Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 31.7.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 1011.
Historisch:
Zuständigkeit und Zustimmungspflicht für die Anordnung der Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 14.11.1988 - III A 3 - 78-45/2-990/88 ¹)
221. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 5.1994 = MBl. NW. Nr. 32 einschl.)
14. 11.88 (1)
Zuständigkeit und Zustimmungspflicht für die
Anordnung der Anbringung und Entfernung von
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 14.11.1988 - III A 3 - 78-45/2-990/88 ¹)
Um einheitliche Maßnahmen nach §45 Straßenver-kehrs-Ordnung (StVO) für die Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sicherzustellen, ist in Vollzug des § 44 Abs. l Satz 2 StVO und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßen-verkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" wie folgt zu verfahren:
1 Die Regierungspräsidenten ordnen die Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf Autobahnen (einschließlich der Zeichen 330 und 334) an (§ 6 Abs. 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung).
Meine Zustimmung ist erforderlich für Anordnungen zur Anbringung und Entfernung der folgenden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf Autobahnen:
Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen (§ 37 StVO)
Wechselverkehrszeichen Zeichen 330 Autobahn Zeichen 334 Ende der Autobahn
Zeichen 386 Unterrichtungstafeln über Landschaften und Sehenswürdigkeiten entlang der Autobahnen
2 Für Maßnähmen nach § 45 StVO sind in Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten die örtlichen Ordnungsbehörden, im übrigen die Kreisordnungsbehörden zuständig (§ 6 Abs. l der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung).
2.1 Meine Zustimmung ist erforderlich für Anordnungen zur Anbringung und Entfernung der folgenden Verkehrszeichen auf Bundesstraßen in der Baulast des Bundes:
Zeichen 331 Kraftfahrstraße Zeichen 336 Ende der Kraftfahrstraße
22 Zur Anbringung und Entfernung der folgenden Verkehrszeichen ist die Zustimmung der Regierungspräsidenten einzuholen:
Verkehrszeichen mit dem Sinnbild „Kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen oder leicht entzündlichen Stoffen" Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige
Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
Zeichen 354 Wasserschutzgebiet Zeichen 386 Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele, soweit es sich um Anordnungen der Oberkreisdirektoren und Oberstadtdirektoren gemäß § l der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der StVO handelt
Zeichen 386 Kennzeichnung von Touristikstraßen außerhalb der Autobahnen Zeichen 460 Bedarfsumleitungen Maßnahmen nach § 45 Abs. 8 Satz 2 StVO. Bei Autobahn-Anschlußstellen ist aus Gründen der Kontinuität und Einheitlichkeit auch für die Anbringung und Entfernung der wegweisenden Beschilderung auf den angeschlossenen Straßen im Bereich zwischen den Zeichen 440 „Vorwegweiser zur Autobahn" (einschließlich dieser Zeichen) die Zustimmung der Regierungspräsidenten erforderlich.
Die Bestandsführungsaufgaben im Sinne der Verwal-tungsvorschrift zu Zeichen 386 StVO obliegen bei
- Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele den Oberkreisdirektoren bzw. Oberstadtdirektoren
- Kennzeichnung von Touristikstraßen außerhalb der Autobahnen den Regierungspräsidenten
- Unterrichtungstafeln über Landschaften und Sehenswürdigkeiten entlang der Autobahnen den Regierungspräsidenten.
Alle weiteren in der VwV-StVO zu § 45 in Zusammenhang mit der Anordnung zur Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen genannten Zustimmungsvorbehalte entfallen.
') MBL NW. 1989 S. 17.
') MBL NW. 1993 S. 726, geändert durch RdErl. v. 15. 3.1993 (MBl. NW. 1994 S. 553).