Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 14.1.2005 - MBl.NRW. 2005 S. 120.
Historisch:
Technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW *) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 14.11.2003; II B 2 – 408.1
Technische
Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW *)
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 14.11.2003; II B 2 – 408.1
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Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -
Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256/ SGV. NRW. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.
Juli 2003 (GV. NRW S. 434), werden die in der Anlage
1 aufgeführten technischen Regeln
(TRAV) Fassung Januar 2003“
Absturzsichernde Verglasungen, die den Anforderungen der TRAV genügen,
können nach gegenwärtigem Kenntnisstand als sicher im Sinne von § 3 BauO NRW
eingestuft werden. Es kann deshalb auf eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE)
verzichtet werden. Ist für Verglasungen der experimentelle Nachweis der
Tragfähigkeit unter stoßartigen Einwirkungen nach TRAV, Abschnitt 6.2 zu führen, so ist eine der in Anlage 2
genannten Prüfstellen zu beauftragen. Weitere Stellen können vorab mit dem
Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport abgestimmt werden (Anlage
2).
Durch die Einführung gilt diese Technische Baubestimmung als allgemein anerkannte
Regel der Technik, die der Wahrung der Belange von öffentlicher Sicherheit oder
Ordnung dient (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW).
Neben dieser
eingeführten sind auch die nicht eingeführten allgemein anerkannten Regeln der
Technik, soweit sie sicherheitsrelevant im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW
sind, von den am Bau Beteiligten (§ 56 BauO NRW) zu beachten. Im
Baugenehmigungsverfahren wird jedoch nur die Beachtung der eingeführten
Technischen Baubestimmungen geprüft, soweit sie Gegenstand präventiver Prüfungen
sein können (s. § 3 Abs. 3 Satz 3 und § 72 Abs. 4 BauO NRW). Die Beachtung der
eingeführten Technischen Baubestimmungen ist deshalb im Rahmen der §§ 81 und 82
BauO NRW auch Gegenstand von Bauüberwachungen und Bauzustandsbesichtigungen.
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Für die in dieser technischen
Regel genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die
sich auf Bauprodukte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt: es dürfen auch
Bauprodukte bzw. Prüfverfahren angewandt werden, die Normen, sonstigen
Bestimmungen und technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens
vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, sofern das
geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und
Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Sofern für ein
Bauprodukt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit,
z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein
allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehen ist, kann von einer
Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Bauprodukt der
entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit oder ein Übereinstimmungsnachweis
vorliegt und das Bauprodukt ein Übereinstimmungszeichen trägt.
Prüfungen, Überwachungen und
Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen,
sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit
und technischen Ausstattung die Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung
bzw. Zertifizierung gleichermaßen sach-gerecht und aussagefähig durchzuführen.
Die Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Art.
16 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 für diesen Zweck zugelassen
sind.
MBl.
NRW. 2003 S. 1506
_______________
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(ABl. EG Nr. L 204, S. 37), geändert
durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217, S. 18) sind beachtet worden.
Anlagen: