Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 20.10.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 538).
Historisch:
Bestimmungen über die Ausbildung als Beflissener des Markscheidefachs RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 6.5.1970 - III/A 2 - 06 - 30 - 33/70 (Am 01.01.2003: MVEL)
Bestimmungen über die Ausbildung als
Beflissener des Markscheidefachs
RdErl.
d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
v. 6.5.1970 - III/A 2 - 06 - 30 -
33/70
(Am 01.01.2003: MVEL)
§ 1
Annahmevoraussetzungen
Als
Beflissener des Markscheidefachs wird angenommen, wer
1.
das Reifezeugnis eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums in
der Bundesrepublik oder einen anderen Nachweis der Hochschulreife besitzt,
2.
für eine Beschäftigung unter Tage körperlich tauglich ist.
§ 2
Bewerbung
1
Das Gesuch um Annahme als Beflissener des Markscheidefachs ist bei dem
Landesoberbergamt einzureichen. Dem Gesuch sind beizufügen:
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
2. das Reifezeugnis oder ein anderer Nachweis der Hochschulreife,
3. ein amtliches Führungszeugnis, falls die Reifeprüfung länger als 3 Monate
zurückliegt,
4. ein Zeugnis eines mit den Arbeitsbedingungen im Bergbau vertrauten Arztes,
-wonach der Bewerber für alle bergmännischen Arbeiten unter Tage tauglich ist
und genügend Farbunterscheidungsvermögen besitzt.
2
Der Bewerber kann in dem Gesuch angeben, wo er die Ausbildung beginnen möchte.
§ 3
Annahme
1
Über das Gesuch entscheidet das Landesoberbergamt. Es kann den Bewerber
auffordern, sich persönlich vorzustellen.
2
Erfüllt der Bewerber die Annahmevoraussetzungen, so nimmt ihn das
Landesoberbergamt in das Verzeichnis der Beflissenen des Markscheidefachs auf,
überweist ihn dem Bergamt, in dessen Bezirk er seine Ausbildung beginnen soll,
und teilt ihm beides schriftlich mit.
3
Durch die Annahme wird zwischen dem Beflissenen und dem Land
Nordrhein-Westfalen kein Arbeitsverhältnis begründet; auch erwirbt der
Beflissene keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst.
§ 4
Zweck und Ziel der Ausbildung
1
Die Ausbildung hat zum Ziel, dem Beflissenen bergmännische und
markscheiderische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, um ihn dadurch auf
das Studium und seinen späteren Beruf vorzubereiten.
2
Durch eine planmäßig wechselnde Beschäftigung soll der Beflissene Gelegenheit
erhalten,
1. sich mit den bergmännischen- und markscheiderischen Grund- und Facharbeiten
durch eigene Ausübung vertraut zu machen,
2. einen Einblick in den Bergwerksbetrieb, seine geologischen Verhältnisse und
die Bergtechnik zu gewinnen sowie
3. den Aufgabenbereich einer Markscheiderei aus eigener Anschauung kennen
zulernen.
3
Während der Ausbildung soll der Beflissene sich bemühen, mit seinen
Arbeitskameraden in menschliche Verbindung zu kommen und sich mit ihrem Fühlen
und Denken vertraut zu machen.
§ 5
Dauer und Einteilung der Ausbildung
1
Die Ausbildung umfasst 200 Schichten. Sie teilt sich in den Abschnitt
Grundausbildung, der 110 Schichten umfasst und vor dem Studium ohne
Unterbrechung abzuleisten ist, und den Abschnitt Weiterbildung, der 90
Schichten umfasst und während des Studiums abgeleistet werden sollte.
2
Sofern der Beflissene vor seiner Annahme (§ 3) zusammenhängend Schichten
verfahren hat, die dem Ziel der Grundausbildung entsprechen, kann das
Landesoberbergamt hiervon bis zu 60 Schichten auf die Grundausbildung
anrechnen.
3
Falls es für den Beflissenen eine unbillige Härte bedeuten würde, vor Aufnahme,
des Studiums die Grundausbildung zu beenden, kann das Landesoberbergamt auf
Antrag deren Unterbrechung erlauben.
4
Personen, die von einer anderen technischen Fakultät oder dem Studium der
Geologie oder Mineralogie auf das Studienfach Markscheidewesen überwechseln,
kann die für die frühere Studienrichtung abgeleistete Praxis auf die Beflissenenausbildung
angerechnet werden. Das Landesoberbergamt legt im Einzelfall Art und Umfang der
abzuleistenden Beflissenenausbildung fest, wobei auf eine dem Ziel der
Grundausbildung entsprechende zusammenhängende Tätigkeit von 50 Schichten im
Bergbau unter Tage, möglichst im Steinkohlenbergbau, und auf die Ableistung des
dritten Ausbildungsabschnitts der Weiterbildung nicht verzichtet werden kann.
5
Personen, die den Nachweis der Hochschulreife besitzen und ausreichende, dem
Ziel der Grundausbildung entsprechende Kenntnisse durch eine mindestens
einjährige Tätigkeit im Bergbau erworben haben, kann das Landesoberbergamt auf
Antrag bescheinigen, daß die Grundausbildung als ordnungsgemäß abgeschlossen
gilt. Das Landesoberbergamt kann außerdem auf Teile des Ausbildungsabschnitts
Weiterbildung solche Tätigkeiten im Bergbau anrechnen, die den Anforderungen
dieses Ausbildungsabschnitts entsprechen.
6
Auf Antrag des Beflissenen kann das Landesoberbergamt einer markscheiderischen
Tätigkeit im Ausland unter Anrechnung auf Teile des Ausbildungsabschnitts
Weiterbildung zustimmen, wenn gewährleistet ist, dass die Ausbildung im Sinne
dieser Bestimmungen erfolgt. Der Beflissene hat nach Abschluss der
Auslandstätigkeit dem Landesoberbergamt eine Bestätigung des ausländischen Bergwerksbetriebes
über die abgeleistete Praxis und einen ausführlichen Bericht- vorzulegen.
§ 6
Grundausbildung
1
Die Grundausbildung umfasst einen bergmännischen und einen markscheiderischen
Teil.
2
Während des bergmännischen Teils der Grundausbildung (80 Schichten) soll der
Beflissene den Steinkohlenbergbau und einen anderen Hauptbergbauzweig
(Braunkohlen-, Erz-, Salz- oder Erdölbergbau) kennen lernen. Während der ersten
50 Schichten der bergmännischen Grundausbildung, die im Bergbau unter Tage zu verfahren
sind, darf der Beflissene das Bergwerk nicht wechseln. Die restlichen Schichten
sollen ebenfalls ungeteilt, jedoch in einem anderen Bergbauzweig abgeleistet
werden.
3
Die markscheiderische Grundausbildung (30 Schichten) dient der Einführung des
Beflissenen in das Markscheidewesen. Sie ist ungeteilt in der Markscheiderei
eines Tiefbaubetriebs abzuleisten.
4
Während der Grundausbildung sind 15 Belehrungsschichten zu verfahren und
möglichst gleichmäßig auf die Grundausbildung zu verteilen.
5
In begründeten Fällen kann das Landesoberbergamt Ausnahmen bewilligen.
§ 7
Weiterbildung
1
Der Ausbildungsabschnitt Weiterbildung kann während der Hochschulferien in drei
Einzelabschnitten abgeleistet werden.
2
Im ersten Einzelabschnitt (30 Schichten) soll sich der Beflissene mit den
Grundlagen markscheiderischer Arbeiten und ihrer Auswertung in der
Markscheiderei eines Tiefbaubetriebs befassen. Im zweiten Einzelabschnitt (30
Schichten) soll der Beflissene an markscheiderischen Messungen und Aufnahmen
sowie an rechnerischen und zeichnerischen Auswertungen in der Markscheiderei
eines Tiefbau- oder Tagebaubetriebs teilnehmen. Im dritten Einzelabschnitt (30
Schichten) soll der Beflissene in der Markscheiderei eines Tiefbau- oder
Tagebaubetriebs einfache markscheiderische Arbeiten ausführen und an
schwierigen markscheiderischen Arbeiten mitwirken.
3
Während des ersten Abschnittes der Weiterbildung sind 5 Belehrungsschichten zu
verfahren.
4
In begründeten Fällen kann das Landesoberbergamt Ausnahmen bewilligen.
§ 8
Ausbildungs- und Beschäftigungsplan
1
Art, Zeitdauer und Reihenfolge der Beschäftigung des Beflissenen regelt das
Landesoberbergamt in einem Ausbildungs- und Beschäftigungsplan. Abweichungen
kann das Landesoberbergamt in begründeten Fällen erlauben.
2
Gesuche des Beflissenen, während der Ausbildung in bestimmten Bergamtsbezirken,
auf bestimmten Bergwerken oder in bestimmten Markscheidereien beschäftigt zu
werden, können berücksichtigt werden, sofern sie mit dem Zweck der Ausbildung
vereinbar sind und die Zustimmung der Werksleitung vorliegt.
§ 9
Überwachung der Ausbildung
1
Das Bergamt überwacht die Grundausbildung, das Landesoberbergamt die
Weiterbildung der Beflissenen. Sie sorgen- im Benehmen mit der Werksleitung
dafür, dass der Beflissene so beschäftigt wird, wies dem Ziel der Ausbildung
und dem Ausbildungs- und Beschäftigungsplan entspricht.
2
Während der Grundausbildung ziehen der Leiter des Bergamts oder die von ihm
beauftragten Beamten den Beflissenen mindestens einmal während des jeweiligen
Ausbildungsabschnitts zu ihren Grubenfahrten zu, um einen persönlichen Eindruck
von ihm zu gewinnen und sich von den Fortschritten seiner Ausbildung zu
überzeugen. Diese Grubenfahrten sowie Grubenfahrten, bei denen der Beflissene
einen Beamten des Landesoberbergamts begleitet, gelten als Belehrungsschichten.
§ 10
Pflichten des Beflissenen, Entlassung aus der Ausbildung
1
Der Beflissene hat die Anweisungen der Bergbehörde zu befolgen.
2
Das Landesoberbergamt kann einen Beflissenen im Verzeichnis (§ 3 Abs. 3) streichen,
wenn er sich tadelhaft führt oder sich wegen körperlicher oder geistiger Mängel
als ungeeignet erweist. Vor der Streichung ist dem Beflissenen Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Mit der schriftlichen Mitteilung der Streichung scheidet der
Beflissene aus der Ausbildung aus.
§ 11
Schriftverkehr mit der Bergbehörde
Der
Beflissene hat die seine Ausbildung betreffenden Wünsche bei der Bergbehörde
schriftlich vorzubringen. Solange er einem Bergamt zur Ausbildung überwiesen
ist, hat er alle Gesuche über das Bergamt an das Landesoberbergamt zu richten.
Gesuche um Verlegung auf ein anderes Bergwerk, in eine andere Markscheiderei
oder um Überweisung in einen anderen Bergamtsbezirk sind mindestens einen Monat
vor Beginn des neuen Beschäftigungsabschnittes einzureichen.
§ 12
Belehrungsschichten und sonstige Unterweisungen
1
Belehrungsschichten dienen dem Befahren und Besichtigen von lehrreichen Betriebsabteilungen
und -anlagen des Bergwerkes, auf dem der Beflissene angelegt ist, oder der
Mitwirkung bei lehrreichen Einzelarbeiten, die er bei seiner Ausbildung sonst
nicht kennen lernt. Belehrungsschichten auf anderen Bergwerken oder in
sehenswerten industriellen Betrieben dürfen nur mit vorheriger Einwilligung der
die Ausbildung überwachenden Behörde und der Werksleitung verfahren werden.
2
An Übungen und Vorträgen, die von der Bergbehörde oder der Werksleitung im
Interesse der Ausbildung veranstaltet werden, hat der Beflissene teilzunehmen.
Fallen diese Veranstaltungen in die regelmäßige Arbeitszeit, können sie als
Belehrungsschichten, angerechnet werden.
§ 13
Schichtentagebuch
1
Der Beflissene hat während seiner gesamten Ausbildung ein Schichtentagebuch
nach folgendem Muster zu führen:
Jahr
Monat Tag |
Zahl |
Zahl
der |
Art
und Ort der Beschäftigung |
Bemerkungen |
|
|
|
|
|
2
Nach Ablauf jeden Monats hat der Beflissene das Schichtentagebuch dem jeweils
für die Ausbildung Verantwortlichen (Betriebsführer, Ausbildungsleiter, Markscheider)
zur Prüfung und Bestätigung der Richtigkeit der Angaben vorzulegen und bis zum
10. des darauffolgenden Monats während der Grundausbildung dem Bergamt, während
der Weiterbildung dem Landesoberbergamt zur Prüfung einzureichen.
§ 14
Berichtsheft
1
Während der Grundausbildung und der ersten beiden Einzelabschnitte der
Weiterbildung hat der Beflissene neben dem Schichtentagebuch ein Berichtsheft
nach folgendem Muster zu führen:
Bergamt: |
Bergwerk: |
Beschäftigungsabschnitt: (z.B. Förderung) |
|
Zeit vom: |
bis: |
Beschreibung verrichteter und
beobachteter Arbeitsvorgänge (mit Skizze): |
2
In dem Berichtsheft sind wöchentlich die Arbeitsverfahren und -Vorgänge sowie geologische
Gegebenheiten zu beschreiben, die der Beflissene an seiner Arbeitsstätte sowie
während der Belehrungsschichten kennen gelernt hat. Die Berichte sind nach
Möglichkeit durch Zahlenangaben zu ergänzen und durch selbstgefertigte
Handskizzen zu erläutern. Sie sollen erkennen lassen, was der Beflissene
während seiner Ausbildung beobachtet und gelernt hat. Die Berichte sind auf das
Wesentliche zu beschränken.
Während der Grundausbildung ist das Berichtsheft zusammen mit dem
Schichtentagebuch (§ 13 Abs. 2) dem Bergamt, während der Weiterbildung dem
Landesoberbergamt einzureichen. Das Bergamt prüft und beurteilt die Berichte
über die Grundausbildung, das Landesoberbergamt die Berichte über die
Weiterbildung. Das Berichtsheft wird dem Beflissenen zurückgegeben.
§ 15
Schichtversäumnisse und Urlaub
1
Schichtversäumnisse hat der Beflissene während der Grundausbildung dem Bergamt,
während der Weiterbildung dem Landesoberbergamt unverzüglich anzuzeigen, ebenso
die Wiederaufnahme der Tätigkeit.
2
Schichtversäumnisse durch Unfall, Krankheit oder aus Gründen, die der
-Beflissene nicht zu vertreten hat, kann das Landesoberbergamt auf Antrag bis
zu 15 Schichten auf die Ausbildung (§ 5 Abs. 1) anrechnen.
3
Urlaub ist dem Landesoberbergamt anzuzeigen. Er wird nicht auf die
Ausbildungszeit (§ 5 Abs. 1) angerechnet.
§ 16
Schriftliche Arbeit während der Grundausbildung
1
Aus einem seiner Tätigkeitsgebiete hat der Beflissene eine schriftliche Arbeit
anzufertigen. Die Aufgabe stellt das Bergamt auf Antrag des Beflissenen. Es
kann hierbei Wünsche oder Vorschläge des Beflissenen berücksichtigen. Die
Arbeit ist vier Wochen nach der Aufgabenstellung bei dem Bergamt abzugeben.
2
Das Bergamt hat die Arbeit zu beurteilen und wie folgt zu bewerten:
sehr gut |
(1) |
= |
eine besonders hervorragende Leistung; |
gut |
(2) |
= |
eine erheblich über dem Durchschnitt
liegende Leistung; |
befriedigend |
(3) |
= |
eine über dem Durchschnitt liegende
Leistung; |
ausreichend |
(4) |
= |
eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht; |
mangelhaft |
(5) |
= |
eine Leistung mit erheblichen Mängeln; |
ungenügend |
(6) |
= |
eine völlig unbrauchbare Leistung. |
Für eine nicht mindestens mit „ausreichend" bewertete Arbeit kann einmal
eine Ersatzarbeit angefertigt werden.
§ 17
Probegrubenfahrt und Bescheinigung über die Grundausbildung
1
Als Abschluss der Grundausbildung wird in Gegenwart des Leiters des Bergamts oder
eines von ihm beauftragten Beamten des höheren bergtechnischen Dienstes und
eines Vertreters der Werksleitung eine Probegrubenfahrt durchgeführt. Hierbei
hat der Beflissene nachzuweisen, dass er eine ausreichende Handfertigkeit in
der Ausführung der wichtigsten bergmännischen Grundarbeiten, die nötigen
allgemeinen Kenntnisse vom Bergwerksbetrieb und von den bergbehördlichen
Vorschriften sowie vom Risswesen besitzt.
2
Der Beflissene hat sich zur Probegrubenfahrt spätestens zwei Wochen vor
Beendigung seiner Grundausbildung möglichst persönlich bei dem Bergamt zu
melden, das die Ausbildung überwacht. Bei der Meldung sind das
Schichtentagebuch, das Berichtsheft und die schriftliche Arbeit (§ 16)
vorzulegen.
3
Die Probegrubenfahrt kann erst stattfinden, wenn die nach § 16 anzufertigende
Arbeit mindestens mit „ausreichend" bewertet worden ist.
4
Das Bergamt hat das Ergebnis der Probegrubenfahrt mit einer der in § 16 Abs. 2
vorgeschriebenen Noten zu bewerten.
5
Die Probegrubenfahrt kann bei nicht ausreichendem Ergebnis einmal wiederholt
werden. Das Landesoberbergamt bestimmt, wie viele Schichten der Grundausbildung
vor Wiederholung, der Probegrubenfahrt erneut zu verfahren sind. Die Anzahl
dieser Schichten muss mindestens 30 betragen und soll 65 nicht übersteigen.
6
Nach bestandener Probegrubenfahrt erteilt das Landesoberbergamt dem Beflissenen
eine Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Abschluss der Grundausbildung.
7
Wird die Probegrubenfahrt im Wiederholungsfall nicht bestanden, so ist der
Beflissene im Verzeichnis (§ 3 Abs. 3) zu streichen. § 10 Abs. 2 Satz 3 findet
Anwendung.
§ 18
Abschlussbescheinigung
Nach
ordnungsgemäßer Beendigung der gesamten Ausbildung erteilt das
Landesoberbergamt dem Beflissenen hierüber eine Bescheinigung.
§ 19
Übergangsbestimmungen
Beflissene,
die sich bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen in Ausbildung befinden, wird die
bisher abgeleistete Ausbildung angerechnet. Die weitere Ausbildung richtet sich
nach den vorstehenden Bestimmungen. Art und Umfang der noch abzuleistenden
Ausbildungsabschnitte können im Einzelfall vom Landesoberbergamt bestimmt
werden.
§ 20
Schlussbestimmungen
1
Diese Bestimmungen treten am 1. Juni 1970 in Kraft.
MBl. NRW. 1970 S. 921.