Historische SMBl. NRW.
Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2015.
Historisch:
Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für ökologische Maßnahmen im Rahmen des Ökologieprogramms im Emscher-Lippe-Raum (Förderrichtlinien Ökologieprogramm Emscher-Lippe – ÖPEL) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-9 – 944.10.02.00 - und d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport – AZ VR-20.42 v. 1.7.2003
Richtlinien für die Gewährung von
Zuwendungen für ökologische Maßnahmen im Rahmen
des Ökologieprogramms im Emscher-Lippe-Raum
(Förderrichtlinien Ökologieprogramm Emscher-Lippe –
ÖPEL)
Gem. RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-9 – 944.10.02.00 -
und d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport – AZ VR-20.42 v. 1.7.2003
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt auf der
Grundlage dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44
Landeshaushaltsordnung - LHO - (VV/VVG) Zuwendungen für Maßnahmen der
ökologischen Aufwertung der Industrieregion im Emscher-Lippe-Raum,
die die ökologischen Funktionen dieses Raumes wiederherstellen, entwickeln und
nachhaltig sichern. Dazu gehören auch die Sicherung und Rückgewinnung von
Freiflächen für Zwecke der naturverträglichen Erholung und als Erlebnisräume
von Landschaftsgeschichte und Landeskultur für die Erholung suchende
Bevölkerung sowie infrastrukturelle Maßnahmen zur ökologischen
Strukturverbesserung sowie erforderliche Informationsangebote und Maßnahmen zur
Beteiligung der Bevölkerung. Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung
einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel. Vorrang beim Einsatz der verfügbaren Haushaltsmittel haben
ökologische Maßnahmen zur Realisierung des Emscher
Landschaftsparks.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind ökologische Gestaltungsmaßnahmen einschließlich
des Grunderwerbs als Voraussetzung von Gestaltungsmaßnahmen, die einzeln oder
zusammengenommen zu einer nachhaltigen ökologischen Aufwertung im Emscher-Lippe-Raum gemäß Nr. 1.1 des Ökologieprogramms
führen.
2.1.1
Ökologische Optimierung der Emscher, ihrer Zuläufe
und der Lippezuläufe im Planungsgebiet bei allen wasserwirtschaftlichen
Maßnahmen, die nicht über Gebühren finanzierbar sind.
2.1.2
Sicherung und Entwicklung von Naturschutzgebieten und von für den Naturschutz entwickelbaren Flächen (§§ 19 bis 23 LG).
2.1.3
Wiederherrichtung von Brachflächen zur Verbesserung der Grünausstattung sowie
die Renaturierung von Industrie- und anderen Brachen für Freizeitzwecke
einschließlich der jeweils erforderlichen Gefährdungsabschätzung, Sicherung und
Sanierung von Altlasten.
2.1.4
Neubegründung von Waldflächen (Ankauf und Erstaufforstung).
2.1.5
Extensivierung der Landwirtschaft und Umstellung auf alternativen Landbau.
2.1.6
Anlage von naturnah gestalteten Kleingartenanlagen und Mietergärten.
2.1.7
Ausbau eines Rad- und Fußwegesystems für den Emscher
Landschaftspark.
2.1.8
Landschaftsverträgliche Freizeitmöglichkeiten entlang des Kanalsystems
einschließlich einzelner Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbau des Emscherpark-Wasserwegs und der eisenbahntouristischen
Erschließung des Emscher Landschaftsparks.
2.1.9
Sicherung und Präsentation landschaftsgeschichtlicher Spuren.
2.1.10
Interpretation und Gestaltung der Landschaft mit Mitteln der bildenden Kunst.
2.1.11
Einrichtung von Öko-Stationen als Treffpunkte und Bildungsstätten für Vereine
und für Bürgerinnen und Bürger im Förderraum.
2.1.12
Planung und Management sowie Informationen und Präsentationen, soweit ein
unmittelbarer Zusammenhang mit der investiven Projektförderung erkennbar ist.
Hierzu zählt auch die Präsentation des Emscher
Landschaftsparks als Ergebnis der interkommunalen Zusammenarbeit.
2.1.13
Personalwirtschaftliche Maßnahmen der Zuwendungsempfänger, wenn zur
beschleunigten Umsetzung der Fördermaßnahme zusätzliches Personal für das
Projekt befristet eingestellt werden muss.
Nicht gefördert werden:
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne der §§ 4 bis 6 Landschaftsgesetz.
Nach diesen Richtlinien dürfen keine Maßnahmen (Nrn.
2.1.1 bis 2.1.13) zusätzlich gefördert werden, für die bereits aufgrund anderer
Förderprogramme Zuwendungen bewilligt worden sind. Soweit Maßnahmen nach diesen
Richtlinien gefördert werden, ist eine Gewährung von Zuwendungen auf Grund
anderer Förderprogramme nicht zulässig.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger im Planungsraum gemäß Nummer 2.1 sind Gemeinden und
Gemeindeverbände in den Kreisen Recklinghausen, Unna und Wesel sowie die
kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen,
Hamm, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen sowie sonstige juristische
Personen des öffentlichen Rechts in den vorgenannten Kreisen und kreisfreien
Städten.
Bei Förderung nach Nummern 2.1.5 und 2.1.6 ist eine Weiterleitung von
Zuwendungen an Dritte zulässig. Dabei ist Nummer 12 VVG zu § 44 LHO zu
beachten.
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur
gewährt werden, wenn
die Maßnahmen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung beachten und
eingeleiteten landesplanerischen sowie landschaftsplanerischen Zielen nicht
widersprechen,
die Maßnahmen planungsrechtlich zulässig oder unbedenklich sind,
die Durchführung der Maßnahmen von den zuständigen Organen beschlossen ist,
die Zuwendungsempfänger sich verpflichten, eigene Grundstücke zur Verfügung zu
stellen, wenn diese zur Durchführung der Maßnahmen benötigt werden. Die zur
Verfügung gestellten Grundstücke bleiben bei der Ermittlung der
zuwendungsfähigen Ausgaben unberücksichtigt.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung.
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung.
Bagatellgrenze: 12.500 €, bei
Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.5 und 2.1.6: 5.000 €.
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung.
Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:
Bis zu 80 v. H. der
zuwendungsfähigen Ausgaben
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendungsempfänger sind, soweit nicht bereits anderweitig geregelt, bei
Maßnahmen des Naturschutzes, der Freiraumsicherung und der Erholung zu
verpflichten zur
6.1.1
Pflege von Anpflanzungen für die Dauer von 10 Jahren,
6.1.2
Unterhaltung der Biotope sowie der Anlagen und Einrichtungen für den
Artenschutz,
6.1.3
Unterhaltung der öffentlich geförderten Erholungseinrichtungen,
6.1.4
Mängelbeseitigung innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist.
Die Zweckbindung bei Investitionen beträgt 25 Jahre. Die Zweckbindung für die
mit Zuwendungen beschafften Gegenstände beträgt 10 Jahre.
Verfahren
Antragsverfahren
7.1.1
Antragstellung
Anträge auf Gewährung einer
Zuwendung sind nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bezirksregierung
Münster als zuständige Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30.6. eines jeden
Haushaltsjahres vorzulegen.
7.1.2
Fachliche Prüfung
Bei der Bezirksregierung
Münster ist eine Kommission zu bilden, in der die Anträge mit der
Antragstellerin/ dem Antragsteller ggf. in einem Ortstermin erörtert werden und
die auf der Grundlage dieser Förderrichtlinien eine fachliche Stellungnahme
abgibt.
Dieser Kommission gehören an
die Bezirksregierung Münster als Bewilligungsbehörde, die Bezirksregierungen
Arnsberg und Düsseldorf, je nach Bedarf das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, der Direktor der Landwirtschaftskammer
als Landesbeauftragter, Regionalverband Ruhr und die zuständige Forstbehörde.
Weitere Dienststellen und Experten können nach Bedarf hinzugezogen werden.
Ohne die fachliche Stellungnahme
der Kommission kann über den Antrag nicht entschieden werden.
7.1.3
Einrichtung eines interministeriellen Arbeitskreises
Unter der Federführung des für
den Naturschutz zuständigen Ministeriums wird ein interministerieller
Arbeitskreis eingerichtet. Diesem gehören auch das für Bauen und Verkehr
zuständige Ministerium, das Innenministerium, das Finanzministerium und das für
Wirtschaft zuständige Ministerium an. Bei Bedarf können die Emschergenossenschaft,
der Lippeverband und der Regionalverband Ruhr hinzugezogen werden. Dieser
Arbeitskreis stellt auf der Grundlage der von der Bezirksregierung Münster
geprüften Anträge ein Jahresprogramm über die zu fördernden Maßnahmen auf.
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster.
7.2.2
Für den Zuwendungsbescheid ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.
7.2.3
Die Bezirksregierung kann im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bei noch nicht
abschließend geprüften Anträgen im Einzelfall eine Förderzusage nach dem Muster
der Anlage 3 erteilen. Diese Förderzusage erlischt nach 6 Monaten. Nach
Vorlage der in der Förderzusage weiter geforderten Unterlagen entscheidet die
Bezirksregierung endgültig und abschließend über den Antrag und erteilt ggf.
unter Verwendung des Musters der Anlage 2 einen Zuwendungsbescheid.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist
nach dem Muster der Anlage 4 zu führen. Ein einfacher
Verwendungsnachweis ist im Rahmen der EU-Kofinanzierung
nicht zugelassen.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung,
Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung
der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides
und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO,
soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind
und für die durch das Ziel 2 – Programm NRW kofinanzierten
Vorhaben zusätzlich die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 vom 5. Juli
2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 vom 15. Februar 2007 (Strukturfondsverordnung)
ergebenden Pflichten.
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.7.2003 in Kraft und mit Ablauf des
31.12.2015 außer Kraft.
Der Gem. RdErl. vom 6.5.1991 (SMBl. NRW. 791) wird aufgehoben.
Förderanträge, die bei der Bewilligungsbehörde vor dem In-Kraft-Treten dieser
Richtlinien eingegangen sind und über die noch nicht entschieden ist, sind nach
diesen Richtlinien zu behandeln.
MBl. NRW. 2003 S. 1173 ,
geändert durch RdErl. v. 2.12.2008 (MBl. NRW. 2009 S. 20).
Anlagen: