Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben d. RdErl. v. 1.1.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 3).
Historisch:
Parkerleichterungen für Ärzte zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - IV/A 2 - 22 - 12 - 21/75- (am 01.01.2003: MVEL) v. 24.3.1975
Parkerleichterungen
für Ärzte zur Sicherstellung
der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und
Verkehr
- IV/A 2 - 22 - 12 - 21/75
v. 24.3.1975
1
Parken bei dringenden Krankenbesuchen
Ärzten, die in Ausübung ihrer Praxis regelmäßig Kranke
besuchen, kann für die Durchführung dringender Besuche in verkehrsreichen
Ortsteilen durch eine an die heutigen Verkehrsverhältnisse und an die jetzige
Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung angepasste Ausnahmegenehmigung das Parken
gestattet werden
a) an Straßenstellen, für die ein eingeschränktes Halteverbot durch Zeichen 286
StVO angeordnet ist,
b) in Fußgängerzonen, deren Befahren durch Zeichen 250 StVO verboten ist,
c) auf Gehwegen, wenn dadurch keine Fußgänger gefährdet, behindert oder
belästigt werden.
2
Parken vor oder in der Nähe der Praxis
Ärzte, die häufiger während der Sprechstunde von ihrer
Praxis zur Soforthilfe am Krankenbett in die Wohnung eines Patienten oder zu
unaufschiebbaren Eingriffen in Krankenhäusern oder Kliniken abberufen werden,
können für das Abstellen ihrer Fahrzeuge vor oder in unmittelbarer Nähe ihrer
Praxis im Wesentlichen die gleichen Erleichterungen im Wege einer Dauerausnahme
erhalten, wie sie vorstehend nach Nr. 1 für das Parken bei dringenden
Krankenbesuchen gewährt werden können, jedoch in Fußgängerzonen nur in
besonders begründeten Ausnahmefällen. Voraussetzung für die Gewährung der
Erleichterungen ist außer der aufgabenbedingten Art der ärztlichen Tätigkeit
das Fehlen einer gesicherten Möglichkeit zum Parken während der Sprechstunden
vor oder in der Nähe der Praxis. Als Parkmöglichkeit im näheren Umkreis gilt
die Verfügbarkeit von Parkstellen (in Garagen, Parkhäusern, auf Einstellplätzen
oder bewachten Parkplätzen), die nicht mehr als ca. 200 m im Umkreis von der
Praxis entfernt sind.
3
Sonderregelung bei der Beförderung eines Arztes durch Taxen oder Mietwagen
Ärzten, die sich bei ihren Krankenbesuchen oder zur
Soforthilfe einer Taxe bzw. eines Mietwagens zur Beförderung bedienen, können
ebenfalls Dauerausnahmegenehmigungen von den unter Nr. 1 genannten Vorschriften
gewährt werden.
In diesen Fällen ist dem Arzt eine Dauerausnahmegenehmigung
dahingehend auszustellen, dass der ihn jeweils befördernde Taxi- bzw.
Mietwagenfahrer von den genannten Vorschriften der StVO für den Zeitraum der
Beförderung (einschließlich Wartezeiten) befreit ist.
1
Zuständigkeit
Über die Bewilligung der jeweils erforderlichen
Parkerleichterungen entscheiden auf Antrag die Straßenverkehrsbehörden. Örtlich
zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bereich der antragstellende Arzt seine Praxis ständig ausübt. Soll die
Ausnahmegenehmigung auf den Bereich einer anderen Straßenverkehrsbehörde
ausgedehnt werden, so ist deren Zustimmung einzuholen.
2
Verfahren
a)
Vorbereitung der Entscheidung
Die Straßenverkehrsbehörde hat die Notwendigkeit einer
Dauerausnahme in dem jeweils beantragten Umfang sorgfältig zu prüfen.
Soweit Parkerleichterungen lediglich für Krankenbesuche
begehrt werden, genügt eine Anfrage an die zuständige Bezirks- oder Kreisstelle
der Ärztekammer, ob der antragstellende Arzt im
Rahmen seiner Praxis regelmäßig Krankenbesuche durchführt. Bei Praktischen
Ärzten, Ärzten für Allgemeinmedizin, Internisten, Frauenärzten und Kinderärzten
kann dies unterstellt werden. Bei ihnen kann daher von einer Anfrage an die
Bezirks- oder Kreisstelle der Ärztekammer grundsätzlich abgesehen werden.
Lediglich in Fällen, in denen die Behörde Zweifel an der Zugehörigkeit des Antragstellers
zu dem genannten Kreis der Ärzte hat, sollte eine klärende Rückfrage an die
Bezirks- oder Kreisstelle der Ärztekammer gerichtet werden. Soweit
Parkerleichterungen vor oder in unmittelbarer Nähe der Praxis beantragt werden,
hat die Straßenverkehrsbehörde zunächst zu prüfen, ob bei der vom antragstellenden Arzt ausgeübten Tätigkeit ein Abruf von
der Praxis häufiger vorkommt. Dies kann wiederum unterstellt werden bei
Praktischen Ärzten, Ärzten für Allgemeinmedizin, Internisten, Frauenärzten und
Kinderärzten. Von anderen Ärzten, die die in Frage stehenden
Parkerleichterungen unter Hinweis auf eine häufige Beanspruchung bei Notfällen
außerhalb ihrer Praxis erstreben, ist ein entsprechender Nachweis zu fordern.
Der Nachweis kann bei Notfalltätigkeiten in einem Krankenhaus oder einer Klinik
durch eine entsprechende Bescheinigung des Krankenhauses oder der Klinik, in
anderen Fällen durch eine Bescheinigung der Bezirks- oder Kreisstelle der
Ärztekammer geführt werden.
Zur Prüfung der Frage, ob der antragstellende
Arzt keine gesicherte Parkmöglichkeit vor oder in der Nähe seiner Praxis hat,
sind die notwendigen Feststellungen an Ort und Stelle zu treffen. Dabei ist die
Prüfung auch darauf zu erstrecken, wo der antragstellende
Arzt bisher sein Fahrzeug abgestellt hat. Keinesfalls dürfen die begehrten
Parkerleichterungen zum Ergebnis haben, dass ein Arzt eine gesicherte
Parkstelle in einem in der Nähe der Praxis befindlichen Parkhaus, in einer
Garage oder auf einem in Praxisnähe vorhandenen bewachten Parkplatz aufgibt.
Soll in den Fällen des Abschnitts I Nrn.
1 und 2 eine Ausnahmegenehmigung zum Parken auf dem Gehweg erteilt werden, so
ist die Zustimmung des jeweiligen Straßenbaulastträgers einzuholen.
Im Falle des Abschnitts I Nr. 1c empfiehlt sich zur Vereinfachung
des Verfahrens die Einholung einer generellen Zustimmung des jeweiligen
Straßenbaulastträgers für den gesamten Gültigkeitsbereich der
Ausnahmegenehmigung.
Im Falle des Abschnitts I Nr. 2 kann sich eine
unverbindliche Abmarkierung der Stellfläche mit dem Zusatz „Arzt" auf dem
Gehweg empfehlen, wenn der Antragsteller die Kosten trägt.
b)
Genehmigungsbescheid
Bei Gewährung von Parkerleichterungen ist ein Bescheid zu
erteilen, in dem alle Rechtsvorschriften einzeln aufzuführen sind, von deren
Einhaltung im Ausnahmewege befreit werden soll. Ob sämtliche nach Abschnitt I
möglichen Erleichterungen bewilligt werden, hängt von der Lage des Einzelfalles
ab.
Die in den Bescheid aufzunehmenden Ausnahmen sind als
Dauerausnahmen widerruflich und befristet zu genehmigen, wobei je nach den
gegebenen Verhältnissen über die nach Vwv-StVO VI zu
§ 46 zugelassene Höchstfrist von einem Jahr hinaus eine Geltungsdauer bis zu
drei Jahren festgelegt werden kann. Aufgrund der Vwv-StVO
zu § 46 Abs. 2 wird hiermit den Straßenverkehrsbehörden die Befugnis zur
Überschreitung der Einjahresfrist für die Fälle eingeräumt, in denen eine
längere Geltungsdauer angezeigt erscheint.
In dem Bescheid sind folgende Auflagen vorzusehen:
- Von den gewährten Parkerleichterungen darf nur zu den
genehmigten Zwecken Gebrauch gemacht werden.
- Bei Inanspruchnahme der Erleichterungen sind die
Bedürfnisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gebührend zu
berücksichtigen. Hierzu gehört auch, dass nur dann vom Ausnahmerecht Gebrauch
zu machen ist, wenn keine andere Parkmöglichkeit (z. B. Parkuhr, Parkplatz) zur
Verfügung steht. Etwaige Weisungen von Polizeibeamten sind in jedem Falle zu
befolgen.
- Zur Ausübung der Rechte aus der Genehmigung ist der
Bescheid im Original mitzuführen und nach Abstellen des Fahrzeugs in den
freigegebenen Verbotsbereichen zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen.
- Ferner ist nach Abstellen des Fahrzeugs je nach dem in
Frage stehenden Bedarfsfall (Krankenbesuch/Abrufbereitschaft beim Parken vor
der Praxis) ein Parkschild nach dem Muster der Anlagen 1 oder 2 hinter
der Windschutzscheibe am Innenspiegel so anzubringen, dass das Schild von außen
gut lesbar ist; das Schild muss den Stempel der Straßenverkehrsbehörde tragen.
Im Falle des Abschnitts I Nr. 3 ist ein Parkschild nach dem Muster der Anlage
3 zu verwenden.
- Wird im Rahmen der zu gewährenden Erleichterungen das
Parken auf Gehwegen gem. Abschnitt I Nrn. 1 und 2
gestattet, so ist zusätzlich festzulegen, dass das Fahrzeug über Schachtdeckeln
(Abdeckung von Kanälen, Kabelschächten, Hydranten) oder anderen Verschlüssen
sowie vor Grundstücksein- und -ausfahrten nicht abgestellt werden darf.
- Darüber hinaus können Auflagen nach der jeweiligen Lage
des Einzelfalles festgelegt werden.
Von der Einführung eines einheitlichen Formblattes für die Ausfertigung des
Genehmigungsbescheides wird zunächst abgesehen. Jedoch erscheint eine
Kennzeichnung des Bescheids durch eine einheitliche Überschrift im Interesse
einer sofortigen Erkennbarkeit seines Inhalts angezeigt. Die Überschrift soll
lauten: Genehmigung von Parkerleichterungen zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit.
c)
Gebühren
Für die Ausnahmegenehmigung ist eine angemessene Gebühr nach
Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Gebühren-Nr. 283 GebTst) zu erheben.
Mein RdErl.
v. 23.12.1959 – V/B – 22 – 07/8 – 2/60 – (SMBl. NW. 9220) wird, soweit darin Parkerleichterungen für Ärzte geregelt sind,
aufgehoben.
Anlagen: