus leistet die Förderung einen Beitrag, die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Hinblick auf Art, Menge und Qualität des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes anzupassen.
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel.
1.3
Begriffsbestimmungen zu diesen Richtlinien sind in der Anlage 1
enthalten.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Ausgaben für die Gründung und das Tätigwerden von Erzeugergemeinschaften und
Erzeugerzusammenschlüssen (Organisationsausgaben).
2.2
Zusätzliche Organisationsausgaben, die mit der wesentlichen Erweiterung der
Tätigkeit einer Erzeugergemeinschaft bzw. eines Erzeugerzusammenschlusses oder
durch die Vereinigung von Erzeugergemeinschaften bzw. Erzeugerzusammenschlüssen
verbunden sind.
2.3
Erstinvestitionen die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung,
marktgerechter Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder
Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen.
Die Investitionen können den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und / oder Modernisierung von technischen Anlagen zum Gegenstand haben.
2.4
Ausgaben für Erarbeitung und Durchführung von Vermarktungskonzeptionen.
2.5
Ausgaben für die Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, neuer
Verfahren und neuer Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft im
Rahmen der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Entwicklung.
3
Zuwendungsempfänger
Die Gewährung einer Zuwendung nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.4 setzt voraus, dass die in den Nummern 3.1 bis 3.3 genannten Zuwendungsempfänger, die in der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 06. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, Seite 36) festgelegten Schwellenwerte eines Kleinstunternehmens sowie eines kleinen und mittleren Unternehmens nicht überschreiten.
Die Gewährung einer Zuwendung nach der Nummer 2.3 setzt voraus, dass die in den Nummern 3.1 bis 3.3 genannten Zuwendungsempfänger weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Millionen Euro erzielen. Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und des finanziellen Schwellenwertes findet die v.g. Kommissions-Empfehlung entsprechende Anwendung.
Nicht gefördert werden Zuwendungsempfänger die sich im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 01. Oktober 2004, Seite 2) befinden.
3.1
Erzeugergemeinschaften, die nach dem Marktstrukturgesetz (MStrG) anerkannt
sind, und deren Vereinigungen (für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.5).
3.2
Erzeugerzusammenschlüsse, die Qualitätsprodukte erzeugen, sofern sie nicht die
Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Marktstrukturgesetz (MStrG) erfüllen (für
Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.5).
Erzeugerzusammenschlüsse, die regionale Produkte im Bereich Obst und Gemüse erzeugen, sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern sie einen Jahresumsatz von mehr als 1,5 Millionen Euro erreichen.
3.3
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher
Grunderzeugnisse erstreckt (für Maßnahmen nach den Nummern 2.3 bis 2.5).
3.4
Sonstige Zusammenschlüsse nach Anlage 1 Nummer 1.3 (für Maßnahmen nach der
Nummer 2.4).
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Gefördert wird die Verarbeitung und Vermarktung von Anhang I-Erzeugnissen, bei
der das Ursprungserzeugnis und das durch die Einwirkung entstehende Produkt zu
im vorgenannten Anhang aufgeführten Erzeugnissen zählen.
4.2
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben nach Nummer 2.3 setzt voraus,
dass
- die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens gesichert erscheint.
Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen nachzuweisen ist,
dass die unterstellten Absatzmengen erreichbar sind und
- in ausreichendem Umfang nachgewiesen werden kann, dass normale
Absatzmöglichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse bestehen.
4.3
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben nach Nummer 2.3 setzt für
Unternehmen nach Nummer 3.3 voraus, dass sie mindestens 40 v.H. ihrer
Aufnahmekapazität an Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, für wenigstens
fünf Jahre mit Produkten von Zusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern
auslasten müssen. Das Unternehmen muss sich durch entsprechende Lieferverträge
mit den Erzeugern / Zusammenschlüssen gebunden haben. Die beteiligten Erzeuger
können sich bei den Lieferverträgen gemeinschaftlich vertreten lassen. Den
Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs-, statutenmäßige oder
gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen Erzeugern und
gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich. Wegen der besonderen
Funktionsweise kann von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen bei
Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen, in
Vermarktungseinrichtungen für Obst und Gemüse, sofern es sich um zu verarbeitendes
Erntegut von Streuobstwiesen handelt, und bei Tierkörperbeseitigungsanlagen
abgesehen werden.
4.4
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben nach Nummer 2.4 setzt voraus,
dass es sich um Qualitätserzeugnisse im Sinne der Anlage 1 Nr. 3.1 dieser
Richtlinien handelt.
Soweit die Konzeption für Unternehmen nach Nummer 3.3 erarbeitet wird, sind die Interessen der Erzeuger in besonderer Weise zu berücksichtigen. Die hierfür zugrunde liegende Vereinbarung bedarf der Schriftform.
4.5
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben nach Nummer 2.5 setzt voraus,
dass
- landwirtschaftliche Unternehmen bzw. deren Zusammenschlüsse, Unternehmen der
Ernährungswirtschaft und / oder wissenschaftliche Forschungseinrichtungen bzw.
Beratungsunternehmen zusammenarbeiten, wobei die der Zusammenarbeit zugrunde
liegende Vereinbarung der Schriftform bedarf und
- in ausreichendem Umfang nachgewiesen werden kann, dass realistische
Marktchancen für die neuen Produkte, neuen Verfahren und neuen Technologien bestehen.
Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des 1. Anstrichs sind solche
Unternehmen,
- deren Geschäftstätigkeit überwiegend darin besteht, durch
Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung
pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und
- die grundsätzlich die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten.
4.6
Der Zuwendungsempfänger muss einen Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen haben.
Die Fördermaßnahme muss in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.
4.7
Eine Förderung wird Zusammenschlüssen nur gewährt, soweit das Angebot
überwiegend selbsterzeugt wurde.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Höhe der Zuwendung:
5.4.1
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 im ersten und zweiten Jahr bis zu 60 v.H., im
dritten Jahr bis zu 50 v.H., im vierten Jahr bis zu 40 v.H. und im fünften Jahr
bis zu 20 v.H. der im jeweiligen Jahr getätigten angemessenen
Organisationsausgaben.
Der
hiernach ermittelte Zuwendungsbetrag darf
- bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1 im ersten Jahr bis zu 3 v.H., im
zweiten Jahr bis zu 2 v.H. und im dritten, vierten und fünften Jahr bis zu 1
v.H. des Verkaufserlöses der nachgewiesenen Jahreserzeugung bzw.
- bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2 im dritten, vierten und fünften Jahr
bis zu 10 v.H. des Verkaufserlöses der nachgewiesenen Jahreserzeugung
nicht übersteigen. Die für den Eigenbedarf bestimmte Erzeugung wird nicht in
die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuwendung einbezogen.
Zusammenschlüsse können Zuschüsse bis zur Höhe der in den Sätzen 1 und 2 genannten Höhe für Ausgaben nach Nummer 2.2 erhalten, die ihnen durch die weitergehende Anpassung an die Erfordernisse des Marktes gemessen an der Tätigkeit der Zusammenschlüsse vor deren Umbildung entstehen.
Der Gesamtbetrag von Zuwendungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 darf 400.000,-- EUR nicht übersteigen. Auf diese Begrenzung werden alle nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16. Dezember 2006, Seite 3), unabhängig von der der Gewährung zu Grunde liegenden Rechtsgrundlage, angerechnet.
5.4.2
Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 bis zur Höhe von
- 35 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Zusammenschlüssen, die
Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der
Empfehlungen 2003/361/EG sind,
- 25 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Unternehmen, die Kleinstunternehmen
sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlungen 2003/361/EG
sind,
- 20 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Zusammenschlüssen und Unternehmen,
die nicht von Artikel 2 der Empfehlungen 2003/361/EG erfasst werden, jedoch
weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als
200 Millionen EUR erzielen.
Unter Einschluss aller öffentlichen Mittel darf die Zuwendung für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3, die von Artikel 2 der Empfehlungen 2003/361/EG erfasst sind, nicht mehr als 40 v.H., für alle übrigen Zuwendungsempfänger nicht mehr als 20 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
5.4.3
Für Maßnahmen nach Nummer 2.4 bis zur Höhe von 50 v.H. der zuwendungsfähigen
Ausgaben, insgesamt jedoch höchstens 100.000,-- EUR.
Ausgaben für die Durchführung von Vermarktungskonzeptionen (siehe Nummer 5.5.1.3 Buchstabe b) unter Beachtung der in der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28. Dezember 2006, Seite 5) vorgesehenen Regeln.
5.4.4
Für Maßnahmen nach Nummer 2.5 bis zur Höhe von 50 v.H. der zuwendungsfähigen
Ausgaben, insgesamt jedoch höchstens 100.000,-- EUR innerhalb von 3 Jahren.
5.4.5
Die Bagatellgrenze beträgt
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2 jährlich 5.000,-- EUR,
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 und 2.5 5.000,-- EUR und
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 2.500,-- EUR.
5.5
Bemessungsgrundlage
5.5.1
Zuwendungsfähig sind
5.5.1.1
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2
- Gründungsausgaben und Ausgaben für die wesentliche Erweiterung der Tätigkeit
eines Zusammenschlusses,
- Personal- und Geschäftsausgaben,
- Ausgaben für Büroeinrichtungen und Büromaschinen.
5.5.1.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 Ausgaben für Investitionen, soweit sie sich auf
in Anhang I des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse beziehen.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben können allgemeine Aufwendungen für Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien und andere Ausgaben der Vorplanung bis zu einem Höchstsatz von 12 v.H. der unter Nummer 2.3 genannten Ausgaben zählen.
Geleaste Wirtschaftsgüter können berücksichtigt werden, wenn sie beim Leasingnehmer (Nutzer) aktiviert werden. Sofern das Wirtschaftsgut beim Leasinggeber (Investor) aktiviert wird, sind geleaste Wirtschaftsgüter zuwendungsfähig, wenn zwischen Investor und Nutzer eine Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft im Sinne § 15 des Einkommenssteuergesetzes vorliegt oder wenn die in der Anlage 2 dargestellten Bedingungen für die Förderfähigkeit eingehalten sind.
5.5.1.3
bei Maßnahmen nach Nummer 2.4
a) Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen:
Marktanalysen, Entwicklungsstudien, auf die Vermarktung bezogene Beratungs- und
Planungsmaßnahmen, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien, Marktforschung.
b) Zu den Ausgaben für die Durchführung von Vermarktungskonzeptionen können in
den ersten drei Jahren nach Vorlage derselben gezählt werden:
- Ausgaben, die durch die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen
entstehen,
- Ausgaben für Produktentwicklungen,
- Ausgaben für Qualitätskontrollen durch Dritte.
5.5.1.4
bei Maßnahmen nach Nummer 2.5
Ausgaben für das industrielle Forschen oder die vorwettbewerbliche Entwicklung
neuer Produkte, neuer Verfahren und neuer Technologien.
5.5.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen
- Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer,
Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte,
- Abschreibungsbeträge für Investitionen,
- Anschaffungskosten für Personenkraftwagen und Vertriebsfahrzeuge,
- Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (z.B. Saat- und
Pflanzgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tiermaterial und dergleichen,
Futtermittel, tierärztliche Behandlungs- und Arzneikosten),
- Ausgaben für Maßnahmen in den Sektoren Wein und Zucker.
Darüber hinaus sind nicht förderfähig
5.5.2.1
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1. und 2.2
- Ausgaben für Personal, wenn es in einer arbeitsrechtlichen oder organschaftlichen
Beziehung zu Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse steht,
- Leasingkosten.
5.5.2.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.3
- Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von
für das Vorhaben geeigneten Gebäuden, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck
dienten oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich
der Vorzug zu geben ist,
- eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
- Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
- Wohnbauten nebst Zubehör,
- Ausgaben für Büroeinrichtungen,
- Ausgaben für den Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
- Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
- Ausgaben für Investitionen von Drittlandsware,
- Verwaltungskosten der Länder,
- Ausgaben für Investitionen für die Schlachtung (Betäubung/Tötung bis
einschließlich Abkühlung der Schlachtkörper) entsprechend Kapitel VII Ziffer 1
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 in der Fassung vom 28. Oktober 2008 (ABl. L 277 vom 18.10.2008,
S. 8) - mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen
Ursprungs - von Rindern, Schweinen und Geflügel, soweit die Unternehmen größer
als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3)
zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag sind.
5.5.2.3
bei Maßnahmen nach Nummer 2.4
- Ausgaben für Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen
in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben
gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung,
- Ausgaben, die bei der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen
durch den Verkauf von Erzeugnissen an Endverbraucher entstehen.
5.5.2.4
bei Maßnahmen nach Nummer 2.5
- Ausgaben für Projekte, die im Zusammenhang mit der Schlachtung von Rindern,
Schweinen und Geflügel entstehen, allerdings lediglich im Sinne kleiner und
regionaler Strukturen,
- Ausgaben für Eigenleistungen, eingebrachte Einrichtungen und technische
Anlagen,
- Ausgaben für Investitionen, die die industrielle Anwendung oder kommerzielle
Nutzung betreffen.
5.6
Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 210 bis 230, 300,
400, 540, 590, 710 bis 740 und 771 der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993)
zuwendungsfähig. Außerdem sind die Ausgaben für die Kostengruppen 510, 521 bis
524, 530 zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahme anfallen
und für diese zweckdienlich sind.
5.7
Förderfähige Vorhaben nach Nummer 2.3 können sich in Bau- und
Investitionsabschnitte gliedern, sie müssen jedoch innerhalb von drei Jahren
durchgeführt sein.
5.8
Für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ gelten darüber hinaus
die jeweils gültigen Grundsätze für die Förderung zur Marktstrukturverbesserung
im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Nr. 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-P) findet keine Anwendung.
Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.
6.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 findet Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften (VV)
zu § 44 LHO keine Anwendung.
Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 können Zuwendungen auch für solche zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 5.5.1.1 erhalten, die vom Tag der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen, jedoch nicht vor Eingang des Antrages auf Anerkennung beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz entstanden sind. Gründungsausgaben sind unabhängig davon zuwendungsfähig. Entsprechendes gilt für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Antrages auf Anerkennung der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zu den Organisationsausgaben gilt.
6.3
Der Zuwendungsempfänger hat die Verwaltungskontrollen und die Kontrolle vor Ort
so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die
Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden
für alle förderrelevanten Voraussetzungen anhand der vorliegenden und sonstigen
geeigneten Unterlagen durchgeführt.
6.4
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für
den Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab
dem Zeitpunkt der Fertigstellung (Gebrauchsabnahme, Übergabe),
- technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren
nach Abschluss des Vorhabens
veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen
entsprechend verwendet werden.
6.5
Die Zuwendung zu den Organisationsausgaben erfolgt unter dem Vorbehalt des
Widerrufs für den Fall, dass der Zusammenschluss sich innerhalb eines
Zeitraumes von fünf Jahren ab Gründung, wesentlicher Erweiterung oder
Vereinigung auflöst.
6.6
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben für die Zusammenarbeit bei der
Entwicklung neuer Produkte, neuer Verfahren und neuer Technologien erfolgt mit
der Auflage, dass in der Fachpresse über das Vorhaben berichtet wird. Der
Bewilligungsbehörde ist mit dem Verwendungsnachweis ein entsprechender Nachweis
vorzulegen.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zu stellen. Auf dessen Homepage können die Antragsvordrucke eingesehen und heruntergeladen werden (http://www.lanuv.nrw.de).
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz.
7.2.2
Zuständige staatliche Bauverwaltung nach der Nr. 6.1 VV zu § 44 LHO ist der
Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.
7.2.3
Für alle Maßnahmen ist der Zuwendungsbescheid unter sinngemäßer Anwendung des
Grundmusters 2 zu Nummer 4.1 VVG zu erteilen.
Bei Kofinanzierungen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sind folgende Ergänzungen zu beachten:
Der Gesamtzuwendungsbetrag ist in Euro anzugeben und wie folgt aufzuteilen:
- Anteil nationale Förderung: v.H. / EUR
- Anteil EU-Förderung: v.H. / EUR.
Nebenbestimmungen: Die Nr. 1.4 ANBest-P entfällt.
7.3
Auszahlungs- und Verwendungsverfahren
Bei der Prüfung des Verwendungsnachweises ist das jeweils geltende Haushaltsrecht zu beachten.
7.3.1
Auszahlungs- und Verwendungsverfahren für Maßnahmen nach Nummer 2.4
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt gemäß Nummer 7 VV zu § 44 LHO.
Für den Antrag auf Gewährung der Zuwendung und den Antrag auf Auszahlung sind die bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Formulare zu verwenden.
Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO zu führen.
7.3.2
Auszahlungs- und Verwendungsverfahren für Maßnahmen nach Nummern 2.1, 2.2, 2.3
und 2.5
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt, abweichend von Nummer 7.2 und 7.3 VV zu § 44 LHO, ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gemäß Nummer 6.7 ANBest-P enthalten.
Für den Antrag auf Gewährung der Zuwendung und den Antrag auf Auszahlung sind die bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Formulare zu verwenden.
Der Verwendungsnachweis ist zu führen
- bei Baumaßnahmen nach dem Muster zu Nummer 3.1 NBest-Bau,
- bei sonstigen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu
Nummer 10 VVG zu § 44 LHO.
8
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
9
Inkrafttreten
Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft; er tritt mit Ablauf des 30.6.2015 außer Kraft.
MBl. NRW. 2008 S. 218, geändert durch RdErl. v. 28.9.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 669).
Anlagen: