Historische SMBl. NRW.
Historisch: Neufassung der Satzung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes
Historisch:
Neufassung der Satzung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes
Neufassung der Satzung des Westfälisch-Lippischen
Sparkassen- und Giroverbandes
zum 1. Januar 2010
I. Die Verbandsversammlung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes hat in
ihrer Sitzung am 25. Mai 2009 gemäß § 33 Satz 1 des Sparkassengesetzes (SpkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696 /SGV. NRW. 764) in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Buchstabe
a der Verbandssatzung vom 19. Juli 2005 (MBl. NRW. S.
784/ SMBl. NRW. 764) die Neufassung der
Verbandssatzung in dem nachstehend abgedruckten Wortlaut beschlossen.
II. Die Neufassung der Satzung ist gemäß § 33
Satz 3 in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 SpkG
vom Finanzministerium am 16. Juni 2009 genehmigt worden.
III. Die Neufassung der Satzung ist im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht worden und
tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19. Juli
2005 außer Kraft. Der Runderlass des Finanzministeriums vom 29. Juni 2005 (MBl. NRW. S. 784) wird zum 1. Januar 2010 aufgehoben.
Satzung des Westfälisch-Lippischen
Sparkassen- und Giroverbandes
vom 1. Januar 2010
Inhaltsübersicht |
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I. Allgemeine Bestimmungen |
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§ 1 |
Mitglieder, Name, Sitz, Rechtsnatur |
§ 2 |
Aufgaben des Verbands |
§ 2a |
Verbundzusammenarbeit mit der
Sparkassenzentralbank (Verbundstatut) |
§ 3 |
Stammkapital, Einzelanteile |
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II. Organe des Verbands |
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§ 4 |
Organe |
§ 5 |
Zusammensetzung der Verbandsversammlung |
§ 6 |
Aufgaben der Verbandsversammlung |
§ 7 |
Sitzungen der Verbandsversammlung |
§ 8 |
Zusammensetzung des Verbandsverwaltungsrats |
§ 9 |
Aufgaben des Verbandsverwaltungsrats |
§ 10 |
Sitzungen des Verbandsverwaltungsrats |
§ 11 |
Ausschüsse des Verbandsverwaltungsrats |
§ 12 |
Ehrenamtliche Tätigkeit, Tätigkeitsdauer |
§ 13 |
Verbandsvorstand |
§ 14 |
Aufgaben des Verbandsvorstands |
§ 14a |
Sitzungen des Verbandsvorstands |
§ 15 |
Vertretung |
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III. Ausschüsse der Mitgliedssparkassen |
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§ 16 |
Bezirks-Arbeitsgemeinschaften, Obleute-Ausschuss |
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IV. Trägerausschuss |
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§ 17 |
Trägerausschuss |
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V. Einrichtungen des Verbands |
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§ 18 |
Geschäftsstelle |
§ 19 |
Prüfungsstelle |
§ 20 |
Sparkassenakademie |
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VI. Wirtschaftliche Verhältnisse des Verbands |
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§ 21 |
Rechnungsjahr |
§ 22 |
Budget, Umlageberechnung |
§ 23 |
Deckung der Verbandsaufwendungen |
§ 24 |
Verzinsung des Stammkapitals |
§ 25 |
Rechnungslegung |
§ 26 |
Haftung |
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VII. Schlussbestimmungen |
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§ 27 |
Veränderungen des Verbandsgebiets und des
Mitgliederbestands |
§ 28 |
Satzungsänderungen |
§ 29 |
Auflösung des Verbands |
§ 29a |
Übergangsregelung |
§ 30 |
Inkrafttreten |
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Mitglieder, Name, Sitz, Rechtsnatur
(1) Die öffentlich-rechtlichen Sparkassen und
ihre kommunalen Träger im Landesteil Westfalen-Lippe bilden den Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverband mit dem
Sitz in Münster. Der Verband führt im Geschäftsverkehr die Kurzbezeichnung
„Sparkassenverband Westfalen-Lippe“.
(2) Der Verband ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Er ist befugt, ein Siegel zu führen.
(3) Der Verband ist Mitglied des Deutschen
Sparkassen- und Giroverbands e.V.
§ 2
Aufgaben des Verbands
(1) Der Verband unterstützt die
Mitgliedssparkassen bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags und dient der
Förderung des Sparkassenwesens und der Wettbewerbsfähigkeit der
Mitgliedssparkassen. Ihm obliegen insbesondere
a) die Beobachtung der Entwicklungen im
Finanzdienstleistungsbereich und die Entwicklung geeigneter Geschäftsstrategien
in Zusammenarbeit mit den Mitgliedssparkassen, den Verbundpartnern und anderen
Einrichtungen der Sparkassenorganisation;
b) die Vertretung gemeinsamer Interessen der
Mitgliedssparkassen und die Wahrnehmung allgemeiner wirtschaftlicher Belange im
Sparkassenwesen des Verbandsgebiets;
c) die Beratung der Mitgliedssparkassen in allen
Sparkassenangelegenheiten, insbesondere in
geschäftspolitischen, betriebswirtschaftlichen und juristischen Fragen sowie
hinsichtlich der Bereitstellung einer leistungsfähigen EDV-Infrastruktur;
d) die Durchführung von Maßnahmen der Werbung,
Öffentlichkeitsarbeit und Marktforschung;
e) die Unterhaltung eines Stützungsfonds für die
Mitgliedssparkassen und eines Reservefonds;
f) die Durchführung besonderer Maßnahmen, die
die Verbandsversammlung beschließt.
(2) Der Verband führt Prüfungen bei den
Mitgliedssparkassen durch.
(3) Dem Verband obliegt die berufliche Bildung
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitgliedssparkassen.
(4) Dem Verband obliegt die Beratung der
Sparkassenaufsichtsbehörden, insbesondere durch Erstattung von Gutachten.
(5) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der
Verband sich an Rechtspersonen des öffentlichen und privaten Rechts und anderen
Einrichtungen beteiligen, Rechtspersonen des privaten Rechts und andere
Einrichtungen schaffen und die Durchführung seiner Aufgaben sonstigen Dritten
übertragen.
(6) Der Verband kann besondere Leistungen für
Mitglieder der Sparkassenorganisation übernehmen.
§ 2a
Verbundzusammenarbeit mit der Sparkassenzentralbank (Verbundstatut)
(1) Die Mitgliedssparkassen und der Verband
arbeiten im Verbund mit der Sparkassenzentralbank zusammen. Der Verband
unterstützt und fördert die Zusammenarbeit. Die Verbundzusammenarbeit erfolgt auf
der Grundlage langfristiger vertraglicher Vereinbarungen zur Marktbearbeitung.
Außerdem wird eine gemeinsame Risikostrategie verfolgt. Das gemeinsame
Risikomanagement erfolgt unter ausdrücklicher Anerkennung und Wahrung der
Geschäftsleiterverantwortung und der weiteren Anforderungen gemäß dem
Kreditwesengesetz. Die wirtschaftlichen Ergebnisse ihrer Tätigkeit
dokumentieren die Mitgliedssparkassen und die Sparkassenzentralbank in einer
gemeinsamen Verbundrechnungslegung.
(2) Die Mitgliedssparkassen, die
Sparkassenzentralbank und der Verband können bei der Verbundzusammenarbeit
durch die S-Verbund-Clearing NRW GmbH nach Maßgabe ihrer Satzung unterstützt
werden.
§ 3
Stammkapital, Einzelanteile
(1) Der Verband wird von den Mitgliedssparkassen
mit einem Stammkapital ausgestattet.
(2) Die Mitgliedssparkassen sind am Stammkapital
mit Einzelanteilen beteiligt, die auf 1.000,00 Euro oder ein Vielfaches davon
lauten. Die Einzelanteile werden nach den Bilanzsummen der Mitgliedssparkassen
zu einem vom Verbandsverwaltungsrat festzulegenden Stichtag unter Abrundung
festgesetzt.
(3) Wird das Stammkapital erhöht oder
herabgesetzt, werden die Einzelanteile neu festgesetzt. Absatz 2 gilt
entsprechend. Die Beträge, um die sich die Einzelanteile der Mitgliedssparkassen
erhöhen oder vermindern, sind durch Zahlung zu einem vom Verbandsverwaltungsrat
festzulegenden Stichtag auszugleichen, soweit nichts anderes bestimmt wird.
(4) Die Einzelanteile können entsprechend den
Veränderungen der Bilanzsummen der Mitgliedssparkassen mit Wirkung zum Beginn
des nächsten Kalenderjahres, erstmals zum 1. 1.1997, sodann nach jeweils 5
Jahren, neu festgesetzt werden. Ergibt sich aus Maßnahmen nach §§ 27, 29 und 30
SpkG eine Veränderung der Bilanzsummen bei den
Mitgliedssparkassen, so können die Einzelanteile der beteiligten
Mitgliedssparkassen jederzeit berichtigt werden. Absatz 2 Satz 1 gilt
entsprechend.
II.
Organe des Verbands
§ 4
Organe
(1) Organe des Verbands sind:
die Verbandsversammlung,
der Verbandsverwaltungsrat,
der Verbandsvorstand.
(2) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung
werden allein zur besseren Lesbarkeit der Regelungen entweder in weiblicher
oder männlicher Form geführt. In jedem Fall sind stets beide Geschlechtsformen
gemeint.
§ 5
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Mitglieder der Verbandsversammlung sind die
von den Mitgliedssparkassen und ihren Trägern entsandten Vertreter.
(2) Jede Mitgliedssparkasse und ihr Träger
entsenden in die Verbandsversammlung:
a) zwei Mitglieder des Verwaltungsrats –
darunter mindestens einen Hauptverwaltungsbeamten –, die von der Vertretung des
Trägers für die Dauer der jeweiligen Wahlzeit des Mitglieds gewählt werden; ist
bei einer Mitgliedssparkasse kein Hauptverwaltungsbeamter Mitglied des
Verwaltungsrats, kann auch der Hauptverwaltungsbeamte gemäß § 11 Absatz 3 SpkG (Beanstandungsbeamter) gewählt werden.
b) das vorsitzende Mitglied des Vorstands.
(3) Für die Mitglieder der Verbandsversammlung
nach Absatz 2 Buchstabe a werden für den Fall ihrer Verhinderung Vertreter
gewählt. Das vorsitzende Mitglied des Vorstands wird im Falle der Verhinderung
durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(4) Die Mitgliedschaft in der
Verbandsversammlung erlischt, wenn ein Mitglied das in Absatz 2 für die
Mitgliedschaft vorausgesetzte Amt verliert. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Mitglieds der Vertretung nach Absatz 2 Buchstabe a wird von der Vertretung ein
nachfolgendes Mitglied für den Rest der Wahlzeit des ausscheidenden Mitglieds gewählt.
(5) Das vorsitzende Mitglied der
Verbandsversammlung und ein 1. und 2. stellvertretendes vorsitzendes Mitglied
werden aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 2 gewählt. Die Wahlzeit
entspricht bei Mitgliedern nach Absatz 2 Buchstabe a der Dauer ihrer jeweiligen
Wahlzeit und bei Mitgliedern nach Absatz 2 Buchstabe b der Dauer der Wahlzeit
der Vertretungen der Träger der Mitgliedssparkassen. Zwei der in Satz 1
Genannten müssen der Personengruppe nach Absatz 2 Buchstabe a, einer muss der
Personengruppe nach Absatz 2 Buchstabe b angehören. Wenn das vorsitzende
Mitglied der Verbandsversammlung aus der Personengruppe nach Absatz 2 Buchstabe
a gewählt worden ist, muss das 1. stellvertretende vorsitzende Mitglied aus der
Personengruppe nach Absatz 2 Buchstabe b gewählt werden. Dies gilt umgekehrt,
falls das vorsitzende Mitglied aus der Personengruppe nach Absatz 2 Buchstabe b
gewählt wird.
§ 6
Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung legt die allgemeinen
Grundsätze fest, nach denen die Aufgaben des Verbands zu erfüllen sind.
(2) Die Verbandsversammlung wählt:
a) das vorsitzende Mitglied und die beiden
stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder,
b) die Mitglieder des Verbandsverwaltungsrats
und deren stellvertretende Mitglieder nach § 8 Absatz 3,
c) die ordentlichen Mitglieder des
Verbandsvorstands,
d) ein ordentliches Mitglied des
Verbandsvorstands zum Vorsitzenden.
(3) Die Verbandsversammlung beschließt über:
a) die Änderung der Satzung des Verbands,
b) die Änderung der Satzung des Stützungsfonds
und des Reservefonds,
c) die Festsetzung, Erhöhung und Herabsetzung
des Stammkapitals sowie den Ausschluss der Leistung von Ausgleichszahlungen
nach § 3 Absatz 3 und die Beibehaltung des Stammkapitals nach § 27 Absatz 1 und
2,
d) die Eingehung, Aufgabe und Veränderung von
Beteiligungen sowie die Schaffung von Einrichtungen nach § 2 Absatz 5, wenn es
sich um Vorgänge von wesentlicher Bedeutung handelt, sowie die Zustimmung zu beabsichtigten
Änderungen der Satzungen von Unternehmen, an denen der Verband beteiligt ist,
wenn der Verband aufgrund oder infolge der Satzungsänderung wesentliche
finanzielle Verpflichtungen oder wesentliche Haftungsrisiken übernehmen soll,
e) die Feststellung des Jahresabschlusses sowie
die Entlastung des Verbandsverwaltungsrats und des Verbandsvorstands,
f) den Widerruf der Bestellung (Abberufung) des
vorsitzenden Mitglieds und der beiden stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder
der Verbandsversammlung sowie von gem. § 8 Absatz 3 gewählten Mitgliedern des
Verbandsverwaltungsrats aus wichtigem Grund,
g) den Widerruf der Bestellung (Abberufung) der
ordentlichen Mitglieder und des Vorsitzenden des Verbandsvorstands aus
wichtigem Grund sowie die Zustimmung zur einvernehmlichen Beendigung ihrer
Anstellungsverträge,
h) die Auflösung des Verbands,
i) die Wahl des vorsitzenden Mitglieds und der
übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats einer Sparkasse in Trägerschaft des
Verbands sowie ihrer Stellvertreter,
j) sonstige Angelegenheiten, wenn sie vom
Verbandsverwaltungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
§ 7
Sitzungen der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung wird auf Beschluss
des Verbandsverwaltungsrats von dem vorsitzenden Mitglied mindestens einmal im
Jahr einberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Viertel der
satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung unter Angabe des
Gegenstands der Beratung verlangt.
(2) Die Einladung mit Tagesordnung muss mindestens
1 Monat vor der Sitzung an die Mitgliedssparkassen zu Händen der Mitglieder der
Verbandsversammlung abgesandt werden. Die Frist kann
auf Beschluss des Verbandsverwaltungsrats bis auf höchstens 1 Woche abgekürzt
werden.
(3) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann
zu einem Tagesordnungspunkt Vorschläge machen. In den Fällen des § 6 Absatz 2
sind sie 2 Wochen vor der Sitzung beim Verband einzureichen. In dringenden
Fällen können Ergänzungen zur Tagesordnung mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(4) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind
nicht öffentlich. Die ordentlichen Mitglieder des Verbandsvorstands nehmen an
der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil. Das vorsitzende Mitglied
der Verbandsversammlung kann Dritten die Teilnahme gestatten. Die Sitzungen
können mit einer öffentlichen Kundgebung verbunden werden.
(5) Die Mitglieder der Verbandsversammlung
handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und
die Aufgaben des Verbands bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht
gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Der Vorsitzende des Verbandsvorstands hat
jederzeit das Recht, das Wort zu ergreifen und zu Punkten der Tagesordnung
Anträge zu stellen.
(7) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der
Verbandsversammlung anwesend ist. Ist die Verbandsversammlung nicht
beschlussfähig, kann binnen 2 Wochen eine neue Sitzung zur Erledigung der
gleichen Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von weiteren 2 Wochen
einberufen werden. Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Sitzung
ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Die Abstimmung in der Verbandsversammlung
erfolgt grundsätzlich nach dem gleichen Stimmrecht. Wird die Abstimmung nach
Anteilen am Stammkapital des Verbands beantragt, so gelten die Sätze 3 und 4.
Jedes Mitglied der Verbandsversammlung nach § 5 Absatz 2 hat eine Grundstimme.
Beträgt der Anteil der Mitgliedssparkasse am Stammkapital des Verbands mehr als
1,5 v. H., so hat jedes von ihr und ihrem Träger
entsandte Mitglied für jede weiteren angefangenen 1,5 v. H. je eine
Zusatzstimme.
(9) Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, die Beschlüsse zu § 6 Absatz
3 Buchstabe a, b, f, g und h bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder. Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt.
Wird von einem Mitglied der Verbandsversammlung geheime Abstimmung beantragt,
so ist über diesen Antrag offen abzustimmen. Der Antrag ist angenommen, wenn
mehr als ein Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmt. Im Übrigen gilt § 50
Absatz 2 Satz 2 bis 6 der Gemeindeordnung.
(10) Über das Ergebnis jeder Sitzung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die das vorsitzende Mitglied und der Vorsitzende des
Verbandsvorstands unterzeichnen.
§ 8
Zusammensetzung des Verbandsverwaltungsrats
(1) Der Verbandsverwaltungsrat setzt sich
zusammen aus 19 stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsversammlung, von
denen 16 Mitglieder durch die Verbandsversammlung nach Maßgabe von Absatz 3
gewählt werden. Dem Verbandsverwaltungsrat gehören kraft Amtes an das vorsitzende
Mitglied und die beiden stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder der
Verbandsversammlung.
(2) Das vorsitzende Mitglied der
Verbandsversammlung ist zugleich vorsitzendes Mitglied des
Verbandsverwaltungsrats; das 1. und 2. stellvertretende vorsitzende Mitglied
der Verbandsversammlung sind zugleich 1. bzw. 2. stellvertretendes vorsitzendes
Mitglied des Verbandsverwaltungsrats. Bei Verhinderung wird das vorsitzende
Mitglied der Verbandsversammlung vom 1. stellvertretenden vorsitzenden
Mitglied, ist auch dieses verhindert, vom 2. stellvertretenden vorsitzenden
Mitglied vertreten.
(3) 16 Mitglieder des Verbandsverwaltungsrats
werden von der Verbandsversammlung für die Dauer ihrer jeweiligen Wahlzeit in
der Verbandsversammlung nach folgender Maßgabe gewählt: zehn Mitglieder aus den
Personengruppen nach § 5 Absatz 2 Buchstabe a und sechs Mitglieder aus der
Personengruppe nach § 5 Absatz 2 Buchstabe b. Für jedes Mitglied ist in
gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, dass das ordentliche Mitglied
im Falle der Verhinderung vertritt.
(4) Die Mitgliedschaft im Verbandsverwaltungsrat
erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der
Verbandsversammlung entfallen.
§ 9
Aufgaben des Verbandsverwaltungsrats
(1) Der Verbandsverwaltungsrat legt die
Tagesordnung für die Sitzung der Verbandsversammlung fest, bereitet die
Beschlüsse der Verbandsversammlung, insbesondere durch Vorlage von Vorschlägen
vor, unterrichtet sie über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbands und
erteilt ihr auf Verlangen Auskunft über seine Beschlüsse.
(2) Der Verbandsverwaltungsrat ist zuständig für:
a) die Richtlinien der Verbandsarbeit, soweit
nicht die Verbandsversammlung zuständig ist,
b) die Überwachung der Tätigkeit des Verbandsvorstands,
c) die Überwachung der Budgets der Einrichtungen
des Verbands einschließlich etwaiger Sonder- und Nachtragsbudgets sowie den
Erlass und die Änderung von Grundsätzen für die Aufstellung, Ausführung und
inhaltliche Ausgestaltung der Budgets; in Budgetangelegenheiten
der Prüfungsstelle haben Mitglieder des Verbandsverwaltungsrats, die dem
Vorstand einer Sparkasse angehören, kein Stimmrecht,
d) die Wahl der Mitglieder, die vom Verband in
die Organe der Sparkassenzentralbank, der Provinzial NordWest
Holding AG und solcher Rechtspersonen des öffentlichen Rechts, an deren
Trägerschaft der Verband beteiligt ist, entsandt werden,
e) die Regelungen der Anstellungsbedingungen der
ordentlichen Mitglieder des Verbandsvorstands sowie die Kündigung von deren
Anstellungsverträgen aus wichtigem Grund oder deren einvernehmliche Beendigung
nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung gemäß § 6 Absatz 3
Buchstabe g,
f) die Wahl des Leiters der Prüfungsstelle, des
Leiters der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie
und ihrer Stellvertreter sowie die Regelung der jeweiligen
Anstellungsbedingungen; bei der Wahl und der Regelung der
Anstellungsbedingungen des Leiters der Prüfungsstelle und seiner Stellvertreter
haben Mitglieder des Verbandsverwaltungsrats, die dem Vorstand einer Sparkasse
angehören, kein Stimmrecht,
g) die Grundzüge der Preispolitik der
Einrichtungen des Verbands,
h) die Bestellung von stellvertretenden
Mitgliedern des Verbandsvorstands.
(3) Der Verbandsverwaltungsrat beschließt nach
Beratung im Hauptausschuss über:
a) die Festsetzung der Einzelanteile der
Mitgliedssparkassen am Stammkapital des Verbands und des Stichtags für deren
Berechnung und für Ausgleichszahlungen nach §§ 3 und 27,
b) die Verzinsung des Stammkapitals,
c) die Festsetzung der ordentlichen und
außerordentlichen Umlagen sowie über Sonderregelungen nach § 27 Absatz 1 Satz 5
und Absatz 2 Satz 4,
d) den Rückgriff auf das Vermögen des Verbands
und die Aufnahme von Darlehen zur Deckung eines außerordentlichen Bedarfs,
e) die Bestimmung des Abschlussprüfers für den
Jahresabschluss und die Buchführung,
f) die Stellungnahme zum Jahresabschluss und
Prüfungsbericht.
(4) Der Verbandsverwaltungsrat entscheidet
ferner über:
a) den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung
von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die den Zwecken des Verbands
dienen,
b) die Durchführung der Liquidation im Falle der
Auflösung des Verbands und die Verwendung des verbleibenden Vermögens nach § 29,
c) die Eingehung, Aufgabe und Veränderung von
Beteiligungen sowie die Schaffung von Einrichtungen nach § 2 Absatz 5; wenn es
sich um Vorgänge von wesentlicher Bedeutung handelt, legt der
Verbandsverwaltungsrat die Angelegenheit der Verbandsversammlung zur
Beschlussfassung vor,
d) den Erlass einer Satzung zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der Westfälisch-Lippischen
Sparkassenakademie (§ 20) sowie die Änderung dieser Satzung,
e) sonstige Angelegenheiten, die ihm vom
Verbandsvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
§ 10
Sitzungen des Verbandsverwaltungsrats
(1) Das vorsitzende Mitglied beruft den
Verbandsverwaltungsrat im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Verbandsvorstands nach
Bedarf sowie dann ein, wenn mindestens 3 Mitglieder des Verbandsverwaltungsrats
dies unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangen.
(2) Die Einladung muss die Tagesordnung
enthalten und soll 2 Wochen vor der Sitzung abgesandt
werden. Der Verbandsverwaltungsrat kann – auch nachträglich – auf die
Einhaltung der Frist verzichten.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. An
ihnen nehmen die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des
Verbandsvorstands und der Leiter der Prüfungsstelle mit beratender Stimme teil.
Der Vorsitzende des Verbandsverwaltungsrats kann darüber hinaus für einzelne
Punkte der Tagesordnung Mitarbeiter des Verbands hinzuziehen und Dritte
einladen.
(4) Die Mitglieder des Verbandsverwaltungsrats
handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und
die Aufgaben des Verbands bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht
gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Der Verbandsverwaltungsrat ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist und zu den Anwesenden entweder das vorsitzende Mitglied des
Verbandsverwaltungsrats oder einer seiner Stellvertreter gehört. § 7 Absatz 7
Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort in Satz 2
genannten Fristen je eine Woche betragen.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über die Aufnahme von Darlehen nach §
9 Absatz 3 Buchstabe d sowie Beschlüsse nach § 9 Absatz 4 Buchstabe a und b
bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(7) Der Verbandsverwaltungsrat kann in
Angelegenheiten von äußerster Dringlichkeit durch schriftliche Umfrage
abstimmen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(8) Über das Ergebnis jeder Sitzung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die das vorsitzende Mitglied und der Vorsitzende des
Verbandsvorstands unterzeichnen.
§ 11
Ausschüsse des Verbandsverwaltungsrats
(1) Der Verbandsverwaltungsrat kann bestimmte
Aufgaben, für die er zuständig ist, auf Ausschüsse zur Vorbereitung oder
Entscheidung widerruflich übertragen. Hat der Ausschuss selbstständige
Entscheidungsbefugnisse, so dürfen ihm nur stimmberechtigte Mitglieder des
Verbandsverwaltungsrats angehören; dies gilt nicht für den Akademieausschuss (§
20 Absatz 4). Zu Mitgliedern beratender Ausschüsse können auch Dritte berufen
werden.
(2) Der Hauptausschuss ist ein ständiger
Ausschuss des Verbandsverwaltungsrats. Er ist insbesondere zuständig für die
Beratung der Budgetangelegenheiten für das kommende
Rechnungsjahr, die Entgegennahme der Berichte über die Einhaltung des Budgets
im laufenden Rechnungsjahr und die Beratung etwaiger Nachtragsbudgets. Die
Zusammensetzung des Hauptausschusses und dessen weitere Aufgaben regelt die vom
Verbandsverwaltungsrat erlassene Geschäftsordnung.
(3) Die Ausschüsse wählen, wenn der
Verbandsverwaltungsrat nichts anderes bestimmt, ein vorsitzendes Mitglied aus
ihrer Mitte. An den Sitzungen kann das vorsitzende Mitglied des
Verbandsverwaltungsrats mit beratender Stimme auch dann teilnehmen, wenn es
nicht Mitglied des Ausschusses ist. Die ordentlichen und die stellvertretenden
Mitglieder des Verbandsvorstands und der Leiter der Prüfungsstelle können an
allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 12
Ehrenamtliche Tätigkeit, Tätigkeitsdauer
(1) Die vorsitzenden Mitglieder und die weiteren
Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsverwaltungsrats und seiner
Ausschüsse versehen ihre Ämter ehrenamtlich.
(2) Den Mitgliedern des Verbandsverwaltungsrats
und seiner Ausschüsse können ein Sitzungsgeld und eine Aufwandsentschädigung
gezahlt werden.
(3) Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die
Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsverwaltungsrats und seiner
Ausschüsse ihre Ämter bis zum Zusammentritt der neu gewählten Organe und
Ausschüsse weiter aus.
§ 13
Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus zwei
Mitgliedern. Der Vorsitzende des Verbandsvorstands trägt die Bezeichnung
„Präsident“, das Mitglied die Bezeichnung „Vizepräsident“.
(2) Die ordentlichen Mitglieder des
Verbandsvorstands werden für fünf Jahre gewählt. Sie sind im Hauptamt
anzustellen. Die Bestellung zum ordentlichen Mitglied kann aus wichtigem Grund
widerrufen werden (Abberufung aus wichtigem Grund). Im Falle eines Streits über
die Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung bleibt der Widerruf solange
wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
(3) Es können stellvertretende Mitglieder des
Verbandsvorstands bestellt werden.
§ 14
Aufgaben des Verbandsvorstands
(1) Der Verbandsvorstand leitet den Verband nach
Maßgabe des geltenden Rechts. Der Vorsitzende des Verbandsvorstands regelt die
Geschäftsverteilung.
(2) Der Verbandsvorstand entscheidet in allen
nicht der Verbandsversammlung und dem Verbandsverwaltungsrat vorbehaltenen Angelegenheiten.
In den Angelegenheiten, die nach § 6 in den Aufgabenbereich der
Verbandsversammlung oder die nach § 9 in den Aufgabenbereich des
Verbandsverwaltungsrats fallen, ist der Verbandsvorstand an deren Beschlüsse
gebunden.
(3) Der Verbandsvorstand unterrichtet den
Verbandsverwaltungsrat und, soweit nicht der Verbandsverwaltungsrat nach § 9
Absatz 1 tätig wird, die Verbandsversammlung über alle wichtigen
Angelegenheiten des Verbands.
(4) Der Verbandsvorstand kann die Ausübung
seiner Befugnisse für bestimmte Geschäftsbereiche übertragen.
§ 14a
Sitzungen des Verbandsvorstands
Der Verbandsvorstand tritt regelmäßig zu
Sitzungen zusammen. Beschlüsse des Verbandsvorstands bedürfen der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Die stellvertretenden Mitglieder des Verbandsvorstands
nehmen an den Sitzungen des Verbandsvorstands mit beratender Stimme teil; im
Vertretungsfall sind sie stimmberechtigt.
§ 15
Vertretung
(1) Der Verband wird durch zwei Mitglieder des
Verbandsvorstands vertreten. Stellvertretende Mitglieder des Verbandsvorstands
stehen ordentlichen Mitgliedern insoweit gleich.
(2) Bei Rechtsgeschäften mit einem ordentlichen
Mitglied des Verbandsvorstands wird der Verband durch das vorsitzende Mitglied
und ein weiteres Mitglied des Verbandsverwaltungsrats vertreten.
III.
Ausschüsse der Mitgliedssparkassen
§ 16
Bezirks-Arbeitsgemeinschaften, Obleute-Ausschuss
(1) Die Vorstände der Mitgliedssparkassen bilden
die folgenden sieben Bezirks-Arbeitsgemeinschaften:
1. AG Hellweg-Paderbornerland
2. AG Mark
3. AG Minden-Ravensberg-Lippe
4. AG Münsterland
5. AG Ruhrgebiet
6. AG Sauerland
7. AG Siegen-Wittgenstein-Olpe.
Etwaige Änderungen der Gebietsabgrenzungen der
Bezirks-Arbeitsgemeinschaften regeln diese einvernehmlich untereinander. Jede
Bezirks-Arbeitsgemeinschaft wählt ein vorsitzendes Mitglied (Obmann) und ein
stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Aufgabe der
Bezirks-Arbeitsgemeinschaften ist die Beratung fachlicher Angelegenheiten und
die Zusammenarbeit auf Bezirksebene.
(2) Die Obmänner und ihre Stellvertreter bilden
den Obleute-Ausschuss, der aus dem Kreis seiner
Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied (Landesobmann) und ein stellvertretendes
vorsitzendes Mitglied wählt. Dem Obleute-Ausschuss
obliegen der Erfahrungsaustausch und die Beratung des Verbands in wichtigen Sparkassenangelegenheiten. Der Obleute-Ausschuss
kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
(3) Den Mitgliedern des Obleute-Ausschusses
und anderer den Verband beratender Ausschüsse können ein Sitzungsgeld und eine
Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
IV.
Trägerausschuss
§ 17
Trägerausschuss
Es wird ein Ausschuss der Träger
(Trägerausschuss) gebildet, dem die Vertreter der kommunalen Träger im
Verbandsverwaltungsrat angehören. Aufgabe des Trägerausschusses ist es, in
wichtigen Sparkassenangelegenheiten den
Erfahrungsaustausch zwischen den kommunalen Trägern zu pflegen und den Verband
unter besonderer Berücksichtigung der kommunalen Belange zu beraten. Der
Trägerausschuss kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
V.
Einrichtungen des Verbands
§ 18
Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle wird nach Maßgabe des
Geschäftsverteilungsplans von ordentlichen Mitgliedern des Verbandsvorstands
geleitet. In dem Geschäftsverteilungsplan ist eine Vertretungsregelung vorzusehen.
(2) Die Geschäftsstelle bearbeitet alle
Angelegenheiten des Verbands, soweit nicht die Prüfungsstelle oder die
Sparkassenakademie zuständig sind.
§ 19
Prüfungsstelle
(1) Die Prüfungsstelle wird von dem Prüfungsstellenleiter
geleitet. Er hat einen oder mehrere Stellvertreter. Der Prüfungsstellenleiter
und die Stellvertreter müssen öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein.
(2) Die Prüfungsstelle führt bei Sparkassen –
ggf. auch bei externen Stellen des Rechnungswesens – Prüfungen durch, die
vorgeschrieben oder von der Sparkasse veranlasst worden sind oder auf eigener
Zuständigkeit beruhen. Sie kann auch die Prüfung anderer Einrichtungen der
Sparkassenorganisation auf deren Veranlassung übernehmen.
(3) Die Prüfungsstelle ist bei der Ausübung
ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Prüfungsstelle führt ihre Prüfungen nach
Maßgabe der für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
geltenden Berufsgrundsätze in eigener Verantwortung durch. Die hierfür vom
Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) entwickelten
Standards sind zu beachten.
§ 20
Sparkassenakademie
(1) Die Sparkassenakademie ist eine rechtlich
unselbständige Einrichtung des Verbands und führt den Namen „Westfälisch-Lippische Sparkassenakademie”.
(2) Der Westfälisch-Lippischen
Sparkassenakademie obliegt im Rahmen der anzuwendenden Rechtsvorschriften die
Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Mitgliedssparkassen. Die Westfälisch-Lippische
Sparkassenakademie nimmt Aufgaben einer zuständigen Stelle nach den
Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und der hierzu ergangenen
Durchführungsverordnung wahr.
(3) Die Westfälisch-Lippische
Sparkassenakademie wird vom Leiter (Direktor), im Verhinderungsfall vom
Stellvertreter, geleitet.
(4) Im Übrigen regelt der Verbandsverwaltungsrat
die Rechtsverhältnisse der Westfälisch-Lippischen
Sparkassenakademie durch eine Satzung. Die Satzung kann vorsehen, dass ein
Akademieausschuss gebildet wird, dem neben stimmberechtigten Mitgliedern des
Verbandsverwaltungsrats auch Mitglieder des Verbandsvorstands sowie weitere
Personen mit Sitz und Stimme angehören, die nicht stimmberechtigte Mitglieder
des Verbandsverwaltungsrats sind.
VI.
Wirtschaftliche Verhältnisse des Verbands
§ 21
Rechnungsjahr
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 22
Budget, Umlageberechnung
(1) Spätestens sechs Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres
legt der Verbandsvorstand dem Verbandsverwaltungsrat das Budget und eine
Berechnung für die im kommenden Jahr zu erhebenden Umlagen vor. Dem Budget ist
eine Stellenübersicht beizufügen. Während des laufenden Rechnungsjahres
unterrichtet der Verbandsvorstand mindestens zweimal den Hauptausschuss des
Verbandsverwaltungsrats anhand eines Soll/Ist Vergleichs über die Einhaltung
der Budgetvorgaben. Liegt infolge von Mehraufwendungen oder von Mindererträgen
eine erhebliche Abweichung vom Budget vor, ist dem Verbandsverwaltungsrat ein
Nachtragsbudget vorzulegen.
(2) Bei den Ansätzen des Budgets und der Führung
der Verbandsgeschäfte sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit zu wahren.
(3) Übernimmt der Verband für einzelne Mitglieder
der Sparkassenorganisation besondere Leistungen nach § 2 Absatz 6, die den
Rahmen der für alle Sparkassen gleichartig zu erfüllenden Verbandsaufgaben
überschreiten, kann er ein angemessenes Entgelt verlangen.
§ 23
Deckung der Verbandsaufwendungen
(1) Soweit die Erträge des Verbands zur Deckung
der Aufwendungen nicht ausreichen, wird von den Mitgliedssparkassen nach dem
Verhältnis ihrer Bilanzsummen am 31. Dezember des dem Rechnungsjahr
vorangehenden Jahres eine Umlage erhoben.
(2) Der Verband kann für einen außerordentlichen
Bedarf auf sein Vermögen zurückgreifen, eine außerordentliche Umlage erheben
oder Darlehen aufnehmen.
§ 24
Verzinsung des Stammkapitals
Die Einzelanteile der Mitgliedssparkassen am Stammkapital
werden in der vom Verbandsverwaltungsrat festzusetzenden Höhe aus den Erträgen
verzinst, die der Verband aus den von ihm gehaltenen Beteiligungen und
Einrichtungen erzielt.
§ 25
Rechnungslegung
(1) Der Verband führt seine Rechnung nach den
Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.
(2) Nach Ablauf eines Rechnungsjahres stellt der
Verbandsvorstand unverzüglich einen Jahresabschluss nach kaufmännischen
Grundsätzen (§§ 242 - 256 HGB) auf. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz,
der Erfolgsrechnung und den Erläuterungen.
(3) Der Jahresabschluss ist durch einen
Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer)
nach den allgemein für die Jahresabschlussprüfungen geltenden Grundsätzen (§§
317 - 324 HGB) zu prüfen. Die Prüfung hat sich auch auf die Buchführung sowie
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbands zu erstrecken.
(4) Der Verbandsvorstand legt den
Jahresabschluss und den Prüfungsbericht dem Verbandsverwaltungsrat vor, erstattet
Bericht über die Einhaltung der Budgetvorgaben im abgelaufenen Rechnungsjahr
und erläutert etwaige Abweichungen. Der Verbandsverwaltungsrat prüft diese
Vorlagen, erstattet über das Ergebnis seiner Prüfung der Verbandsversammlung
Bericht und legt dieser den Jahresabschluss vor, die über die Feststellung des
Jahresabschlusses beschließt.
(5) Der Verbandsvorstand erstellt außerdem einen
Geschäftsbericht über die Tätigkeit und Entwicklung des Verbands und der
Sparkassen in Westfalen-Lippe und leitet diesen den Mitgliedern des Verbands zu.
§ 26
Haftung
(1) Für die Verbindlichkeiten des Verbands
haftet den Gläubigern allein der Verband.
(2) Für einen zeitgerechten Ausgleich eines
Fehlbetrages (Differenz zwischen fälligen Verbindlichkeiten und liquiden
Mitteln des Verbandes) haften die Mitgliedssparkassen dem Verband im Verhältnis
ihrer Einzelanteile, um dem Verband die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten mit
deren Fälligkeit zu ermöglichen. Für uneinbringliche Beträge haften die übrigen
Mitgliedssparkassen in gleicher Weise.
VII.
Schlussbestimmungen
§ 27
Veränderungen des Verbandsgebiets und des Mitgliederbestands
(1) Bei Erweiterung des Verbandsgebiets werden
die Sparkassen und Träger des neuen Gebiets Mitglieder des Verbands. Das
Stammkapital des Verbands erhöht sich um die neu festzusetzenden Einzelanteile.
Stattdessen kann das bisherige Stammkapital unter Neufestsetzung der
Einzelanteile der Sparkassen beibehalten werden. § 3 Absätze 2 und 3 gelten
entsprechend. Für ein bereits angebrochenes Rechnungsjahr bleiben die
eintretenden Sparkassen umlagefrei, soweit nichts anderes bestimmt wird.
(2) Bei Abtrennung eines Teils des
Verbandsgebiets scheiden die Sparkassen und die Träger des abgetrennten Gebiets
aus dem Verband aus. Das Stammkapital des Verbands ermäßigt sich um deren
Einzelanteile. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Scheidet eine
Sparkasse vor Ablauf des Rechnungsjahres aus, bleibt sie voll umlagepflichtig,
soweit nichts anderes bestimmt wird. Die ausgeschiedene Sparkasse haftet für
die im Zeitpunkt ihres Ausscheidens begründeten Verbindlichkeiten für einen
Zeitraum von fünf Jahren fort.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
sonstige Fälle des Eintritts oder Ausscheidens einer Sparkasse und ihres
Trägers.
§ 28
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Sie werden im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
§ 29
Auflösung des Verbands
Im Falle der Auflösung des Verbands findet eine
Liquidation statt. § 26 findet Anwendung. Das verbleibende Vermögen wird in
Höhe der Einzelanteile an die Mitgliedssparkassen ausgezahlt, im Übrigen zum
Nutzen des Sparkassenwesens verwendet.
§ 29a
Übergangsregelung
Diejenigen Personen, die am 31.12.2009
Mitglieder der Verbandsversammlung gemäß den zu diesem Zeitpunkt gültigen
Bestimmungen der Satzung sind, üben ihr Amt bis zum Zusammentritt der neuen
Verbandsversammlung weiter aus. Diejenigen Personen, die am 31.12.2009
Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Verbandsvorstands gemäß den zu
diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen der Satzung sind, üben ab dem 1.1.2010
ihre Ämter als Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder des
Verbandsverwaltungsrats bis zum Zusammentritt des neu gewählten
Verbandsverwaltungsrats weiter aus.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Die vorstehende Neufassung der Satzung wird
hiermit ausgefertigt.
Münster, den 24. Juni 2009
Das vorsitzende Mitglied
der Verbandsversammlung
Dr. T i l l m a n n
Oberbürgermeister
Der Verbandsvorsteher
Dr. G e r l a c h
Präsident
MBl. NRW. 2009 S. 431