Historische SMBl. NRW.
Aaufgehoben durch RdErl. v. 30.7.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 864.
Historisch:
Geschäftsordnung für die Bezirksregierungen RdErl. d. Innenministeriums v. 09.10.2001 - 52.36.10
Geschäftsordnung
für die Bezirksregierungen
RdErl. d. Innenministeriums v. 09.10.2001
- 52.36.10
Inhaltsübersicht
A.
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ergänzende Ordnungen und Dienstanweisungen
§ 3 Verwaltung und Personalvertretung
B.
Organisation
§ 4 Aufgabe und Stellung
§ 5 Aufbau und Geschäftsverteilung
§ 6 Projektgruppen
§ 7 Optimierung der Organisation
C.
Inhalt der Funktionen
§ 8 Zusammenwirken
§ 9 Leitung
§ 10 Führungsaufgaben
§ 11 Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis
§ 12 Verantwortung
§ 13 Vertretung
§ 14 Regierungspräsidentin, Regierungspräsident
§ 15 Regierungsvizepräsidentin, Regierungsvizepräsident
§ 16 Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter
§ 17 Bestellung, Ernennung und Auswahl von Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern
§ 18 Dezernentinnen, Dezernenten, Hauptdezernentinnen, Hauptdezernenten
§ 19 Sachbearbeiterinnen, Sachbearbeiter
§ 20 Weitere Mitarbeiterinnen, weitere Mitarbeiter
§ 20a Spruchstellen für Flurbereinigung
§ 20b Vertretung der Ämter für Agrarordnung sowie der Oberen Flurbereinigungsbehörde
§ 21 Die Gleichstellungsbeauftragte
§ 22 Datenschutzbeauftragte/r
§ 23 Ausbildung
D.
Zusammenarbeit
§ 24 Aufgabenerfüllung
§ 25 Information
§ 26 Querinformation
§ 27 Federführung
§ 28 Beteiligungspflicht
§ 29 Koordinierungsbesprechung
§ 30 Vorab-Abstimmumng
§ 31 Mitzeichnung
§ 32 Ko-Dezernentin, Ko-Dezernent
E.
Geschäftsablauf
§ 33 Einhaltung des Dienstweges
§ 34 Nutzung elektronischer Verfahren
§ 35 Behandlung der Eingänge
§ 36 Sicht- und Arbeitsvermerke
§ 37 Rücksprache
§ 38 Bearbeitung
§ 39 Zwischenbescheid, Abgabenachricht
§ 40 Dienst-, Fach- und sonstige Aufsichtsbeschwerden
§ 41 Zeichnungsform
F.
Dienstverkehr nach außen, kundenorientierte Verwaltung
§ 42 Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern, Behördenvertreterinnen und Behördenvertretern
§ 43 Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Fachtagungen
§ 44 Äußerungen gegenüber der Presse und sonstigen Medien
In-Kraft-Treten
Allgemeines
§
1
Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung für die Bezirksregierungen regelt Fragen der Organisation und des Geschäftsverkehrs nach außen, die eine einheitliche Handhabung erfordern. Vorschriften für das Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen und für Verschlusssachen sowie Regelungen für
- Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,
- Beauftragte für Luftaufsicht,
- Beschwerdeausschüsse für den Lastenausgleich,
- die Spruchstellen für Flurbereinigung sowie
- Vergabekammern
gehen der Geschäftsordnung vor.
Ergänzende Ordnungen und Dienstanweisungen
Die Regierungspräsidentin oder der
Regierungspräsident erlässt ergänzende Ordnungen und Dienstanweisungen wie z.
B. Hausordnung, Aktenordnung, Dienstanweisung über Datenschutz und
Datensicherung beim Einsatz von Informationstechnik in der Bezirksregierung,
Allgemeine Zeichnungsvorbehalte (§ 11 Abs. 3).
Verwaltung und Personalvertretung
1
Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident und die Personalräte und
die Schwerbehindertenvertretungen arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen
Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten eng und vertrauensvoll zusammen.
2
Alle Beschäftigten haben die Möglichkeit, ihr Anliegen der Personalvertretung
vorzutragen.
B.
Organisation
§
4
Aufgabe und Stellung
1
Die Bezirksregierung ist Landesmittelbehörde der allgemeinen und inneren
Verwaltung. Die Aufgaben umfassen sowohl allgemeine Aufsicht und Sonderaufsicht
über Gebietskörperschaften, Dienst- und Fachaufsicht über nachgeordnete
Behörden und Einrichtungen als auch Planung und unmittelbaren Vollzug. In
bestimmten Ausnahmebereichen nehmen die Bezirksregierungen Zuständigkeiten für
das gesamte Land wahr.
2
Die Bezirksregierung beobachtet die Entwicklung auf allen Lebensbereichen und
vertritt die Interessen des Regierungsbezirks im Rahmen der Zielsetzung der
Landesregierung.
3
Die Bezirksregierung ist gemäß § 8 Abs. 2 LOG NRW eine Bündelungsbehörde und
bildet eine Einheit. Ihre Aufgabenstellung erfordert einheitliche
Entscheidungen, bei denen öffentliche und private Fach- und Gesamtinteressen
sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind.
4
Daneben gilt im Hinblick auf landesweite Zuständigkeiten einzelner
Bezirksregierungen:
Die Abteilung 9 der Bezirksregierung Münster ist obere Flurbereinigungsbehörde gemäß § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz. Die Bezirksregierung Münster nimmt außerdem die Aufgaben eines Landesversorgungsamtes nach § 1 des (Bundes-)Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung und Art. 1 § 3 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen wahr.
Die Bezirksregierung Köln nimmt die
Aufgaben eines Landesamtes für Ausbildungsförderung im Sinne des § 40a des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes wahr.
§
5
Aufbau und Geschäftsverteilung
1
Den Aufbau der Behörde regelt der Organisationsplan. Er baut auf den Dezernaten
als Grundeinheit auf und fasst sie zu Abteilungen zusammen.
2
Soweit möglich, sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 LOG NRW Dezernate, die Aufgaben
aus dem Geschäftsbereich eines Ministeriums wahrnehmen, in ressortorientierten
Abteilungen zusammengefasst.
3
Die Geschäftsverteilung bestimmt jede Regierungspräsidentin oder jeder
Regierungspräsident im Rahmen des Mustergeschäftsverteilungsplans.
4
Organisations- und Mustergeschäftsverteilungsplan werden durch Runderlass des
Innenministeriums für die Bezirksregierungen verbindlich festgelegt. Für den
Aufbau gilt § 8 Abs. 4 Satz 3 LOG NRW.
§
6
Projektgruppen
Zur Erarbeitung von Vorschlägen für
die Lösung komplexer, zeitlich begrenzter Vorhaben der Behörde können durch
besondere Geschäftsanweisung Projektgruppen eingerichtet werden. Ziel, Leitung,
Dauer und Kompetenzen der Mitglieder sowie das Verhältnis zur
Linienorganisation sind im Projektauftrag festzulegen.
§
7
Optimierung der Organisation
1
Organisatorische Regelungen sollen die kosten- und qualitätsbewusste
Wahrnehmung der Aufgaben unterstützen.
2
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksregierung sollen durch
Vorschläge an der Verbesserung der Organisation und der Arbeitsergebnisse
mitwirken. Dadurch soll die Motivation und Arbeitszufriedenheit der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefördert werden. Verbesserungsideen sind
kontinuierlich zu fördern und umzusetzen.
C.
Inhalt der Funktionen
§
8
Zusammenwirken
Bei der Erfüllung der Aufgaben der
Bezirksregierung wirken die Beschäftigten in den verschiedenen Funktionen auf
der Grundlage vertrauensvollen und partnerschaftlichen Verhaltens zusammen.
Alle Beschäftigten erbringen ihren Anteil so gewissenhaft, zügig, zweckmäßig
und wirtschaftlich wie möglich.
§
9
Leitung
1
Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident, die
Regierungsvizepräsidentin oder der Regierungsvizepräsidentin und die
Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter beaufsichtigen im Rahmen ihrer
Aufgaben die Aufgabenerledigung und achten insbesondere darauf, dass die
Einheit der Verwaltung gewahrt wird. Hierbei haben sie auf eine enge
Zusammenarbeit der Abteilungen und Dezernate hinzuwirken.
2
Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident, in Vertretung die
Regierungsvizepräsidentin oder der Regierungsvizepräsident, erörtert mit den
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern regelmäßig wichtige Angelegenheiten
und Vorhaben aus dem Regierungsbezirk sowie herausragende Aufgaben aus den
Abteilungen. Bei Bedarf finden entsprechende Abstimmungsgespräche auch auf den
übrigen Ebenen statt.
§
10
Führungsaufgaben
1
Führung heißt in erster Linie, Arbeitsziele zu vereinbaren und deren Erreichung
nachzuhalten. Die Delegation von Sach- und Führungsaufgaben motiviert zu
engagierter Mitarbeit und fördert Initiative und Selbstständigkeit.
2
Darüber hinaus obliegen den Vorgesetzten insbesondere die Einweisung in den
Tätigkeitsbereich, die Entwicklung von Bearbeitungsrichtlinien oder allgemeinen
Entscheidungskriterien, die Steuerung der Arbeitsabläufe, der Ausgleich von
Überlastung oder Unterauslastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
umfassende Information und die Förderung des Informationsaustausches, die
Personalförderung, die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes und die
Sorge für gute Arbeitsbedingungen.
3
Die für die Bezirksregierungen geltenden Grundsätze für die Zusammenarbeit und
Führung sind zu beachten. Die Vorgesetzten beteiligen ihre Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Rahmen ihres jeweiligen Verantwortungsbereichs an den
Entscheidungen, die in der Organisationseinheit anfallen. Sie fördern den
Leistungswillen, die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zur Übernahme von
Verantwortung sowie die Kreativität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dies
kann insbesondere durch Personalführungsgespräche, Zielvereinbarungen,
Mitarbeitergespräche und Konfliktmoderation geschehen.
§
11
Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis
1
Die Entscheidungsbefugnis umfasst das Recht und die Pflicht zu entscheiden und
im Schriftverkehr zu zeichnen. Ihr Umfang richtet sich nach der jeweiligen
Funktion.
2
Die Entscheidung soll in der Regel bei der Bearbeiterin und beim Bearbeiter
liegen, so dass Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung auf der jeweiligen
Bearbeitungsebene möglichst zusammengeführt werden. Das Recht der Vorgesetzten,
sich im Einzelfall in die Bearbeitung einzuschalten und sachliche Weisungen zu
erteilen, bleibt unberührt.
3
Unbeschadet anders lautender gesetzlicher Bestimmungen können sich die
Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident, die
Regierungsvizepräsidentin oder der Regierungsvizepräsident und die
Abteilungsleiterinnen oder die Abteilungsleiter Entscheidungen vorbehalten.
4
Einzelweisungen und Entscheidungsvorbehalte sollen sich auf besondere Fälle
beschränken.
§
12
Verantwortung
1
Die Verantwortung erstreckt sich auf die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben
entsprechend der übertragenen Funktion. Hierzu gehört auch die Erfüllung der
Unterrichtungs-, Vorlage-, Einweisungs- und Beteiligungspflichten. Im Übrigen
tragen alle Beschäftigten die Verantwortung für die Maßnahmen und
Entscheidungen, die sie selbst treffen.
2
Haben Beschäftigte auf Weisung gehandelt, gegen die sie Bedenken vorgetragen
haben, so beschränkt sich die Verantwortung auf die weisungsgerechte
Durchführung.
§
13
Vertretung
1
Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident wird durch die
Regierungsvizepräsidentin oder den Regierungsvizepräsidenten vertreten.
2
Die Regierungsvizepräsidentin oder der Regierungsvizepräsident wird durch eine
Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter vertreten.
3
Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter wird durch eine
Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter einer anderen Abteilung vertreten.
Die Vertretung kann auch durch eine Hauptdezernentin oder einen
Hauptdezernenten aus der jeweiligen Abteilung erfolgen, die/den die
Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident auf Vorschlag der
Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters bestimmt. In der Abteilung 4
"Schule" wird die Abteilungsleitung vertikal vertreten; dies erfolgt
im Falle einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters mit
pädagogischer Qualifikation regelmäßig durch eine Hauptdezernentin oder einen Hauptdezernenten
mit verwaltungsfachlicher Qualifikation und umgekehrt.
4
Im Übrigen regeln die Vorgesetzten die Vertretung ihrer Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter.
5
§ 8 Abs. 1 LPVG bleibt von den Absätzen 1 bis 4 unberührt.
§
14
Regierungspräsidentin, Regierungspräsident
1
Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident leitet die Behörde und
trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der gesamten
Dienstgeschäfte. Das gilt vor allem hinsichtlich der wirksamen Handhabung der
Aufsichtsbefugnis. Die Regierungspräsidentin ist unmittelbare Vorgesetzte, der
Regierungspräsident unmittelbarer Vorgesetzter aller Beschäftigten der Behörde.
2
Sie oder er bestimmt im Rahmen der Leitlinien der Landespolitik die Art und Weise
der Aufgabenerledigung und unterrichtet sich in regelmäßigen Abständen über die
unternommenen Schritte.
3
Sie oder er entscheidet in allen Fällen von landespolitischer Bedeutung oder
von erheblicher Tragweite im Rahmen ihrer bzw. seiner Zuständigkeit, in
Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der
Behörde oder der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen. In
Personalangelegenheiten macht sie oder er Personalvorschläge für die Besetzung
einer Abteilungsleitung oder Dezernatsleitung sowie für die Leitung
nachgeordneter Behörden und Einrichtungen. Ferner entscheidet sie oder er im
Rahmen der auf die Bezirksregierungen delegierten Zuständigkeiten sowie nach
Maßgabe der §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 6 dieser Geschäftsordnung, soweit die
Entscheidungsbefugnis nicht auf die Regierungsvizepräsidentin oder den
Regierungsvizepräsidenten übertragen ist.
4
Ihr oder ihm sind im Übrigen vorbehalten Berichte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LOG,
Berichte an oberste Landesbehörden, die Vorschläge oder Stellungnahmen zu
landespolitisch bedeutsamen Vorhaben enthalten, sowie Vorlagen an den
Regionalrat.
§
15
Regierungsvizepräsidentin, Regierungsvizepräsident
1
Die Regierungsvizepräsidentinoder der Regierungsvizepräsident unterstützt als
ständige Vertretung der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten
diese/diesen in der Leitung der Behörde. Die Regierungsvizepräsidentin oder der
Regierungsvizepräsident ist Vorgesetzte/ Vorgesetzter der Abteilungsleiterinnen
und Abteilungsleiter, der Dezernentinnen und Dezernenten sowie aller weiteren
Beschäftigten.
2
Sie oder er trifft die notwendigen organisatorischen und personellen
Vorkehrungen für die sachgerechte, wirtschaftliche und reibungslose Erledigung
der Aufgaben. Sie oder er überwacht die Einhaltung der Beteiligungspflichten
und trägt Sorge für die Einheitlichkeit des Handelns der Behörde und der
nachgeordneten Behörden und Einrichtungen.
3
Sie oder er entscheidet in allen Fällen von erheblicher Tragweite für die
Behörde, die nachgeordneten Behörden und Einrichtungen, soweit nicht die
Entscheidung der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten geboten
ist. Sie oder er entscheidet außerdem in Fällen, die wegen ihrer allgemeinen
Bedeutung über den Geschäftskreis einer Abteilungsleitung hinausragen oder in
denen beteiligte Abteilungen sich nicht einigen, sowie über
Dienstaufsichtsbeschwerden, die sich gegen Beschäftigte der eigenen Behörde
oder der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen richten.
4
Ihr oder ihm sind im Übrigen vorbehalten Berichte an oberste Landesbehörden,
die Vorschläge zu Organisations- und Stellenplanfragen enthalten, sowie die
Erteilung von Vollmachten.
5
Die Regierungsvizepräsidentin oder der Regierungsvizepräsident leitet zugleich
die Abteilung I der Behörde.
§
16
Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter
1
Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter unterstützen die
Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten und die
Regierungsvizepräsidentin oder den Regierungsvizepräsidenten in der Leitung der
Behörde. Sie sind Vorgesetzte aller Beschäftigten ihrer Abteilung.
2
Sie verfolgen die Entwicklung von Schwerpunkten der Abteilung und die
Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der Dezernate gegenüber den nachgeordneten
Behörden und Einrichtungen und den der Aufsicht unterliegenden Körperschaften.
Die Abstimmung der Dezernate der Abteilung untereinander und mit den Dezernaten
der anderen Abteilungen widmen sie ihre besondere Aufmerksamkeit. Sie achten
ferner darauf, dass das Handeln der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen
den Zielen ihres Verwaltungsauftrages entspricht.
3
Sie entscheiden in allen Fällen von grundsätzlicher Bedeutung, soweit nicht die
Entscheidung der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten, der
Regierungsvizepräsidentin oder des Regierungsvizepräsidenten geboten ist. Sie
entscheiden ferner in Fällen, die wegen ihrer Tragweite und Bedeutungüber den
Geschäftskreis eines Dezernates hinausragen oder in denen beteiligte Dezernate
sich nicht einigen.
4
Ihnen sind im Übrigen vorbehalten Berichte an oberste Landesbehörden, deren
Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht, sowie Rundverfügungen, die Weisungen
in der Sache oder der Art der Erledigung enthalten.
5
Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nehmen zu beabsichtigten
organisatorischen und personellen Vorkehrungen für ihre Abteilung Stellung. Vor
Entscheidungen über Beförderung oder Höhergruppierung sind sie zu hören.
6
Darüber hinaus sollen – im Falle entsprechender Delegation auf die
Bezirksregierungen – Personalentscheidungen für den höheren Dienst in
Abteilungen, die nach dem 2. ModernG aus integrierten Landesoberbehörden
gebildet worden sind, zunächst für einen Zeitraum von 5 Jahren (gerechnet ab
dem 01.01.2001) nur im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der
jeweiligen Abteilung getroffen werden.
§
17
Bestellung, Ernennung und Auswahl
von Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern
1
Die Bestellung der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und ihre
Ernennung obliegt im Rahmen seiner Dienstaufsicht dem Innenministerium.
2
Bei einer nicht dem Innenministerium zuzuordnenden Fachabteilung wird die
Stelle der Leiterin bzw. des Leiters einer solchen Abteilung vom
Innenministerium – im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde, der die
überwiegende Zahl der Dezernate dieser Abteilung fachaufsichtlich zuzurechnen
ist – jeweils für Bedienstete der allgemeinen inneren Verwaltung und für
Fachbedienstete unter Berücksichtigung ressortspezifischer
Personalentwicklungskonzepte und Maßstäbe für Führungskräfte ausgeschrieben.
Anschließend trifft das Innenministerium die entsprechende Auswahlentscheidung
wiederum im Einvernehmen mit dieser obersten Landesbehörde. Ausschreibung und
Auswahlentscheidung erfolgen im Benehmen mit einer obersten Landesbehörde, bei
der die Voraussetzung der überwiegenden Dezernatszahl nicht erfüllt ist, der
aber mindestens ein Dezernat dieser Abteilung fachaufsichtlich zuzurechnen ist.
§
18
Dezernentinnen, Dezernenten, Hauptdezernentinnen, Hauptdezernenten
1
Dezernate sind die organisatorischen Grundeinheiten, die einen oder mehrere
Aufgabenbereiche nach Sachgebietspunkten zusammenfassen. Die Dezernentinnen und
Dezernenten leiten die ihnen übertragenen Dezernate oder Aufgabenbereiche. Sie
sind Vorgesetzte der Beschäftigten des Dezernates. Es sind Beamtinnen oder
Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte einzusetzen; das
Innenministerium kann Ausnahmen zulassen.
2
Sie sorgen für die sachgerechte, wirtschaftliche und reibungslose Erledigung
der Aufgabe, verfolgen die Geschäftsentwicklung ihres Aufgabenbereiches und
wirken auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung der ihnen zugewiesenen
Beschäftigten hin. Sie widmen sich den Schwerpunkten ihres Aufgabenbereiches,
insbesondere der Aufsicht über Körperschaften, nachgeordnete Behörden und
Einrichtungen. Sie bearbeiten selbst Vorgänge, die nach ihrem
Schwierigkeitsgrad für eine Übertragung nicht geeignet oder mit deren
Bearbeitung sie persönlich beauftragt sind.
3
Die Dezernentinnen und Dezernenten entscheiden in allen Angelegenheiten, in
denen die Entscheidung nicht anderen Funktionsträgern obliegt.
4
Sie nehmen zu beabsichtigten organisatorischen und personellen Vorkehrungen für
ihr Dezernat oder ihren Aufgabenbereich Stellung. Vor Entscheidungen über
Beförderung oder Höhergruppierung sind sie zu hören.
5
Sind in einem Dezernat mehrere Dezernentinnen oder Dezernenten eingesetzt, so
soll eine Hauptdezernentin oder ein Hauptdezernent bestellt werden. Sieht der
Mustergeschäftsverteilungsplan eine Teilung der Dezernatsaufgaben in einen
fachtechnischen und einen verwaltungsfachlichen Bereich vor und sind in jedem
dieser Bereiche mehrere Dezernentinnen oder Dezernenten beschäftigt, so kann
sowohl für den fachtechnischen Bereich wie auch für den verwaltungsfachlichen
Bereich eine Hauptdezernentin oder ein Hauptdezernent bestellt werden. Von der
Bestellung einer Hauptdezernentin oder eines Hauptdezernenten kann abgesehen
werden, wenn der Mustergeschäftsverteilungsplan die Aufteilung der Aufgaben
nach regionaler Gliederung zulässt. Das Innenministerium kann weitere Ausnahmen
zulassen.
6
Die Bestellung einer Hauptdezernentin oder eines Hauptdezernenten, die/der auf
einer Stelle der allgemeinen inneren Verwaltung geführt und in einer Abteilung
tätig werden soll, in der die überwiegende Zahl der Dezernate fachlich nicht
dem Geschäftsbereich des Innenministeriums zuzuordnen ist, oder in einem
Dezernat tätig werden soll, das nach seinem Aufgabenschwerpunkt nicht dem
Geschäftsbereich des Innenministeriums zuzuordnen ist, bedarf des Einvernehmens
mit der fachlich insoweit zuständigen obersten Landesbehörde. Die Bestellung
einer Hauptdezernentin oder eines Hauptdezernenten, die/der auf der Stelle
eines Fachressorts geführt wird und in einem diesem Ressort nach seinem
Aufgabenschwerpunkt fachlich zuzuordnenden Dezernat tätig werden soll, bedarf
des Einvernehmens mit dieser obersten Landesbehörde, sofern das Einvernehmen
nicht bereits durch eine Beförderungsentscheidung erteilt wurde. Bei der
Bestellung von Hauptdezernentinnen und Hauptdezernenten für die Abteilung "Bergbau
und Energie in NRW" ist im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des 2. ModernG das
Einvernehmen mit der für Bergbau zuständigen obersten Landesbehörde
herzustellen.
7
Die Hauptdezernentinnen und Hauptdezernenten nehmen stets einen eigenen
Aufgabenbereich als Dezernentin oder Dezernent wahr. Sie überwachen und
koordinieren daneben die Arbeit der anderen Dezernatsbereiche; sie achten
darauf, dass das Handeln des Dezernates den Zielen seines Verwaltungsauftrages
entspricht. Sie können die hierzu erforderlichen Weisungen erteilen, sich die
Unterzeichnung einzelner Vorgänge aus dem Aufgabenbereich der übrigen
Dezernentinnen oder Dezernenten vorbehalten und durchlaufende Entwürfe
abändern. Darüber hinaus können sie im Einzelfall Weisungen erteilen, sofern
dies aus zeitlichen, wirtschaftlichen oder fachlichen Gründen erforderlich ist.
Sie sind nicht berechtigt, Teilgebiete aus den Aufgabenbereichen der übrigen
Dezernentinnen oder Dezernenten an sich zu ziehen. Die Sätze 3 und 4 finden
keine Anwendung auf den Bereich der Innenrevisionen mit korruptionspräventiver
Zielrichtung.
§
19
Sachbearbeiterinnen, Sachbearbeiter
1
Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter nehmen die Aufgaben eines ihnen im
Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Sachgebietes wahr. Es sind Beamtinnen und
Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte und, soweit die
Geschäftsverteilung dies vorsieht, Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes
oder vergleichbare Angestellte einzusetzen.
2
Sie erledigen die in ihren Sachgebieten anfallenden Aufgaben selbstständig und
führen sie möglichst wirtschaftlich und zügig zu einem sachgerechten Ergebnis.
3
Sie entscheiden in ihren Sachgebieten, soweit nicht die Entscheidung durch
Vorgesetzte zu treffen ist. Der Umfang der Entscheidungsbefugnis wird innerhalb
von 6 Monaten nach Zuweisung des Arbeitsplatzes durch die
Regierungsvizepräsidentin oder den Regierungsvizepräsidenten auf Vorschlag der
Dezernentin oder des Dezernenten festgelegt.
4
Unabhängig von der Entscheidungsbefugnis unterzeichnen sie den Schriftverkehr,
der der Vorbereitung und Nachbereitung einer Aufgabe dient.
5
Soweit bei mehreren gleichartigen Arbeitsplätzen die Sachbearbeitung Beamtinnen
und Beamten des mittleren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten übertragen
ist, können Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare
Angestellte zusätzlich zu ihren eigenen Sachgebieten damit beauftragt werden,
für eine einheitliche, fristgerechte und sachlich richtige Bearbeitung zu
sorgen.
6
Sind den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern weitere Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter zugewiesen, verfolgen sie den Arbeitsanfall in deren
Tätigkeitsbereichen, sorgen für eine sachdienliche Bearbeitung der übertragenen
Aufgaben und für eine gleichmäßige Auslastung.
§
20
Weitere Mitarbeiterinnen, weitere Mitarbeiter
1
Die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen die ihnen im
Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben wahr. Es sind Beamtinnen und
Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte einzusetzen.
2
Sie werden zur Unterstützung der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter wie
auch der Dezernentinnen und Dezernenten soweit möglich selbstständig tätig.
3
Ihnen soll die Befugnis zur Zeichnung von Schriftverkehr übertragen werden, der
der Vorbereitung und Nachbereitung einer Entscheidung dient. Die Ermächtigung
gilt nur für den jeweiligen Arbeitsplatz. Sie wird auf Vorschlag der
Dezernentin oder des Dezernenten durch das für die Organisation zuständige
Dezernat erteilt.
4
Für die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Zentralen Diensten
gelten die besonderen Dienstanweisungen.
§
20a
Spruchstellen für Flurbereinigung
1
Aufgaben und Besetzung der Spruchstellen für Flurbereinigung ergeben sich aus
§141 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. März 1976 (BGBl. I S.546) i. V. m. dem Ausführungsgesetz zum
Flurbereinigungsgesetz vom 8. Dezember 1953 (GV. NRW.1953 S. 411 / SGV. NW. 7815)
in der jeweils gültigen Fassung.
2
Ihr Geschäftsgang ist durch die Geschäftsordnung
der Spruchstellen für Flurbereinigung vom 2. August 1971 (SMBl. NW. 7815)
geregelt.
3
Den Vorsitzenden der Spruchstellen für Flurbereinigung dürfen nur solche
Weisungen erteilt werden, die die Unabhängigkeit der Spruchstellen bei ihren
Entscheidungen nicht beeinträchtigen (§ 141 Abs.2 FlurbG).
4
Die Vorsitzenden der Spruchstellen vertreten die Ämter für Agrarordnung vor dem
Flurbereinigungsgericht bei Klagen gegen die Ergebnisse der Werteermittlung
oder den Flurbereinigungsplan.
§
20 b
Vertretung der Ämter für Agrarordnung
sowie der Oberen Flurbereinigungsbehörde
1
Zu der gesetzlich vorgeschriebenen eigenständigen Wahrnehmung der Aufgaben nach
dem Flurbereinigungsgesetz (§ 1 Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz
(AGFlurbG) in der Fassung des Art. 2 des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom
09.Mai 2000) wird eine Dezernentin oder ein Dezernent der Abteilung Obere
Flurbereinigungsbehörde, die bzw. der die Befähigung zum Richteramt hat, in
dieser Abteilung zur Justiziarin oder zum Justiziar bestellt.
2
Der Justiziarin oder dem Justiziar obliegt die Bearbeitung aller
Gerichtsverfahren der Abteilung Obere Flurbereinigungsbehörde und der Ämter für
Agrarordnung in Flurbereinigungsangelegenheiten (mit Ausnahme der
Verwaltungsstreitverfahren in Angelegenheiten, bei denen die Spruchstellen für
Flurbereinigung nach § 3 AGFlurbG zuständig sind), ferner in Angelegenheiten
der Dorferneuerung, der Siedlung sowie des Vertragsnaturschutzes.
3
Im Rahmen ihres oder seines Aufgabengebietes vertritt die Justiziarin oder der
Justiziar die Abteilung Obere Flurbereinigungsbehörde sowie dieÄmter für
Agrarordnung vor den Gerichten.
§
21
Die Gleichstellungsbeauftragte
1
Bei jeder Bezirksregierungist nach den Maßgaben des Abschnittes IV des
Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) vom 09. November 1999 (GV NRW S. 590) eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin zu bestellen.
Hierbei handelt es sich um eine Mindestanforderung. Der Aufgabenbereich
"Gleichstellung" ist als Sachgebiet dem Personaldezernat zugewiesen.
Die Gleichstellungsbeauftragte leitet das Sachgebiet als Dezernentin, soweit
die organisatorischen und personellen Möglichkeiten dies zulassen.
2
Soweit in Fachdezernaten der Schulabteilung Gleichstellungsaufgaben für eine
hohe Zahl von Beschäftigten wahrzunehmen sind, werden im Rahmen hierfür
zugewiesener Planstellen und Stellen weitere Gleichstellungsbeauftragte
bestellt. § 15 Abs. 3 sowie die §§ 16-19, 26 Abs. 1Landesgleichstellungsgesetz
gelten entsprechend. Näheres regelt der Geschäftsverteilungsplan.
§
22
Datenschutzbeauftragte, Datenschutzbeauftragter
Bei jeder Bezirksregierung ist nach
den Maßgaben des § 32a des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.06.2000 - GV NRW S. 542)
eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter sowie eine
Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen.
§
23
Ausbildung
Zur Einführung oder Ausbildung
zugewiesene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen unter der Verantwortung der
oder des Ausbildenden die Aufgaben wahr, die nach Inhalt und Umfang dem
Ausbildungsziel dienlich sind. Hierbei ist ihnen die Einordnung der Tätigkeit
in die Gesamtaufgabe der Behörde zu erläutern.
D.
Zusammenarbeit
§
24
Aufgabenerfüllung
1
Die Vorgesetzten führen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihr
Tätigkeitsfeld und dessen Bezüge zu anderen Aufgaben derBehörde ein. Dies gilt
sowohl bei neuen als auch bei geänderten Aufgaben. Sie vergewissern sich, dass
die erforderliche Einarbeitung erfolgreich abgeschlossen ist.
2
Die Vorgesetzten unterrichten sich im Gespräch mit den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern über Arbeitsanfall und Erledigungsstand. Sie können die Vorlage
der Ausgänge für eine begrenzte Zeit, die Vorlage einzelner Vorgänge vor oder
nach Abgang und ausnahmsweise Aufzeichnungen über den Erledigungsstand
anordnen, jedoch in der Regel im Wechsel und nicht nebeneinander.
§
25
Information
1
Eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern erfordert einen verlässlichen Informationsfluss. Die
Vorgesetzten unterrichten ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Planungen
und Entwicklungen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung und ihre Einordnung
in die Zusammenhänge erforderlich ist.
2
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterrichten ihre Vorgesetzten über die
Vorgaben und Tätigkeiten ihres Aufgabenbereiches, auf deren Kenntnis die
Vorgesetzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben angewiesen sind.
§
26
Querinformation
Sind andere Organisationseinheiten
der Behörde an einer Aufgabe beteiligt, so sind sie frühzeitig über alle
Entwicklungen zu unterrichten, die für ihre Aufgabe von Bedeutung sind. Diese
Querinformation ist nicht an Dienstweg oder Funktionsebene gebunden. Sie soll
auf möglichst kurzem Weg so präzise wie möglich den Empfänger erreichen. Die
Empfänger von Querinformationen unterrichten die Vorgesetzten oder
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf die Information angewiesen sind.
§
27
Federführung
Die Federführung bei einer mehrere
Sachgebiete berührenden Aufgabe richtet sich danach, wer nach dem sachlichen
Inhalt einer Angelegenheit überwiegend zuständig ist. Zweifel über die
Federführung sind unverzüglich zu klären. Bis zur Klärung bleibt diejenige oder
derjenige zuständig, die/der mit der Angelegenheit zuerst befasst worden ist.
Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die oder der gemeinsame
Vorgesetzte. Bei Zuständigkeitsfragen, die sich auf die Auslegung des
Geschäftsverteilungsplans beziehen, ist das für die Organisation zuständige
Dezernat zu beteiligen.
§
28
Beteiligungspflicht
Die federführende Stelle ist
verpflichtet, bereits bei der erstmaligen Befassung mit einer Angelegenheit zu
prüfen, ob und gegebenenfalls welche Stellen zu beteiligen sind. Die
Mitwirkenden sind unverzüglich – womöglich gleichzeitig – zu unterrichten,
damit sie sich in die Bearbeitung einschalten können.
§
29
Koordinierungsbesprechung
Bei einer Vielzahl von Mitwirkenden
oder in anderen geeigneten Fällen soll die Abstimmung in einer
Koordinierungsbesprechung erfolgen. Das Besprechungsergebnis soll schriftlich
festgehalten werden.
§
30
Vorab-Abstimmung
Die Zustimmung eines zu
beteiligenden Dezernates kann für eine Gruppe von gleichgelagerten Fällen auch
vorab erteilt werden.
§
31
Mitzeichnung
1
In Angelegenheiten, in denen die Abstimmung nicht bereits auf andere Weise
erreicht ist, wird der Entwurf den Mitwirkenden zur Mitzeichnung zugeleitet.
Bestehen Bedenken gegen den Entwurf, ist ein Gegenvorschlag zu entwerfen und
möglichst mündlich zu erläutern.
2
Ist eine Einigung auf der Entscheidungsebene nicht zu erzielen, erörtern die
Vorgesetzten die Angelegenheit. Bei Uneinigkeit entscheidet die oder der
nächste gemeinsame Vorgesetzte.
3
Die Mitzeichnung ist nur einmal erforderlich, wenn die Angelegenheit im Sinne
der Mitzeichnung weitergeführt wird. Für die Übereinstimmung der Ausführung mit
der Mitzeichnung ist die Bearbeiterin oder der Bearbeiter verantwortlich.
Bestehen Zweifel, ob die Ausführung der Mitzeichnung entspricht, soll mündlich
nachgefragt werden.
§
32
Ko-Dezernentin, Ko-Dezernent
Für Dezernate, denen eine
Dezernentin oder ein Dezernent für die Mitwirkung in rechtlichen Fragen nicht
zur Verfügung steht, bestellt die Regierungsvizepräsidentin oder der
Regierungsvizepräsident eine Ko-Dezernentin oder einen Ko-Dezernenten. Diese
sind in Angelegenheiten zu beteiligen, bei deren Bearbeitung rechtliche
Gesichtspunkte maßgeblich zu berücksichtigen sind. Sie unterstehen der
Abteilungsleitung für das federführende Dezernat.
E.
Geschäftsablauf
§
33
Einhaltung des Dienstweges
1
Voraussetzung einer geordneten und schnellen Verwaltungsarbeit ist die
Einhaltung des Dienstweges durch alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde.
2
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich in persönlichen
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung oder Schwierigkeit unmittelbar an die
Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten, die
Regierungsvizepräsidentin oder den Regierungsvizepräsidenten wenden.
§
34
Nutzung elektronischer Verfahren
In den Arbeitsabläufen sind
elektronische Verfahren soweit wie möglich zu nutzen. Stand und Entwicklung der
Vorgangsbearbeitung müssen jederzeit (im Rahmen der Aufbewahrungsfristen) aus
elektronischen oder in Papierform geführten Akten nachvollziehbar sein. Soweit
technische, rechtliche oder wirtschaftliche Gründe nicht entgegenstehen, soll
die elektronische Post vorrangig gegenüber der Briefpost eingesetzt werden, um
die IT-gestützte Vorgangsbearbeitung zu unterstützen.
§
35
Behandlung der Eingänge
1
Eingänge sind alle Dokumente, die der Bezirksregierung bzw. ihren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern elektronisch oder in Papierform zugeleitet
werden.
2
Posteingänge werden von der Poststelle entgegengenommen. Sie leitet
Posteingänge von obersten Landesbehörden, Schreiben von Mitgliedern des
Bundestages, des Landtages und des Regionalrates unmittelbar der
Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten zu,
Dienstaufsichtsbeschwerden, Erinnerungen, Mahnungen und Schreiben, aus denen
ohne entsprechende Bezeichnung hervorgeht, dass eine verzögerte Bearbeitung
gerügt wird, unmittelbar der Regierungsvizepräsidentin oder dem
Regierungsvizepräsidenten zu. Die übrigen Posteingänge werden auf die durch
eine Dienstanweisung bestimmten Stellen verteilt.
3
Die Dienstanweisung regelt die Behandlung der Posteingänge bei der
Posteingangsstelle und bestimmt den Weg bis zur Bearbeiterin oder dem
Bearbeiter. Die Dienstanweisung muss sicherstellen, dass die Posteingänge
unverzüglich der Bearbeiterin oder dem Bearbeiter zugeleitet werden. Sie muss
ausschließen, dass Posteingänge Sichtberechtigten zugeleitet werden, die
abwesend sind.
4
Vorlageanordnungen für bestimmte Eingangsarten richten sich nicht an die
Poststelle, sondern an die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,
Dezernentinnen und Dezernenten oder Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter.
5
Die Empfänger aller Eingänge prüfen, ob eine Vorlage an die nächste Vorgesetzte
oder den nächsten Vorgesetzten oder beteiligte Dezernate geboten ist.
§
36
Sicht- und Arbeitsvermerke
1
Für die Sicht- und Arbeitsvermerke benutzen
die Regierungspräsidentin/ |
|
die Regierungsvizepräsidentin/ |
|
die Vertreterin/der Vertreter |
|
die Abteilungsleiterin/ |
|
die Dezernentinnen/die
Dezernenten und |
|
Es bedeuten
Strich in Farbstift |
|
+ |
= Vorbehalt der Schlusszeichnung |
B. |
= Beteiligung |
V |
= vor Abgang vorzulegen |
^ |
= nach Abgang vorzulegen |
R. |
= Rücksprache |
FR. |
= fernmündliche Rücksprache |
"Eilt" |
= bevorzugt bearbeiten |
"Sofort" |
= vor allen anderen Sachen bearbeiten. |
2
Weitläufige, schriftliche Erläuterungen zu den Arbeitsvermerken sind unnötig.
Stattdessen sollen die notwendigen Hinweise möglichst mündlich gegeben werden.
§
37
Rücksprache
1
Die Rücksprache dient der Erörterung und dem Informationsaustausch. Die Vorbereitung
kann sich auf diejenigen Punkte beschränken, die in der Anordnung angegeben
oder sonst kenntlich gemacht sind. Rücksprachen sind innerhalb von 3
Arbeitstagen wahrzunehmen.
2
Über Anordnungen, mit denen weitere Vorgesetzte um Rücksprache bitten, ist die
oder der unmittelbare Vorgesetzte zu unterrichten. Diese können sich die
Mitwirkung vorbehalten. Im Übrigen gelten die allgemeinen
Unterrichtungspflichten.
§ 38
Bearbeitung
1
Die Reihenfolge und die Art der Bearbeitung richtet sich nach der Dringlichkeit
der Sache. Vorgesetzte können hierzu Bestimmungen treffen. Es ist stets eine
möglichst wirtschaftliche Erledigungsart zu wählen; dies gilt insbesondere für
die Abwägung zwischen schriftlichen und sonstigen Formen der Bearbeitung.
2
Bei der schriftlichen Bearbeitung ist als Schluss des Entwurfs je nach Sachlage
zu verfügen:
Wvl. = Wiedervorlage, wenn der Vorgang noch nicht abschließend erledigt ist.
z.V. = zum Vorgang, bei dem bereits eine Frist läuft, wenn eine Einzelbearbeitung nicht erforderlich ist, z.B. bei Antworten auf Rundfragen oder Rundverfügungen.
z.d.A. =
zu den Akten, wenn voraussichtlich in der weiteren Bearbeitung in absehbarer
Zeit nichts zu veranlassen ist. In Fällen von besonderer Bedeutung kann es sich
empfehlen, der Verfügung "z.d.A." eine Begründung in Form eines
Vermerks voranzustellen.
§
39
Zwischenbescheid, Abgabenachricht
Wird die abschließende Entscheidung
nicht innerhalb eines Monats getroffen, muss ein Zwischenbescheid erteilt
werden, soweit nicht abweichende gesetzliche Regelungen getroffen sind. Wird
die Sache an eine andere Behörde abgegeben, ist die Abgabe mitzuteilen. Bei der
Übernahme eines Vorgangs von einer anderen Behörde sollte dies der Betroffenen
oder dem Betroffenen angezeigt werden, wenn der Vorgang nicht innerhalb von 14
Tagen abschließend bearbeitet werden kann.
§
40
Dienst-, Fach- und sonstige Aufsichtsbeschwerden
1
Der Eingang von Dienst-, Fach- und sonstigen Aufsichtsbeschwerden ist zu
bestätigen; sie sind stets schriftlich zu bescheiden, auch wenn der Beschwerde
abgeholfen wird; die Vorgaben des § 39 gelten entsprechend.
2
Beschwerden, die sich gegen das Verhalten von Beschäftigten der eigenen Behörde
oder der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen richten
(Dienstaufsichtsbeschwerden), werden von dem für die Personalangelegenheiten
der Beschäftigten zuständigen Dezernat bearbeitet. Richtet sich die
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Beschäftigte des kommunalen Bereichs,
bearbeitet sie das für die Kommunalaufsicht zuständige Dezernat.
3
Beschwerden, mit denen überwiegend die Überprüfung einer Sachentscheidung
angestrebt wird (Fach- und sonstige Aufsichtsbeschwerden), bearbeitet das
fachlich zuständige Dezernat.
4
Zweifelsfälle in der Zuordnung der Beschwerden entscheidet das für die
Organisation zuständige Dezernat.
§
41
Zeichnungsformen
1
Es unterzeichnen die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident ohne
Zusatz; die Regierungsvizepräsidentin oder der Regierungsvizepräsident mit dem
Zusatz "In Vertretung"; ebenso eine Abteilungsleiterin oder ein
Abteilungsleiter in Wahrnehmung der Vertretung der Regierungsvizepräsidentin
oder des Regierungsvizepräsidenten; alle sonstigen Zeichnungsberechtigten mit
dem Zusatz "Im Auftrag".
2
Schreiben, die elektronisch hergestellt und versandt werden, sind mit der
Namensangabe und dem Zusatz "gezeichnet" unter dem elektronischen
Dokument zu versehen.
G.
Dienstverkehr nach außen, kundenorientierte Verwaltung
§
42
Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern,
Behördenvertreterinnen und Behördenvertreter
Höflichkeit und entgegenkommendes
Verhalten sind selbstverständliche Grundregeln. Im Rahmen ihres dienstlichen
Auftrages sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet, Bürgerinnen
und Bürger sowie Behördenvertreterinnen und Behördenvertreter bei ihrem
Anliegen zu unterstützen. Kann einem Anliegen nicht entsprochen werden oder
erfordert die Aufgabe ein Einschreiten, soll die Begründung auch darauf
gerichtet sein, Verständnis für die Entscheidung bei den Betroffenen zu wecken.
Ist die Behörde nicht zuständig, wird der Antragstellerin oder dem
Antragsteller die richtige Stelle genannt. Der Bürgerin oder dem Bürger sollte
ohne besondere Umstände ermöglicht werden, ein Anliegen auch mündlich
vorzutragen.
§
43
Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Fachtagungen
An öffentlichen Veranstaltungen und
Fachtagungen dürfen Beschäftigte der Behörde an Stelle der
Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten nur mit ihrer oder seiner
Genehmigung teilnehmen. Im Übrigen gelten die besonderen Weisungen über die
Repräsentation des Landes bei Veranstaltungen (RdErl. d. Landesregierung v.
27.7.1965, SMBl. NRW.20023).
§
44
Äußerungen gegenüber der Presse und sonstigen Medien
Mündliche Auskünfte an Presse,
Hörfunk und Fernsehen oder sonstige Medien sowie schriftliche Verlautbarungen,
die zur Veröffentlichung bestimmt sind, bedürfen der Zustimmung der
Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten oder der von ihnen
beauftragten Beschäftigten.
In-Kraft-Treten
Die Geschäftsordnung tritt mit
sofortiger Wirkung in Kraft.
Mein RdErl. v. 13.12.2000 (SMBl. NRW.20020) wird aufgehoben.