Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. vom 9.3.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 182).
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen
in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren
RdErl. des Ministeriums für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
vom 9. Mai 2008 - 321 - 6252.2 -
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen im Rahmen der Bundes-Investitionsprogramme „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013 bis 2014 und 2015 bis 2018 und der Abwicklung des Vorgängerprogramms 2008 bis 2013 sowie des U3-Ausbauprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen insbesondere unter Verwendung der Rückflüsse aus den fachbezogenen Pauschalen für Investitionen zum Auf- und Ausbau von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege unter Einbeziehung des bisherigen Angebots. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege, die im Rahmen des Investitionsprogramms 2013 bis 2014 im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 30. Juni 2016, im Rahmen des Investitionsprogramms 2015 bis 2018 im Zeitraum zwischen dem 1. April 2014 und dem 31. Dezember 2017 und als Einzelmaßnahmen insbesondere durch Rückflüsse aus den fachbezogenen Pauschalen des U3-Ausbauprogramms des Landes durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren dienen. Darüber hinaus trifft diese Richtlinie Regelungen über die Abwicklung der Maßnahmen, die im Rahmen des Investitionsprogramms 2008 bis 2013 im Zeitraum zwischen dem 18. Oktober 2007 und dem 31. Dezember 2014 bewilligt worden sind.
2.1
Kindertageseinrichtungen
Es können nur Kindertageseinrichtungen berücksichtigt werden, die nach dem Kinderbildungsgesetz gefördert werden können oder in privat-gewerblicher Trägerschaft geführt werden.
2.1.1
Gefördert werden die Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen incl. Ersteinrichtung (ohne
Grundstücks- und Erschließungsausgaben) von geeigneten Räumen aller Arten, die
der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei Jahren (z.B.
Gruppenraum, Gruppennebenraum,
Mehrzweckraum, Wickelraum, Ruheraum, Liegeraum, Gymnastikraum, Werkraum,
Personalraum, Sanitärbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum,
Abstellräume/-flächen für Kinderwagen) dienen, sowie die Herrichtung und
Ausstattung des Grundstücks. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten
innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies
zwingend durch den U3-Ausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung
darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.
2.1.2
Gefördert werden können auch
Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen sowie für die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks
(z.B. Umbau und/oder Umgestaltung des Außengeländes für Lehr-, Lern-,
Spiel-, Sport- und Aufenthaltszwecke, Spielzeug).
2.2
Kindertagespflege
Es kann nur die Kindertagespflege durch diejenigen Tagespflegepersonen berücksichtigt werden, die durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, einen von ihm Beauftragten oder, soweit die fachlichen Voraussetzungen entsprechend den Vorschriften des SGB VIII gegeben sind, auch durch einen sonstigen, z.B. privat-gewerblichen, Träger vermittelt werden oder worden sind.
2.2.1
Gefördert werden investive Maßnahmen in der Wohnung der Tagespflegeperson oder
der Erziehungsberechtigten, die der Herrichtung der Räume für die Wahrnehmung des Auftrags nach § 23 SGB VIII
dienen. Gefördert wird auch die Ausstattung der Räume mit Lehr-, Lern-
und Sportmitteln sowie mit Spielzeug.
2.2.2
Gefördert werden investive Maßnahmen in anderen geeigneten Räumen gem. § 22
Abs. 1 Satz 4 SGB VIII in Verbindung mit
meinem Erlass vom 29. Juni 2005 - Az.: 311 - 6002 wie Ausgaben zu
investiven Maßnahmen nach Nr. 2.1.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter).
4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1
Zuwendungsart Projektförderung
4.2 Finanzierungsart
4.2.1
Anteilfinanzierung für Maßnahmen nach Nr. 2.1 und 2.2.2
4.2.2
Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen nach Nr. 2.2.1
4.3
Form der Zuwendung Zuweisung
4.4
Bemessungsgrundlagen
4.4.1
Fördersatz für die Anteilsfinanzierung
Der Fördersatz beträgt bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 bis 90 % der nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anerkannten Ausgaben; die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf folgende Höchstbeträge pro Platz begrenzt:
4.4.1.1
Bei Neubaumaßnahmen incl. Ersteinrichtung
sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nr. 2.1.1:
20.000 Euro,
4.4.1.2
bei Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der
Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nr. 2.1.1: 8.500 Euro,
4.4.1.3
bei Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten
Räumen sowie Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nr. 2.1.2:
3.500 Euro.
4.4.1.4
Neue Räumlichkeiten, die von Kindern unter drei Jahren und Kindern ab
Vollendung des dritten Lebensjahres gemeinsam genutzt werden, können nur anteilig
gefördert werden. Der förderfähige Anteil ist für jeden Raum nutzungsbezogen zu
ermitteln. Der Bemessung ist der Anteil der Kinder unter drei Jahren an der
Gesamtzahl der Kinder in der Gruppe zugrunde zu legen, wobei die Kinder unter
drei Jahren mit dem Faktor 2 zu gewichten sind.
4.4.2
Fördersatz für die Festbetragsfinanzierung
Die Pauschale für Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 beträgt einmalig pro Kindertagespflegestelle 500 Euro pro Kind (Höchstbetrag 2.500 Euro).
Wenn mehrere Maßnahmen nicht zusammengefasst werden können, gilt die Bagatellgrenze der Nr. 1.1. VVG zu § 44 nicht.
4.5
Eigenanteil
Elternbeiträge als Ersatz des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers sind nicht zulässig.
5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1
Neubauten und hergerichtete Grundstücke nach Nr. 4.4.1.1 müssen zwanzig Jahre, hergerichtete Grundstücke und Räume nach Nrn.
4.4.1.2 und 4.4.1.3 fünf Jahre für Zwecke der Betreuung von Kindern unter drei Jahren und im Falle des Wegfalls
des Bedarfs hierfür der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe genutzt
werden.
5.2
Die Zuwendungsempfänger sind durch eine
Auflage im Zuwendungsbescheid zu verpflichten, die Einrichtung der geförderten
Plätze zu bestätigen. Im Rahmen der Investitionsprogramme 2013 bis 2014 und
2015 bis 2018 und bei Einzelmaßnahmen im
Rahmen des U3-Ausbauprogramms des Landes sind die Bestätigungen dem
überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) zum 30.
Juni eines jeden Jahres vorzulegen. Sie müssen Angaben über die Anzahl der
jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres neu eingerichteten und gesicherten
Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege
enthalten. Dabei ist zu unterscheiden nach solchen Plätzen, die mit
Bundesmitteln und solchen, die ohne Bundesfinanzierung eingerichtet worden
sind. Die Landesjugendämter berichten dem zuständigen Ministerium entsprechend
zum 31. Juli eines jeden Jahres. Für den Abschlussbericht im Jahr 2016 nach § 4
Absatz 4 des „Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der
Tagesbetreuung für Kinder“ (KitaFinHG) haben die Zuwendungsempfänger den
Landesjugendämtern die Bestätigungen bis spätestens zum 31. Oktober 2015
vorzulegen, die Landesjugendämter berichten dem zuständigen Ministerium bis
spätestens zum 31. Dezember 2015. Im Rahmen des Investitionsprogramms 2013 bis
2014 sind die Bestätigungen dem Landesjugendamt zum 31. März 2015 vorzulegen. Im
Rahmen des Investitionsprogramms 2015 bis 2018 sind die Bestätigungen dem
Landesjugendamt zum 31. Mai 2015, 30. November 2015, 31. Mai 2016 und 31. Mai
2018 vorzulegen. Sie müssen Angaben über die Anzahl der bewilligten und der neu
eingerichteten zusätzlichen Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und in
der Kindertagespflege sowie Angaben über die hierfür aufgewendeten Bundes- und
Landesmittel, getrennt nach Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen
Mitteln enthalten. Die Landesjugendämter berichten dem zuständigen Ministerium
entsprechend den in den §§ 9 und 16 KitaFinHG festgelegten Berichts- und
Monitoringpflichten.
Für den Abschlussbericht im Rahmen des Investitionsprogramms 2013 bis 2014 im
Jahr 2017 nach § 9 Absatz 3 des KitaFinHG haben die Zuwendungsempfänger den
Landesjugendämtern die Bestätigungen bis spätestens zum 28. Februar 2017
vorzulegen, die Landesjugendämter berichten dem zuständigen Ministerium bis
spätestens zum 31. März 2017. Im Rahmen des Investitionsprogramms 2015 bis 2018
haben die Zuwendungsempfänger den Landesjugendämtern für den Zwischenbericht im
Jahr 2017 die Bestätigungen zum Stichtag 1. März 2017 bis spätestens zum 31.
März 2017 vorzulegen (§16 Absatz 3 KitaFinHG). Für den Abschlussbericht im Jahr
2020 haben die Zuwendungsempfänger den Landesjugendämtern die Bestätigungen zum
Stichtag 1. März 2020 bis spätestens zum 31. März 2020 vorzulegen (§ 16 Absatz
6 KitaFinHG). Die Landesjugendämter berichten dem zuständigen Ministerium bis
spätestens zum 30. April 2017 (Zwischenbericht) und 30. April 2020
(Abschlussbericht).
5.3
Der konkrete Durchführungs- und Bewilligungszeitraum wird im Bescheid
festgesetzt. Aus der Bewilligung investiver Mittel nach dieser Richtlinie
entsteht kein Anspruch auf Förderung von Folgekosten, insbesondere
Betriebskosten.
6
Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesjugendämter.
6.2
Antragsverfahren
6.2.1
Das Jugendamt beantragt für die Maßnahmen nach Nr. 2.1 der freien, kommunalen
und privat-gewerblichen Träger der
Jugendhilfe und für Maßnahmen nach Nr. 2.2 der Tagespflegepersonen
seines Bezirks sowie für eigene Vorhaben die Fördermittel nach dieser
Richtlinie bei der Bewilligungsbehörde.
6.2.2
Die Anträge zu den Investitionsprogrammen sind den Landesjugendämtern
entsprechend den seitens der obersten Landesjugendbehörde im Erlasswege festgesetzten
Terminen vorzulegen. Die Landesjugendämter leiten zu den ebenfalls im
Erlasswege festgesetzten Terminen eine Aufstellung der förderfähigen
Investitionsvorhaben der obersten Landesjugendbehörde zu.
6.2.3
Einzureichende Antragsunterlagen
6.2.3.1
Mit dem Antrag sind die nachfolgenden Unterlagen vorzulegen.
6.2.3.2
Ergänzende Unterlagen:
a) Beschreibung und Konzeption des Vorhabens
b) Planungsunterlagen, Grundrisspläne, Grundbuchauszug
c) Kosten- und Finanzierungsplan
d) Organisatorische Konzeption der Einrichtung bei Kindertagespflege
e) Bedarfsanerkennung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
f) Übersicht über die Zahl der geplanten Plätze im Sinne der Nr. 2
g) Erlaubnis gemäß § 45 oder § 43 SGB VIII
6.3
Die Zuwendungsempfänger leiten die Zuwendung
zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ggf. an die Träger der unter Nr. 2.1
genannten Einrichtungen bzw. Tagespflegepersonen unter Berücksichtigung von Nr.
12 VVG zu § 44 LHO weiter. In den Zuwendungsbescheid ist als Auflage eine
dingliche Sicherung, mindestens nach den Vorgaben der Nummer 5.1, aufzunehmen.
6.4
Die Mittel des Investitionsprogramms 2008 bis 2013 können bis zum 31. März
2015, die Mittel des Investitionsprogramms 2013 bis 2014 gestaffelt und
längstens bis zum 31. Oktober 2016, die Mittel des Investitionsprogramms 2015
bis 2018 bis zum 31. Dezember 2018 abgerufen werden.
7
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist gemäß Anlage A zu erbringen.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und gelten bis zum 30. Juni 2020.
MBl. NRW. 2008 S. 273, geändert durch RdErl. v. 8.6.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 522), 5.2.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 81), 21.4.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 266).
Anlagen: