Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Fristablauf.
Historisch:
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei unterirdischen Rohrleitungen für nicht wassergefährdende Stoffe gemäß Landschaftsgesetz NRW –LG- Eingriffsregelung Rohrleitungsbau Gasleitungen (E Reg Rohrl Gas) Gem. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - IV A 2 – 42 – 08 u. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -III – 8 – 605.13.20.02 v. 13.9. 2002
Naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung
bei unterirdischen Rohrleitungen für nicht wassergefährdende
Stoffe
gemäß Landschaftsgesetz NRW –LG-
Eingriffsregelung Rohrleitungsbau Gasleitungen (E Reg Rohrl
Gas)
Energie und Verkehr - IV A 2 – 42 – 08
u. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz -III – 8 – 605.13.20.02
v. 13.9. 2002
Zweck
Zweck dieses Erlasses ist die
landeseinheitliche Einführung eines Bewertungsrahmens für den Bau von
unterirdischen Rohrleitungen für nicht wassergefährdende
Stoffe (Gasleitungen), der der Bewertung solcher Maßnahmen als Eingriff im
Sinne des Landschaftsgesetzes und der Ermittlung der hieran anknüpfenden
Kompensation (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) dient.
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des Bewertungsrahmens
richtet sich in erster Linie an die Vorhabenträger.
Soweit für ein Leitungsvorhaben eine behördliche Gestattung (Bewilligung,
Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung oder sonstige
Entscheidung) oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist, findet § 6
Abs. 1 LG Anwendung. In den Fällen, in denen ein Vorhaben nach § 11 a Abs. 1 S.
1 und 2 EnWG der Planfeststellung oder
Plangenehmigung bedarf, ist der Bewertungsrahmen auch von der für das Verfahren
zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Vorschläge der
Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene anzuwenden. Im Falle der
Plangenehmigung ist das Benehmen herzustellen. Für Vorhaben, die die
Schwellenwerte des § 11 a Abs. 1 S. 1 EnWG nicht
erreichen oder in Fällen von unwesentlicher Bedeutung, in denen die
Plangenehmigung entfällt, kann im Einzelfall eine Genehmigung der zuständigen
Landschaftsbehörde gemäß § 6 Abs. 4 LG erforderlich sein. Auch die
Landschaftsbehörde wird im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Bewertungsrahmen
zugrunde legen.
Bewertungsrahmen
Das Bewertungsverfahren wurde von einer Gutachtergruppe auf fachwissenschaftlicher
Grundlage erarbeitet und wird im Folgenden als "Bewertungsrahmen"
bezeichnet.
Der Bewertungsrahmen beschreibt die für die Umsetzung der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung maßgebenden Arbeitsschritte in den
Bereichen
- Naturhaushalt (biotische und abiotische
Faktoren, wobei der Eingriff in das Bodengefüge insbesondere Berücksichtigung
findet) bzw.
- Landschaftsbild/naturbezogene
Erholung
und gibt dazu Arbeitshilfen.
Größere oberirdische Anlagen, wie z. B. Verdichterstationen, sind vom
Bewertungsrahmen nicht abgedeckt.
Der Bewertungsrahmen sieht eine einzelfallbezogene Vorgehensweise vor. Mit
der Anwendung des Bewertungsrahmens soll der Untersuchungsaufwand auf die
Eigenart des unterirdischen Rohrleitungsbaus begrenzt werden. Der
Bewertungsrahmen zeigt Wege auf, eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen und
die Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit der Vorgehensweise
sicherzustellen.
Gas und Wasser mbH
Josef-Wirmer-Str. 3
53123 Bonn
Tel.: 0228 – 9191 – 40
Fax: 0228 – 9191 – 499
Internet: www.wvgw.de
E-Mail: info@wvgw.de
Ergänzende Hinweise
Bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung ist im Gasleitungsbau die sach- und
fachgerechte Ausführung der Baumaßnahmen, die Einhaltung der Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen sowie die zeitnahe Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen
(spätestens eine Vegetationsperiode nach Abschluss der Bauarbeiten) von
erheblicher Bedeutung. Es wird daher ausdrücklich auf die sich in der
Verwaltungspraxis vor allem bei Großprojekten bereits etablierte Verpflichtung
der Vorhabenträger zur Bestellung und Benennung einer
qualifizierten landschaftspflegerischen Baubegleitung hingewiesen.
In-Kraft-Treten, Geltungsdauer, Übergangsbestimmung
Der Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft. Dieser RdErl. tritt mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.. Die
Regelungen gelten nicht für Gasleitungsvorhaben, bei denen der
Untersuchungsrahmen zwischen Versorgungsunternehmen und Landschaftsbehörde zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Erlasses bereits abgestimmt wurde.