Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 18.November 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 889).
Historisch:
Beitragsordnung (BeitrO) der Apothekerkammer Nordrhein vom 21. November 2001
Beitragsordnung
(BeitrO) der Apothekerkammer Nordrhein
vom 21. November 2001
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 21. November 2001 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), die Beitragsordnung (BeitrO) der Apothekerkammer Nordrhein vom 15. Juni 1994 (MBl. NRW S. 1057) wie folgt neu gefasst. Sie ist durch Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2001 – III B 3 – 0810.84 – genehmigt worden.
§
1
Beitragspflicht
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Unterhaltung der erforderlichen Einrichtungen erhebt die Apothekerkammer Nordrhein Kammerbeiträge.
§
2
Kammerbeitrag für Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhaber
1
Der Kammerbeitrag wird in vierteljährlichen Teilbeträgen erhoben. Soweit sich
nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt, errechnet sich der jährliche Beitrag
als bestimmter Vomhundertsatz vom Apothekenumsatz (ohne Mehrwertsteuer). Der
Vomhundertsatz beträgt 0,099. Zur Ermittlung des Beitrages ist die Summe der
Umsätze des Vorvorjahres der im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein
betriebenen Haupt- und Filialapotheken zugrunde zu legen. Soweit dieser
jährliche Apothekenumsatz 12 Mio. Euro übersteigt, wird der übersteigende
Betrag in die Beitragsberechnung nicht einbezogen. Der Vomhundertsatz ist
spätestens nach Ablauf von vier Jahren daraufhin zu überprüfen, ob er den
wirtschaftlichen Verhältnissen der Apotheken gerecht wird.
2
Die oder der Beitragspflichtige hat durch eine Erklärung die Höhe des im
Vorvorjahr erzielten Apothekenumsatzes ohne Mehrwertsteuer bis zu 12 Mio. Euro
nachzuweisen. Der Erklärung ist entweder eine Durchschrift der
Umsatzsteuererklärung oder die schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters
beizufügen. Dabei können betriebsfremde Umsatzanteile abgesetzt werden. Falls
diese Erklärung nicht vorgelegt wird, wird die oder der Beitragspflichtige mit
einem Vomhundertsatz von 0,099 von 12 Mio. Euro veranlagt. Die Erklärung ist
bis zum 15. Januar des Haushaltsjahres vorzulegen.
3
Bei Neugründung einer Apotheke entrichtet die Apothekeninhaberin oder der
Apothekeninhaber im ersten Quartal der Eröffnung einen Beitrag in Höhe von Euro
8,00 pro Monat. Im folgenden Quartal entrichtet die Apothekeninhaberin oder der
Apothekeninhaber einmalig einen Beitrag von Euro 50,00. Im darauf folgenden
Quartal erfolgt die Beitragsleistung entsprechend dem tatsächlich erzielten
Umsatz des Vorquartals, der durch Vervierfachen in einen Jahresumsatz
umzurechnen ist. Der Apothekerkammer Nordrhein ist der so ermittelte Umsatz
bekannt zu geben. Die so errechnete Beitragspflicht wird solange zugrunde
gelegt, bis die Apothekeninhaberin oder der Apothekeninhaber den Nachweis gemäß
§ 2 Abs. 2 erbringen kann.
§
3
Kammerbeitrag für angestellte und nicht berufstätige Kammerangehörige
1
Von den Kammerangehörigen, die als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in einer
öffentlichen Apotheke beschäftigt sind, wird jährlich ein Beitrag in Höhe von
Euro 96,00 erhoben.
2
Von den Kammerangehörigen, die als Apothekerinnen oder Apotheker außerhalb der
öffentlichen Apotheke beschäftigt sind, wird jährlich ein Beitrag in Höhe von
Euro 96,00 erhoben.
3
Von den Kammerangehörigen, die den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers
nicht oder nicht mehr ausüben, wird jährlich ein Beitrag in Höhe von Euro 36,00
erhoben, es sei denn, sie sind gemäß Absatz 4 beitragsfrei gestellt.
4
Von den Kammerangehörigen, die sich in der praktischen pharmazeutischen
Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, und von den
Kammerangehörigen, die sich in Elternzeit gemäß den jeweiligen gesetzlichen
Regelungen zum Elterngeld und zur Elternzeit befinden und die in dieser Zeit
keiner Tätigkeit nachgehen, wird kein Beitrag erhoben.
§
4
Härtefallregelung
1
Kammerangehörige können beantragen, dass der Beitrag bei Vorliegen eines
wirtschaftlichen und /oder besonderen persönlichen Härtefalls gestundet,
reduziert oder erlassen wird. Der Antrag kann jährlich und unter entsprechender
Darlegung der Voraussetzungen eines Härtefalls i.S.v. Satz 1 gestellt werden.
2
Nur bei Vorliegen eines besonderen persönlichen Härtefalls kann eine Entscheidung
für die Dauer der gesamten weiteren Kammermitgliedschaft ergehen.
3
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§
5
Zahlung des Beitrages
1
Der Beitrag (§§ 2 und 3 Abs. 3) ist innerhalb eines Monats nach Zugang des
Beitragsbescheides zu zahlen.
2
Leistet die oder der Beitragspflichtige nicht, erfolgt eine Mahnung mit der
Aufforderung, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mahnung zu zahlen. Mit
dieser Mahnung wird eine Mahngebühr von Euro 5,-- und ein Säumniszuschlag in
Höhe von 5 v. H. des geschuldeten Betrages erhoben.
3
Leistet die oder der Beitragspflichtige nicht, wird die Beitragsforderung nach
den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Neufassung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765).
§
6
Aussetzung der Vollziehung
1
Durch Erhebung der Anfechtungsklage wird die Vollziehung des angefochtenen
Beitragsbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung des Beitrages nicht
aufgehalten.
2
Die Apothekerkammer Nordrhein kann die Vollziehung des angefochtenen
Beitragsbescheides ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die
Aussetzung erfolgen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Beitragsbescheides bestehen, oder wenn die Vollziehung für die
Beitragspflichtige oder den Beitragspflichtigen eine unbillige Härte zur Folge
hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht
werden.
§
6
Schlussbestimmungen
Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 15. Juni 1994 (MBl. NRW. S. 1057) außer Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 30. November 2001
Ministerium
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein- Westfalen
III B 3 - 0810.84 -I
Im
Auftrag
G o d r y
Die Beitragsordnung (BeitrO) der Apothekerkammer Nordrhein vom 21. November 2001 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apothekerzeitung bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 6. Dezember 2001
Karl-Rudolf Mattenklotz
Präsident
MBl. NRW. 2002 S. 125, geändert durch Bek. v. 19.11.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1672), 23.6.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 937), 15.6.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 978), 13.6.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 624).