Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben d. RdErl. v. 18.12.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 743).
Historisch:
Ausführungsvorschrift nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 zur Feuerwehrdienstvorschrift 2 - FwDV 2 - Gruppenführer-Ausbildung und Truppmann-/Truppführer- Aus- und Fortbildung RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74 – 27.19.01- v. 14.3.2011
Ausführungsvorschrift
nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998
zur Feuerwehrdienstvorschrift 2 - FwDV 2 -
Gruppenführer-Ausbildung und
Truppmann-/Truppführer- Aus- und Fortbildung
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales -
74 – 27.19.01-
v. 14.3.2011
1
Gruppenführerlehrgang für die Freiwilligen Feuerwehren
Der zehntägige F III-Lehrgang
wird am
1.1
Das
- Ausbildung zum Truppmann (FwDV 2 Nr. 2.1)
- Ausbildung zum Sprechfunker (FwDV 2 Nr. 3.1)
- Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger (FwDV 2 Nr. 3.2)
- Ausbildung zum Truppführer (FwDV 2 Nr. 2.2)
- Sonderausbildung "ABC-Einsatz" (FwDV 2 Nr. 3.5) oder alternativ
- Sonderausbildung "Gefährliche Stoffe und Güter" (Stufe I) und die Sonderausbildung "Strahlenschutzeinsatz" (Stufe I)
- Ausbildung zum Maschinisten für Löschfahrzeuge (FwDV 2 Nr. 3.3)
- die Beförderung zum Unterbrandmeister
- aktuelle Atemschutztauglichkeit nach G 26.
1.2
Abweichend von Nummer 1.1 kann bis zum 31.12.2012 zugelassen werden, wer die
Sonderausbildung "ABC-Einsatz" (FwDV 2 Nr.
3.5) und /oder "Maschinist" (FwDV 2 Nr.
3.3) bisher nicht absolviert, jedoch die Truppführerfortbildung mit den Modulen
1 (ABC-Einsatz) und/oder 2 (Aufgaben des Maschinisten und die Verwendung von
Feuerlöschkreiselpumpen) durchgeführt hat.
2
Truppführerfortbildung
Gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.2.1998 (GV. NRW. S. 122/SGV. NRW. 213) setze ich die Truppführerfortbildung mit den Modulen 1 bis 3 in Kraft. Von einer Veröffentlichung der Lerninhalte in Druckform im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen nehme ich wegen des Umfanges Abstand. Sie werden in elektronischer Form in der jeweils neuesten gültigen Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.
2.1
Die Module 1 und 2 ersetzen nicht die entsprechenden Lehrgänge der FwDV 2 oder Anteile hiervon für Einsatzkräfte, die für eine
dieser Aufgaben vorgesehen sind.
2.2
Als allgemeine Wiederholung der Truppführerausbildung kann das Modul 3
freiwillig vor der Gruppenführerausbildung absolviert werden.
2.3
Die Durchführung der Truppführerfortbildung obliegt gemäß § 23 Abs. 1 FSHG den
Gemeinden und Kreisen.
3
Truppmann- und Truppführer-Ausbildung
Die Lernziele mit dem Stand 4. März 2002 setze ich hiermit gem. § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122 / SGV. NRW. 213), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332 ), in Kraft.
Von einer Veröffentlichung in Druckform im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen nehme ich wegen des Umfanges Abstand. Sie werden in elektronischer Form in der jeweils neuesten gültigen Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.
4
Befristung
Dieser Erlass tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
MBl. NRW. 2011 S. 114