Aufgehoben durch RdErl. v. 26.10.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 1106.
Richtlinien
für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten
des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
und im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
RdErl. d. Ministeriums
für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit v. 3.5.2001 - I A 1 - 2003 -
(am 1.1.2003 MGSFF)
1.
Allgemeines
1.1
Die
Beurteilung hält die Qualifikation, d. h. die fachliche Leistung, Befähigung
und Eignung der Beschäftigten fest.
Beurteilungen sollen es dem
Dienstherrn ermöglichen, seine Entscheidungen über die Verwendung der
Beschäftigten und über ihr berufliches Fortkommen, bei Beamtinnen und Beamten
über die Beförderung, am Grundsatz der Bestenauslese auszurichten.
1.2
Beurteilungen
erfordern von den Vorgesetzten Verantwortungsbewusstsein, Unvoreingenommenheit
und Gewissenhaftigkeit. Die Vorgesetzten müssen sich laufend ein Bild von den
Leistungen und Fähigkeiten der Beschäftigten machen und darauf in regelmäßigen
Gesprächen eingehen. Geben die Leistungen oder das dienstliche Verhalten Anlass
zur Kritik, ist dies mit dem Ziel, eine Verbesserung zu erreichen, mit den
Beschäftigten in diesen Gesprächen zu erörtern.
1.3
Lebens-
und Diensterfahrung sind zu berücksichtigen, soweit sie sich in den fachlichen
Leistungen oder in der Befähigung oder Eignung der Beschäftigten
niederschlagen. Eine durch Teilzeit oder Freistellung (Tätigkeit in Personal-
und Schwerbehindertenvertretungen) bedingte Verringerung der Arbeitsmenge darf
die Beurteilung nicht negativ beeinflussen.
1.4
Bei
Beurteilungen von Vorgesetzten ist neben der fachlichen Leistung ihre
Führungskompetenz zu bewerten. Dabei ist u. a. zu berücksichtigen, ob sie
regelmäßige Gespräche mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geführt,
Zielvereinbarungen getroffen und die Frauenförderpläne beachtet haben.
2.
Anwendungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die
Beamtinnen und die Beamten des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und
Gesundheit und der folgenden Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des
Ministeriums: Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug,
Landesversicherungsamt, Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst,
Sozialpädagogisches Institut, Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz
bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Staatsbad Oeynhausen.
Angestellte der Vergütungsgruppe
V b BAT und höher der vorgenannten Behörden und Einrichtungen nehmen freiwillig
an Beurteilungen entsprechend diesen Richtlinien teil. Angestellte, die an der
Regelbeurteilung entsprechend diesen Richtlinien nicht teilnehmen, sind darauf
hinzuweisen, dass ihre fachliche Leistung, Befähigung und Eignung bei
Entscheidungen im Sinne von Nummer 1.1 Satz 2 auf andere Weise festgestellt
werden.
Die Richtlinien für die
dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere
Beförderungsentscheidungen, des Innenministeriums (RdErl. d. Innenministeriums
v. 20.12.2001 - SMBl. NRW. 203034 -) sind auch auf die dem Geschäftsbereich des
Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie angehörenden
Beamtinnen und Beamten bei den Bezirksregierungen anzuwenden.
3.
Regelmäßige
Beurteilungen
3.1
Die
Beschäftigten sind alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen. Die
Beurteilung soll spätestens drei Monate nach dem Beurteilungsstichtag erstellt
sein.
3.2
Von
der regelmäßigen Beurteilung sind ausgenommen:
- Beamtinnen und Beamte auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beamtinnen und Beamte in der
laufbahnrechtlichen Probezeit/Bewährungszeit,
- Beschäftigte, die am Beurteilungsstichtag
das 58. Lebensjahr vollendet haben, soweit sie nicht eine Beurteilung
beantragen,
- Beamtinnen und Beamte oberhalb
der BesGr. B 3 und entsprechend eingruppierte Angestellte,
- Beschäftigte, die eine
Führungsposition auf Probe oder auf Zeit innehaben,
- auf eigenen Antrag Beamtinnen
und Beamte, die sich im Endamt ihrer Laufbahn (A 5 Z, A 9 Z, A 13 g.D.) oder in
den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 befinden sowie entsprechend eingruppierte
Angestellte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben; sie sind auf die möglichen
dienstrechtlichen Folgen eines solchen Antrages hinzuweisen,
- Beamtinnen und Beamte (einschl.
Aufstiegsbeamtinnen und -beamte), die sich im Eingangsamt ihrer Laufbahn
befinden,
- Beschäftigte, die am
Beurteilungsstichtag weniger als zwölf Monate Dienst geleistet haben.
3.3
An
der regelmäßigen Beurteilung nehmen zum Stichtag nicht teil:
- Beschäftigte, die innerhalb des
dem Regelbeurteilungsstichtag vorausgehenden Beurteilungszeitraums weniger als
ein Jahr im Zuständigkeitsbereich eines/einer zur Schlusszeichnung Befugten
Dienst geleistet oder nach dem Stichtag den Dienst aufgenommen haben. Ihre
Regelbeurteilung ist nachzuholen, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres ab dem
Zeitpunkt, zu dem sie den Dienst angetreten oder nach einer Beurlaubung oder
vollen Freistellung wieder aufgenommen haben. Eine Nachbeurteilung ist dann
nicht erforderlich, wenn feststeht, dass eine beurteilungsabhängige
Personalmaßnahme vor der nächsten Regelbeurteilung aus Rechtsgründen nicht
möglich ist. Nachbeurteilungen können zu festen Terminen erfolgen, deren
letzter jedoch mindestens ein Jahr vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag
liegen muss. Für Nachbeurteilungen gelten die für Regelbeurteilungen maßgeblichen
Vorschriften.
- Beschäftigte, deren Beurteilung
zum Stichtag nicht möglich ist (z.B. schwebendes Disziplinarverfahren); die
Beurteilung ist unter Anlegung der zum Stichtag geltenden Maßstäbe nach Wegfall
der Hinderungsgründe nachzuholen.
- Beschäftigte, deren Beurteilung
nicht zweckmäßig ist (z. B. längere Erkrankung); die Beurteilung ist unter
Anlegung der zum Stichtag geltenden Maßstäbe spätestens sechs Monate nach
Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.
- Beschäftigte, die innerhalb des
letzten Jahres vor dem Beurteilungsstichtag dienstlich beurteilt worden sind
(Nrn. 3.1 oder 4). Sie nehmen erst an der nächsten Regelbeurteilung wieder
teil.
4.
Sonstige
Beurteilungen
4.1
Beurteilungen
während der Probezeit
Beamtinnen und Beamte sind nach
der Hälfte der jeweiligen laufbahnrechtlichen Probezeit und spätestens drei
Monate vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit zu beurteilen.
4.2
Beurteilungen im Eingangsamt
Beamtinnen und Beamte, die sich
im Eingangsamt ihrer Laufbahngruppe befinden (einschl. der Aufstiegsbeamtinnen
und -beamten), werden grundsätzlich drei Monate vor dem für eine Beförderung in
das erste Beförderungsamt frühestmöglichen Zeitpunkt beurteilt; eine
Beurteilung setzt voraus, dass die Beamtin/der Beamte über einen Zeitraum von mindestens
sechs Monaten Dienst geleistet hat.
4.3
Beurteilungen
bei Beurlaubungen oder vollen Freistellungen
Beschäftigte, deren Beurlaubung
oder volle Freistellung voraussichtlich an dem dem Beginn der Beurlaubung oder Freistellung
folgenden Beurteilungsstichtag (Beurteilung nach Nummer 3.3) oder dem nächsten
Regelbeurteilungsstichtag noch andauert, sind mit Beginn der Beurlaubung oder
der Freistellung (ggf. deren Verlängerung) zu beurteilen, wenn sie seit ihrer
letzten Beurteilung wenigstens ein Jahr Dienst geleistet haben. Eine hiernach
zulässige Beurteilung hat auch den Vergleich zu den übrigen Beschäftigten, der
die/der zu Beurteilende bei einer Regelbeurteilung zuzuordnen wäre, zu
berücksichtigen.
4.4
Beurteilungen
bei Versetzungen zu anderen Dienststellen
Bei einer Versetzung zu einem
anderen Dienstherrn oder in einen anderen Geschäftsbereich des Landes ist
grundsätzlich eine Beurteilung abzugeben; sie kann ohne Gesamturteil ergehen.
Liegt die letzte Regelbeurteilung nicht länger als ein Jahr zurück, so gilt
diese Beurteilung zugleich als „Beurteilung aus Anlass der Versetzung“.
Bei Versetzungen innerhalb der
nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Ministeriums für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie über den Bereich einer die Beurteilung
abschließend zeichnenden Dienststelle hinaus sowie bei Versetzungen vom
Ministerium in den nachgeordneten Geschäftsbereich hat die abgebende Stelle
zeitgleich mit dem Ausscheiden einen Beurteilungsbeitrag auf dem Beurteilungsbogen
für die nächste Beurteilung zu fertigen, sofern seit der letzten Beurteilung
mindestens 12 Monate vergangen sind.
4.5
Beurteilungen
bei Versetzungen aus einer anderen Verwaltung
Beschäftigte, die aus einer
anderen Verwaltung in den nachgeordneten Bereich des Ministeriums für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie versetzt worden sind und hier einer regelmäßigen
Beurteilung unterliegen, nehmen grundsätzlich erst zum nächsten Stichtag an
einer Beurteilung teil; Nummern. 3.2 und 3.3 gelten entsprechend.
Für Beschäftigte, die an das
Ministerium versetzt worden sind und hier einer regelmäßigen Beurteilung
unterliegen, ist frühestens sechs, spätestens zwölf Monate nach Aufnahme der
Dienstgeschäfte eine Beurteilung durchzuführen. Eine Beurteilung entfällt, wenn
die/der Beschäftigte nach dem letzten Beurteilungsstichtag im Ministerium
befördert worden ist.
Bei einer Versetzung von einem
anderen Dienstherrn oder aus einem anderen Geschäftsbereich des Landes ist
zeitgleich mit der Übernahme ein Beurteilungsbeitrag anzufordern.
5.
Beurteilungsverfahren
Das Beurteilungsverfahren ist
zweistufig und besteht aus Erstbeurteilung und Endbeurteilung. Der
Endbeurteilung geht eine Konferenz der Beurteilenden voraus.
5.1
Erstellung
der Beurteilung
Die Beurteilungen werden von den
in der Anlage B bezeichneten Beurteilenden erstellt.
5.2
Aufgabenbeschreibung,
Beurteilungsgespräch
Grundlage der
Leistungsbeurteilung (Nummer 7.1) ist eine Aufgabenbeschreibung. Die
Aufgabenbeschreibung soll die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum
prägenden Aufgaben sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht
aufführen. Die Beschäftigten sind an der Zusammenstellung zu beteiligen.
Die Aufgabenbeschreibung soll den
besonderen Bezug zu den zu beurteilenden Leistungsmerkmalen, ggf.
einschließlich besonderer Gewichtungen, erkennen lassen. Es sollen in der Regel
nicht mehr als fünf Aufgaben benannt werden. Arbeitsplatzbeschreibungen und
Geschäftsverteilungspläne können zugrunde gelegt werden.
In einem Beurteilungsgespräch
zwischen Erstbeurteilerin/Erstbeurteiler und zu Beurteilender/Beurteilendem
erfolgt ein Austausch über eine vorläufige Bewertung der im
Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistungen sowie über Fortbildungs- und
Personalentwicklungswünsche, ohne dass in diesem Gespräch schon Aussagen über
die vorgesehene Benotung getroffen werden.
5.3
Besprechungen
der Erst- und Endbeurteilerinnen, der Erst- und Endbeurteiler
Vor der Erstellung der
Erstbeurteilung sind Gespräche der Endbeurteilerinnen/Endbeurteiler mit den
Erstbeurteilerinnen/Erstbeurteilern unter Beteiligung der
Gleichstellungsbeauftragten mit dem Ziel der Anwendung gleicher
Beurteilungsmaßstäbe und Beachtung der festgelegten Richtsätze zu führen.
5.4
Erstbeurteilung
Die Erstbeurteilung wird von den
in der Anlage B bezeichneten Beurteilenden erstellt. Sie sind dabei an
Weisungen nicht gebunden. Ist die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler nicht
unmittelbare/r Vorgesetzte/r der/des zu Beurteilenden, holt sie/er das
schriftliche Votum der/des Vorgesetzten ein. Der Beurteilungsvorschlag ist zu
unterzeichnen und der Endbeurteilerin/dem Endbeurteiler auf dem Dienstweg zur
abschließenden Beurteilung vorzulegen.
5.5
Endbeurteilung
Die Endbeurteilung erfolgt durch
die in der Anlage B bezeichneten Beurteilenden. Die Endbeurteilerin/der
Endbeurteiler zieht zur Beratung, insbesondere zur Gewinnung und Anwendung
einheitlicher Vergleichsmaßstäbe, weitere personen- und sachkundige
Bedienstete, u. a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Konferenz der Beurteilenden).
Die Beurteilungen sind in dieser Konferenz mit dem Ziel zu erörtern,
leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu
erreichen.
Hat die Endbeurteilerin/der
Endbeurteiler keinen Anlass, von dem Beurteilungsvorschlag abzuweichen,
schließt sie/er sich der Erstbeurteilung an. Stimmen Erst- und Endbeurteilung
nicht überein, so hat die Endbeurteilerin/der Endbeurteiler die abweichende
Beurteilung mit für die Beschäftigten nachvollziehbaren Gründen zu erläutern.
Gleiches gilt für alle Vorgesetzten zwischen Erstbeurteilerin/Erstbeurteiler
und Endbeurteilerin/Endbeurteiler.
5.6
Wechsel
der Erstbeurteilerin/des Erstbeurteilers
Die Erstbeurteilerin/der
Erstbeurteiler muss in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil
über den zu Beurteilenden/die zu Beurteilende zu bilden. Hat sie/er im
Beurteilungszeitraum gewechselt, so ist die Vorgängerin/der Vorgänger an der
Beurteilung zu beteiligen, wenn sie/er die Voraussetzungen des Satzes 1
erfüllt. Die Beteiligung als solche ist in der Beurteilung zu vermerken.
5.7
Abgeordnete
Beschäftigte
Für Beschäftigte, die am
Beurteilungsstichtag länger als sechs Monate an eine andere Dienststelle
abgeordnet sind oder waren, ist die Beurteilung im Benehmen mit der Leitung der
Dienststelle abzugeben, zu der die Beschäftigte/der Beschäftigte abgeordnet ist
oder war. Die Beteiligung als solche ist in der Beurteilung zu vermerken. Dies
gilt nicht für Beschäftigte, die im Rahmen des oberen Durchlaufs an das
Ministerium abgeordnet sind.
5.8
Beurteilung
Schwerbehinderter
Bei der Beurteilung der Leistung
Schwerbehinderter i.S. des Schwerbehindertengesetzes ist eine etwaige Minderung
der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen (§
13 Abs. 3 LVO). Ferner sind die besonderen Regelungen in den Richtlinien zur
Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) im öffentlichen Dienst im
Lande NRW v. 11.11.1994 (SMBl. NRW. 20 30 30) – hier Ziffer 10 - zu beachten.
Aus der Beurteilung
Schwerbehinderter soll erkennbar sein, dass die/der Beurteilende sich mit der
Schwerbehinderung und ihren Auswirkungen auf die Leistungen der/des Beurteilten
auseinandergesetzt hat. In Fällen, in denen Schwerbehinderte zur Erbringung
gleichwertiger Leistungen mehr Energie als Nichtbehinderte aufwenden müssen,
ist von einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die
Behinderung auszugehen. Ein entsprechender Hinweis ist in die Beurteilung
aufzunehmen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch der/des Schwerbehinderten ist von
einem solchen Vermerk abzusehen. Der Verzicht ist auf einem Beiblatt, das der
Beurteilung beizufügen ist, aktenkundig zu machen.
5.9
Ungünstige
Tatsachen
Die Beschäftigte/der Beschäftigte
ist vorher zu hören, wenn Tatsachen, die für sie/ihn ungünstig sind oder
ihr/ihm nachteilig werden können, in die Beurteilung aufgenommen werden sollen.
6.
Beurteilungsbogen
Für Beurteilungen ist ein
Beurteilungsbogen (Anlage A) zu verwenden.
7.
Beurteilung
Die Beurteilung besteht aus
Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sowie aus einem Verwendungsvorschlag.
7.1
Leistungsbeurteilung
7.1.1 Inhalt
Mit der Leistungsbeurteilung
werden die Arbeitsergebnisse bewertet.
7.1.2
Leistungsmerkmale
Die dienstlichen Leistungen sind
nach den Leistungsmerkmalen
- Arbeitsweise,
-
Arbeitsorganisation,
-
Arbeitseinsatz,
-
Arbeitsgüte,
-
Arbeitserfolg,
-
Soziale Kompetenz,
-
Führungsverhalten
zu bewerten.
Merkmale, die nicht beurteilt
werden können, sind unter Angabe der Gründe zu streichen.
Für jedes Merkmal ist zu prüfen,
inwieweit die/der Beschäftigte im Beurteilungszeitraum den Anforderungen des im
Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages übertragenen (statusrechtlichen) Amtes
unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Aufgaben
entsprochen hat. Das Ergebnis ist nach dem Beurteilungsmaßstab in Punkten zu
bewerten.
Die Leistungsbewertung schließt
mit einer Gesamtnote ab.
Die Gesamtnote ist aus der
Bewertung der Leistungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und des
Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und in Punkten festzusetzen.
7.1.3
Beurteilungsmaßstab
und Bewertung
Für die Bewertung der Merkmale
und die Bildung der Gesamtnote sind folgende Noten zu verwenden:
Entspricht nicht den
Anforderungen 1 Punkt,
entspricht
im allgemeinen den Anforderungen 2 Punkte,
entspricht
voll den Anforderungen 3 Punkte,
übertrifft
die Anforderungen 4 Punkte,
übertrifft
die Anforderungen in besonderem Maße 5 Punkte.
Zwischenbewertungen sind nicht
zulässig.
Die
Bandbreite der Gesamtnoten ist voll auszuschöpfen. Hierbei ist davon
auszugehen, dass die Leistungen des überwiegenden Teils der Beschäftigten der
Gesamtnote „entspricht voll den Anforderungen“ zuzuordnen sind.
7.2
Befähigungsbeurteilung
7.2.1
Inhalt
In der Befähigungsbeurteilung
werden die im dienstlichen Umgang gezeigten Fähigkeiten und Fachkenntnisse
dargestellt und beurteilt. Die Aussagen in der Befähigungsbeurteilung fließen
in den Verwendungsvorschlag ein.
7.2.2
Befähigungsmerkmale,
Ausprägungsgrade
Die Befähigungsmerkmale sind nach
den Ausprägungsgraden
- schwächer ausgeprägt
-
gut ausgeprägt
-
stärker ausgeprägt
-
besonders stark ausgeprägt
-
zu bewerten.
Befähigungsmerkmale, die nicht
beobachtet werden können, sind unter Angabe der Gründe zu streichen.
Eine Gesamtbewertung ist nicht
vorzunehmen.
7.3
Gesamturteil
Aus der Gesamtnote der
Leistungsbeurteilung und aus der Befähigungsbeurteilung ist ein Gesamturteil zu
bilden, dem die Notenskala der Nummer 7.1.3 zugrunde zulegen ist.
7.4
Richtsätze
Um eine einheitliche Anwendung
des Beurteilungsmaßstabs für die Leistungsbewertung von Beschäftigten, die
untereinander vergleichbar sind, sicherzustellen, sollen bei Regelbeurteilungen
bei Festlegung des Gesamturteils durch denjenigen, dem die Endbeurteilung
obliegt, als Orientierungsrahmen Richtsätze (Obergrenzen) berücksichtigt
werden. Die Richtsätze geben nur Anhaltspunkte für eine vor allem auch im
Quervergleich möglichst gerechte Bewertung der von den Beurteilten erbrachten
Leistungen; sie dürfen im Einzelfall die Zuordnung des jeweils zutreffenden
Gesamturteils nicht verhindern.
Es gelten folgende Richtsätze:
Gesamturteil 4
Punkte 20 v. H.
Gesamturteil 5
Punkte 10 v. H.
Die Vomhundertsätze beziehen sich
auf die Gesamtzahl der zu Beurteilenden derselben Vergleichsgruppe im Bereich
einer Endbeurteilerin/eines Endbeurteilers.
Eine Vergleichsgruppe muss
mindestens 30 Personen umfassen. Wird diese Zahl nicht erreicht, soll bei der
Festlegung des Gesamturteils eine Differenzierung angestrebt werden, die sich
an diesen Orientierungsrahmen anlehnt.
Die Bildung der Vergleichsgruppen
obliegt dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie nach
Maßgabe folgender Grundsätze:
- in erster Linie sollen
Beschäftigte derselben Laufbahn (§ 4 Abs. 1 LVO) und derselben Besoldungsgruppe
bzw. der entsprechenden Vergütungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden;
- stehen nach dem Stellenplan
Beamtinnen und Beamte verschiedener Laufbahnen und entsprechende Angestellte
zueinander in Konkurrenz, können auch Beschäftigte derselben Laufbahngruppe und
derselben Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden;
- in Fällen, in denen die
Wahrnehmung einer bestimmten Funktion im Vordergrund steht (z. B.
Leiterinnen/Leiter von Behörden/Einrichtungen, Abteilungsleiterinnen/
Abteilungsleiter bei nachgeordneten Behörden,
Referatsleiterinnen/Referatsleiter, Referentinnen/Referenten,
Dezernentinnen/Dezernenten), können auch Angehörige derselben Funktionsebene
eine Vergleichsgruppe bilden.
Beschäftigte, die an der Regelbeurteilung
nicht teilnehmen, sind bei der Bildung der Vergleichsgruppe nicht mitzuzählen.
7.5
Beurteilungsspiegel
Nach jeder Beurteilungsmaßnahme
(Regelbeurteilung) wird ein Beurteilungsspiegel erstellt, der jeder Beurteilung
innerhalb der Vergleichsgruppe beizufügen und mit in die Personalakte
aufzunehmen ist; hierbei sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu
beachten.
7.6
Besondere
Fachkenntnisse und Fähigkeiten
Fachkenntnisse und Fähigkeiten,
die über die für den Arbeitsplatz geforderte Vor- und Ausbildung hinausgehen,
sind, soweit sie am Arbeitsplatz beobachtet werden können, darzustellen. Im
übrigen werden sie als eigene Angaben der Beschäftigten auf Wunsch in die
Beurteilung aufgenommen, sofern sie für die weitere dienstliche Verwendung und
berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können.
8.
Bekanntgabe,
Besprechung und Verbleib der Beurteilung
8.1
Bekanntgabe
der Beurteilung
Die Beurteilung ist jeder/jedem
Beurteilten nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens durch Übergabe oder
Übersendung einer Ablichtung (gegen Empfangsbekenntnis) bekannt zugeben.
8.2
Besprechung
der Beurteilung
Nach Abschluss des
Beurteilungsverfahrens ist die Beurteilung auf Wunsch zu erläutern. Das
Gespräch ist grundsätzlich von der Erstbeurteilerin/dem Erstbeurteiler zu führen.
Die/Der Vorgesetzte, die/der ein von der Erstbeurteilung abweichendes Votum
abgegeben hat, hat dieses Votum gegenüber der/dem Beurteilten zu vertreten.
8.3
Verbleib
der Beurteilung
Die Beurteilung und schriftliche Gegenäußerungen
sind zu den Personalakten zu nehmen. Beurteilungsbeiträge, die einen
erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums abdecken, werden in die
Personalakten aufgenommen.
Durchschriften der Beurteilungen
von Beamtinnen und Beamten ab BesGr. A 15 und von Angestellten ab
Vergütungsgruppe I a BAT sind dem Ministerium vorzulegen; sie sind zu den dort
geführten Personalnebenakten zu nehmen.
MBl. NRW. 2001 S. 840, geändert durch RdErl. v. 4.9.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1122), 25.2.2002 (MBl. NRW. S. 269), 17.4.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 565).