Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 30.3.2010 (MBl. NRW. S. 303), in Kraft getreten am 4. Mai 2010.
Historisch:
Fortbildung zum Verwaltungsfachwirt oder zur Verwaltungsfachwirtin in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums - 23 - 27.23.00 - 21 - 27.23.01 - v. 13.8.2009
Fortbildung
zum Verwaltungsfachwirt oder zur Verwaltungsfachwirtin
in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums - 23 - 27.23.00 - 21
- 27.23.01 -
v. 13.8.2009
Teil 1
Ziel der Fortbildung, Bewerbung, Auswahl und Zulassung
1
Ziel der Fortbildung
Die Fortbildungsmaßnahme soll Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermitteln, die sie befähigen, Aufgaben sachbearbeitender Funktionen in der allgemeinen Verwaltung des Landes selbständig und weitgehend eigenverantwortlich wahrzunehmen und vermittelte Methodenkenntnisse und Anwendungsfertigkeiten (Schlüsselqualifikationen) einzusetzen.
2
Bewerbung
2.1
Zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme können sich aus allen
Geschäftsbereichen bewerben:
a) Verwaltungsfachangestellte und entsprechend ausgebildete Tarifbeschäftigte
mit mindestens dreijähriger Berufspraxis in der öffentlichen Verwaltung nach
der Abschlussprüfung in Tätigkeiten nach dem Berufsbild des
Verwaltungsfachangestellten,
b) andere Tarifbeschäftigte mit mindestens sechsjähriger Berufspraxis in der
öffentlichen Verwaltung in Tätigkeiten nach dem Berufsbild des
Verwaltungsfachangestellten in der öffentlichen Verwaltung.
2.2
Das Innenministerium legt die Termine für die Bewerbungsverfahren zu den
Fortbildungsmaßnahmen jeweils durch einen gesonderten Erlass fest.
2.3
Bewerbungen sind an die Beschäftigungsbehörden zu richten. Die
Beschäftigungsbehörden leiten die Bewerbungen an die zuständige
Bezirksregierung weiter, wenn die in Nummer 2.1 genannten
Bewerbungsvoraussetzungen erfüllt sind.
3
Auswahlverfahren
3.1
Die Beschäftigten, die sich zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme
beworben haben, nehmen an einem überörtlichen Auswahlverfahren teil. Das
Auswahlverfahren und das Zulassungsverfahren sowie die besonderen Regelungen
für Schwerbehinderte werden in einer Informationsveranstaltung erläutert. Die
Einzelheiten zum Verfahren regelt das Innenministerium jeweils durch
gesonderten Erlass.
3.2
Das Auswahlverfahren gliedert sich in eine schriftliche Eignungsuntersuchung
und ein mündliches Auswahlverfahren.
3.3
Die schriftliche Eignungsuntersuchung wird nach anerkannten wissenschaftlichen
Regeln der Personalauswahl durch ein im Bereich der Personalauslese erfahrenes
Unternehmen durchgeführt, welches im Auftrag des Innenministeriums tätig wird.
3.3.1
Die schriftliche Eignungsuntersuchung umfasst im Wesentlichen Testaufgaben zum
logischen Denken in Zusammenhängen und zu den Fähigkeiten, Sprache und Zahlen
im Berufsalltag einzusetzen, sowie konzentriert zu arbeiten.
3.3.2
Schwerbehinderte Beschäftigte können auf eigenen Wunsch an einem
Gruppenverfahren für Schwerbehinderte und in Fällen besonderer Behinderung an
einem Einzeltest teilnehmen. Den Einzeltest richtet das beauftragte Unternehmen
unter Beibehaltung der inhaltlichen Anforderungen (Nummer 3.3.1) individuell an
der Art und Schwere der Behinderung aus. Schwerbehinderte Beschäftigte, die an
einem Gruppenverfahren für Schwerbehinderte teilnehmen wollen oder einen
Einzeltest wünschen, müssen ihre Wünsche spätestens eine Woche nach der
Informationsveranstaltung der Schwerbehindertenvertretung bei der zuständigen
Bezirksregierung mitteilen. Diese berät die Bezirksregierung dabei, wie den
Wünschen Rechnung getragen werden kann.
3.3.3
Nach der Auswertung der Ergebnisse der schriftlichen Eignungsuntersuchung
spricht das beauftragte Unternehmen eine Empfehlung zur Teilnahme am mündlichen
Auswahlverfahren aus.
3.4
Das mündliche Auswahlverfahren wird vor einer Auswahlkommission durchgeführt.
Das Innenministerium bildet Auswahlkommissionen bei den Bezirksregierungen.
Einer Auswahlkommission sollen nicht mehr als vier Mitglieder angehören; sie
müssen Beschäftigte des Landes sein. Die Gleichstellungsbeauftragte oder eine
von ihr beauftragte Person ist ständiges Mitglied der Auswahlkommission. Zu den
Terminen einer Auswahlkommission wird je ein Mitglied des Personalrats und der
Schwerbehindertenvertretung bei der Bezirksregierung geladen, bei der die
Auswahlkommission gebildet ist. Darüber hinaus nimmt eine Vertretung des
beauftragten Unternehmens an dem mündlichen Auswahlverfahren teil.
3.4.1
Das mündliche Auswahlverfahren gliedert sich in ein beobachtetes Rollenspiel in
einer Bewerbergruppe und eine Vorstellung vor der Auswahlkommission.
3.4.2
Im Rahmen des Rollenspiels erhält eine aus vier bis sechs Beschäftigten
bestehende Gruppe eine gemeinsame Aufgabe, die innerhalb einer vorgegebenen
Zeit in der Gruppe zu lösen ist. Das Rollenspiel wird durch die
Auswahlkommission sowie die Vertretung des beauftragten Unternehmens
beobachtet. Hierbei sollen die beobachtenden Personen Eindrücke im Hinblick auf
Teamfähigkeit, Sozialverhalten, Motivation, Anpassungsfähigkeit, Einfallsreichtum,
Rollenverständnis und Sprachverhalten der teilnehmenden Beschäftigten gewinnen.
3.4.3
Die Auswahlkommission erarbeitet ihre Vorschläge für die Zulassung zur
Fortbildung auf der Grundlage des persönlichen Eindrucks, den sie von den
teilnehmenden Beschäftigten im Rahmen des beobachteten Rollenspiels sowie des
persönlichen Gesprächs gewinnt. Sie berücksichtigt die Erkenntnisse, die die
Vertretung des beauftragten Unternehmens im Rahmen des mündlichen Auswahlverfahrens über die Beschäftigten gewonnen hat. Die
Ergebnisse der schriftlichen Eignungsuntersuchung finden dabei keine
Berücksichtigung mehr. Das der Auswahlkommission vorsitzende Mitglied hält in
einer Niederschrift über den Auswahltermin den Vorschlag der Auswahlkommission
fest.
4
Zulassung zur Fortbildungsmaßnahme
Das Innenministerium informiert die entsendenden Ressorts über die Vorschläge der Auswahlkommissionen. Die Ressorts informieren die Beschäftigten, die an dem Auswahlverfahren teilgenommen haben. Die öffentlichen Universitäten und öffentlichen Fachhochschulen in der Trägerschaft des Landes werden unmittelbar informiert.
Teil 2
Inhalt und Durchführung der Fortbildung
5
Durchführung der Fortbildungsmaßnahme
5.1
Die Fortbildungsmaßnahme wird in drei Unterrichtsblöcken mit einer Dauer von je
zwölf Wochen sowie in praxisbegleitendem Unterricht
mit einem Unterrichtstag pro Woche außerhalb der Unterrichtsblöcke
durchgeführt. Im Anschluss an die Fortbildungsmaßnahme findet eine
Fortbildungsprüfung statt.
5.2
Die Unterrichtsblöcke gliedern sich in einen Einführungslehrgang, einen
Zwischenlehrgang und einen Abschlusslehrgang. Die Lehrgänge führt das Institut
für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in Abstimmung mit dem
Innenministerium durch.
5.3
Den praxisbegleitenden Unterricht außerhalb der
Lehrgänge führen die vom Innenministerium beauftragten Bezirksregierungen durch.
6
Inhalt der Fortbildungsmaßnahme
6.1
Die Fortbildungsmaßnahme umfasst 1300 Unterrichtsstunden, die insbesondere in
den folgenden Unterrichtsfächern zu erteilen sind:
a) Staats- und Verfassungsrecht,
b) Allgemeines Verwaltungsrecht,
c) Ordnungsrecht,
d) Kommunalrecht,
e) Beamtenrecht einschl. Laufbahnrecht,
f) Arbeits- und Tarifrecht,
g) Bürgerliches Recht,
h) Organisationsstrukturen in der öffentlichen Verwaltung,
i) Öffentliche Betriebswirtschaftslehre,
k) Öffentliche Finanzwirtschaft,
l) Methodik und Arbeitstechniken.
6.2
Die Inhalte der einzelnen Unterrichtsfächer sind aufeinander abzustimmen. Das
Fach Methodik und Arbeitstechniken wird als eigenes Fach und darüber hinaus als
Bestandteil der übrigen Fächer unterrichtet. Der Unterricht in den Lehrgängen
und der praxisbegleitende Unterricht sind aufeinander
abzustimmen.
6.3
Das Innenministerium legt den Lernzielkatalog sowie den Lehr- und
Stoffgliederungsplan für die Fortbildungsmaßnahme fest.
Teil 3
Inkrafttreten / Aufhebung von Vorschriften
7
Dieser RdErl. tritt am Tage nach der Bekanntmachung
in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31.7.2014 außer Kraft.
8
Mit Inkrafttreten dieses RdErl. treten die RdErl. d. Innenministeriums v.
29.6.1992 -II B 4-6.28.16-1/92 und v. 2.9.1992 – II B 6-6.14-5/92 (Stand
10/2003: 21.2-6.29.00-1/03) außer Kraft.
MBl. NRW. 2009 S. 412.