Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 18.11.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 690).
Historisch:
Durchführung des Pflege-Versicherungsgesetzes RdErl. d. Finanzministeriums - B 4000 – 1.113 – IV 1 - v. 3.4.2003
Durchführung des
Pflege-Versicherungsgesetzes
RdErl. d. Finanzministeriums - B 4000 – 1.113 –
IV 1 -
v. 3.4.2003
- des Gesetzes zur
Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000
(GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626)
- des Artikels 1 § 1
des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
(Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) und Änderungen
des Elften Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – durch Artikel 3
§ 56 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher
Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.2.2001 (BGBl. I S. 266)
- des Gesetzes zur
Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der
gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz – BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I
S. 4637)
ist in Abstimmung
mit dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie eine Anpassung
meines Runderlasses vom 31.8.1995 zur Durchführung der Pflegeversicherung erforderlich.
Der Runderlass vom
31.8.1995 wird wie folgt neu gefasst:
Durch Artikel 1 des
Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
(Pflegeversicherungsgesetz – PflegeVG) vom 26. Mai
1994 (BGBl. I S. 1014, ber. S. 2797), das am 1. Januar 1995 in Kraft trat, ist
dem Sozialgesetzbuch das Elfte Buch (Soziale Pflegeversicherung) angefügt
worden.
Das Gesetz enthält
auch für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie für die Auszubildenden im
öffentlichen Dienst die Verpflichtung zur Absicherung gegen das Risiko der
Pflegebedürftigkeit. Soweit im öffentlichen Dienst auf Grund von
tarifrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Beihilfe (z. B. nach § 40 BAT, §
46 MTArb) besteht, mache ich darauf aufmerksam, dass
für Pflegeaufwendungen keine Leistungen der Beihilfe beansprucht werden können,
weil nach § 40 Satz 2 BAT, § 46 Satz 2 MTArb
Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften – BhV
- nicht beihilfefähig sind. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass Arbeitnehmer
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohnehin keinen Anspruch auf
Beihilfeleistungen haben.
1
Versicherungspflichtiger Personenkreis
1.1
Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
1.1.1
Pflichtmitglieder der GKV sind grundsätzlich auch in der sozialen
Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
Pflichtmitglieder der GKV, die sich schon vor dem 23. Juni
1993 bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der
Pflegebedürftigkeit versichert hatten, konnten bis zum 31. März 1995 bei der
zuständigen Pflegekasse eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der
sozialen Pflegeversicherung beantragen (Art. 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 PflegeVG). Die Befreiung wirkt vom Beginn der
Versicherungspflicht an, sie kann nicht widerrufen werden (Art. 42 Abs. 2 Satz
2 PflegeVG). Die Befreiung gilt auch dann, wenn die
Vertragsleistungen des privaten Versicherungsunternehmens noch nicht den
Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XI gleichwertig waren. Allerdings
waren Verträge, die unzureichende Vertragsleistungen vorsahen, bis zum 31.
Dezember 1995 an den Leistungsumfang der sozialen Pflegeversicherung anzupassen
(Art. 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 PflegeVG). Personen, die
vor dem 1. Januar 1995 bereits eine private Pflegeversicherung abgeschlossen
hatten und versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung wurden,
konnten den privaten Pflegeversicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der
Versicherungspflicht an kündigen (Art. 42 Abs. 3 PflegeVG,
§ 27 SGBXI).
1.1.2
Leisten bislang krankenversicherungspflichtige Beschäftigte
Altersteilzeitarbeit, wird die Versicherungspflicht in der sozialen
Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. mit Satz 1 SGB XI davon
nicht berührt.
Handelt es sich hingegen um eine Arbeitnehmerin/einen
Arbeitnehmer, die/der vor Beginn der Altersteilzeitarbeit wegen Überschreitens
der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
krankenversicherungsfrei und in der GKV freiwillig versichert war und nunmehr
infolge der Altersteilzeitarbeit krankenversicherungspflichtig wird, ändert
sich die Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht in der sozialen
Pflegeversicherung, d. h., die Versicherungspflicht in der sozialen
Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 SGB XI wird in eine solche nach § 20 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 i. V. mit Satz 1 SGB XI umgewandelt.
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
Freiwillige Mitglieder der GKV sind grundsätzlich – ebenso
wie Pflichtmitglieder der GKV – in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig
(§ 20 Abs. 3 SGB XI). Sie können aber gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auf Antrag
von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit werden,
wenn sie nachweisen, dass sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen
das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind und für sich und ihre
Angehörigen oder Lebenspartner (d. h. eingetragene Lebenspartner i. S. des
Lebenspartnerschaftsgesetzes), die bei Versicherungspflicht in der sozialen
Pflegeversicherung nach § 25 SGB XI versichert wären, Leistungen beanspruchen
können, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels des SGB XI
gleichwertig sind; wegen der Einzelheiten wird auf Nr. 2.3 verwiesen.
Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der
sozialen Pflegeversicherung kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beginn der
Versicherungspflicht bei der Pflegekasse gestellt werden (§ 46 SGB XI). Die
Befreiung, die nicht widerrufen werden kann, wirkt vom Beginn der
Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in
Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die
Antragstellung folgt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB XI).
Die Befreiung gilt für die Dauer der freiwilligen
Mitgliedschaft in der GKV. Wird der Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig
und damit auch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung,
verliert die Befreiung ihre Wirkung. Personen, die in der sozialen
Pflegeversicherung versicherungspflichtig werden und bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind,
können jedoch ihren Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der
Versicherungspflicht an kündigen (§ 27 SGB XI). Das Kündigungsrecht gilt auch
für Familienangehörige oder Lebenspartner, wenn eine Familienversicherung
eintritt (§ 27 Satz 2 SGB XI). § 27 Satz 3 SGB XI verweist auf § 5 Abs. 10 SGB
V, d. h. ebenso wie für die private Krankenversicherung gilt auch für die
private Pflegeversicherung ein Recht auf Neuabschluss eines
Versicherungsvertrages zu den Bedingungen, die ohne die vorangegangene
Kündigung des privaten Vertrages bestehen würde. Diese Regelung schützt die
Rechtsposition derjenigen, die nur vorübergehend in der gesetzlichen
Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versichert waren und ihren
Versicherungsschutz danach in der privaten Versicherung fortsetzten.
Leisten bislang freiwillig krankenversicherte Beschäftigte
Altersteilzeitarbeit und sind sie nach § 22 SGB XI von der sozialen Pflegeversicherung
befreit, endet diese Befreiung mit dem Eintritt der
Krankenversicherungspflicht. Von diesem Zeitpunkt an besteht
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 i. V. mit Satz 1 SGB XI. Eine Befreiung von der sozialen
Pflegeversicherung auf Grund eines „Alt“-Pflegeversicherungsvertrags
nach Artikel 42 PflegeVG wird durch den Eintritt von
Krankenversicherungspflicht infolge der Altersteilzeitarbeit nicht berührt.
Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen
Personen, die gegen das Risiko der Krankheit bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine
Krankenhausleistungen versichert sind, sind gesetzlich verpflichtet, bei diesem
oder einem anderen privaten Unternehmen – letzteres spätestens 6 Monate nach
Eintritt der individuellen Versicherungspflicht (§ 23 Abs. 2 SGB XI) – zur
Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag
abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Der Vertrag muss vom Zeitpunkt des
Eintritts der Versicherungspflicht an für sie selbst und ihre Angehörigen oder
Lebenspartner, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 SGB XI eine
Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und
Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels des SGB XI gleichwertig sind (§ 23
Abs. 1 SGB XI); wegen der Einzelheiten wird auf Nr. 2.3 verwiesen.
Werden Beschäftigte, die wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsentgeltgrenze bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung
krankenversichert und damit auch privat pflegeversichert sind, nunmehr auf
Grund der Altersteilzeitarbeit krankenversicherungspflichtig, tritt die
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 i. V. mit Satz 1 SGB XI ein. Sofern sich diese Arbeitnehmer allerdings
nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V von der Versicherungspflicht in der GKV befreien
lassen oder auf Grund des § 6 Abs. 3 a SGB V kraft Gesetzes versicherungsfrei
bleiben und auf Grund des § 23 Abs. 1 SGB XI privat pflegeversichert sind,
bleiben sie weiterhin in der privaten Pflegeversicherung versichert.
Beiträge, Beitragszuschuss
In der sozialen Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz
bundeseinheitlich 1,7 v. H. des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bis zur
Beitragsbemessungsgrenze (§ 55 Abs. 1 SGB XI). Die Beitragsbemessungsgrenze
entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung in § 223
Abs. 3 SGB V i.V.m. § 6 Abs. 7 des SGB V (§ 55 Abs. 2
SGB XI).
Beitragsfrei in der sozialen Pflegeversicherung sind
Bezieher von Mutterschafts- und Erziehungsgeld, wenn sie keine sonstigen
beitragspflichtigen Einnahmen haben (§ 56 Abs. 3 SGB XI). In der privaten
Pflegeversicherung richtet sich die Höhe des Beitrags nach dem vom
Beschäftigten abgeschlossenen Pflegeversicherungsvertrag (vgl. Nr. 2.3). Der
Bezug von Mutterschafts- und Erziehungsgeld steht der beitragsermäßigten
Versicherung von Ehegatten oder Lebenspartnern in der privaten
Pflegeversicherung nicht entgegen.
Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
2.1.1
Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI versicherungspflichtigen Beschäftigten
und ihre Arbeitgeber tragen den nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beitrag
zur sozialen Pflegeversicherung grundsätzlich je zur Hälfte (§ 58 Abs. 1 SGB
XI). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für Personen, die sich in
betrieblicher Berufsausbildung befinden, wenn das monatliche Arbeitsentgelt den
Betrag von 400 Euro nicht übersteigt, sowie für Personen im freiwilligen
sozialen Jahr oder freiwilligen ökologischen Jahr. Hier trägt der Arbeitgeber
den Beitrag allein (§ 58 Abs. 5 SGB XI i. V. m. § 249 Abs. 2 Nr. 1 SGB V).
Abweichend davon werden die Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten
mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2
des SGB IV vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt,
wenn der Beitragssatz der Pflegeversicherung auf das der Beschäftigung zugrunde
liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten getragen.
Der Arbeitgeber hat den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung an die
Krankenkasse abzuführen (§ 58 Abs. 5 SGB XI i. V. m. § 249 Abs. 4 SGB V).
2.1.2
Zum Ausgleich der mit dem Arbeitgeberanteil an dem Beitrag verbundenen
Belastungen, sollen die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der
stets auf einen Werktag fällt, aufheben (§ 58 Abs. 2 SGB XI). Im Freistaat
Sachsen, in dem ein solcher Feiertag nicht aufgehoben ist, tragen die
Beschäftigten, deren Beschäftigungsort in diesem Land
liegt, den Beitrag in Höhe von 1,35 %-Punkten des Beitragssatzes von 1,7 v. H.
und die Arbeitgeber in Höhe von 0,35 %-Punkten.
Beschäftigungsort ist
grundsätzlich der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.
Falls Personen von einer festen Arbeitsstätte aus mit einzelnen Arbeiten
außerhalb der Arbeitsstätte beschäftigt werden, gilt als Beschäftigungsort
der Ort der festen Arbeitsstätte. Sind Personen bei einem Arbeitgeber in
mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort
die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend beschäftigt sind (§ 9 SGB IV).
Bei einem Wechsel des Beschäftigungsortes
aus einem Bundesland, in dem ein Feiertag abgeschafft wurde, in ein anderes
Bundesland, in dem kein Feiertag abgeschafft wurde (Freistaat Sachsen), haben
die Beschäftigten den Beitrag zur Pflegeversicherung ab dem Zeitpunkt des
Wechsels in Höhe von 1,35 %-Punkten zu tragen. Entsprechend gilt bei einem
umgekehrten Wechsel, dass der Beschäftigte ab diesem Zeitpunkt den Beitrag in
Höhe von 0,85 %-Punkten zu tragen hat. Es ist unerheblich, ob die Wechsel vor
oder nach dem jeweiligen Feiertag erfolgen.
2.1.3
In den Fällen der Befreiung eines Pflichtmitglieds von der Versicherungspflicht
in der sozialen Pflegeversicherung nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 PflegeVG (vgl. Nr. 1.1.1) wird auf die Ausführungen unter
Nr. 2.3 verwiesen.
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
2.2.1
Beschäftigte, die in der GKV freiwillig versichert sind und sich nicht nach §
22 SGB XI von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung haben
befreien lassen (vgl. Nr. 1.2), tragen den Beitrag allein (§ 59 Abs. 4 Satz 1
SGB XI). Diese Beschäftigten erhalten von ihrem Arbeitgeber einen
Beitragszuschuss, der in der Höhe begrenzt ist auf den Betrag, der als
Arbeitgeberanteil bei bestehender Versicherungspflicht in der sozialen
Pflegeversicherung nach § 58 SGB XI zu zahlen wäre (§ 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
In Sachsen, wo kein Feiertag gestrichen wurde, ist der Beitragszuschuss
entsprechend niedriger (vgl. Nr. 2.1.2).
In den Fällen, in denen die Jahresarbeitsentgeltgrenze erst
durch voraussehbare Einmalzahlungen überschritten wird, bestehen keine
Bedenken, entsprechend Abschn. III Nr. 1 Buchst. c meines Runderlasses vom
20.12.2000 – SMBl. NRW 820 – zur Durchführung des §
257 SGB V zu verfahren.
Beschäftigte mit Hinterbliebenenversorgung und einem
Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen, die in der GKV freiwillig versichert sind, und diejenigen,
die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen eine anteilige
beihilfekonforme Pflegeversicherung abgeschlossen haben, erhalten den
Beitragszuschuss von 0,425 v. H. aus dem Arbeitsentgelt. Gemäß § 61 Abs. 8 SGB
XI besteht der Anspruch allerdings nicht gegenüber dem Dienstherrn
(Arbeitgeber), der gleichzeitig den Anspruch auf Beihilfe zu gewähren hat. Die
berechneten Beiträge aus der Hinterbliebenenversorgung
haben die Beschäftigten allein zu tragen (§ 57 Abs. 1 i. V. mit § 60 Abs. 1 SGB
XI).
2.2.2
Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind
die beteiligten Arbeitgeber anteilmäßig nach dem Verhältnis der Höhe der
jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet (§
61 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 Abs. 1 SGB IV)
lösen keine Zuschusspflicht des Arbeitgebers aus, da insoweit keine
versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 7 SGB
V), es sei denn, dass mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander
bestehen, die zusammen zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze
führen (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Eine geringfügige Beschäftigung, die neben der
Hauptbeschäftigung besteht, löst ebenfalls keine Zuschusspflicht des
Arbeitgebers aus, da insoweit keine versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt
(§ 8 SGB IV).
2.2.3
Es bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem
Beschäftigten den Gesamtbeitrag unmittelbar an die Krankenkasse abführt.
2.2.4
Im Fall der Befreiung eines freiwilligen Mitglieds der GKV von der
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. Nr. 1.2) wird auf
die Ausführungen unter Nr. 2.3 verwiesen.
Versicherte der privaten Versicherungsunternehmen
2.3.1
Beschäftigte, die bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko
der Pflegebedürftigkeit versichert sind (dies sind die Versicherten der
privaten Krankenversicherungsunternehmen sowie die Versicherten der GKV, die
von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit sind –
vgl. Nrn. 1.1 und 1.2), erhalten nach § 61 SGB XI vom
Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag unter den
folgenden Voraussetzungen:
Die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf
von drei Jahren eine vom Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer
auszuhändigende Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die
Aufsichtsbehörde (i.d.R. das Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungswesen) dem Versicherungsunternehmen bestätigt, dass es die
Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in § 61 Abs.
6 SGB XI genannten Voraussetzungen betreibt (§ 61 Abs. 7 SGB XI). Die der
Bescheinigung zugrunde liegende Bestätigung kann auch von der Aufsichtsbehörde
eines anderen EU-Staates ausgestellt sein, soweit diese zuständig ist. Es kann
sich auch um ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland handeln, sofern
die Vertragsleistungen im Inland erbracht werden.
Der private Versicherungsvertrag muss für die
Versicherte/den Versicherten selbst und für ihre/seine Angehörigen oder ihre
Lebenspartnerin/seinen Lebenspartner, die bei Versicherungspflicht des
Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung familienversichert wären (§ 25
SGB XI), Leistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen der
sozialen Pflegeversicherung (Viertes Kapitel SGB XI) gleichwertig sind.
„Angehörige oder Lebenspartner“ im Sinne des § 61 Abs. 2 SGB XI sind Personen,
die im Falle der Pflichtversicherung des Beschäftigten nach § 25 SGB V als
Familienangehörige in der sozialen Pflegeversicherung versichert wären. Diese
Voraussetzungen sind bei den privaten Versicherungsunternehmen, die die private
Pflegeversicherung auf der Grundlage der Musterbedingungen MB/PPV 1996
durchführen, generell gegeben. Bereits bestehende private
Pflegeversicherungsverträge, die den Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XI
noch nicht gleichwertig waren, waren bis zum 31. Dezember 1995 an den
Leistungsumfang der sozialen Pflegeversicherung anzupassen.
Die privaten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,
Pflegeversicherungsverträge anzubieten, die vom Zeitpunkt des Eintritts der
Versicherungspflicht an sowohl für das Mitglied als auch für seine Angehörigen
oder seinen Lebenspartner Leistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (Viertes Kapitel SGB XI) gleichwertig
sind. Jedes private Versicherungsunternehmen, das eine Pflegeversicherung
anbietet, unterliegt einem Kontrahierungszwang; ein Antrag auf Abschluss eines
privaten Pflegeversicherungsvertrages darf nicht zurückgewiesen werden (§ 110
Abs. 1 SGB XI).
Die Höhe der Beiträge in der privaten Pflegeversicherung
wird von den Versicherungsträgern festgelegt. Die Versicherungsträger sind
jedoch verpflichtet, in den Versicherungsverträgen keine Prämienhöhe, die den
Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, vorzusehen (§ 110
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e SGB XI). Bei Mitversicherung eines Ehegatten oder eines
Lebenspartners, dessen monatliches Gesamteinkommen ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (§ 25 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI) nicht übersteigt, darf
die Prämie für Ehegatten und Lebenspartner zusammen 150 v.H.
des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung nicht übersteigen (§ 110
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g SGB XI). Die in § 25 SGB XI bezeichneten Kinder des
Versicherungsnehmers sind beitragsfrei mitversichert (§ 110 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. f SGB XI).
2.3.2
Der Zuschuss ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil
bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil
zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des Betrages, den die/der
Beschäftigte für ihre/seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat (§ 61 Abs.
2 Satz 2 SGB XI).
Bei der Bemessung des Zuschusses hat der Arbeitgeber auch
Beiträge für den mitversicherten Ehegatten oder Lebenspartner, der ohne eigenes
Einkommen ist oder dessen monatliches Gesamteinkommen die Grenze nach § 25 Abs.
1 Nr. 5 SGB XI nicht übersteigt, zu berücksichtigen, soweit der
Arbeitgeberanteil zur sozialen Pflegeversicherung noch nicht erreicht ist.
Beiträge für Familienmitglieder, die nicht Angehörige im
Sinne des § 25 SGB XI sind, bleiben bei der Ermittlung des Beitragszuschusses
außer Betracht.
2.3.3
Die Ausführungen unter Nr. 2.2.2 gelten entsprechend.
Verfahren und Rechtsweg
3.1
Bei dem Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 61 SGB XI handelt es sich um
einen besonderen sozialrechtlichen und daher öffentlich-rechtlichen Anspruch.
Die Ausführungen zur Durchführung des § 257 SGB V in Abschnitt IV Nr. 1 meines
Runderlasses vom 20.12.2000 – SMBl. NRW 820 – gelten
entsprechend.
Der Arbeitgeber hat den Beitragszuschuss nach § 61 SGB XI solange an die/den
Beschäftigten zu zahlen, wie die dort bezeichneten
Voraussetzung gegeben sind. Die Zahlung des Zuschusses ist nicht vom Nachweis
abhängig, dass die/der Beschäftigte ihren/seinen monatlichen Anteil tatsächlich
gezahlt hat. Es genügt der Nachweis, dass die/der Beschäftigte verpflichtet
ist, den bescheinigten monatlichen Beitrag zu entrichten.
Ein Anspruch auf den Zuschuss besteht nur für Zeiten, für die bei
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein Arbeitgeberanteil
zu zahlen wäre. Der Zuschuss wird daher nur für Zeiten gezahlt, für die der/dem
Beschäftigten Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge (mit Ausnahme des
Krankengeldzuschusses) Lohn, Urlaubslohn oder Krankenlohn oder entsprechende
Bezüge aus dem Ausbildungsverhältnis zustehen. Auf die Ausführungen in
Abschnitt IV Nr. 6 meines Runderlasses vom 20.12.2000 – SMBl.
NRW 820 –, die entsprechend gelten, wird verwiesen.
Der Zuschuss ist mit den monatlichen Bezügen zu zahlen. Ist der Zuschuss nur
für die Teile eines Monats zu zahlen, gilt § 54 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB XI
sinngemäß.
Für die Zuschussgewährung an Beschäftigte, denen im Falle einer Wehrübung das
Entgelt weiter zu gewähren ist (vgl. § 1 Abs. 2 des
Arbeitsplatzschutzgesetzes), wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV Nr. 8
des Runderlasses vom 20.12.2000 – SMBl. NRW 820 –,
die entsprechend gelten, verwiesen.
Der Anspruch auf den Beitragszuschuss verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem er fällig geworden ist (vgl. Urteil BSG vom 2. Juni 1982 - 12 RK 66/81 -). Die Vorschriften über die Ausschlussfristen in den
Manteltarifverträgen (z.B. § 70 BAT/BAT-O, § 72 MTArb/MTArb-O) gelten nicht. Eine analoge Anwendung von Vorschriften
des SGB X (Verwaltungsverfahren) scheidet aus.
Für Streitigkeiten wegen des Beitragszuschusses ist die Zuständigkeit der
Sozialgerichte gegeben (§ 51 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz; dies gilt auch
für die private Pflegeversicherung - Urteil BSG vom 8. August 1996 - 3 BS 1/96
- ).
Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist der Beitragszuschuss
des Arbeitgebers nicht mitzurechnen (§850 e Nr. 1 ZPO).
Beitragszuschüsse, die für Zeiträume gezahlt worden sind, in denen die in § 61
SGB XI bezeichneten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorgelegen haben,
sind dem Arbeitgeber zu erstatten. Auf die Ausführungen in Abschnitt IV Nr. 12
meines Runderlasses vom 20.12.2000 – SMBl. NRW 820 –,
die entsprechend gelten, wird verwiesen.
Steuerfreiheit des Zuschusses, Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung, kein
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
4.1
Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Pflegeversicherungsbeiträgen sind nach § 3
Nr. 62 EStG steuerfrei, soweit der Arbeitgeber nach § 61 Abs. 1, 2 oder 3 SGB
XI zur Zuschussleistung verpflichtet ist. Die Steuerfreiheit des Zuschusses
tritt jedoch nur dann ein, wenn die/der Beschäftigte die geforderten
Bescheinigungen vorgelegt hat. Die Bescheinigungen sind als Unterlagen zum
Lohnkonto aufzubewahren.
Der Beitragszuschuss unterliegt nicht der Beitragspflicht nach
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und ist als steuerfreie Leistung
auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nach dem Tarifvertrag über die
betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag
Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002.
Anlagen: