Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Satzung vom 19.12.2016 (MBl. NRW. 2017 S. 44).
Historisch:
Satzung des Universitätsklinikums Münster vom 26.2.2008
Satzung
des Universitätsklinikums Münster
vom 26.2.2008
Aufgrund
seines Beschlusses vom 26.2.2008 erlässt der Aufsichtsrat des
Universitätsklinikums Münster mit Zustimmung des Ministeriums für Innovation,
Wissenschaft, Forschung und Technologie die folgende Satzung des
Universitätsklinikums Münster (vgl. Artikel 3 (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, und § 7
der Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf,
Essen, Köln und Münster (Universitätsklinikum-Verordnung
– UKVO)) Hochschulmedizingesetz vom 20.12.2007 (GV. NRW. S. 744)).
§ 1
Name und Sitz
(1)
Das Universitätsklinikum ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
des Landes Nordrhein-Westfalen und führt den Namen „Universitätsklinikum Münster“.
(2)
Das Universitätsklinikum hat seinen Sitz in Münster. Das Universitätsklinikum
führt ein Dienstsiegel.
§ 2
Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1)
Das Universitätsklinikum dient dem Fachbereich Medizin der Universität zur
Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre. Es nimmt Aufgaben in der
Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen
Gesundheitswesen wahr. Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung
mit Forschung und Lehre und dient der ärztlichen Fort- und Weiterbildung sowie
der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Es nimmt diese Aufgaben als
eigene hoheitliche Aufgaben wahr.
(2)
Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Es ist dabei selbstlos im
Sinne der Abgabenordnung tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Es verfolgt ferner als besonders förderungswürdig
anerkannte kulturelle Zwecke.
(3)
Das Universitätsklinikum arbeitet eng mit der Universität auf der Grundlage
einer Kooperationsvereinbarung (§ 15 UKVO) zusammen und unterstützt sie in der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 3 Hochschulgesetz. Es stellt sicher, dass die
Mitglieder der Universität die ihnen durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des
Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen
können. Entscheidungen des Universitätsklinikums erfolgen unbeschadet der
Gesamtverantwortung der Universität (§ 26 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz) im
Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin, soweit der Bereich von Forschung und
Lehre betroffen ist. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der
Aufsichtsrat, wenn die Dekanin oder der Dekan dies beantragt.
(4)
Die den Fachbereich Medizin betreffenden Verwaltungsaufgaben einschließlich der
Personal- und Wirtschaftsverwaltung werden vom Universitätsklinikum
wahrgenommen. Das Universitätsklinikum schafft für die Leitung des Fachbereichs
Medizin durch das Dekanat die personellen Voraussetzungen im nichtwissenschaftlichen
Bereich. Das Nähere regelt die Kooperationsvereinbarung (§ 15 UKVO).
(5)
Das Universitätsklinikum kann weitere Aufgaben wahrnehmen, soweit diese mit
seinen Aufgaben nach Absatz 1 bis 4 im Zusammenhang stehen und die Finanzierung
sichergestellt ist.
(6)
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Dritter
bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Dabei ist
durch Vereinbarung sicherzustellen, dass dem Landesrechnungshof die sich aus §
111 der Landeshaushaltsordnung ergebenden Prüfungsrechte eingeräumt werden.
§ 3
Organe
Organe
des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand.
§4
Zusammensetzung, Bestellung und Verfahren des Aufsichtsrats
(1)
Dem Aufsichtsrat gehören an:
1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Innovation,
Wissenschaft, Forschung und Technologie,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums,
3.
die Rektorin oder der Rektor der Universität,
4.
die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität,
5.
zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der Wirtschaft,
6.
zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft,
7.
eine Professorin oder ein Professor aus dem Fachbereich Medizin, die Leiterin
oder der Leiter einer klinischen oder medizinisch-theoretischen Abteilung ist,
8.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals (§ 14
UKVO),
9.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums,
10.
die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.
(2)
Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 werden vom Ministerium für
Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie bestellt. Ihre Bestellung
erfolgt auf Vorschlag des Rektorats der Universität, das dazu das Benehmen mit
dem Fachbereich Medizin und dem Vorstand herstellt. Das der Gruppe der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehörende Personal wählt aus seiner
Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 7. Das unter § 14 UKVO fallende Personal
mit Ausnahme des dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der
Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehörenden Personals
wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 8. Das Personal des
Universitätsklinikums wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 9.
Für die Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 7 bis 9 und ihre
Stellvertreterinnen und Stellvertreter erlässt der Aufsichtsrat eine
Wahlordnung. Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 bis 9 beträgt vier
Jahre.
(3)
Die Rektorin oder der Rektor der Universität wird in der von ihr oder ihm
festgelegten Reihenfolge von den Prorektorinnen und Prorektoren vertreten. Die
Kanzlerin oder der Kanzler benennt ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter
und deren Vertretungsreihenfolge.
(4)
Den Vorsitz führt ein Mitglied nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6. Die oder der
Vorsitzende wird für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit als
Aufsichtsratsmitglied gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen aller
stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Sie oder er führt die
Geschäfte des Aufsichtsrats und vertritt den Aufsichtsrat innerhalb des
Klinikums und gegenüber Dritten. Der Aufsichtsrat wählt eine stellvertretende
Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5)
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist ohne Bedeutung, wenn über dieselbe
Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit in der zweiten Sitzung erneut
verhandelt wird; in der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Aufsichtsrats hat
eine Stimme. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht
mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den
Ausschlag. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn
kein Mitglied widerspricht. Bei Entscheidungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 6 und
Abs. 2 Nr. 4 und 5 haben die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jeweils ein
Vetorecht.
(6)
Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern
dieser im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.
(7)
Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 gilt § 21 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6
Sätze 4 bis 6 Hochschulgesetz entsprechend.
(8)
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 5
Aufgaben des Aufsichtsrats
(1)
Der Aufsichtsrat berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung. Er
entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
1.
Erlass und Änderung der Satzung,
2.
Bestellung der Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme der Dekanin oder des
Dekans des Fachbereichs Medizin, sowie Wahl und Bestellung des
Vorstandsvorsitzenden,
3.
Beschlussfassung über die Verträge für die Mitglieder des Vorstands,
4.
Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
5.
Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,
6.
Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des
Jahresergebnisses,
7.
Entlastung des Vorstands.
Zu
den vom Vorstand festgelegten betrieblichen Zielen nimmt der Aufsichtsrat
Stellung.
(2)
Außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende
Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen bedürfen der Zustimmung durch den
Aufsichtsrat. Dazu gehören insbesondere:
1.
der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten,
2.
große Investitions-, Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen über 1,5 Mio.Euro,
3.
der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab
einer Dauer von 5 Jahren oder einer Wertgrenze von 600.000 Euro pro Jahr für
Einzelmaßnahmen,
4.
die Aufnahme von Krediten ab einer Wertgrenze von 500.000 Euro im Einzelfall
oder bei Überschreitung eines Gesamtbetrages von 1,5 Mio.Euro
im Geschäftsjahr sowie die Gewährung von Darlehen ab einer Wertgrenze von
100.000 Euro im Einzelfall oder Überschreitung eines Gesamtbetrages von 500.000
Euro im Geschäftsjahr,
5.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Verpflichtungen zum
Einstehen für fremde Verbindlichkeiten ab einer Wertgrenze von 500.000 Euro im
Einzelfall oder Überschreitung eines Gesamtbetrages von 1,5 Mio.Euro
im Geschäftsjahr,
6.
die Gründung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen,
7.
die Kooperationsvereinbarung nach § 15 UKVO.
Die
Wertgrenze zur Aufnahme von Krediten nach Nummer 4 gilt nicht für
Kassenverstärkungskredite zur Gehaltszahlung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 UKVO.
(3)
Der Aufsichtsrat trifft für die Mitglieder des Vorstands die arbeits- und
tarifrechtlichen Entscheidungen.
§ 6
Zusammensetzung und Bestellung des Vorstands
(1)
Dem Vorstand gehören an:
1.
die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor als Vorsitzende oder
Vorsitzender gem. § 18 Abs. 1 UKVO;
2.
die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor;
3.
die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin;
4.
die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor;
5.
die stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der stellvertretende Ärztliche
Direktor.
Die
Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist hauptberuflich tätig.
(2)
Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und
5 in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Die Ärztliche Direktorin oder der
Ärztliche Direktor muss approbierte Ärztin oder approbierter Arzt und
Professorin oder Professor der Medizin sein und soll in der Regel über
Erfahrungen in der Leitung einer Einrichtung der Krankenversorgung verfügen.
(3)
Gegenüber den Mitgliedern des Vorstands wird das Universitätsklinikum durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vertreten.
(4)
Die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 werden wie Vorstandsmitglieder bestellt. Die Vertretung der
Dekanin oder des Dekans erfolgt entsprechend der für den Fachbereich Medizin
geltenden Regelung. Die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der
Stellvertretende Ärztliche Direktor erfüllt die Aufgaben der Ärztlichen
Direktorin oder des Ärztlichen Direktors im Verhinderungsfalle unbeschadet der
Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 3 mit allen Rechten und Pflichten. Sie oder er
muss approbierte Ärztin oder approbierter Arzt und Professorin oder Professor
der Medizin sein.
§ 7
Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstands
(1)
Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum und legt die betrieblichen Ziele
fest. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten des
Universitätsklinikums, die nicht nach dieser Satzung, der Universitätsklinikum-Verordnung
oder dem Hochschulgesetz dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Er bereitet die
Beschlüsse des Aufsichtsrats vor und sorgt für deren Umsetzung. Er unterrichtet
den Aufsichtsrat bei besonderen Anlässen unverzüglich, über wichtige
Angelegenheiten regelmäßig.
(2)
Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist Vorsitzende oder
Vorsitzender des Vorstands. Im Verhinderungsfall tritt an die Stelle der oder
des Vorsitzenden des Vorstands die Kaufmännische Direktorin oder der
Kaufmännische Direktor. Das Universitätsklinikum wird durch die Ärztliche
Direktorin oder den Ärztlichen Direktor gemeinsam mit der Kaufmännischen
Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor vertreten. Im Verhinderungsfalle
treten die jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an ihre Stelle.
(3)
Der Vorstand kann für seine Mitglieder Geschäftsbereiche festlegen, in denen
sie die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit erledigen. In diesem
Rahmen kann er ihnen die Befugnis zur Einzelvertretung des
Universitätsklinikums erteilen. Zum Geschäftsbereich der Ärztlichen Direktorin
oder des Ärztlichen Direktors gehört es, für die Erfüllung der medizinischen
Aufgaben des Universitätsklinikums und einen geordneten und wirtschaftlichen
Betriebsablauf im Bereich der Krankenversorgung zu sorgen. Zum Geschäftsbereich
der Kaufmännischen Direktorin oder des Kaufmännischen Direktors gehören die
Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten, zum
Geschäftsbereich der Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors die
Angelegenheiten des Pflegedienstes. Die Mitglieder des Vorstands sind
unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit für bestimmte Geschäftsbereiche für
den Geschäftsbetrieb des Universitätsklinikums gemeinsam verantwortlich
(Gesamtverantwortung).
(4)
Für die Beschäftigten des Universitätsklinikums trifft die Kaufmännische
Direktorin oder der Kaufmännische Direktor die arbeits- und tarifrechtlichen
Entscheidungen. Oberste Dienstbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1
Landesbeamtengesetz ist der Aufsichtsrat. Dienstvorgesetzter nach dem
Landesbeamtengesetz und nach dem Disziplinargesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen ist die oder der Vorstandsvorsitzende. Sie oder er trifft
die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der
Beamtinnen und Beamten. Die Fachvorgesetzteneigenschaft der Dekanin oder des
Dekans gem. § 31 Abs. 2 Satz 3 Hochschulgesetz für das Personal nach § 31 Abs.
2 Satz 2 Hochschulgesetz bleibt unberührt. Der Vorstand kann im Rahmen seiner
Zuständigkeit unbeschadet der Zuständigkeiten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 den Leiterinnen
und Leitern der Abteilungen Weisungen erteilen.
(5)
In Angelegenheiten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz handelt, soweit das
unter § 104 LPVG fallende wissenschaftliche Personal betroffen ist, die
Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor. Im Übrigen handelt die
Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor.
(6)
In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Vorstands nicht
rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die Ärztliche Direktorin
oder der Ärztliche Direktor im Einvernehmen mit der Kaufmännischen Direktorin
oder dem Kaufmännischen Direktor.
(7)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des
Aufsichtsrats bedarf. In Abstimmungen des Vorstands gibt die Stimme der oder
des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
§ 8
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1)
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Universitätsklinikums richten sich
nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
sind zu beachten.
(2)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist vor Beginn ein
Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht wenigstens aus dem Erfolgs- und
dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan wird ein Bericht über die ihm zugrunde
gelegte Planung der Leistungen, Erträge und Aufwendungen beigefügt; der
Zusammenhang mit dem Entwicklungsplan ist zu erläutern.
(3)
Das Universitätsklinikum stellt einen mittelfristigen Plan für seine fachliche,
strukturelle, investive und personelle Entwicklung in Verbindung mit dem
mittelfristigen Vermögensplan auf.
(4)
Auf den Lagebericht und den Jahresabschluss finden die
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große
Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
entsprechende Anwendung, soweit in der Universitätsklinikum-Verordnung
oder dem Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist. Für den Jahresabschluss
gelten ergänzend die Rechtsvorschriften für die Buchführung von Krankenhäusern.
Der Lagebericht und der Jahresabschluss werden innerhalb der ersten drei Monate
nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt, nach Absatz 5 geprüft und sodann dem
Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorgelegt.
(5)
Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung werden von
einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung
erfolgt auch nach den für die Beteiligung der Gebietskörperschaften an
privatrechtlichen Unternehmen geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des §
53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(6)
In Verbindung mit dem Lagebericht und dem Jahresabschluss gibt der Vorstand
auch Auskunft über den Abschluss des Vermögensplans und über die auf die
einzelnen Einrichtungen des Universitätsklinikums entfallenden Erträge,
Aufwendungen und Leistungen.
(7)
Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 111
LHO.
(8)
Hält die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor Maßnahmen des
Vorstands oder eines seiner Mitglieder mit den Grundsätzen von Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit oder geltendem Recht für nicht vereinbar, so hat sie oder er
diese unverzüglich zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken; dies gilt auch
dann, wenn die Maßnahmen auf einem Beschluss des Vorstands beruhen. Wird nicht
innerhalb der von der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen
Direktor gesetzten angemessenen Frist abgeholfen, so hat sie oder er die
Angelegenheit unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 9
Gliederung des Universitätsklinikums
Das
Universitätsklinikum besteht aus klinischen, medizinisch-theoretischen und
gemeinsamen Einrichtungen. Im Bereich der klinischen und
medizinisch-theoretischen Einrichtungen gliedert es sich in Abteilungen und
medizinische Zentren; die medizinischen Zentren werden aus mehreren Abteilungen
nach dem Gesichtspunkt der fachlichen und funktionsmäßigen Zusammengehörigkeit
gebildet. Über die Errichtung, Änderung, Aufhebung und Leitung von Abteilungen
und sonstigen Einrichtungen entscheidet der Vorstand. Die Abteilungen, die
Aufgaben in der Krankenversorgung haben, sind in geeigneter Weise zu
veröffentlichen. Gliederung und Aufbau der Abteilungen, die keine Aufgaben in
der Krankenversorgung haben, richten sich nach den dafür getroffenen Regelungen
des Fachbereichs Medizin der Universität.
§ 10 a
Medizinisches Zentrum (alter Art)
(1)
Medizinische Zentren alter Art sind alle Medizinischen Zentren, die vor dem
1.1.2007 gebildet wurden. Der Vorstand bestellt aus den Leiterinnen und Leitern
oder geschäftsführenden Leiterinnen und Leitern der Abteilungen die
geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor des Zentrums
und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(2)
Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor leitet das
medizinische Zentrum. Ihr oder ihm obliegt die Koordinierung der
Angelegenheiten des Zentrums im Rahmen der Entscheidungen des Aufsichtsrats und
des Vorstands. Dabei entscheidet sie oder er entsprechend den Richtlinien des
Vorstands in streitigen Angelegenheiten der Zuordnung von Patientinnen und
Patienten zu den Abteilungen des Zentrums und Angelegenheiten des ärztlichen
Aufnahmedienstes und erlässt im Rahmen der Hausordnung, der Organisationsordnung
und der Aufnahmebedingungen der klinischen Abteilungen des
Universitätsklinikums ergänzende Bestimmungen für das Zentrum, die der
Zustimmung des Vorstands bedürfen; bei nicht einem medizinischen Zentrum
zugeordneten Abteilungen entscheidet der Vorstand unmittelbar. Die
geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor des
medizinischen Zentrums kann im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit den
Leiterinnen und Leitern der Abteilungen Weisungen erteilen. Die
Weisungsbefugnis erstreckt sich nicht auf ärztliche Entscheidungen. Die
Teileinrichtungen sollen vor Entscheidungen in Angelegenheiten, die sie
betreffen, gehört werden.
§ 10 b
Medizinisches Zentrum (neuer Art)
(1)
Medizinische Zentren neuer Art sind alle Medizinischen Zentren, die nach dem
1.1.2007 gebildet wurden. Ziel ist eine enge Verbindung von fachspezifischem
klinischen Sachverstand, wissenschaftlicher Exzellenz und ökonomischer
Eigenverantwortung. Diese Zentren müssen flexibel sein und auf neue
Herausforderungen reagieren bzw. diesen in der Organisation und Zusammensetzung
angepasst werden können.
(2)
Diese Zentren sollen zur besseren Nutzung knapper Ressourcen, Steigerung der
Versorgungsqualität, Verbesserung der Ablauforganisation, Steigerung der Interdisziplinarität, Förderung der Profil- und
Exzellenzbildung in Forschung und Lehre sowie deutlicherer Erkennbarkeit nach
innen und außen führen.
(3)
Diese Zentren werden von einem Vorstand geleitet, dem alle Professorinnen und
Professoren der am Zentrum beteiligten Einrichtungen sowie eine kaufmännische
Zentrumsmanagerin oder ein kaufmännischer Zentrumsmanager angehören. Die oder
der Vorsitzende des Zentrums wird auf Zeit vom Zentrumsvorstand gewählt und vom
Vorstand und dem Dekanat bestätigt.
(4)
Die oder der Vorsitzende leitet das Medizinische Zentrum. Ihr oder ihm obliegt
die Koordinierung der Angelegenheiten des Zentrums im Rahmen der Entscheidungen
des Aufsichtsrats, des Vorstands und in Angelegenheiten der Forschung und Lehre
des Dekanats. Die oder der Vorsitzende des Medizinischen Zentrums kann im
Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit den Leiterinnen und Leitern der
Abteilungen Weisungen erteilen. Die Weisungsbefugnis erstreckt sich nicht auf
ärztliche, wissenschaftliche und Lehrebezogene Entscheidungen. Die Teileinrichtungen
sollen vor Entscheidungen in Angelegenheiten, die sie betreffen, gehört werden.
(5)
Die Leiterin oder der Leiter jeder am Zentrum beteiligten Abteilung trägt für die
Behandlung der Patienten der Abteilung und für die der Krankenversorgung
dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen ihrer oder seiner
Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadet der
Verantwortung der von ihr oder ihm mit den Aufgaben der Krankenversorgung
betrauten Bediensteten. Sie oder er entscheidet über die Verwendung der
Finanzmittel, die der Abteilung zur Verfügung stehen, und ist für das
wirtschaftliche Ergebnis im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit verantwortlich.
Sie oder er ist auf dem Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen
Bediensteten in der Abteilung weisungsbefugt. Sie oder er ist verpflichtet, im
Interesse der Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung der Patienten mit
anderen Abteilungen und dem Vorstand des Medizinischen Zentrums
zusammenzuarbeiten.
(6)
Die oder der Vorsitzende des Zentrums trägt für die Koordination der Leistungen
der am Zentrum beteiligten Abteilungen die Verantwortung. Sie oder er entscheidet
über die Verwendung der dem Vorstand des Zentrums übertragenen Finanzmittel und
ist für das wirtschaftliche Ergebnis im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit
verantwortlich.
§ 11
Abteilungen
(1)
Zur Leiterin oder zum Leiter einer Abteilung mit Aufgaben in der
Krankenversorgung wird eine Professorin oder ein Professor bestellt. Die
Bestellung erfolgt durch den Vorstand, der dazu das Einvernehmen mit der
Universität herstellt. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird auf
Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Abteilung vom Vorstand auf Zeit
bestellt.
(2)
Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung trägt für die Behandlung der
Patienten der Abteilung und für die der Krankenversorgung dienenden
Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen ihrer oder seiner Abteilung die
ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihr
oder ihm mit den Aufgaben der Krankenversorgung betrauten Bediensteten. Sie
oder er entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die der Abteilung zur
Verfügung stehen, und ist für das wirtschaftliche Ergebnis im Rahmen ihrer oder
seiner Zuständigkeit verantwortlich. Sie oder er ist auf dem Gebiet der
Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung weisungsbefugt.
Sie oder er ist verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung einer
bestmöglichen Versorgung der Patienten mit anderen Abteilungen
zusammenzuarbeiten.
§ 12
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Universitätsklinikums Münster – Anstalt des
öffentlichen Rechts –, RdErl. d. Ministeriums für
Schule, Wissenschaft und Forschung vom 6.2.2001 – 321-7511-MS –, zuletzt
geändert durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 27.11.2007, außer Kraft.
MBl. NRW. 2008 S. 392