Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 20.4.2005 - MBl.NRW. 2005 S. 550.
Historisch:
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - VV GemHVO - RdErl. d. Innenministers v. 13.12.1972 - III B 3 - 5/105 - 8070/72 –
Verwaltungsvorschriften
zur Ausführung der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
- VV GemHVO -
RdErl.
d. Innenministers v. 13.12.1972
- III B 3 - 5/105 - 8070/72 –
1.
Geltungsbereich
Die Gemeindehaushaltsverordnung gilt nicht nur für die Gemeinden,
sondern auch für die Gemeindeverbände (§ 42 KrO, § 25 LVerbO, § 15 RuhrVerbO).
Muster
Zu § l
Zu § 2
Nach § 8 ist den Gemeinden die Aufstellung von Sammelnachweisen freigestellt.
Werden Sammelnachweise aufgestellt, sind sie Bestandteil des Haushalts.
2.
Zu Absatz 2 Nr. 3 wird auf das als Anlage 3 beigefügte verbindliche
Muster hingewiesen. Die Übersicht zu Absatz 2 Nr. 3, 1. Halbsatz, soll einen
Überblick geben, welche Belastungen aus ausgenutzten
Verpflichtungsermächtigungen in künftigen Jahren zu erwarten sind. Außerdem ist
das Muster Grundlage für die Genehmigung der Verpflichtungsermächtigungen durch
die Aufsichtsbehörde. Daher ist es notwendig, auch die in Anspruch genommenen
Verpflichtungsermächtigungen zurückliegender Jahre auszuweisen, also den Betrag
der eingegangenen Verpflichtungen, der als Ausgabe künftige Haushalte belasten
wird. Da der Gesamtbetrag dieser Verpflichtungsermächtigungen in früheren
Jahren bereits genehmigt wurde, unterliegt er nicht erneut der Genehmigung. Die
Kommunalaufsichtsbehörde wird jedoch auch diese bereits eingegangenen
Verpflichtungen bei ihrer Entscheidung mit in Betracht ziehen müssen.
3.
Die besondere Darstellung der Deckung des Ausgabenbedarfs nach Absatz 2 Nr. 3,
2. Halbsatz, braucht nicht in der Form des Schemas für die Finanzplanung
aufgestellt zu werden. Gefordert wird also nicht die Fortführung der .Finanzplanung,
sondern eine vereinfachte Zusammenfassung der voraussichtlichen Entwicklung der
Einnahmen und Ausgaben, aus der sich die Ausgaben während der betreffenden
Jahre und ihre Finanzierung ergeben. Dabei ist dem Ausgleich zwischen Einnahmen
und Ausgaben und der voraussichtlichen Notwendigkeit von Kreditaufnahmen
besondere Beachtung zu schenken.
4.
Zu Absatz 2 Nr. 4 wird auf die als Anlagen 4 und 5 beigefügten
verbindlichen Muster hingewiesen.
5.
Der in Absatz 2 Nr. 5 geforderte Nachtrag zum Finanzplan kann sich auf die
Angabe der Änderungen des Finanzplans beschränken; eine umfassende
Fortschreibung des Finanzplans ist nicht erforderlich.
6.
Soweit für Sondervermögen oder Treuhandvermögen besondere Haushaltspläne,
aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden, gilt Absatz 2 Nr. 6
entsprechend. Für Unternehmen und Einrichtungen mit eigener
Rechtspersönlichkeit, bei denen die Beteiligung der Gemeinde 50 v.H. nicht
übersteigt, sollen die Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse ebenfalls dem
Haushaltsplan beigefügt werden, wenn aus der Beteiligung Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft der Gemeinde erwartet werden können.
Zu § 3
Zu § 4
Auf die als Anlagen 6, 7, 8 und 9 beigefügten verbindlichen Muster wird
hingewiesen.
2.
Der Haushaltsquerschnitt als 2. Teil des Gesamtplans verzichtet auf die Angabe
von Vergleichszahlen der Vorjahre. Die Angaben für das Haushaltsjahr sind in
absoluten Zahlen und in Euro je Einwohner auszuweisen. Die Angaben können
entweder in zwei Zahlenreihen untereinander oder auf zwei getrennten Blättern
aufgestellt werden. Als Einwohnerzahl ist die vom Statistischen Landesamt zum
31.12. des zweiten dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahres fortgeschriebene
Wohnbevölkerung zugrunde zu legen.
3.
In der Gruppierungsübersicht als 3. Teil des Gesamtplans kann ebenfalls auf die
Angabe von Vergleichszahlen der Vorjahre verzichtet werden. Die
Gruppierungsübersicht kann im wesentlichen unverändert als Teil I der
Haushaltsansatzstatistik benutzt werden. Gemeinden unter 10.000 Einwohner, die
in die Haushaltsansatzstatistik nicht einbezogen werden, brauchen bei der
Erstellung der Gruppierungsübersicht die Positionen nicht aufzuführen, zu denen
im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt werden.
Zu § 5
Auf die als Anlagen 10 und 11 beigefügten verbindlichen Muster wird
hingewiesen.
2.
Durch die gesondert erlassenen Verwaltungsvorschriften über die Gliederung und
Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden und Gemeindeverbände, RdErl. d.
Innenministers v. 12. 1. 1973 (MBl. NRW. S. 214/SMB1. NRW. 6300), ist der
Gliederungs- und Gruppierungsplan vorgeschrieben; dabei ist im einzelnen
festgelegt, inwieweit er für die Gemeinden verbindlich ist.
3.
Als bisher bereitgestellte Ausgabemittel für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen (Spalte 8 des als Anlage 11 beigefügten
verbindlichen Musters) ist der Betrag anzugeben, der im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Haushaltsplanes voraussichtlich bereitgestellt sein wird. Es
sind also auch diejenigen Beträge einzubeziehen, die in der Zeit zwischen der
Aufstellung des Haushaltsplanes und seinem Inkrafttreten noch durch
Nachtragssatzung oder als überplanmäßige Ausgaben bereitgestellt werden.
4.
Die Angaben in den Vorjahresspalten nach Absatz 4 umfassen auch die
Nachtragshaushalte. In den Haushaltsplänen 1974 und 1975 kann die Ausfüllung
der Vorjahresspalten auf Schwierigkeiten stoßen, weil die Haushaltssystematik
geändert wurde; soweit die Darstellung der Vorjahreszahlen mit einem
erheblichen Aufwand verbunden ist, kann auf ihre Angabe verzichtet werden.
Zu § 6
Auf die als Anlagen 12 und 13 beigefügten Muster für den Stellenplan und
die Stellenübersichten wird hingewiesen.
2.
Bei der Aufstellung des Stellenplans sind die besoldungs- und tarifrechtlichen
Vorschriften zu beachten.
3.
Nach § 54 Abs. 2 GO ist der Stellenplan einzuhalten. Abweichungen sind nur
zulässig, soweit sie auf Grund des Besoldungs- und Tarifrechts zwingend
erforderlich sind; in allen übrigen Fällen muss der Stellenplan förmlich
geändert werden. Da der Stellenplan nicht Bestandteil des Haushaltsplans ist,
ist bei Änderungen der Erlass einer Nachtragssatzung - vorbehaltlich der
Vorschriften des § 67 GO - nicht erforderlich.
4.
Aus der Verpflichtung, den Stellenplan einzuhalten, folgt, dass Beamte nicht
auf Angestelltenstellen und Angestellte nicht auf Beamtenstellen geführt werden
dürfen. Unberührt bleibt die Möglichkeit, einen Beamten oder Angestellten in
einer höheren / Besoldungs- oder Vergütungsgruppe zu führen.
5.
Im Stellenplan können Stellen als künftig wegfallend (kw) oder künftig
umzuwandeln (ku) bezeichnet werden. In der Haushaltssatzung sind gemäß § 64
Abs. 2 Satz 2 GO die Rechtsfolgen zu bestimmen, die mit der Anbringung der
Vermerke beabsichtigt sind.
6.
Der Stellenplan ist gemäß § 66 Abs. 5 GO mit der Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan
der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Wird der Stellenplan nicht durch
Nachtragssatzung geändert, so sind die Änderungen der Aufsichtsbehörde gemäß
Absatz 4 mitzuteilen.
Zu § 7
Beim jeweiligen Haushaltsansatz dürfen nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben
veranschlagt werden, die im betreffenden Haushaltsjahr voraussichtlich auch
kassenwirksam werden. § 14 bleibt unberührt.
2.
Zu den nach Absatz l sorgfältig zu schätzenden Beträgen
gehören auch die Zuweisungen im kommunalen Finanzausgleich und die Umlagen.
Daher ist die rechtzeitige Aufstellung des Haushaltsplans nicht von der
Verabschiedung anderer öffentlicher Haushalte abhängig.
Zu § 8
Die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben in Sammelnachweisen ist den
Gemeinden freigestellt. Die neue Haushaltssystematik ermöglicht es, bei der
Veranschlagung im Sammelnachweis eine Zusammenfassung nach Sachgesichtspunkten
vorzunehmen, auch wenn die Mittel von verschiedenen Stellen der Gemeinde
bewirtschaftet werden. Es ist den Gemeinden überlassen, ob sie eine gemeinsame
Bewirtschaftung von einer Stelle vornehmen; sie ist nicht Voraussetzung für die
Aufstellung von Sammelnachweisen.
2.
Hinsichtlich der Auflösung der Sammelnachweise wird auf die
Verwaltungsvorschriften zu § 41 Abs. 3 hingewiesen.
Zu § 9
Die Angaben nach Satz 2 sind in der Regel in die Erläuterungsspalte
aufzunehmen.
Verpflichtungsermächtigungen verfallen mit Ablauf des
Haushaltsjahres, spätestens mit Inkrafttreten der neuen Haushaltssatzung. Ist
zu erwarten, dass die im Haushaltsplan ausgebrachten
Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich nicht in Anspruch genommen werden,
müssen sie - soweit erforderlich - im Haushaltsplan des kommenden Jahres erneut
ausgebracht werden. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen
sind unzulässig.
Zu § 10
Für geeignete Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sollen in
Anlehnung an § 6 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Nutzen-Kosten-Untersuchungen angestellt werden. Voraussetzung ist, dass eine
Wahlmöglichkeit unter verschiedenen Lösungen besteht.
Nutzen-Kosten-Untersuchungen werden sich in der Regel auf Fälle beschränken
können, in denen sie in einem Bewilligungsbescheid über staatliche
Investitionszuwendungen zur Bedingung oder Auflage gemacht worden sind.
2.
Da die Mehrzahl der kommunalen Investitionen durch ihre späteren Betriebs- und
Unterhaltungskosten unvermeidliche fortdauernde Ausgaben mit sich bringt, ist
die voraussichtliche Haushaltsbelastung nach § 10 Absatz 3 sorgfältig zu
schätzen. Die Gemeinde muss sich rechtzeitig darüber im klaren sein, welche
Ausgaben für die spätere Unterhaltung und Bewirtschaftung der baulichen Anlagen
sowie der Geräte und Ausstattungsgegenstände aufgebracht werden müssen.
Zu § 11
Verfügungsmittel werden gemäß § 7 Abs. 3 letzter Satz ohne nähere Angabe des
Verwendungszwecks veranschlagt. Sie dürfen nur für dienstliche Zwecke des
Bürgermeisters bzw. des Gemeindedirektors verwandt werden (§ 46 Nr. 27). Sind
für denselben Zweck Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt oder hätten für
diesen Zweck besondere Mittel veranschlagt werden können, dürfen
Verfügungsmittel nicht für diese Zwecke herangezogen werden; solche Ausgaben
müssen außer- oder überplanmäßig nachgewiesen werden. Verfügungsmittel sollen
in der Regel 0,5 v.T. der Ausgaben des Verwaltungshaushalts nicht
überschreiten.
2.
An die Stelle der bisherigen Verstärkungsmittel ist die Deckungsreserve
getreten. Sie teilt sich in eine Deckungsreserve für Personalausgaben
(Gruppierungs-Nr. 47) und in eine für alle übrigen Zwecke zur Verfügung
stehende Deckungsreserve (Gruppierungs-Nr. 85); die Ansätze dürfen je für sich
nicht überschritten werden, können daher auch nicht für deckungsfähig erklärt
werden. Die Deckungsreserve dient der Deckung über- und außerplanmäßiger
Ausgaben nach § 69 GO. Ausgaben, die unter Heranziehung der Deckungsreserve
geleistet werden, sind bei der sachlich zuständigen Haushaltsstelle zu buchen;
eine Sollübertragung zu Lasten der Deckungsreserve ist nicht zulässig.
Zu § 12
Die Vorschriften des § 12 sollen die Verbindung zwischen dem Haushalts- und dem
Abgabenrecht herstellen. Als angemessene Abschreibungen sind daher die Beträge
zu veranschlagen, die nach den Vorschriften des Abgabenrechts bei der Bemessung
der Gebühren als Abschreibungen in der Kostenrechnung zugrundegelegt werden.
Bei der Erhebung privatrechtlicher Entgelte sind ebenfalls die bei der
Bemessung des Entgelts zugrunde gelegten Abschreibungen zu veranschlagen. § 12
lässt offen, ob die Abschreibungen auf der Grundlage der Anschaffungs- oder
Herstellungswerte oder der Wiederbeschaffungswerte zu ermitteln sind. Die Wahl
des Ausgangswertes steht der Gemeinde frei; sie entscheidet hierüber im Rahmen
der Kostenermittlung für die Entgeltsberechnung.
2.
Der Begriff des Anlagekapitals ist in § 46 Nr. l erläutert; er deckt sich mit
dem Begriff des aufgewandten Kapitals nach § 6 Abs. 2 KAG. Als angemessen ist -
wie bei der Abschreibung - der Betrag anzusehen, der bei der Bemessung der
Entgelte nach dem Abgabenrecht zugrunde gelegt wird. Welcher Zinssatz
angemessen ist, ist also nicht bei der Veranschlagung nach § 12 zu entscheiden,
sondern bei der Kostenermittlung für die Entgeltsberechnung. Wie bei der
Abschreibung ist es den Gemeinden auch bei der Berechnung des Anlagekapitals
freigestellt, ob sie von den Anschaffungs- oder Herstellungswerten oder von den
Wiederbeschaffungswerten ausgehen.
3.
Die Veranschlagung der kalkulatorischen Kosten als Einnahmen gem. Absatz l Satz
2 ist in Einzelplan 9 des Verwaltungshaushalts vorzunehmen; der Gliederungsplan
schreibt hierfür den Abschnitt 91 vor.
Zu § 14
Die bei der Aufnahme von Krediten anfallenden Kreditbeschaffungskosten
(Disagio, einmaliger Verwaltungskostenbeitrag u. ä.) sind als
Kreditbeschaffungskosten im Rahmen der zentralen Schuldenbewirtschaftung im
Einzelplan 9, Abschnitt 91 unter der Gruppierungs-Nr. 990 zu veranschlagen.
2.
Die Ausnahme vom Bruttoprinzip nach Absatz 2 gilt nicht für die
Gewerbesteuereinnahmen und die Gewerbesteuerumlage; beide sind getrennt
voneinander zu veranschlagen.
3.
Bei der Veranschlagung der Personalausgaben gem. Absatz 4 ist die Höhe der
Personalkosten nach den Vorschriften des Besoldungs- und Tarifrechts zu
ermitteln.
Zu § 15
Zu § 17
Die Zweckbindung von Einnahmen bedarf eines ausdrücklichen Vermerks im
Haushaltsplan. Im Hinblick auf den Grundsatz des § 16 ist bei der Entscheidung,
ob die Voraussetzungen für eine Zweckbindung nach Absatz l gegeben sind, ein
strenger Maßstab anzulegen. Wichtigster Fall der zweckgebundenen Einnahmen
werden die Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen sein. Kredite, die für
einen bestimmten Zweck bewilligt werden, sind im Rahmen der zentralen
Schuldenbewirtschaftung im Einzelplan 9, Abschnitt 91 zu veranschlagen; der
Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist durch den Verwendungsnachweis
zu erbringen, soweit dies bei der Bewilligung gefordert wird.
2.
Soweit zweckgebundene Einnahmen im Haushaltsjahr nicht verwendet werden, sind
sie in das folgende Jahr zu übertragen, wenn die Zweckbindung nicht auf andere
Weise gewährleistet ist. Die Übertragung kann auf verschiedene Weise geschehen:
a) Ein nicht verbrauchter Betrag kann von der Einnahme rot abgesetzt und in die Bücher des nächsten Jahres vorgetragen werden, d.h. neu vereinnahmt werden.
b) Es wird ein Haushaltsausgaberest in der Höhe der nicht verbrauchten zweckgebundenen Einnahmen gebildet, dessen spätere Verwendung jedoch besonders zu überwachen ist. Soweit es sich um Mehreinnahmen nach § 17 Abs. l Satz 3 handelt, kommt die Bildung von Haushaltsausgaberesten über die Höhe des Ausgabeansatzes hinaus nicht in Betracht.
3.
In den Fällen der sog. unechten Deckungsfähigkeit nach Absatz l Satz 3 und
Absatz 2 darf das Haushaltssoll nicht verändert werden.
Zu § 18
Die Deckungsfähigkeit nach Absatz 2 und 3 ist durch ausdrücklichen
Deckungsvermerk anzuordnen. Deckungsvermerke sind auf die unbedingt notwendigen
Fälle zu beschränken. Von der Deckungsfähigkeit darf nur dann Gebrauch gemacht
werden, wenn und soweit bei dem deckungspflichtigen Ansatz voraussichtlich eine
Ersparnis eintritt; die Inanspruchnahme darf nicht zu einer späteren überplanmäßigen
Ausgabe beim deckungspflichtigen Ansatz führen. Der deckungsberechtigte Ansatz
darf erst dann verstärkt werden, wenn seine Mittel in voller Höhe des
veranschlagten Betrages ausgegeben sind.
2.
Die Erhöhung gem. Absatz 4 geschieht im Wege der Sollübertragung.
Zu § 19
Zu § 20
Die allgemeine Rücklage tritt an die Stelle der ehemaligen
Betriebsmittelrücklage, der allgemeinen Ausgleichsrücklage, der Tilgungsrücklage,
der Bürgschaftssicherungsrücklage sowie aller für Investitionszwecke
angesammelten Rücklagen. Die Bestände dieser Einzelrücklagen und des
allgemeinen Kapitalvermögens sind zusammenzufassen und als allgemeine Rücklage
zu führen. Für eine Übergangszeit kann es als zulässig angesehen werden, die
vor dem Inkrafttreten des neuen Haushaltsrechts für kostenrechnende
Einrichtungen angesammelten Erneuerungsrücklagen innerhalb der allgemeinen
Rücklage betragsmäßig zu kennzeichnen.
2.
Sonderrücklagen dürfen für die in Nr. l Satz l genannten Rücklagenzwecke nicht
angesammelt werden. Der Bestand der allgemeinen Rücklage muss jederzeit
sicherstellen, dass die mit einer Ansammlung von Mitteln gem. Absatz 3 Buchst.
a) bis c) verfolgten Ziele erreicht werden. Die Inanspruchnahme der allgemeinen
Rücklage zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts ist unter den näheren
Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 zulässig.
Zu § 21
Bei der sicheren und ertragbringenden Anlegung der Rücklagenbestände muss die
rechtzeitige Verfügbarkeit im Vordergrund stehen. Eine Anlage in Wertpapieren
wird überwiegend nicht in Frage kommen, weil mögliche Kursverluste dem
Gesichtspunkt der sicheren Anlage zuwiderlaufen und weil die rechtzeitige
Verfügbarkeit nur dann gewährleistet ist, wenn die Laufzeit des Wertpapiers mit
dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Verwendung der Rücklagenmittel
übereinstimmt.
2.
Als innere Darlehen können nur die Mittel von Sonderrücklagen oder von
Sondervermögen ohne Sonderrechnung in Anspruch genommen werden. Soweit frühere
Einzelrücklagen, die Bestandteil der allgemeinen Rücklage geworden sind, im
Wege des inneren Darlehens in Anspruch genommen wurden, entfällt eine
Rückzahlung der Darlehensbeträge an die allgemeine Rücklage. Infolge des
umfassenden Verwendungszwecks der allgemeinen Rücklage wird aus der
vorübergehenden Inanspruchnahme der Rücklagenmittel eine endgültige,
zweckentsprechende Verwendung. Soweit sich hieraus für die ursprünglich
vorgesehene endgültige Finanzierung der jeweiligen Maßnahme Schwierigkeiten
ergeben würden, können die vor dem 1.1.1974 aufgenommenen inneren Darlehen bis
zum Zeitpunkt ihrer ursprünglich vorgesehenen Rückzahlung weitergeführt werden.
Zu § 22
Zu § 24
Entsprechend dem Verfahren bei der Aufstellung des Haushaltsplanes sollen der
Finanzplan und das Investitionsprogramm vom Kämmerer oder dem sonst für das
Finanzwesen zuständigen Beamten aufgestellt und vom Gemeindedirektor
festgestellt werden. Der Gemeindedirektor leitet die von ihm festgestellten
Entwürfe dem Rat gem. § 70 Abs. 5 GO zu.
2.
Für die Finanzplanung gelten weiterhin die Grundsätze des RdErl. d.
Innenministers v. 7.7.1970 (SMBl. NRW. 6300). Änderungen des Schemas für die
Meldung der Finanzplanung werden rechtzeitig bekannt gegeben.
3.
Für das Investitionsprogramm stellt § 24 Abs. 2 nur Mindestanforderungen auf,
über die die Gemeinden hinsichtlich des zeitlichen und sachlichen Rahmens
hinausgehen können.
Zu § 25
Zu § 26
Ein verbindliches Muster für die Überwachungslisten und die Kontrolle der
Verpflichtungsermächtigungen ist nicht vorgeschrieben. Das als Anlage 19 beigefügte
Beispiel für eine Haushaltsüberwachungsliste kann jedoch für die Gestaltung der
Haushaltsüberwachungslisten als Anhalt dienen.
2.
Die Übereinstimmung der Haushaltsüberwachungslisten mit den Kassenbüchern ist
im Laufe des Haushaltsjahres mehrmals festzustellen.
Zu § 27
Inanspruchnahme nach Absatz l ist bereits die Vergabe von Aufträgen.
2.
Inwieweit die rechtzeitige Bereitstellung der Deckungsmittel für die Ausgaben des
Vermögenshaushalts gesichert werden kann, hängt von der Entwicklung der
Einnahmen gem. § l Absatz l Nrn. l bis 5 ab. Die Gemeinde muss bei vorsichtiger
Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände, insbesondere ihrer Finanzlage
und des Kapitalmarktes sowie deren wahrscheinliche Entwicklung, damit rechnen
können, dass die erforderlichen Mittel bei eintretendem Bedarf verfügbar sind,
öffentliche Zuweisungen und Kredite können in der Regel als gesichert angesehen
werden, wenn konkrete Vereinbarungen bestehen.
Zu § 32
Auf die Begriffsbestimmungen in § 46 Nrn. 6 und 19 wird hingewiesen. Bei der
befristeten Niederschlagung sind die Ansprüche in Niederschlagungslisten
festzuhalten und dort weiter zu verfolgen.
2.
Es wird den Gemeinden empfohlen, nähere Einzelheiten über Stundung,
Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen in einer Dienstanweisung zu regeln.
3.
Die in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen getroffenen Regelungen über
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen bleiben unberührt; dies
gilt insbesondere für die öffentlichen Abgaben.
Zu § 36
Zu § 38
Unter dem „jeweiligen Stand" der Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen
nach Absatz l ist der noch nicht getilgte Rest der Forderung zu verstehen. Bei
unterjähriger Tilgung genügt die Feststellung des Standes zu Beginn und Ende
des Haushaltsjahres. Ausnahmen von der Regel des Absatz l Satz 2, 2. Halbsatz,
sind zulässig, wenn der aufgewendete Betrag nicht mehr festgestellt werden kann
oder nicht auf Euro lautet.
2.
Absatz 2 enthält keine Vorschrift, von welchen Werten die
Abschreibungen zu berechnen sind, da dies eine abgabenrechtliche Frage ist.
Die. Gemeinde kann daher entweder von den Anschaffungs- oder Herstellungswerten
oder von den Wiederbeschaffungswerten abschreiben. Auf das verbindlich
vorgeschriebene Muster für den Anlagenachweis (Anlage 14) wird
verwiesen. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungswerte von
Vermögensgegenständen nicht mehr feststellbar, so ist in dem Anlagenachweis ein
geschätzter Wert zugrunde zu legen. Bereits abgeschriebene Vermögensgegenstände
sind in dem Anlagenachweis mit einem Erinnerungswert nachzuweisen.
Zu § 41
Das Muster der Haushaltsrechnung (Anlage 15) mit den Blättern l, 2 und 3
ist verbindlich. Bei der Verwendung der Muster ist zu beachten, dass die
Anordnungen auf Haushaltsreste vom Vorjahr getrennt von den Anordnungen auf den
Haushaltsansatz des Haushaltsjahres nachzuweisen sind. Die neuen, in das
nächste Haushaltsjahr zu übernehmenden Kassenreste ergeben sich als Unterschied
zwischen dem Gesamt-Rechnungssoll und den „Ist"-Zahlen; das
Gesamt-Rechnungssoll setzt sich zusammen aus den Anordnungen auf den
Haushaltsansatz, den Anordnungen auf Haushaltsreste und den nicht in Abgang
gestellten Kassenresten. Wenn der Stand der technischen Einrichtungen (ADV) es
erfordert, kann ausnahmsweise von den vorgeschriebenen Mustern abgewichen
werden. Das veränderte Schema der Haushaltsrechnung muss jedoch dieselben
Aussagen ermöglichen, wie die vorgeschriebenen Muster nach Blatt l bis 3. Das
verkürzte Muster (Anlage 20) kann als Beispiel für eine solche
abgeänderte Fassung des Schemas der Haushaltsrechnung angesehen werden. Auch
bei Anwendung des verkürzten Musters ist Blatt 3 der Haushaltsrechnung
(Feststellung des Ergebnisses) stets verbindlich.
2.
Haushaltseinnahmereste sind nur im Bereich der Investitionen zugelassen, und
zwar ausschließlich für Kreditaufnahmen. Die Inanspruchnahme von
Ausgabeansätzen des Vermögenshaushalts unter der Voraussetzung des § 27 Abs. l
kann unter Umständen zu einer kassenmäßigen Vorfinanzierung führen. Die Deckung
ist bis zum Ende des Haushaltsjahres vorzunehmen. Abweichend hiervon kann die
Deckung mit Kreditmitteln im Rahmen der Zweijährigkeit der Kreditermächtigung
nach § 72 Abs. 3 GO auf das nächste Jahr verschoben werden. In diesem Fall
werden Haushaltseinnahmereste in Höhe der zu erwartenden Krediteinnahmen
gebildet.
3.
Bei der Auflösung der Sammelnachweise ist entsprechend § 8 zu verfahren; die
Rechnungsergebnisse der Sammelnachweise sind zusammengefasst oder einzeln in
die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu übernehmen.
4.
Zur Feststellung des Rechnungsergebnisses ist eine genaue Überprüfung der
Kasseneinnahmereste erforderlich. Ergibt sich dabei, dass mit dem Eingang der
Reste in ausgewiesener Höhe nicht zu rechnen ist, ist eine Restebereinigung in
Form einer vorläufigen Niederschlagung vorzunehmen. Diese Restebereinigung kann
für jeden Rest gesondert durchgeführt werden. Für größere Gemeinden empfiehlt
sich die pauschale Bereinigung. Hierbei wird nach Festsetzung der Einzelreste
von der Gesamtsumme der Reste ein Pauschalbetrag abgesetzt, der der Summe der
Reste entspricht, mit deren Eingang nach den Erfahrungen der vorausgegangenen
Jahre nicht gerechnet werden kann. An die Stelle eines Pauschalbetrages für die
Gesamtsumme aller Reste können auch mehrere Pauschalbeträge für die einzelnen
Einnahmegruppen (z.B. die einzelnen Steuerarten, Mieten, Zinsen) treten.
5.
Die Zuführung des Überschusses gem. Absatz 3 Satz 2 stellt eine auch nach dem
Abschlusstag zulässige Abschlussbuchung dar.
Zu § 43
Auf die verbindlich vorgeschriebenen Muster (Anlagen 16 bis 18) wird
hingewiesen.
2.
Für den Rechnungsquerschnitt und die Gruppierungsübersicht nach Absatz 3 sind
die für den Haushaltsquerschnitt und die Gruppierungsübersicht nach § 4 Nrn. 2
und 3 vorgeschriebenen Muster entsprechend zu verwenden. Dabei sind in Spalte
12 des Musters für den Rechnungsquerschnitt die in Anspruch genommenen
Verpflichtungsermächtigungen anzugeben.
3.
Beim Rechenschaftsbericht nach Absatz 4 ist auf eine leicht verständliche
Darstellung besonderer Wert zu legen. Von tabellarischen und grafischen
Übersichten ist weitgehend Gebrauch zu machen. Ist in der Jahresrechnung eine
abgeschlossene Maßnahme enthalten, deren Durchführung sich über mehrere
Haushaltsjahre erstreckt hat, muss der Rechenschaftsbericht auch Aufschluss
über die Abwicklung der Gesamtmaßnahme geben.
Zu § 45