Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben d. RdErl. v. 28.9.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 766).
Historisch:
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz – VVzLRKG – RdErl. des Finanzministeriums v. 22.12.1998 - B 2905 - 0.1 - IV A 3
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
zum
Landesreisekostengesetz – VVzLRKG –
RdErl. des Finanzministeriums
v. 22.12.1998 - B 2905 - 0.1 - IV A 3
Zu § 1 – Geltungsbereich
Ehrenbeamtinnen und
Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter von Disziplinar- oder
Dienstgerichten stehen den in § 1 Abs. 1 genannten Personen gleich.
Personen, die für den
öffentlichen Dienst tätig werden oder Aufgaben im öffentlichen Dienst
wahrnehmen und für die keine besonderen reisekostenrechtlichen Vorschriften
gelten, können Auslagenersatz wie bei Dienstreisen und Dienstgängen
(Reisekostenvergütung) nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes
erhalten.
Ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1
BBesG ein abweichender dienstlicher Wohnsitz bestimmt worden, so gilt dieser
als Dienstort.
Wohnort ist die Gemeinde, in
der Dienstreisende ihre Hauptwohnung haben; ein Ort, in dem sich eine weitere
Wohnung der Dienstreisenden befindet, gilt ebenfalls als Wohnort.
Bei Heimarbeitsplätzen gilt
die zuständige Dienststelle als Dienststätte i.S.d. Gesetzes.
Eine Dienstreise von einem
dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort (z.B. Urlaubsort) an den Dienstort
endet mit der Ankunft an der nach § 4 maßgeblichen Stelle; bei einer Rückreise
beginnt die neue Dienstreise mit dem Verlassen dieser Stelle.
Die Dienstreise kann
ausnahmsweise nachträglich schriftlich genehmigt werden, wenn die erforderliche
Genehmigung vor der Abreise nicht mehr eingeholt werden konnte. § 2 Abs. 1
Sätze 2 und 3 bleiben unberührt.
Dienstgänge können mündlich
angeordnet oder genehmigt werden; im Übrigen gilt VV 5 entsprechend.
Eine allgemeine Genehmigung
von Dienstreisen oder Dienstgängen darf nur ausnahmsweise und nur Bediensteten
erteilt werden, die gleichartige Dienstgeschäfte an demselben Geschäftsort oder
in demselben Bezirk zu erledigen haben.
Aus besonderen Gründen, z.B.
wegen der Entfernung zum Geschäftsort, wegen der Art des Dienstgeschäfts oder
der Zahl der Dienstreisenden, kann die Benutzung eines bestimmten, regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittels, eines Dienstkraftfahrzeugs oder eines
anderweitig bereitgestellten Beförderungsmittels vorgeschrieben werden.
Für die Beantragung und
Genehmigung einer Dienstreise ist im Bereich der Landesverwaltung das als Anlage
1 beigefügte Formblatt zu verwenden; es kann in formaler Hinsicht den
jeweiligen Bedürfnissen angepasst werden.
Zu § 3 – Reisekostenvergütung
Dienstreisen und Dienstgänge
sind grundsätzlich nur von einer Person durchzuführen. Die Teilnahme weiterer
Personen bedarf der Begründung. Von einer Einzelbegründung kann abgesehen
werden, wenn die Art des Dienstgeschäfts die Teilnahme weiterer Personen
zwangsläufig erfordert (z.B. Polizei- oder Steuerfahndungseinsatz).
Mehrere in einem zeitlichen
Zusammenhang stehende Dienstgeschäfte an demselben Geschäftsort oder in
demselben Bezirk sind möglichst miteinander zu verbinden. Beginn und Ende der
Dienstgeschäfte sind möglichst so festzusetzen, dass besondere Anreisetage
entfallen. Sonn- und Feiertage sowie dienstfreie Samstage sind grundsätzlich
als Dienstreisetage zu vermeiden.
Bei länger dauernden
auswärtigen Dienstgeschäften ist – sofern nicht besondere Gründe das Verbleiben
am Geschäftsort rechtfertigen – eine Kette von eintägigen Dienstreisen in der
Regel anzuordnen bzw. zu genehmigen, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort
zumutbar ist und keine höheren Kosten verursacht als das Verbleiben am
Geschäftsort. Die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist in entsprechender
Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TEVO zu beurteilen. Bei der Anordnung und
Genehmigung von mehrtägigen Dienstreisen sind neben dem Sparsamkeitsgebot
berechtigte Belange der Dienstreisenden (insbesondere Heimfahrt an den Wohnort
an den Wochenenden) angemessen zu berücksichtigen. Wegen der Anwendung des § 14
wird auf VV 1 zu § 14 hingewiesen. Bei Fortbildungsveranstaltungen gilt VV 4 zu
§ 1 TEVO. Können durch eine frühere Anreise und/oder spätere Abreise
Sondertarife z.B. der Fluggesellschafen in Anspruch genommen werden, die unter
Berücksichtigung zusätzlich zu gewährender Tagegelder und Übernachtungskosten
zu Einsparungen je Dienstreise von mindestens 160,- Euro führen würden, kann –
soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen – mit Einverständnis der
Dienstreisenden eine Verlängerung der Dienstreise (jedoch nicht in Verbindung
mit privaten Reisen) um bis zu 24 Stunden genehmigt oder angeordnet werden. VV
2 Sätze 2 und 3 gelten insoweit nicht.
Ist bei einer mehrtägigen
Dienstreise reisekostenrechtlich ein Verbleiben am Geschäftsort geboten und
kehrt der Dienstreisende gleichwohl täglich an seinen Wohnort zurück, so kann
Reisekostenvergütung nur bis zur Höhe des Betrages gewährt werden, der beim
Verbleiben am Geschäftsort zustehen würde. Bei der Ermittlung dieses Betrages
können die Übernachtungskosten mit 200 v.H. der Pauschale nach § 8 Abs. 1 Satz
1 berücksichtigt werden.
Für den Antritt einer
Dienstreise ist es den Dienstreisenden in der Regel zuzumuten, ihre Wohnung ab
6.00 Uhr zu verlassen. Die Rückreise an den Wohnort hat – soweit die
Dienstreisenden ihre Wohnung bis 22.00 Uhr erreichen können – noch am Tag der
Beendigung des Dienstgeschäfts zu erfolgen.
Reiseunterbrechungen sind mit
Angabe der Gründe unverzüglich anzuzeigen. Liegt die Ursache der Unterbrechung
in der Person der Dienstreisenden, so wird für die Zeit der Unterbrechung
Reisekostenvergütung nur in Krankheitsfällen im Rahmen des § 12 gewährt.
Für die Beantragung und
Erstattung der Reisekostenvergütung ist im Bereich der Landesverwaltung das als
Anlage 2 beigefügte Formblatt zu verwenden; es kann in formaler Hinsicht
den jeweiligen Bedürfnissen angepasst werden.
6.2
Bei Dienstreisenden, die Anspruch
auf Trennungsreisegeld haben, ist eine Kopie der Reisekostenrechnung der für
die Festsetzung der Trennungsentschädigung zuständigen Stelle zuzuleiten.
Der Verzicht auf Reisekosten ist freiwillig. Den Dienstreisenden dürfen keine
Nachteile entstehen, wenn sie von der Möglichkeit des Verzichts keinen Gebrauch
machen.
7
Fahrkosten (§ 5),
Mehrauslagen für Übernachtung (§ 8 Abs. 1) und Nebenkosten (§ 9 Abs. 1) sind
grundsätzlich durch Originalbelege nachzuweisen. Die für die Abrechnung der
Reisekostenvergütung zuständige Stelle ist berechtigt, sich die Auslagen im
Einzelnen erläutern und begründen zu lassen.
Für die Zahlung der
Reisekostenvergütung haben die Dienstreisenden auf Verlangen der zuständigen
Behörde ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die
Überweisung erfolgen kann. Die Überweisungskosten mit Ausnahme der Kosten für
die Gutschrift auf dem Konto der Antragsteller trägt der Dienstherr;
Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren tragen die
Dienstreisenden.
Dienstreisenden kann auf
Antrag ein angemessener Abschlag auf die zu erwartende Reisekostenvergütung
gewährt werden. VV 8 gilt entsprechend.
Zu § 4 – Dauer der Dienstreise
Eine Dienstreise beginnt und
endet an der Dienststätte, wenn eine entsprechende Weisung des
Dienstvorgesetzten vorliegt oder dazu ein sonstiger dienstlicher Anlass
besteht, um z.B. dort befindliche Unterlagen oder anderes Dienstgut mitzunehmen
oder dorthin zurückzubringen, einen Dienstkraftwagen zu benutzen oder den
Dienstkraftwagen oder dienstlich zur Verfügung gestellten Mietwagen zu
übernehmen oder abzustellen.
Bei Dienstgängen kann
allgemein oder im Einzelfall angeordnet werden, diese an der Dienststätte zu
beginnen und/oder zu beenden.
§ 4 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für
Dienstreisen i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 4 und in den Fällen der Auflösung oder
Verlegung von Dienststellen (§ 1 Abs. 2 LUKG).
Zu § 5 – Fahrkostenerstattung
Zu den Fahrkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für
- Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln,
- dienstliche Fahrten am Geschäftsort einschließlich
der Fahrten zu und von der Unterkunft,
- Aufpreise für den ICE-Sprinter
und ähnliche Züge,
- Reservierungsentgelte,
- Aufpreise für Strecken- und Zeitkarten,
- Zuschläge für Zeitkarten der
Fahrkarten der Verkehrsverbünde für die Nutzung von IC/EC- oder ICE-Zügen.
2
Eine
mindestens dreistündige Fahrzeit liegt vor, wenn bei Bahnfahrten für die
einfache Strecke bei der zeitlich günstigsten Verbindung der Zeitraum von der
planmäßigen Abfahrt bis zur planmäßigen Ankunft einschließlich Umsteigezeiten
drei Stunden beträgt; für die Ermittlung der Umsteigezeiten sind die von den
Verkehrsgesellschaften angegebenen Zeiten maßgebend. Fahrzeiten für Zu- und
Abgänge am Wohn-, Dienst- oder Geschäftsort bleiben unberücksichtigt. Können Reisen ohne wesentlichen Zeitverlust sowohl mit
einem IC/EC als auch mit einem Hochgeschwindigkeitszug (z.B. ICE, Thalys)
durchgeführt werden, können nur die Kosten des IC/EC erstattet werden.
Aufpreise für IC/EC bei einer fahrplanmäßigen Reisedauer bis zu 1 Std., für
Hochgeschwindigkeitszüge bei einer Reisedauer bis zu 2 Std. können nur dann
erstattet werden, wenn triftige Gründe dies rechtfertigen. Kann durch die
Nutzung eines Hochgeschwindigkeitszuges gegenüber der Nutzung anderer Züge eine
kürzere Fahrzeit als 3 Stunden erreicht werden, ist der Hochgeschwindigkeitszug
zu nutzen
Bei Benutzung von Schlafwagen
während einer Nachtfahrt (nach 22.00 Uhr) werden die niedrigsten Kosten eines
buchbaren Einbettabteils sowie die Kosten des dazu notwendigen Fahrscheins der
1. Klasse erstattet. Wird ein Liegewagen benutzt, werden die Kosten erstattet.
Triftige Gründe für die
Benutzung eines Flugzeugs sind z.B.
Die im Rahmen von
Dienstreisen den Dienstreisenden angebotenen Beförderungsvergünstigungen (z.B.
Boni, „Miles & More“ und ähnliche Kundenbindungsprogramme) sind anzunehmen
und ausschließlich für dienstliche Zwecke einzusetzen.
Die für die regelmäßigen
Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort beschafften Zeit- oder Netzkarten bzw.
Firmentickets sind zu verwenden. Dies gilt entsprechend für eine privat
angeschaffte BahnCard/BahnCard First. Eine anteilige Erstattung der Kosten
erfolgt nicht.
Dienstreisende sind auf
Verlangen der Dienststelle zum Erwerb einer BahnCard/BahnCard First auf Kosten
des Dienstherrn verpflichtet, wenn deren Benutzung voraussichtlich
wirtschaftlicher ist als das Lösen von Einzelfahrscheinen.
Triftige Gründe i.S. des § 5
Abs. 2 Satz 2 liegen insbesondere vor, wenn ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel
benutz werden muss, das nur diese Beförderungsklasse führt oder wenn auf Grund
einer Schwerbehinderung die Benutzung der niedrigsten Klasse nicht zumutbar
ist. Als Schwerbehinderte i.S. dieser Vorschrift gelten Bedienstete, die
infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt, hilflos oder gehörlos sowie im Besitz eines
gekennzeichneten Ausweises mit den Merkzeichen - aG -, - Bl - oder - G - sind.
Ein vorhandener Nachteilsausgleich (Wertmarken mit Streckenverzeichnis) ist zu
verwenden.
Triftige Gründe i.S. des § 5
Abs. 3 liegen vor, wenn regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder
Dienstwagen nicht benutz werden können oder wenn im Einzelfall dienstliche oder
zwingende persönliche Gründe das Benutzen eines anderen Beförderungsmittels
(Taxi, Mietwagen) notwendig machen (VV 1.3 und 1.4 zu § 6 gilt entsprechend).
Grundsätzlich sind kurze Fußwege (bis zu 15 Minuten je Strecke) unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände (z.B. kein oder leichtes Gepäck bis zu 10
kg) zumutbar.
Soweit nicht durch die
Dienststelle zur Verfügung gestellt, gelten im Rahmen von sogenannten
„Car-Sharing-Modellen“ (z.B. Stadt-Auto) benutzte Kraftfahrzeuge als private
Kraftfahrzeuge.
Zu § 6 - Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
Wegstreckenentschädigung nach
§ 6 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn die Benutzung regelmäßig verkehrender
Beförderungsmittel nicht möglich oder zumutbar, der Einsatz eines
Dienst-(Leasing-) oder Mietwagens unwirtschaftlich oder die Benutzung des
privaten Kraftfahrzeugs aus anderen triftigen (dienstlichen oder zwingenden
persönlichen) Gründen notwendig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist
grundsätzlich vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstganges durch die für
die Dienstreiseanordnung und/oder –genehmigung zuständige Stelle festzustellen.
Ist die vorherige Anerkennung z.B. aus Zeitmangel unterblieben, kann sie
nachgeholt werden.
Soweit Dienstreisen mit einem
privaten Kraftfahrzeug durchgeführt werden, obwohl die Dienststelle die
Benutzung eines Dienst-(Leasing) oder Mietwagens angeordnet hat, wird keine
Wegstreckenentschädigung gewährt.
Bei einer voraussichtlichen
Jahresfahrleistung von mehr als 12.000 km ist i.d.R. davon auszugehen, dass der
Einsatz eines Selbstfahrerfahrzeugs (§ 4 Abs. 4 und § 24 KfzR) wirtschaftlicher
ist als die Gewährung der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2. Die
Jahresfahrleistung ist für jedes Fahrzeug getrennt zu ermitteln und kann von
einem oder mehreren Dienstreisenden erreicht werden. Benutzen Dienstreisende in
diesem Fall gleichwohl ihr privates Kraftfahrzeug, liegen keine triftigen
Gründe für dessen Benutzung vor. Für diese Fahrten wird eine
Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 gewährt. Die Gestellung des
Selbstfahrerfahrzeugs gilt reisekostenrechtlich als Reisekostenvergütung.
Für bestimmte (gleichartige)
Dienstgeschäfte oder abgrenzbare Gruppen von Dienstreisenden (z.B. Prüfer im
Außendienst) kann das Vorliegen triftiger Gründe nach näherer Bestimmung durch
die oberste Dienstbehörde auch allgemein festgestellt werden.
Dienstliche Gründe für die
Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges liegen beispielsweise regelmäßig dann
vor, wenn
Zwingende persönliche Gründe
liegen beispielsweise dann vor, wenn Dienstreisenden die Benutzung regelmäßig
verkehrender Beförderungsmittel nicht zugemutet werden kann (z.B. bei einer
Schwerbehinderung mit den Merkzeichen - aG -, - Bl - oder - G -, bei schweren
Wirbelsäulenerkrankungen oder bei Gepäcktrageverbot nach Operationen).
Mit der Gewährung der
Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 sind die Kosten einer
Fahrzeugvollversicherung (Vollkaskoversicherung) mit einer Selbstbeteiligung
von mindestens 300,- € abgegolten. Den Dienstreisenden wird empfohlen,
entsprechend dem von der Landesregierung abgeschlossenen „Rahmenvertrag über
die Versicherung der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von
Dienstkraftfahrzeugen“ (RdErl. des Finanzministeriums v. 3.11.2003 – SMBl. NRW. 203206) eine Fahrzeugvollversicherung (Vollkaskoversicherung) abzuschließen.
Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung
ist die kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung maßgebend.
Wegstreckenentschädigung wird
auch für die aus dienstlichen Gründen am Geschäftsort unternommenen Fahrten
einschließlich der Fahrten zu und von der Unterkunft gewährt.
Als Auslagenersatz kann bei
Mitnahmen durch eine andere (nicht anspruchsberechtigte) Person nur eine
Entschädigung bis zur Höhe der vergleichbaren Kosten regelmäßig verkehrender
Beförderungsmittel gewährt werden. Liegen triftige Gründe für die Mitnahme durch
eine andere Person vor, sind auch die hierbei anfallenden „Leerfahrten“ (Hin-
oder Rückfahrten) berücksichtigungsfähig.
Eine Mitnahmeentschädigung
von 2 Cent nach § 6 Abs. 4 wird bei Mitnahme von Dienstgut in einem privaten
Kraftfahrzeug – ggf. neben der Entschädigung für die Mitnahme von Personen –
gewährt, wenn die Sachen ein Gewicht von mehr als 40 kg haben oder, unabhängig
vom Gewicht, so sperrig sind (z.B. Erdbohrer), dass sie das Fahrzeug besonders
beanspruchen. Die Entschädigung für die Mitnahme von Dienstgut wird nicht für
jede Sache gesondert, sondern insgesamt nur einmal gewährt.
Neben der Entschädigung für
die notwendige Mitnahme eines Diensthundes in einem privaten Kraftfahrzeug kann
auch eine Entschädigung für die Mitnahme von (weiterem) Dienstgut gezahlt
werden.
Zu § 7 – Tagegeld für
Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung
§ 7 Abs. 1 gilt für ein- und
mehrtägige Dienstreisen.
§ 7 Abs. 2 gilt auch dann,
wenn Dienstreisende die ihres Amtes wegen unentgeltlich zur Verfügung gestellte
Verpflegung nicht in Anspruch nehmen.
Bei den in dem Klammerzusatz
des § 7 Abs. 3 aufgeführten Anwendungsbeispielen besteht die widerlegbare Vermutung,
dass erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung entstehen. In
anderen als den genannten Anwendungsbeispielen muss sich die Vermutung, der
Dienstreisende habe typischerweise geringere Reiseaufwendungen, aus bestimmten
Tatsachen ergeben.
Ein geringerer Aufwand für
Verpflegung kann sich z.B. daraus ergeben, dass
Zu § 8 –
Übernachtungskostenerstattung
Eine Übernachtung ist
notwendig, wenn Dienstreisende anderenfalls erst nach 22.00 Uhr an den in § 4
genannten Ort zurückkehren würden.
Die Übernachtungspauschale wird
ohne Nachweis für jede notwendige Übernachtung – auch bei mehreren
Übernachtungen im Rahmen einer Dienstreise – gewährt.
Sind die nachgewiesenen
Übernachtungskosten höher als 20,- €, kann bei Übernachtungen in Großstädten
(mehr als 100.000 Einwohner) ein Betrag von bis zu 80,- €, in anderen Orten ein
Betrag von bis zu 50,- € als unvermeidbar angesehen werden. Darüber
hinausgehende Übernachtungskosten bedürfen einer eingehenden Begründung. Die
seitens des Finanzministeriums herausgegebene Hotelpreisliste ist in der
Landesverwaltung zu beachten. Dabei ist grundsätzlich das dem Tagungsort
nächstgelegene und preiswerteste Hotel des Geschäftsortes lt. Liste zu
berücksichtigen. Wird – obwohl die Hotelliste für den Geschäftsort ein Hotel
vorsieht – ein anderes teureres Hotel gewählt, kann grundsätzlich nur der Preis
des günstigsten Hotels, das die Liste für den Geschäftsort vorsieht,
abgerechnet werden.
Beinhaltet der Zimmerpreis
neben dem Frühstück weitere Verpflegungskosten für das Mittag- und/oder Abendessen
(Halb- oder Vollpension) können nur die Kosten des Frühstücks pauschal nach § 8
Abs. 1 Satz 3 berücksichtigt werden. Um die Übernachtungskosten nach § 8 Abs. 1
(„nachgewiesene Übernachtungskosten“) erstatten zu können, müssen daher die
Übernachtungskosten (ggf. unter Einschluss der Kosten des Frühstücks) in der
Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Alle sonstigen Verpflegungskosten können
nur mit den Tagegeldsätzen nach § 7 Abs. 1 abgegolten werden.
Übernachtet mit dem
Erstattungsberechtigten eine nicht erstattungsberechtigte Person in demselben
Zimmer, so ist für die Übernachtungskostenerstattung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 der
durch Originalrechnung nachgewiesene halbe Zimmerpreis zugrunde zu legen. VV 3
ist zu beachten.
Zu § 9 - Nebenkostenerstattung,
Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen
Nebenkosten sind u.a.
notwendige Auslagen für
Die Nebenkosten sind durch
Vorlage der Originalbelege nachzuweisen.
Keine Nebenkosten sind u.a.
Auslagen für
Zu den triftigen Gründen im
Sinne des § 9 Abs. 2 gehören auch zwingende persönliche Gründe, wie z.B.
lebensbedrohende Erkrankungen der Ehefrau/des Ehemannes oder eines Kindes.
Wird eine Dienstreise
unterbrochen oder abgebrochen, gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.
Zu § 10 - Dienstgänge
Bei Dienstgängen können nur
die am Ort des Dienstgangs anfallenden Fahrauslagen (§§ 5, 6) erstattet werden.
Bei mehreren Dienstgängen
(auch in Verbindung mit Dienstreisen) an einem Kalendertag sind die
Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammenzurechnen.
Für die Bemessung des
Tagegeldes (§ 7) bleiben die Fahrzeiten vom Wohnort zum Dienstort und vom
Dienstort zum Wohnort außer Ansatz.
Zu § 11 - Bemessung der Reisekostenvergütung in
besonderen Fällen
Die Aufenthaltsdauer in der
eigenen Wohnung i.S. der Absätze 3 und 4 beginnt mit der Ankunft in der Wohnung
und endet mit dem endgültigen Verlassen der Wohnung.
In den Fällen des § 14 Satz 1
werden die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen Geschäftsort und
Wohnort (Abs. 4 Satz 2) bis zur Höhe von 35 vom Hundert (§ 8 Abs. 2 Satz 3)
gewährt.
Zu § 12 - Erkrankung während einer Dienstreise
Beginn und Ende der
Dienstreise richten sich nach § 4.
Die Reisekostenvergütung ist
auf die tatsächlich entstandenen Auslagen zu beschränken.
Für die Dauer der
Unterbrechung einer Dienstreise durch Urlaub wird keine Reisekostenvergütung
gewährt.
Reisekostenvergütung wird
auch für Rückreisen gewährt, die vom letzten Urlaubsort über den Geschäftsort
zu der nach § 4 maßgeblichen Stelle führen.
Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.
Sonstige Aufwendungen der
Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen, die durch die vorzeitige
Beendigung des Urlaubs verursacht sind, sind z.B. die Unterkunfts- oder
Pensionskosten, die weiter gezahlt werden müssen. Wird die Urlaubsreise nur vom
Bediensteten abgebrochen, können nur die für seine Person entstehenden
Aufwendungen erstattet werden. Die Erstattung ist im Verhältnis des nicht
ausgenutzten Teils des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub vorzunehmen.
Zu § 14 - Vergütung bei längerem Aufenthalt am
Geschäftsort
§ 14 findet nur Anwendung bei
Dienstreisen mit längerem - im allgemeinen ununterbrochenem - Aufenthalt an
demselben auswärtigen Geschäftsort. Die Bestimmung geht davon aus, dass es dem
Dienstreisenden nach Ablauf einer gewissen Zeit möglich ist, die Kosten für
Unterkunft und Verpflegung - insbesondere durch Anmietung eines möblierten
Zimmers - zu verringern. § 11 Abs. 4 ist zu beachten.
Die Frist von 14 Tagen (§ 14
Satz 1) wird durch eintägige oder mehrtägige Zwischendienstreisen, Sonn- und
Feiertage, Urlaub oder Krankheit weder unterbrochen noch gehemmt. Bei
dienstlich bedingter Abwesenheit vom Geschäftsort (z.B. bei einer mehrtägigen
Zwischendienstreise) werden die notwendigen Auslagen für das Beibehalten der
Unterkunft am ersten Geschäftsort als Nebenkosten der Dienstreise erstattet. Im
übrigen hat die Behörde bei Urlaub und Krankheit zuprüfen, ob es sparsamer und
wirtschaftlicher wäre, die Beendigung der Dienstreise anzuordnen; dabei ist
jedoch zu beachten, dass die vierzehntägige Frist mit dem Tage nach der
Rückkehr an denselben Geschäftsort von neuem beginnt.
„Besondere Fälle“ im Sinne
des § 14 Satz 3 liegen in erster Linie dann vor, wenn Dienstreisende
nachweisen, dass sie die notwendigen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft
nicht aus dem Trennungstagegeld bestreiten können. Erbringen sie diesen
Nachweis, so können Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung im notwendigen
Umfang auch über den 14. Tag hinaus gewährt werden. Soweit dienstlich
veranlasste Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden, sind als
häusliche Ersparnis bei Dienstreisenden mit Wohnung i.S. des § 10 Abs. 3
Bundesumzugskostengesetz 4,50 € und bei anderen Dienstreisenden 9,00 € - bei
Einzelmahlzeiten jeweils ein Drittel der Beträge - in Abzug zu bringen.
Zu § 17 - Auslagenerstattung bei Reisen aus
besonderem Anlass
Reisen zum Ablegen
vorgeschriebener Laufbahnprüfungen sind Dienstreisen, soweit die Prüfungen
nicht im Anschluss an einen Ausbildungslehrgang stattfinden.
Bei Landesbeamtinnen und
-beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die an auswärtigen
Arbeitsgemeinschaften, Lehrgängen und vergleichbaren Ausbildungsveranstaltungen
teilnehmen, richtet sich die Abfindung nach § 17, wenn die Veranstaltungen
weniger als sieben Tage dauern, bei länger dauernden Veranstaltungen nach § 7
TEVO. Die entstandenen Fahrauslagen werden bis zur Höhe der notwendigen Kosten
für die niedrigste Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel erstattet;
bei eintägigen Reisen und bei täglicher Hin- und Rückfahrt dürfen Auslagen für
Verpflegung nicht erstattet werden. Wohnt der Beamte außerhalb des Ortes der
Stammdienststelle bzw. der Ausbildungsstelle, werden höchstens die Fahrauslagen
erstattet, die bei Reisen zwischen der Stammdienststelle bzw. der
Ausbildungsstelle und dem Ort der Veranstaltung entstanden wären.
Müssen Landesbeamtinnen und
-beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bei Ausbildungsreisen einen
privaten Kraftwagen benutzen, weil zwischen dem Dienstort und der
Ausbildungsstelle
§ 17 gilt nicht für Fahrten innerhalb des Dienst- oder
Wohnortsbereichs.
MBl. NRW.1998 S. 1376,
geändert durch RdErl. v. 24.3.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 450), 28.3.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 448), 5.11.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1582), 15.12.2004 (MBl. NRW. 2005 S. 36).
Anlagen: