Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 20.2.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 187).
Historisch:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm ”Rationelle Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen” (REN) - Programmbereich ”Breitenförderung” - RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - II B 4-950.43 v. 25.2.2004
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm ”Rationelle
Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen” (REN)
- Programmbereich ”Breitenförderung” -
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - II B
4-950.43
v. 25.2.2004
Das
Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport passt die
REN-Breitenförderung fortlaufend den veränderten Marktgegebenheiten an. Zuletzt
wurde die REN-Richtlinie zum 14.10.2004 novelliert. Seit diesem Zeitpunkt haben
sich die Rahmenbedingungen für die REN-Förderung wiederum deutlich verändert. Die
Förderbedingungen wurden unter Berücksichtigung des Vorschaltgesetzes zum EEG
vom 22.12.2003 und des Marktanreizprogramms zugunsten erneuerbarer Energien des
BMU mit dem Ziel überarbeitet, die Breitenwirkung des REN-Programms weiter zu
verbessern. Das Vorschaltgesetz zum EEG sieht erhöhte Vergütungssätze für die
solare Stromerzeugung vor, so dass sog. aufgeständerte Fotovoltaikanlagen
inzwischen grundsätzlich eine selbsttragende Wirtschaftlichkeit aufweisen und
nur noch im Zusammenhang mit den aufgeführten Anwendungen in der
REN-Breitenförderung gefördert werden.
Eine weitere Fortschreibung der Breitenförderung bleibt in Abhängigkeit von der
technischen Entwicklung und bei Änderung der energiewirtschaftlichen und
-rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer
Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.
Mit
dem Programm soll die breite Markteinführung der vielen anwendbaren Techniken
zur Nutzung unerschöpflicher Energiequellen und für die rationelle
Energieverwendung beschleunigt werden, um somit einen wesentlichen Beitrag zum
Klimaschutz und zur Reduktion der CO2-Emissionen zu leisten. Dabei
sollen die Anlagentechniken in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zur
Anwendung kommen.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land fördert im Rahmen des Programms ”Rationelle Energieverwendung und
Nutzung unerschöpflicher Energiequellen” (REN-Programm) Investitionsvorhaben
nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu
§ 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) durch Zuwendungen, um die
Markteinführung in Frage kommender Techniken zu beschleunigen
(Breitenförderung). Dies trifft insbesondere für Investitionsvorhaben zu, die
zugleich Projekte der ”Landesinitiative Zukunftsenergien” sind.
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle
entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer
Haushaltsmittel auf der Basis vollständiger, prüffähiger Unterlagen.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Ausgaben für Errichtung, Reaktivierung und Ausbau folgender Anlagen:
2.1
Anlagen zur Verwertung von Abwärme:
2.1.1
Wohnungslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung für eine Wohneinheit,
2.1.2
Zentrale Wohnungslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung für mehrere
Wohneinheiten,
2.1.3
Gewerbliche Anlagen zur Verwertung von Abwärme;
2.2
Regeltechnische Einrichtungen computergestützter Mess-, Regel- und
Speichersysteme, die zu einer mindestens fünfzehnprozentigen Verbesserung der
Energienutzung beitragen (außer Energieschirme);
2.3
Wärmepumpen mit kombinierter Raumwärme- und Warmwasserversorgung, die mit
fossilen Energieträgern oder thermisch betrieben werden;
2.4
Geothermieanlagen für die Nutzung der Erdwärme mit Hilfsaggregaten als Muster-
und Pilotanlage;
2.5
Tiefengeothermieanlagen zur direkten Nutzung der Erdwärme;
2.6
Thermische Solaranlagen für die Brauchwassererwärmung:
2.6.1
in Gebäuden mit ein oder zwei Wohneinheiten in Kombination mit
Heizungsunterstützung und nur bei Vorhandensein einer Wärmeerzeugungsanlage mit
einem Inbetriebnahmejahr ab 2002,
2.6.2
in Passivhäusern, in Gebäuden mit drei und mehr Wohneinheiten und als
Verbundanlage für die Versorgung mehrerer Gebäude (auch mit ein oder zwei
Wohneinheiten),
2.6.3
in Gewerbebetrieben,
2.6.4
Speicher- und Luftkollektoranlagen;
2.7
Biomasse- und Biogasanlagen:
2.7.1
Biomasse- und Biogasanlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung mit Netzanbindung,
2.7.2
Biomasseanlagen zur Wärmeerzeugung in Verbindung mit einer Solarkollektoranlage
in Gebäuden, deren Jahresprimärenergieaufwand der EnergieeinsparVO entspricht;
2.8
Wasserkraftanlagen bis 1000 kWel installierter Leistung;
2.9
Fotovoltaikanlagen mit Netzanbindung ab einer Mindestleistung von 2 kWp:
2.9.1
„Multiplikatoranlagen“:
- FV-Anlagen auf/ an Schulen, Kindergärten, wissenschaftlichen, kirchlichen,
sozialen oder karitativen Einrichtungen,
- FV-Anlagen im Rahmen des Programms
„50 Solarsiedlungen in NRW“ oder in Verbindung mit dem Programm
„REGIONALE“ oder bei gemeinützigen Vereinen;
- FV-Anlagen mit innovativen Systemen zur Ertragssteigerung (+ 25 v.H.
gegenüber „starren“ Anlagen am gleichen Standort),
2.9.2
fassadenintegrierte Anlagen,
2.9.3
dachintegrierte Anlagen (bei landwirtschaftlichen Betrieben nur auf dem Dach
des Wohngebäudes),
2.9.4
gemeinsam getragene Projektanlagen (mit mindestens 10 Beteiligten);
2.10
Besondere Anlagen, Systeme und Einrichtungen zur rationellen Energieverwendung
und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen mit erhöhtem Innovationsgrad oder
außerordentlichem Multiplikatoreffekt nach besonderer Prüfung durch die
Bewilligungsstelle oder nach Zustimmung durch das MSWKS.
Es werden nur fabrikneue Anlagen gefördert.
Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigt sind:
- natürliche Personen,
- juristische Personen,
- kleine und mittlere Unternehmen nach der Definition der Europäischen Union
(ABl. der EU Nr. L 010 vom 13/01/2001 S. 0033-0042);
3.2
Nicht antragsberechtigt sind:
- Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie nicht als Träger von Schulen, Kindergärten, wissenschaftlichen,
sozialen oder karitativen Einrichtungen auftreten,
- Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen eines kleinen und mittleren
Unternehmens nach der Definition der Europäischen Union
(ABl. der EU Nr. L 010 vom 13/01/2001 S. 0033-0042)
erfüllen; es sei denn, die beantragte Förderung erfolgt im Rahmen der „de
minimis“ Regelung (ABl. der EU Nr. L 010 vom
13/01/2001 S. 0030-0032);
3.3
In besonders gelagerten Einzelfällen, beispielsweise bei Projekten mit erhöhtem
Innovationsgrad oder besonderem Multiplikatoreffekt, kann das MSWKS den unter
Nr. 3.2 genannten Stellen die Antragsberechtigtung zuerkennen. Soweit erforderlich, erfolgt eine
Einzelfallnotifizierung durch die Europäische Kommission.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes
Nordrhein-Westfalen.
4.2
Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor der Bewilligung noch nicht
begonnen worden ist.
4.3
Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur, Ersatzmaßnahme oder
Ersatzteilbeschaffung noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich
angeordnete Maßnahme handeln.
4.4
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens
erforderlich sind, sollen mit dem Antrag eingereicht werden; sie müssen der Bewilligungsstelle
vor Erlass des Zuwendungsbescheides vorliegen. Der Zuwendungsbescheid ersetzt
nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das
beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis 500.000 € wird die
Förderung als Zuschuss gewährt, und zwar als:
5.2.1
Anteilsfinanzierung in den Fällen der Nrn. 2.1.2 bis 2.5, 2.6.4 bis 2.8
und 2.10.
5.2.2
Festbetragsfinanzierung in den Fällen der Nrn. 2.1.1, 2.6.1, 2.6.2, 2.6.3 und
2.9.
5.2.3
Es wird keine Förderung gewährt, wenn der Zuschuss weniger als 500 € je
Vorhaben beträgt (Bagatellgrenze).
5.3
Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 500.000 € wird die
Förderung als zinsgünstiger Kredit gewährt (REN-Kreditprogramm).
5.4
Bei Biomasse-/Biogasanlagen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von 500.000 €
bis 1,5 Mio. € kann die Förderung als Zuschuss oder zinsgünstiger Kredit
gewährt werden.
5.5
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben
notwendigen, nachgewiesenen und angemessenen Ausgaben für
5.5.1
die projektbezogene Planung und Genehmigung, allerdings nur bei Realisierung
des Projekts und höchstens bis zu 20 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben,
5.5.2
die Untersuchung und Herrichtung des Baugrundes,
5.5.3
Anlageninvestitionen,
5.5.4
Installationsarbeiten für einen betriebsbereiten Zustand der technischen
Anlagen und Maschinen. Eigenleistungen sind nur mit den nachgewiesenen Ausgaben
anzusetzen;
5.5.5
Blower-door-Messung;
5.6
Höhe der Zuwendung
5.6.1
Der Fördersatz gem. Nr. 5.2 (Zuschuss) beträgt:
- 15 v. H. bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1.3 (gewerbliche
Wärmerückgewinnungsanlagen), 2.2 (Mess-, Regel- und Speichersysteme), 2.4
(Geothermieanlage) und 2.6.4 (Speicher- und Luftkollektoranlagen),
- 25. v. H. bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1.2 (zentrale Wohnungslüftungsanlagen
mit Wärmerückgewinnung), 2.3 (Wärmepumpen) und 2.5 (
Tiefengeothermieanlagen),
- 15 v.H. bei Vorhaben nach der Nr. 2.7 (Biomasseanlagen) bis zu einem
Höchstbetrag von 90.000 € sowie 150.000 € bei einer Wärmenutzung von mindestens
30 v.H. durch Dritte,
- 25 v.H. bei Vorhaben nach 2.8 (Wasserkraftanlagen) bis zu zuwendungsfähigen
Ausgaben in Höhe von 5.000 €/kWel installierter Leistung,
- bis zu 40 v.H. bei Vorhaben nach Nr. 2.10,
- 1.100 € bei Vorhaben nach Nr. 2.1.1 (Wohnungslüftungsanlagen mit
Wärmerückgewinnung),
- 600 € je Anlage zuzüglich 75 €/m2
installierter Solarkollektorfläche bei Vorhaben nach Nr. 2.6.1
(Solarkollektoranlagen),
- 200 €/m2 installierter Solarkollektorfläche bei Vorhaben nach
Nrn. 2.6.2 und 2.6.3 (Solarkollektoranlagen),
- 300 €/m2 installierter Solarkollektorfläche bei Vorhaben nach
Nr. 2.6.3 für die Erzeugung solarer Prozesswärme in Verbindung mit
Vakuumröhrenkollektoren,
- 800 €/kWp bei Vorhaben nach Nr. 2.9.1 (Multiplikatoranlagen)
unabhängig von der Anlagentechnik,
-
800 €/kWp bei Vorhaben nach Nr. 2.9.2 (fassadenintegrierte Anlagen),
- 400 €/kWp bei Vorhaben nach Nr. 2.9.3 (dachintegrierte Anlagen),
- 400 €/kWp bei Vorhaben nach Nr. 2.9.4 (Gemeinsam getragene
Projektanlage mit mindestens 10 Beteiligten) unabhängig von der Anlagentechnik,
Förderfähig ist eine installierte Gesamtleistung von bis zu 10 kWp bei Einzelanlagenund von bis zu 50 kWp bei fassadenintegrierten Anlagen und bei gemeinsam getragenen Projektanlagen (mit mindestens 10 Beteiligten).
5.6.2
Bei Vorhaben nach Nr. 5.3 (REN-Kredit)
- kann der zinsgünstige Kredit bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben
betragen (Obergrenze),
- liegt der Zinssatz für den Endkreditnehmer bis zu 5 Prozentpunkte unter dem
durchschnittlichen Zinssatz für Hypothekarkredite mit einer Laufzeit von 10
Jahren.
- Der Zins wird im Zeitpunkt der Zusage festgesetzt. Die Laufzeit des Kredites
beträgt 10 Jahre bei einem tilgungsfreien Jahr. Der Kredit ist in 9 gleichen
Jahresraten zu tilgen.
- Bei Biomasse/Biogasanlagen ist die Kreditsumme für jedes einzelne Vorhaben
auf max. 500.000 € begrenzt.
5.7
Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen Dritter darf die
zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Die Kumulation von Zuschüssen,
die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit anderen staatlichen
Subventionen ist nicht zulässig, wenn sie aus Programmen des Landes
Nordrhein-Westfalen (insbesondere aus dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm
–AFP-) stammen. Die Höhe aller staatlichen Subventionen für Vorhaben von
kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich Landwirte) ist bei Vorhaben
nach Nr. 2.9 (Fotovoltaik) auf 49 v.H., bei Vorhaben nach Nr. 2.7.1 auf 30
v.H. und bei allen übrigen Vorhaben auf 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben
begrenzt.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Thermische Solaranlagen müssen eine Mindestkollektorfläche von 10 m2
bei Flachkollektoren und 6 m2 bei Vakuumröhrenkollektoren aufweisen.
Im Antragsformular sind die voraussichtlichen Investitionskosten einzutragen.
Ein Sachverständiger (Berater, Installateur, Ingenieur usw.) hat zu bestätigen,
dass die Solaranlage in Verbindung mit einer Wärmeerzeugungsanlage mit dem
Inbetriebnahmejahr ab 2003 installiert wird, dass sie fachgerecht geplant ist
und den folgenden technischen Anforderungen entspricht.
- Es werden nur Solarkollektoranlagen gefördert, für die vom Hersteller ein
Mindestenergieertrag von 525 kWh/m² × a (Kollektor) durch ein
Prüfinstitut nachgewiesen wird (TRNSYS-Simulationsrechnung).
- Weiterhin muss die Prüfung nach DIN 4757, Teile 3 und 4, oder
EN 12975, Teile 1 und 2, testiert sein.
Die Testate und Nachweise sind als Anlage zum Verwendungsnachweis vorzulegen.
Die Solarkollektoranlagen müssen mit einer Einrichtung zur Funktionskontrolle
ausgestattet sein. Die Erweiterung bestehender Solarkollektoranlagen wird nicht
gefördert.
6.2
Bei Fotovoltaikanlagen sind die voraussichtlichen Investitionskosten im
Antragsformular einzutragen. Ein Sachverständiger (Berater, Installateur,
Ingenieur usw.) hat zu bestätigen, dass die Anlage fachgerecht geplant ist.
Folgende Anforderungen sind einzuhalten:
- „Multiplikatoranlagen“ müssen eine Visualisierungseinrichtung aufweisen, um
die Stromproduktion einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren.
- Bei innovativen Systemen zur Ertragssteigerung ist die geforderte
Ertragssteigerung von mindestens 25 v.H. gegenüber herkömmlichen, starren
Systemen von einem Sachverständigen zu testieren.
- Bei dachintegrierten Anlagen ist die Bauausführung konkret im Antrag zu
beschreiben. Zu diesem Förderbereich gehören diejenigen Anwendungsbereiche der
Fotovoltaik, bei denen sie neben der solaren Stromerzeugung eine weitere
bautechnische Funktion übernimmt, wie z.B. als Dachhaut oder Sonnenschutz.
- Bei fassadenintegrierten Anlagen müssen die Fotovoltaikmodule in
bautechnischer und gestalterischer Hinsicht einen wesentlichen Bestandteil der
senkrechten Aussenfassade des Gebäudes darstellen (kein einfaches Anheften von
Fotovoltaikmodulen an die Aussenfassade).
- Es werden nur Fotovoltaikanlagen gefördert, für die ein Qualitätszertifikat
für die Fotovoltaikmodule gemäß der Testnorm IEC 61215 bzw. IEC 61646
(Zertifikat ”TÜV-Rheinland” oder ”ISPRA”) und eine Bestätigung vorliegt, dass
der zu installierende Wechselrichter der Grenzwertklasse B der DIN EN 55011/B
bzw. DIN VDE 0875 Teil 11 entspricht.
Die Testate und Nachweise sind als Anlage zum Verwendungsnachweis vorzulegen.
Hierbei hat der Installateur oder Lieferant zu bestätigen, dass es sich um eine
fabrikneue Anlage handelt (z.B. Gerätepass oder Bestätigung mit Angabe der
Fabrikationsnummern). Insbesondere für Fotovoltaikanlagen gelten die bei Nr.
5.6.1 aufgeführten Förderhöchstgrenzen je Zuwendungsempfänger und Jahr bzw.
Standort und Jahr. Für eine gemeinsam getragene Projektanlage müssen sich
mindestens 10 antragsberechtigte Personen unter einer Geschäftsführung für
einen Zeitraum von wenigstens 5 Jahren zu einem Projekt zusammenschließen.
6.3
Bei allen übrigen Fördergegenständen ist für die geplante Maßnahme ein
Angebot/Kostenvoranschlag einer Liefer- oder Herstellerfirma mit dem Antrag
einzureichen.
6.4
In Gebäuden, bei denen eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung zum Einsatz
kommen soll, muss der Jahresprimärenergieaufwand der EnergieeinsparVO (ohne
Einbeziehung der geplanten Lüftungsanlage) entsprechen. Mittels einer
Blower-door Messung ist nachzuweisen, dass die Luftwechselrate des
Gebäudes -bezogen
auf den Ln50‑Wert des Gebäudes - höchstens das 1,5-fache pro
Stunde beträgt. Lüftungsgeräte zur Wohnungslüftung benötigen eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt); vgl.
Bauregelliste B Teil 2, Lfd. Nr. 1.2.4.
6.5
Biomasseanlagen zur Wärmeerzeugung werden im Wege der Einzelfallprüfung
behandelt, wobei Warmwasser-Zentralheizungsanlagen mit einem entsprechend
dimensionierten Wärmespeicher und einem optimierten Abgasverhalten
vorausgesetzt werden.
6.6
Tiefengeothermieanlagen zur direkten Nutzung der Erdwärme werden im Wege der
Einzelfallprüfung behandelt .
6.7
Bei thermisch oder verbrennungsmotorisch angetriebenen Wärmepumpenanlagen ist
der Nachweis, dass die Jahresarbeitszahl größer als 1,3 ist, mit dem Antrag
einzureichen.
6.8
Mehrere Anträge von Antragstellern an einem Standort werden zusammengefasst und
als ein Antrag für eine gemeinsame Anlage behandelt. Eine gemeinsame Anlage
liegt dann vor, wenn die Einzelanlagen
- mit einer gleichartigen Anlagentechnik geplant werden,
- auf demselben Betriebsgelände liegen,
- durch gemeinsame Betriebseinrichtungen verbunden sind oder
- denselben technischen Zweck verfolgen.
6.9
Sämtliche mit dem Antrag eingereichten Unterlagen gehen in das Eigentum
der Bewilligungsbehörde über.
Verfahren
7.1
Für Vorhaben nach Nr. 5.2 (REN-Zuschussförderung)
7.1.1
Antragsverfahren
Anträge
auf Gewährung einer Zuwendung sind für das laufende Kalenderjahr zu stellen und
werden von der Bewilligungsstelle, dem Institut für Landes- und
Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen (ILS NRW), Standort Dortmund, Ruhrallee1 - 3, 44 139 Dortmund, ab dem 31.1.2005 entgegengenommen.
Vorher eingehende Anträge müssen umgehend zurückgesandt werden, um eine
zeitliche Gleichbehandlung aller Antragstellerinnen und Antragsteller zu
gewährleisten. Je Vorhaben ist ein Antrag zu verwenden. Antragsvordrucke sind
-bei C@ll NRW - dem Bürger- und ServiceCenter NRW - unter der Telefonnummer:
0180- 3 100 110, unter der E-Mail-Adresse:info@CallNRW.de oder im Internet: www.call-nrw.de oder
- im Internet unter: www.ren-breitenfoerderung.nrw.de
oder www.ils.nrw.de oder www.mswks.nrw.de
kostenlos erhältlich.
Der Antrag ist persönlich oder auf dem Postweg einzureichen. Eine
Antragstellung mittels Fax ist– auch zur Fristwahrung – nicht zulässig. Anträge
können bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres gestellt werden. Nach dieser
Frist eingehende Anträge oder Anträge, die bis zu diesem Termin nicht
vervollständigt wurden, werden abgelehnt. Eine Erhöhung des Zuwendungsbetrages
ist nach Erteilung eines Zuwendungsbescheides nur möglich, wenn die Erhöhung
die Bagatellgrenze in Nr. 5.2.3 überschreitet.
7.1.2
Bewilligungsverfahren
Die Verwendung von Antragsvordrucken ist zwingend vorgeschrieben. Anträge, denen für das Jahr, in dem sie gestellt worden sind, wegen fehlender Haushaltsmittel nicht entsprochen werden kann, sind abzulehnen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der gewährten Zuschüsse und die Verzinsung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO NRW), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes ergibt sich aus § 91 der LHO.
7.1.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist einheitlich in entsprechender Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO zu führen. Barquittungen und nicht bankbestätigte Bareinzahlungsbelege sowie Überweisungsträger mit bloßem Eingangsvermerk werden als Zahlungsbelege für die geförderte Anlage nicht anerkannt.
7.2
Für Vorhaben nach Nr. 5.3 (REN-Kreditprogramm)
7.2.1
Der Antrag auf Gewährung eines Kredites ist schriftlich unter Verwendung des
vorgegebenen Musters (Formantrag) bei der jeweiligen Hausbank des
Antragstellers zu stellen.
7.2.2
Die Hausbank übersendet den mit ihrem Eingangsstempel versehenen Antrag
zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag - ggf. über das Zentralinstitut - an
die NRW.Bank.
7.2.3
Eine Durchschrift des Antrages übersendet die Hausbank unverzüglich an das
Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes
Nordrhein-Westfalen (ILS NRW), Standort Dortmund-Ruhrallee.
7.2.4
Das ILS NRW nimmt zu dem Antrag gegenüber der NRW.Bank innerhalb von sechs
Wochen nach Zugang Stellung.
7.2.5
Die NRW.Bank befindet darüber, ob sie der Hausbank den Kredit zur
Refinanzierung des dem Endkreditnehmer einzuräumenden Kredites zusagt.
Das MSWKS behält sich vor, im Einzelfall einer Förderung durch die
Bewilligungsbehörde abweichend von Nr. 5.3, 5.4, 5,6, 6.1 bis 6.8 und 7.1.1
Satz 6 im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessen zuzustimmen.
9
In-Kraft-Treten
Dieser
Runderlass tritt zum 1.03.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des
Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 3.12.2002, geändert durch Runderlass vom 22.12.2003 –
II B 4-950.43 (SMBl. NW. 751) außer Kraft.