Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 18.5.2005 - MBl.NRW. 2005 S. 670.
Historisch:
Aufwandsentschädigungen für den Landschaftsverband und den Kommunalverband Ruhrgebiet RdErl. d. Innenministeriums v. 15.01.1995 – III A 1 – 10.10-3956/94
Aufwandsentschädigungen
für den Landschaftsverband
und den Kommunalverband Ruhrgebiet
RdErl. d. Innenministeriums v. 15.01.1995 –
III A 1 – 10.10-3956/94
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Neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach
§ 16 Abs. 1 bis 5 LVerbO zustehen, haben der Vorsitzende der
Landschaftsversammlung, seine Stellvertreter, die Fraktionsvorsitzenden,
stellvertretende Fraktionsvorsitzende bzw. ein geschäftsführendes
Fraktionsmitglied Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 6
LVerbO.
Als Aufwandsentschädigung für den
Vorsitzenden der Landschaftsversammlung halte ich höchstens den 9-fachen Satz;
als Aufwandsentschädigung für nicht mehr als zwei
Stellvertreter des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung halte ich höchstens
den 6-fachen Satz;
als Aufwandsentschädigung
für Fraktionsvorsitzende halte ich höchstens den 6-fachen Satz;
als Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende bei
Fraktionen mit mindestens fünfzehn Mitgliedern oder für ein geschäftsführendes
Fraktionsmitglied halte ich höchstens den 2-fachen Satz der
Aufwandsentschädigung für angemessen, die Mitgliedern der
Landschaftsversammlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der
Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen ist.
Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung oder Stellvertreter des
Vorsitzenden der Landschaftsversammlung, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende
oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur eine
Aufwandsentschädigung nach den Nummern 2.1 oder 2.2. Mehrere
Aufwandsentschädigungen, die nach diesen Vorschriften zulässig wären, dürfen nicht
nebeneinander gezahlt werden.
Diese allgemeinen Richtlinien gelten auf der Grundlage des § 20 Abs. 6
Satz 3 des Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 640) entsprechend für den Vorsitzenden
der Verbandsversammlung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet, seine Stellvertreter,
Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende oder ein
geschäftsführendes Fraktionsmitglied.
5.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 16. Oktober 1994 in Kraft.