Historische SMBl. NRW.
Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2016.
Historisch:
Fortbildung zum Verwaltungsfachwirt oder zur Verwaltungsfachwirtin in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums - 23 - 27.23.00 - 21 - 27.23.01 - v. 30.3.2010
Fortbildung
zum Verwaltungsfachwirt oder zur Verwaltungsfachwirtin
in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums - 23 - 27.23.00 - 21 - 27.23.01 -
v. 30.3.2010
Teil
1
Ziel der Fortbildung, Bewerbung, Auswahl und Zulassung
1
Ziel der Fortbildung
Die Fortbildungsmaßnahme soll Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermitteln, die sie befähigen, Aufgaben sachbearbeitender Funktionen in der allgemeinen Verwaltung des Landes selbständig und weitgehend eigenverantwortlich wahrzunehmen und vermittelte Handlungskompetenzen und Methodenkenntnisse sowie Anwendungsfertigkeiten (Schlüsselqualifikationen) einzusetzen.
2
Bewerbung
2.1
Zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme können sich aus allen
Geschäftsbereichen bewerben:
a) Verwaltungsfachangestellte
und entsprechend ausgebildete Tarifbeschäftigte mit mindestens dreijähriger
Berufspraxis in der öffentlichen Verwaltung nach der Abschlussprüfung in
Tätigkeiten nach dem Berufsbild des Verwaltungsfachangestellten,
b) andere Tarifbeschäftigte mit mindestens sechsjähriger Berufspraxis in der
öffentlichen Verwaltung in Tätigkeiten nach dem Berufsbild des
Verwaltungsfachangestellten in der öffentlichen Verwaltung.
2.2
Das Innenministerium legt die Termine für die Bewerbungsverfahren zu den
Fortbildungsmaßnahmen jeweils durch einen gesonderten Erlass fest.
2.3
Bewerbungen sind an die Beschäftigungsbehörden zu richten. Die Beschäftigungsbehörden
leiten die Bewerbungen an die zuständige Bezirksregierung weiter, wenn die in
Nummer 2.1 genannten Bewerbungsvoraussetzungen erfüllt sind.
3
Auswahlverfahren
3.1
Die Beschäftigten, die sich zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme beworben
haben, nehmen an einem überörtlichen Auswahlverfahren teil. Das
Auswahlverfahren und das Zulassungsverfahren sowie die besonderen Regelungen
für Schwerbehinderte werden in einer Informationsveranstaltung erläutert. Die
Einzelheiten zum Verfahren regelt das Innenministerium jeweils durch
gesonderten Erlass.
3.2
Das Auswahlverfahren gliedert sich in eine schriftliche Eignungsuntersuchung
und ein mündliches Auswahlverfahren.
3.3
Die schriftliche Eignungsuntersuchung wird nach anerkannten wissenschaftlichen
Regeln der Personalauswahl durch ein im Bereich der Personalauslese erfahrenes
Unternehmen durchgeführt, welches im Auftrag des Innenministeriums tätig wird.
3.3.1
Die schriftliche Eignungsuntersuchung umfasst im Wesentlichen Testaufgaben zum
logischen Denken in Zusammenhängen und zu den Fähigkeiten, Sprache und Zahlen
im Berufsalltag einzusetzen, sowie konzentriert zu arbeiten.
3.3.2
Schwerbehinderte Beschäftigte können auf eigenen Wunsch an einem
Gruppenverfahren für schwerbehinderte Menschen und in Fällen besonderer
Behinderung an einem Einzeltest teilnehmen. Den Einzeltest richtet das
beauftragte Unternehmen unter Beibehaltung der inhaltlichen Anforderungen
(Nummer 3.3.1) individuell an der Art und Schwere der Behinderung aus.
Schwerbehinderte Beschäftigte, die an einem Gruppenverfahren für
schwerbehinderte Menschen teilnehmen wollen oder einen Einzeltest wünschen,
müssen ihre Wünsche spätestens eine Woche nach der Informationsveranstaltung
der Schwerbehindertenvertretung bei der zuständigen Bezirksregierung mitteilen.
Diese berät die Bezirksregierung dabei, wie den Wünschen Rechnung getragen
werden kann.
3.3.3
Nach der Auswertung der Ergebnisse der schriftlichen Eignungsuntersuchung
spricht das beauftragte Unternehmen eine Empfehlung zur Teilnahme am mündlichen
Auswahlverfahren aus.
3.4
Das mündliche Auswahlverfahren wird vor einer Auswahlkommission durchgeführt.
Das Innenministerium bildet Auswahlkommissionen bei den Bezirksregierungen.
Einer Auswahlkommission sollen nicht mehr als vier Mitglieder angehören; sie
müssen Beschäftigte des Landes sein. Die Gleichstellungsbeauftragte oder
eine von ihr beauftragte Person ist ständiges Mitglied der
Auswahlkommission. Zu den Terminen einer Auswahlkommission wird je ein Mitglied
des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung bei der Bezirksregierung
geladen, bei der die Auswahlkommission gebildet ist. Darüber hinaus nimmt eine
Vertretung des beauftragten Unternehmens an dem mündlichen Auswahlverfahren
teil.
3.4.1
Das mündliche Auswahlverfahren gliedert sich in ein beobachtetes Rollenspiel in
einer Bewerbergruppe und eine Vorstellung vor der Auswahlkommission.
3.4.2
Im Rahmen des Rollenspiels erhält eine aus vier bis sechs Beschäftigten
bestehende Gruppe eine gemeinsame Aufgabe, die innerhalb einer vorgegebenen
Zeit in der Gruppe zu lösen ist. Das Rollenspiel wird durch die
Auswahlkommission sowie die Vertretung des beauftragten Unternehmens
beobachtet. Hierbei sollen die beobachtenden Personen Eindrücke im Hinblick auf
Teamfähigkeit, Sozialverhalten, Motivation, Anpassungsfähigkeit,
Einfallsreichtum, Rollenverständnis und Sprachverhalten der teilnehmenden
Beschäftigten gewinnen.
3.4.3
Die Auswahlkommission erarbeitet ihre Vorschläge für die Zulassung zur
Fortbildung auf der Grundlage des persönlichen Eindrucks, den sie von den
teilnehmenden Beschäftigten im Rahmen des beobachteten Rollenspiels sowie des
persönlichen Gesprächs gewinnt. Sie berücksichtigt die Erkenntnisse, die die
Vertretung des beauftragten Unternehmens im Rahmen des mündlichen Auswahlverfahrens
über die Beschäftigten gewonnen hat. Die Ergebnisse der schriftlichen
Eignungsuntersuchung finden dabei keine Berücksichtigung mehr. Das der
Auswahlkommission vorsitzende Mitglied hält in einer Niederschrift über den
Auswahltermin den Vorschlag der Auswahlkommission fest.
4
Zulassung zur Fortbildungsmaßnahme
Das Innenministerium informiert die entsendenden Ressorts über die Vorschläge der Auswahlkommissionen. Die Ressorts informieren die Beschäftigten, die an dem Auswahlverfahren teilgenommen haben. Die öffentlichen Universitäten und öffentlichen Fachhochschulen in der Trägerschaft des Landes werden unmittelbar informiert.
Teil
2
Inhalt und Durchführung der Fortbildung
5
Durchführung der Fortbildungsmaßnahme
5.1
Die Fortbildungsmaßnahme wird in drei Unterrichtsblöcken mit einer Dauer von je
zwölf Wochen sowie in praxisbegleitendem Unterricht mit einem Unterrichtstag
pro Woche außerhalb der Unterrichtsblöcke durchgeführt. Im Anschluss an die
Fortbildungsmaßnahme findet eine Fortbildungsprüfung statt, in der festgestellt
wird, ob die Tarifbeschäftigten das Ziel der Fortbildungsmaßnahme (Nummer 1)
erreicht haben.
5.2
Die Unterrichtsblöcke gliedern sich in einen Einführungslehrgang, einen
Zwischenlehrgang und einen Abschlusslehrgang. Die Lehrgänge führt das Institut
für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in Abstimmung mit dem
Innenministerium durch.
5.3
Den praxisbegleitenden Unterricht außerhalb der Lehrgänge führen die vom
Innenministerium beauftragten Bezirksregierungen durch.
6
Inhalt der Fortbildungsmaßnahme
6.1
Die Fortbildungsmaßnahme umfasst 1300 Unterrichtsstunden, die insbesondere in
den folgenden Unterrichtsfächern zu erteilen sind:
a)
Staats- und Verfassungsrecht,
b) Allgemeines Verwaltungsrecht,
c) Ordnungsrecht,
d) Kommunalrecht,
e) Beamtenrecht einschl. Laufbahnrecht,
f) Arbeits- und Tarifrecht,
g) Bürgerliches Recht,
h) Organisationsstrukturen in der öffentlichen Verwaltung,
i) Öffentliche Betriebswirtschaftslehre,
k) Öffentliche Finanzwirtschaft,
l) Kommunikation und Kooperation in der öffentlichen Verwaltung
m) Methodik und Arbeitstechniken.
6.2
Die Inhalte der einzelnen Unterrichtsfächer sind aufeinander abzustimmen. Das
Fach Methodik und Arbeitstechniken wird als eigenes Fach und darüber hinaus als
Bestandteil der übrigen Fächer unterrichtet. Der Unterricht in den Lehrgängen
und der praxisbegleitende Unterricht sind aufeinander abzustimmen.
6.3
Das Innenministerium legt den Lernzielkatalog sowie den Lehr- und
Stoffgliederungsplan für die Fortbildungsmaßnahme fest.
Teil
3
Prüfungsordnung über die Fortbildungsprüfung
zum Verwaltungsfachwirt oder zur
Verwaltungsfachwirtin in der allgemeinen
Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
( § 56 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) - BBiGZustVO - GV. NRW.S. 446 ) nach Beschluss des Berufsbildungsausschusses
Kapitel
1
Prüfungsausschuss
7
Errichtung
Für die Abnahme der Prüfungen errichtet das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen einen Prüfungsausschuss. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
8
Zusammensetzung und Berufung
8.1
Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für
die Prüfungsgebiete sachkundig, für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet
und insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.
8.2
Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder jeweils zwei Beauftragte des
Arbeitgebers und der Arbeitnehmer sowie eine in der Fortbildung erfahrene
Lehrkraft angehören. Die Mitglieder werden im Verhinderungsfall von
stellvertretenden Mitgliedern vertreten.
8.3
Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen beruft die Mitglieder und die
stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von drei Jahren.
8.4
Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen
Dienstes bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von
Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
8.5
Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer vom
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen gesetzten angemessenen Frist
vorgeschlagen, beruft das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen nach
pflichtgemäßem Ermessen.
8.6
Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen kann die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Anhören der an ihrer
Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen.
9
Befangenheit
9.1
Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen
Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die befangen sind (§§ 20, 21 VwVfG NRW).
9.2
Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die
Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unverzüglich dem
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen mitzuteilen, während der Prüfung
dem Prüfungsausschuss.
9.3
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, während der Prüfung der
Prüfungsausschuss.
10
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
10.1
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Berufungszeit
ein vorsitzendes Mitglied sowie ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied sollen
nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
10.2
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder
mitwirken. Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den
Ausschlag.
11
Geschäftsführung
Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen und Durchführung der Beschlüsse.
12
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen.
Kapitel 2
Schriftliche und praktische Prüfung
13
Prüfungstermine, Anmeldung
13.1
Die Fortbildungsprüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine praktische
Prüfung. Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen bestimmt die
Prüfungstermine und Anmeldefristen; es gibt beides rechtzeitig in geeigneter
Weise bekannt.
13.2
Die Beschäftigten melden sich innerhalb der gesetzten Frist beim
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen zur Teilnahme an der Prüfung an.
Der Anmeldung sind Angaben und Nachweise über die in Nummer 14 genannten
Zulassungsvoraussetzungen beizufügen. Schwerbehinderte Beschäftigte legen die
erforderlichen Bescheinigungen über Art und Umfang ihrer Behinderung vor,
sofern sie Erleichterungen im Rahmen der Prüfung in Anspruch nehmen wollen
(Nummer 15).
14
Zulassung
14.1
Zur Fortbildungsprüfung zugelassen werden:
a) Verwaltungsfachangestellte
und entsprechend ausgebildete Tarifbeschäftigte in Tätigkeiten nach dem
Berufsbild des Verwaltungsfachangestellten in der öffentlichen Verwaltung,
b) andere Tarifbeschäftigte in Tätigkeiten nach dem Berufsbild des
Verwaltungsfachangestellten in der öffentlichen Verwaltung,
sofern sie an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme nach Teil 1 und 2 dieses Erlasses teilnehmen oder teilgenommen haben und Beschäftigte des Landes sind.
14.2
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Landesprüfungsamt für
Verwaltungslaufbahnen. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben,
entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung soll den Beschäftigten, die
sich zur Teilnahme an der Prüfung angemeldet haben, spätestens einen Monat vor
dem Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Mit der Zulassung sind der
Prüfungszeitpunkt und der Prüfungsort schriftlich bekannt zu geben.
15
Regelungen für schwerbehinderte Prüflinge
Schwerbehinderten Prüflingen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen erörtert das Landesprüfungsamt rechtzeitig in Einzelgesprächen - auf Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - mit den betroffenen Prüflingen.
16
Schriftliche Prüfung
16.1
Schriftliche Prüfungsfächer sind:
a) Staats- und Verfassungsrecht
b) Allgemeines Verwaltungsrecht
c) Ordnungsrecht
d) Beamtenrecht einschl. Laufbahnrecht
e) Arbeits- und Tarifrecht
f) Öffentliche Betriebswirtschaftslehre
g) Öffentliche Finanzwirtschaft.
16.2
Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen stellt vier schriftliche
Prüfungsarbeiten. Für die Bearbeitung und Lösung der schriftlichen
Prüfungsarbeiten sind jeweils 4 Zeitstunden anzusetzen.
16.3
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten haben ihren Schwerpunkt jeweils in einem der
in Nummer 16.1 genannten Fächer. Ausgehend von dem jeweiligen Schwerpunktfach
soll mindest eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten einen fächerübergreifenden
Ansatz beinhalten. Dabei sollen bei der Fallbearbeitung Bezüge zu anderen
Fächern oder Rechtsgebieten erkannt und bei der Lösung berücksichtigt werden;
in der Regel soll mindestens eine praktische Entscheidung, z.B. ein Bescheid,
ein Vermerk oder ein sonstiger berufstypischer Schriftsatz gefertigt werden.
16.4
Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen gibt den Prüflingen die
Schwerpunktfächer für die schriftlichen Arbeiten spätestens 10 Tage vor den
Prüfungsterminen bekannt.
16.5
Höchstens zwei schriftliche Prüfungsarbeiten können auch im Laufe des
Fortbildungslehrgangs nach Abschluss des Zwischenlehrgangs geschrieben werden,
wenn der Fortschritt im Unterricht dies zulässt.
17
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung
17.1
Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die
Aufsichtspersonen bestimmt das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen.
17.2
Die vier schriftlichen Aufgaben sind in getrennten verschlossenen Umschlägen
aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit
der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen
ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.
17.3
Die Prüflinge sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und
Ordnungsverstößen hinzuweisen (Nummer 27).
17.4
Die schriftlichen Arbeiten dürfen keinen Hinweis auf den Prüfling enthalten.
17.5
Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede
Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe.
Die abgegebenen Arbeiten hat sie in einem Umschlag zu verschließen und der von
dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmten Stelle zuzuleiten.
18
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
18.1
Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu
begutachten, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. Die
Prüfungsarbeiten sind mit einer Punktzahl und der sich daraus ergebenden Note
nach Nummer 19 zu versehen. Bei der Bewertung sind die Richtigkeit der Lösung,
die praktische Verwendbarkeit, die äußere Form der Arbeit, deren Gliederung,
die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und
die Gewandtheit im Ausdruck zu berücksichtigen.
18.2
Nach der Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des
Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen des Landesprüfungsamtes für
Verwaltungslaufbahnen innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zur
Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von den
vergebenen Punktzahlen und Noten abweichende Beurteilung mit Begründung
schriftlich zu vermerken. Bei abweichenden Bewertungen entscheidet der
Prüfungsausschuss endgültig.
18.3
Nach der endgültigen Bewertung jeder Arbeit ist insoweit die Anonymität
aufzuheben.
19
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
a) 15 und 14 Punkte:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende
Leistung;
b) 13 bis 11 Punkte:
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
c) 10 bis 8 Punkte:
befriedigend (3) = eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende
Leistung;
d) 7 bis 5 Punkte:
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den
Anforderungen noch entspricht;
e) 4 bis 2 Punkte:
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und
die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
f) 1 bis 0 Punkte:
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden könnten.
20
Zulassung zur praktischen Prüfung
20.1
Spätestens 10 Tage vor der praktischen Prüfung gibt das Landesprüfungsamt für
Verwaltungslaufbahnen den Prüflingen die Zulassung zur praktischen Prüfung und
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bekannt.
20.2
Zur praktischen Prüfung ist nicht zugelassen, wer zwei mit geringer als
„ausreichend" oder eine mit „ungenügend" bewertete schriftliche
Prüfungsarbeit geschrieben hat. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
Bei Nichtzulassung ist die Prüfung nicht bestanden.
21
Praktische Prüfung
21.1
Die praktische Prüfung gliedert sich in ein Fachgespräch mit einem
Mitglied des Prüfungsausschusses über eine vom Prüfling vorbereitete praktische
Aufgabe und ein Prüfungsgespräch mit dem Prüfungsausschuss. Fach- und
Prüfungsgespräch sollen insgesamt nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Dauer
des Prüfungsgesprächs soll dabei 15 Minuten nicht überschreiten. Dem Prüfling
ist eine angemessene Vorbereitungszeit zur Vorbereitung der praktischen Aufgabe
zu gewähren.
21.2
Während der Vorbereitungszeit soll der Prüfling eine praktische Aufgabe
zielorientiert bearbeiten, den Sachverhalt erfassen und Lösungsansätze
entwickeln. Auf dieser Grundlage soll der Prüfling in sachbearbeitender
Funktion ein Fachgespräch mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses führen,
das die Rolle eines Bürgers, Kollegen oder Vorgesetzten einnimmt. In dem
Fachgespräch soll der Prüfling den Nachweis erbringen, dass er Arbeitsergebnisse
verständlich und adressatengerecht darstellen sowie in berufstypischen
Situationen angemessen kommunizieren und kooperieren kann. Das Fachgespräch ist
in freier Rede zu führen. Stichwortartige Notizen sind zulässig. Das sich
anschließende Prüfungsgespräch mit dem Prüfungsausschuss knüpft
inhaltlich an das Fachgespräch an.
21.3
Praktische Prüfungsfächer sind:
a) Allgemeines Verwaltungsrecht
b) Ordnungsrecht
c) Kommunalrecht
d) Beamtenrecht einschließlich Laufbahnrecht
e) Arbeits- und Tarifrecht.
f) Bürgerliches Recht
g) Organisationsstrukturen in der Verwaltung
h) Öffentliche Betriebswirtschaftslehre
i) Öffentliche Finanzwirtschaft.
21.4
Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen stellt die praktische Aufgabe.
Es wählt aus den in Nummer 21.3 genannten Fächern vier als Schwerpunktfächer
aus. Die praktische Aufgabe hat ihren Schwerpunkt in einem der vier Fächer. Sie
weist einen fächerübergreifenden Ansatz auf, der nicht auf die in Nummer 21.3
genannten Fächer begrenzt ist.
21.5
Das Landesprüfungsamt gibt den Prüflingen die vier Schwerpunktfächer spätestens
10 Tage vor dem Prüfungstermin bekannt. Das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses bestimmt das Mitglied des Prüfungsausschusses, mit dem der
Prüfling das Fachgespräch führt.
21.6
Die praktische Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte des Innenministeriums
und des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen sowie die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend
sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt für
Verwaltungslaufbahnen andere Personen als Gäste zulassen, sofern niemand aus
der Prüfungsgruppe widerspricht. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis
dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
22
Bewertung der praktischen Prüfung
22.1
Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen in der praktischen Prüfung als
einzelne Prüfungsleistung mit einer Note nach Nummer 19. Bei der Bewertung sind
der Gesamteindruck der Leistung, die gezeigte Fachkompetenz des Prüflings, die
praktische Umsetzung der Aufgabe sowie die fachliche Vertretbarkeit des
dargestellten Arbeitsergebnisses zu berücksichtigen.
22.2
Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn die Leistung mindestens mit
ausreichend zu bewerten ist.
22.3
Eine Bewertung der praktischen Prüfung noch mit der Note „ausreichend“ setzt
voraus, dass das in dem Fachgespräch dargestellte Arbeitsergebnis fachlich
vertretbar und in der Praxis verwendbar sein muss. Die insgesamt gezeigte
Leistung darf keine wesentlichen fachlichen Fehler enthalten.
23
Feststellung des Gesamtergebnisses
23.1
Nach dem Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen aus der schriftlichen und
aus der praktischen Prüfung trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidung
darüber, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung bestanden ist.
23.2
Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die in den vier schriftlichen
Prüfungsarbeiten erreichten Punktzahlen mit je 15 Prozent, die in der
praktischen Prüfung erreichte Punktzahl mit 40 % zu berücksichtigen. Die Summe
der so errechneten Einzelwerte bildet die Gesamtpunktzahl.
23.3
Die Gesamtpunktzahl ist bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen. Aus der
Gesamtpunktzahl ergeben sich folgende Gesamtnoten:
a) 13,50 bis 15 Punkte = sehr gut
b) 10,50 bis 13,49 Punkte = gut
c) 7,50 bis 10,49 Punkte = befriedigend
d) 4,50 bis 7,49 Punkte = ausreichend
e) 1,50 bis 4,49 Punkte = mangelhaft
f) 0 bis 1,49 Punkte = ungenügend.
23.4
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend"
erreicht ist.
23.5
Die Feststellung über das Bestehen der Prüfung ist den Betroffenen unmittelbar
nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen. Bei der Bekanntgabe dürfen Personen
nach Nummer 21.6 Satz 2 und 3, die an der praktischen Prüfung teilgenommen
haben, nicht anwesend sein.
23.6
Über den Verlauf der praktischen Prüfung und über die Feststellung des
Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von
den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
24
Prüfungszeugnis
24.1
Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen erteilt bei bestandener Prüfung
ein Zeugnis.
24.2
Das Prüfungszeugnis enthält
a) die
Personalien des Prüflings,
b) die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung „Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt oder zur
Verwaltungsfachwirtin in der allgemeinen Verwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen“
c) die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 56 Abs. l BBiG",
d) das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen
Prüfungsleistungen,
e) das Datum des Bestehens der Prüfung,
f) die Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses,
g) das Siegel des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen.
24.3
Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten vom
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen eine schriftliche Mitteilung, aus
der sich die Gründe für das Nichtbestehen ergeben.
25
Rücktritt, Nichtteilnahme
25.1
Die Beschäftigten können in besonderen Fällen mit Genehmigung des vorsitzenden
Mitglieds des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. In diesen
Fällen gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
25.2
Wer durch Krankheit oder sonstige nicht selbst zu vertretende Umstände an der
Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte gehindert ist, hat dies
im Falle der Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst
geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss
die Einholung eines amtsärztlichen Attests anordnen. In diesen Fällen gilt die
Prüfung als nicht abgelegt.
25.3
Gilt die Prüfung in den Fällen der Nummern 25.1 und 25.2 als nicht abgelegt,
bestimmt der Prüfungsausschuss, wann und in welchem Umfang Prüfungsleistungen
nachzuholen sind.
25.4
Wer in anderen als den Fällen der Nummern 25.1 und 25.2 von der Prüfung
zurücktritt oder an der Prüfung oder Teilen der Prüfung aus selbst zu
vertretenden Gründen nicht teilnimmt, hat die Prüfung nicht bestanden. Die
Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
26
Wiederholung der Fortbildungsprüfung
26.1
Eine nichtbestandene Fortbildungsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Wer an
einer Wiederholungsprüfung teilnimmt, ist auf Antrag von der schriftlichen
Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn die Leistungen in diesen
Prüfungsfächern mit mindestens „ausreichend" bewertet wurden und die
Teilnahme an der Wiederholungsprüfung spätestens innerhalb von zwei Jahren,
gerechnet vom Tag der Beendigung der nichtbestandenen Fortbildungsprüfung an,
erfolgt.
26.2
Der Prüfungsausschuss setzt den Zeitpunkt fest, an dem die Prüfung frühestens
wiederholt werden kann.
27
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
27.1
Eine Täuschung oder den Versuch einer Täuschung während der Prüfungsleistung
teilt die Aufsichtsperson dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses
mit. Der Prüfling darf die Prüfung jedoch bis zu deren Ende fortsetzen. Wer den
Prüfungsablauf erheblich stört, kann von der Aufsichtsperson von der
Prüfungsleistung vorläufig ausgeschlossen werden.
27.2
Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Verstoßes
gegen die Wahrung der Anonymität in der schriftlichen Prüfung oder eines
erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach
Anhörung des Prüflings. Er kann nach der Schwere der Verfehlungen die
Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, eine
Prüfungsarbeit mit der Punktzahl 0 (ungenügend) bewerten oder die Prüfung für
nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres
nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen. Eine nach Satz 2 mit
„ungenügend" (6) bewertete Leistung führt nur dann zu der Rechtsfolge der
Nummer 20.2 wenn eine weitere Arbeit geringer als „ausreichend" bewertet
ist.
Teil 4
Inkrafttreten / Aufhebung von Vorschriften
Dieser RdErl. tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieses RdErl. treten die RdErl. d. Innenministeriums v. 28.6.1992 (SMBl. NRW. 20319) und 13.8.2009 (SMBl. NRW. 20319) außer Kraft.
MBl. NRW. 2010 S. 303, geändert durch RdErl. v. 17.11.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 694).