Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben d. RdErl. v. 30.6.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 351).
Historisch:
Betriebssatzung für den Geologischen Dienst NRW - Landesbetrieb - (BS GD NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr v. 26.11.2000 - III A 5-60-20 (Am01.01.2003: MVEL)
Betriebssatzung für den
Geologischen Dienst NRW - Landesbetrieb -
(BS GD NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
v. 26.11.2000 - III A 5-60-20
(Am01.01.2003: MVEL)
Das Geologische Landesamt Nordrhein-Westfalen
wird durch das 2. Modernisierungsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) mit
Wirkung zum 1. Januar 2001 aufgelöst. Rechtsform, Aufgaben, Organisation,
Aufsicht sowie Grundsätze zur Wirtschaftsführung und Rechnungslegung werden ab
diesem Zeitpunkt wie folgt geregelt:
Inhaltsübersicht
I.
Abschnitt: Rechtsform, Ziele und Aufgaben
§
l Rechtsform und Sitz
§
2 Ziele
§
3 Aufgaben
§
4 Sonstige Aufgaben
II. Abschnitt: Organisation und Aufsicht
§
5 Organisation
§
6 Leitung
§
7 Aufsicht
III. Abschnitt: Verwaltung und Wirtschaftsführung
§
8 Grundsatz
§
9 Finanzierung
§
10 Aufstellung des Wirtschaftsplans
§
11 Ausführung des Wirtschaftsplans
§
12 Rücklagen
§
13 Zahlungsverkehr
§
14 Versicherungsschutz
IV. Abschnitt: Rechnungswesen
§
15 Buchführung und Jahresabschluss
§
16 Controlling
V. Abschnitt: Inkrafttreten
§
17 Inkrafttreten
Rechtsform, Ziele und Aufgaben
§ 1 Rechtsform und Sitz
(1) Das Geologische Landesamt
Nordrhein-Westfalen wird als Landesbetrieb nach § 14 a des
Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421/SGV. NRW. 2005) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 26
Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW. S. 397/SGV. NRW. 630) in der jeweils gültigen Fassung unter der Bezeichnung „Geologischer Dienst
Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -" (GD NRW) geführt. Der Landesbetrieb
nimmt auch hoheitliche Aufgaben wahr.
(2) Der Landesbetrieb ist die
zentrale Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen für Geologie,
Lagerstättenkunde, Hydrogeologie, Ingenieurgeologie, Bodenkunde, Geochemie und
Geophysik. Er ist geologische Landesanstalt im Sinne des Lagerstättengesetzes
vom 4. Dezember 1934 (RGB1.1 S. 1223), geändert durch Gesetz vom 2. März 1974
(BGB1. I S. 469).
(3) Der Landesbetrieb hat seinen
Sitz in Krefeld.
§ 2 Ziele
Der Landesbetrieb hat seine
Aufgaben mit dem Ziel zumindest der Kostendeckung durchzuführen. Der
Landesbetrieb soll sich zu einem modernen Dienstleister
an der Schnittstelle zwischen Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft
fortentwickeln, der seine Aufgaben zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der
Naturgüter und Ressourcen effektiv wahrnimmt und gleichzeitig seine Leistungen
kundenorientiert und wirtschaftlich anbietet.
§ 3 Aufgaben
(1) Der Landesbetrieb untersucht
landesweit den Untergrund, sammelt, dokumentiert, bewertet und interpretiert
untergrundbezogene Daten.
(2) Der Landesbetrieb hat im Rahmen
der Daseinsvorsorge, der Raumordnung, der Landes- und Regionalplanung, der
Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Boden-, Grundwasser-,
Natur- und Landschaftsschutzes, der Rohstoffsicherung, der Risikovorsorge, des
Gesundheitsschutzes und ordnungsbehördlicher Belange folgende Aufgaben:
1.
die landesweite Erhebung von Grundlagendaten nach einheitlichen Methoden in den
Fachbereichen Geologie, Lagerstättenkunde, Hydrogeologie, Ingenieurgeologie,
Bodenkunde, Geochemie und Geophysik (Geowissenschaftliche Landesaufnahme).
Diese umfasst Feld- und Laboruntersuchungen zu Eigenschaften, Verbreitung,
Verhalten und Alter von Gestein, Boden, Grundwasser und Rohstoffen sowie die
Auswertung und Interpretation der erfassten Daten,
2.
die zentrale Sammlung und Archivierung aller Bohrergebnisse aus dem
Landesgebiet sowie sonstiger Unterlagen über den Aufbau, die Zusammensetzung,
die Eigenschaften und das Verhalten des Untergrundes,
3.
der Aufbau, die Unterhaltung und Weiterentwicklung eines
Fachinformationssystems in den unter Nummer l genannten Fachbereichen. Das
Fachinformationssystem ist Teil eines landesweiten Geo-Informationssystems,
4.
die Weiterentwicklung der Aufnahme-, Untersuchungs- und Auswertemethoden zur
Optimierung der Aufgabenerfüllung und zur erweiterten Nutzanwendung geowissenschaftlicher Informationen und Daten,
5.
die Information der Öffentlichkeit in sämtlichen untergrundbezogenen und
erdgeschichtlichen Angelegenheiten,
6.
die Unterhaltung eines Erdbebenüberwachungssystems und die Bewertung des
Erdbebenrisikos,
7.
die Bereitstellung von Informationen und Daten aus dem Fachinformationssystem
für Planungen und Problemlösungen bei allen untergrundbezogenen
Fragestellungen,
8.
die Beratung und Begutachtung bei raumbezogenen und umweltrelevanten Planungen
und Vorhaben zum Zwecke des Schutzes oder der Nutzung von Boden, Grundwasser,
Baugrund, geothermischer Energie und Rohstoffen sowie
bei untergrundbedingten Risiken, insbesondere für die Wirtschafts-, Umwelt-,
Naturschutz-, Wasserwirtschafts-, Agrar-, Forst- und Bauverwaltung, für
Planungsbehörden und -träger, für Gesundheits- und Ordnungsbehörden und für
Forschung und Lehre,
9.
die Sammlung und Bereitstellung von Daten zur Risikovorsorge bei Gefahren, die
vom Untergrund ausgehen, insbesondere von Erdbeben, Erdbrüchen, Bodenerosionen
und Hangrutschungen,
10.
die Durchführung projektbezogener Gelände- und Laboruntersuchungen, soweit sie
für unter den Nummern 8 und 9 aufgeführten Aufgaben erforderlich sind,
11.
die Veröffentlichung von Karten, Fachinformationen und -daten und anderer
Arbeitsergebnisse,
12.
die Ausbildung für den Beruf des Kartographen sowie fachtechnische Aus- und
Weiterbildung von Beamtenanwärtern/innen der Behörden und Einrichtungen des
Landes.
(3) Zur Wahrnehmung der in
Absatz 2 genannten Aufgaben vertritt der Landesbetrieb die Interessen des
Landes in nationalen und internationalen Gremien, soweit diese Aufgaben nicht
der Aufsichtsbehörde vorbehalten sind.
(4) Die Aufgabenerfüllung des1
Landesbetriebes wird insbesondere auf die Bedürfnisse der Wirtschaft, der
Verwaltung und anderer Planungsträger im Lande Nordrhein-Westfalen abgestellt
und ständig dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik angepasst.
§ 4 Sonstige Aufgaben
(1) Der Landesbetrieb kann weitere
untergrundbezogene Informationen als Produkte anbieten, Nutzungsrechte an
Fachdaten und Programmen einräumen und sonstige Dienstleistungen für die
Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für Dritte erbringen, soweit diese
fachlich mit den Aufgaben nach § 3 in Verbindung stehen und hierdurch die
Erfüllung dieser Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann dem
Landesbetrieb weitere Aufgaben übertragen und Aufträge erteilen.
II.
Abschnitt
Organisation und Aufsicht
§ 5 Organisation
(1) Entscheidungen zur Aufbau-
und Ablauforganisation sind der Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor der
beabsichtigten Umsetzung anzuzeigen. Wesentliche Änderungen bedürfen der
vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) Der Landesbetrieb gibt sich
eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die
Geschäftsordnung regelt die Grundsätze der Betriebsführung und das Verhältnis
zwischen dem Landesbetrieb und der Aufsichtsbehörde einschließlich der
Berichtspflichten. Sie sieht die Erarbeitung eines Leitbildes unter Beteiligung
der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen vor.
§ 6 Leitung
(1) Die Leitung des
Landesbetriebs obliegt der Direktorin/dem Direktor.
(2) Die Direktorin/der Direktor hat
den Landesbetrieb in eigener Verantwortung nach rechtlichen und
wirtschaftlichen Grundsätzen so zu leiten, wie es die Aufgabenstellung und die
mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Ziele erfordern.
(3) Die Direktorin/der Direktor
vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in rechtlichen Angelegenheiten des
Landesbetriebs gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und
Landesplanung v. 21. Februar 2003 (SMBl. NRW. 20020).
(4) Die Direktorin oder der
Direktor ist Vorgesetzte/r aller Beschäftigten des Landesbetriebs. Die
beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten regeln sich nach
der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 21.
Mai 1992 (GV. NRW. S. 248), geändert durch Verordnung vom 15. Juli 1999 (GV. NRW. S. 462/SGV. NRW. 2030) bzw. der Verordnung zur Bestimmung der mit
Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich
des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 13. Juli 1970 (GV. NRW. S. 590/SGV. NRW. 20340).
(5) Ein(e)
Geschäftsbereichsleiter/Geschäftsbereichsleiterin wird im Einvernehmen mit der
Aufsichtsbehörde zum/zur ständigen Vertreter(in) des Direktors/der Direktorin
bestimmt.
§ 7 Aufsicht
(1) Aufsichtsbehörde ist das
Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes
Nordrhein-Westfalen.
(2) Der vorherigen Zustimmung der
Aufsichtsbehörde bedürfen
1. wesentliche Änderungen der
Aufbau- und Ablauforganisation (§ 5 Abs. 1),
2. die Geschäftsordnung (§ 5 Abs.
2),
3. das Entgeltverzeichnis (§ 9 Abs.
3),
4. die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (§ 9 Abs. 4),
5. der Wirtschaftsplan (§ 10),
6. außergewöhnliche Geschäfte, die
den Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit übersteigen.
III.
Abschnitt
Verwaltung und Wirtschaftsführung
§ 8 Grundsatz
(1) Für die Verwaltung und
Wirtschaftsführung des Landesbetriebs gelten die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht Abweichungen zulässig
sind und die Eigenschaft als Landesbetrieb solche Abweichungen erfordert. Die
Abweichungen und Ergänzungen sind durch die Aufsichtsbehörde - ggf. unter
Beteiligung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshof s - zu treffen.
(2) Die Verordnung zur Übertragung
von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 16. Mai 1974 (GV. NRW. S. 181), geändert durch Verordnung vom 31. März 1995 (GV. NRW. S. 353/SGV. NRW. 631), findet Anwendung.
(3) Dem Landesbetrieb werden als
Betriebsvermögen, alle zum 1. 1. 2001 vorhandenen Wirtschaftsgüter des
beweglichen Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zugeordnet. Dem
Landesbetrieb werden ferner die Betriebsvorrichtungen zugeordnet, die zum
unbeweglichen Vermögen gehören. Das sonstige unbewegliche Vermögen verbleibt im
Verwaltungsvermögen des Landes; es wird dem Landesbetrieb gegen Entgelt zur
Nutzung überlassen.
§ 9 Finanzierung
(1) Die Erledigung der nach § 3
und § 4 Abs. 2 übertragenen Aufgaben wird durch eine Zuführung aus dem
Landeshaushalt sichergestellt. Einnahmen des Landesbetriebs vermindern die
Zuführung.
(2) Leistungen nach § 3 Abs. 2 Nrn. 7 bis 11 sowie § 4 Abs. l werden aufgrund von mit den
Auftraggebern geschlossenen Vereinbarungen (Aufträgen)
vom Landesbetrieb gegen ein mindestens kostendeckendes Entgelt erbracht. Die
Aufsichtsbehörde kann mit Zustimmung des Finanzministeriums im Rahmen der §§ 61
und 63 LHO Ausnahmen zulassen.
(3) Die Höhe der Entgelte wird in
einem Entgeltverzeichnis festgelegt, das jährlich zu aktualisieren ist.
Entgelte für Leistungen an Behörden und Einrichtungen des Landes dürfen die
Selbstkosten nicht übersteigen.
(4) Die Grundsätze der
Auftragsannahme, -erteilung und -abwicklung werden in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen geregelt.
§ 10 Aufstellung des
Wirtschaftsplans
(1) Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
(2) Der Landesbetrieb stellt für
jedes Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf,
der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht.
(3) Im Erfolgsplan werden die im
Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge nach Art
einer Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt. Soweit die Ansätze von den
Beträgen des Vorjahres erheblich abweichen, sind sie ausreichend zu begründen.
Den Planzahlen sind die Vergleichszahlen des Vorjahres sowie das Ist des
vorletzten Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen.
(4) Im Finanzplan sind die
geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens,
Schuldentilgungen und Gewinnabführungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel
(Gewinne, Abschreibungen, Darlehen, Kapitalausstattungen etc.) darzustellen.
(5) Soweit im Erfolgsplan Erträge
aus Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan Deckungsmittel aus dem
Landeshaushalt veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden
Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen.
(6) Die Stellenübersicht umfasst
alle für den Bereich des Landesbetriebs erforderlichen Stellen. Die im
Landeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke gelten fort.
§ 11 Ausführung des
Wirtschaftsplans
(1) Der Wirtschaftsplan des
Landesbetriebs bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche
Wirtschaftsführung.
(2) Die dem Wirtschaftsplan
beigefügte Stellenübersicht ist verbindlich. Hinsichtlich der im Haushaltsplan
zu veranschlagenden Planstellen hat sie nachrichtlichen
Charakter.
(3) Der Gesamtansatz der im
Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen und Investitionen darf nur nach
Maßgabe der Absätze 5 und 6 überschritten werden. Die im Erfolgsplan und im
Finanzplan veranschlagten Einzelansätze sind innerhalb des jeweiligen Planes
gegenseitig deckungsfähig.
(4) Befristete Arbeitsverträge
können geschlossen werden, wenn
1. die Finanzierung aus Minderaufwendungen bzw. Mehrerträgen erfolgt und
2. die Begründung eines
Dauerarbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist und
3. keine Versorgungsverpflichtung
aus dem Vertragsverhältnis für den Haushalt des Landes erwächst.
(5) Die Gesamtausgaben im
Erfolgsplan dürfen überschritten werden, wenn entsprechende Mehreinnahmen oder
Rücklagen (§ 12) gegenüberstehen.
(6) Die Gesamtausgaben im
Finanzplan dürfen überschritten werden, wenn entsprechende Mehreinnahmen oder
Rücklagen (§ 12) gegenüberstehen.
(7) Die Aufsichtsbehörde ist
unverzüglich zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgs- und
Finanzplans
1. wesentliche Abweichungen
erkennbar werden,
2. Mindereinnahmen oder
Mehraufwendungen erkennbar werden,
die voraussichtlich die im
Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen des Landesbetriebs
gefährden oder höhere Zuführungen an den Landesbetrieb erforderlich machen.
§ 12 Rücklagen
Ein am Ende eines
Geschäftsjahres erwirtschafteter Jahresüberschuss eigener Einnahmen (ohne
Zuführung des Landes) über die Ausgaben des Wirtschaftsplanes hinaus kann mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde der Rücklage zugeführt werden.
§ 13 Zahlungsverkehr
(1) Der Landesbetrieb unterhält
für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ein Girokonto bei der Landeszentralbank
(LZB) oder der Westdeutschen Landesbank (WestLB). Das
LZB- bzw. das WestLB-Konto nimmt
täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.
(2) Der Geldverkehr ist
grundsätzlich unbar abzuwickeln. Für die Leistung und Annahme geringfügiger
Barzahlungen sind die Vorschriften der Nrn. 14-16 der
Zahlstellenbestimmungen zu beachten (Anlage 2 zu Nr. 5.2 zu § 79 LHO).
§ 14 Versicherungsschutz
Für den Landesbetrieb gilt der
Grundsatz der Selbstversicherung des Landes.
IV.
Abschnitt
Rechnungswesen
§ 15 Buchführung und
Jahresabschluss
(1) Der Landesbetrieb richtet
eine Finanzbuchhaltung und eine Betriebsbuchführung ein. Er bucht nach den
Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt einen
Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 264 Handelsgesetzbuch) auf. Die W zu
§ 74 LHO sind zu beachten.
(2) Buchführung, Jahresabschluss und
Inventur haben den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen zu
entsprechen.
(3) Spätestens sechs Monate nach
Abschluss des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss mit dem Lagebericht der
Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Jahresabschluss gilt als Rechnungslegung gemäß
§ 87 LHO.
(4) Im Lagebericht sind in
Anlehnung an § 289 HGB insbesondere Vorfälle und laufende sowie zu erwartende
Entwicklungen aufzuführen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage,
des Leistungsvermögens für die Aufgabenerfüllung und die zu treffenden
Entscheidungen von Bedeutung sind.
Hierzu sind insbesondere darzustellen
1. für das abgeschlossene
Geschäftsjahr
a) die Aufgabenerledigung in den
Geschäftsbereichen (Statusbericht),
b) das Ergebnis und- die Analyse
der Umsatzerlöse und der Betriebsabrechnung, ggf. unter Berücksichtigung
politischer und/oder haushaltsrechtlicher Vorgaben,
c) die Veränderungen des
Eigenkapitals und der Rücklagen.
2. die voraussichtliche Entwicklung
des Landesbetriebes hinsichtlich
a) der Aufgaben (Aufgabenstruktur,
Marktstellung, Rationalisierungsmaßnahmen, Innovationen),
b) der Umsatzerlöse und der
Kostendeckung,
c) des Eigenkapitals und der
Rücklagen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen
Wirtschaftsprüfer und Sonderprüfungen anordnen.
(6) Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung der §§ 316 ff. HGB zu
prüfen, der Abschlussprüfer ist mit Einwilligung des Finanzministeriums und um
Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof zu bestellen. Der Landesrechnungshof
kann verlangen, dass dem Abschlussprüfer Auflagen hinsichtlich des
Prüfungsumfangs gemacht werden.
(7) Die Aufsichtsbehörde stellt den
Jahresabschluss fest und übersendet ihn anschließend dem Finanzministerium und
dem Landesrechnungshof.
§ 16 Controlling
Der Landesbetrieb richtet ein
Controlling ein, das eine systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der
betrieblichen Abläufe sowie. Aussagen über den wirtschaftlichen und
finanziellen Status des Betriebes ermöglicht.
V.
Abschnitt
Inkrafttreten
§ 17 Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Im übrigen gelten
die bisher für das Geologische Landesamt Nordrhein-Westfalen ergangenen
Richtlinien, Erlasse und Dienstanweisungen, soweit sie mit den vorstehenden
Regelungen vereinbar sind, übergangsweise fort.
MBl. NRW. 2001 S. 5.