Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 18.1.2008 (MBl. NRW. S. 62).
Historisch:
Genehmigung von Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen und ihrer Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 13.06.2003 - 133.2522- (am 7.7.2005 MGFFI)
Genehmigung von Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter
von Behörden und Einrichtungen
und ihrer Beschäftigten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
v. 13.06.2003 - 133.2522- (am 7.7.2005 MGFFI)
Aufgrund
des § 2 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes -LRKG - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S 738) - SGV. NRW. 20320 - und
des § 1 Abs. 2 Auslandsreisekostenverordnung - ARVO - vom 22. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 743) - SGV. NRW. 20320 - erteile ich hiermit den Leiterinnen und
Leitern der Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs jeweils für
ihre Person allgemein die Genehmigung, Inlandsdienstreisen sowie
Auslandsdienstreisen im europäischen Raum durchzuführen. Für Dienstreisen in
den außereuropäischen Raum gilt § 1 Abs. 2 ARVO. Ferner ermächtige ich sie, für
ihre Bediensteten in meinem Geschäftsbereich Inlandsdienstreisen und
Auslandsdienstreisen generell eigenverantwortlich zu genehmigen.
Die
Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten werden ermächtigt,
Inlandsdienstreisen und Auslandsdienstreisen ihrer Bediensteten, die meiner
Dienstaufsicht unterstehen, im obigen Umfang zu genehmigen.
Von
dieser Ermächtigung darf nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes und unter
Beachtung des Sparsamkeitsgrundsatzes in dem dienstlich unumgänglich
notwendigen Umfang im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel Gebrauch gemacht
werden.