Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben. Dieser Erl. ist am 31.12.2001 außer Kraft getreten.
Historisch:
Vorläufige Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen als Liquiditätshilfe für rinderhaltende Betriebe RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 24.10.2001 - 2114/30
über die Gewährung von Zuwendungen als Liquiditätshilfe
für rinderhaltende Betriebe
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 24.10.2001 - 2114/30
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen an rinderhaltende Betriebe, die infolge der BSE-Krise in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Liquiditätshilfe für rinderhaltende Betriebe, die infolge der BSE-Krise in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind.
3
Zuwendungsempfänger
Landwirtschaftliche Unternehmer, unbeschadet der gewählten Rechtsform, mit Niederlassung in Nordrhein-Westfalen
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Antragsteller müssen ein Darlehen aus dem Sonderprogramm zur Liquiditätssicherung rinderhaltender Betriebe von der Landwirtschaftlichen Rentenbank aufgenommen haben.
5
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Anteilsfinanzierung
Förderrahmen: 5 v.H.
Bagatellgrenze: 900 DM
Höchstbetrag: 20.000 DM
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage ist das bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank
aufgenommene Darlehen zur Liquiditätssicherung rinderhaltender Betriebe. Es
können Darlehen berücksichtigt werden, die ab dem 01.01.2001 in Anspruch
genommen wurden. Bei vorzeitiger Tilgung des Darlehens wird der Zuschussbetrag
anteilig gekürzt.
5.5
Zuwendungen nach diesen Richtlinien dürfen nicht zusätzlich zu Zuwendungen nach
anderen Richtlinien gewährt werden.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.
6.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftkammer als Landesbeauftragter. Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
6.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Antrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid geführt.
6.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
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Dieser RdErl. tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Er tritt am 31.12.2001
außer Kraft.
Anlage 1, pdf.file
Anlage 2, pdf.file
MBl. NRW.
2001 S. 1391.
Anlagen: