Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Runderlass vom 28. Februar 2018 (MBl. NRW. S. 128), in Kraft getretenam 30. März 2018.
Historisch:
Vertretungserlass NRW Gem. RdErl. d. Ministerpräsidentin, d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr, d. Ministeriums für Inneres und Kommunales, d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung, d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und d. Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalens durch seine Dienststellen vom 1.7.2011
Vertretungserlass NRW
Gem. RdErl. d. Ministerpräsidentin, d. Ministeriums für Schule und
Weiterbildung, d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und
Verkehr, d. Ministeriums für Inneres und Kommunales, d. Ministeriums für Arbeit,
Integration und Soziales, d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, d. Ministeriums für Innovation,
Wissenschaft und Forschung, d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur
und Sport, d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und
d. Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalens durch seine Dienststellen
vom 1.7.2011
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
1.1
In diesem Gemeinsamen Runderlass regeln die Ministerpräsidentin und die oben
genannten Ministerien auf der Grundlage ihrer jeweiligen Ressortkompetenz gemäß
Art. 55 Absatz 2 der Landesverfassung, welche Behörden und Einrichtungen (im
Folgenden Dienststellen genannt) zur Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen
berufen sind, wenn dieses am allgemeinen Rechtsverkehr teilnimmt.
1.2
Ausgenommen von diesem Erlass sind die Ressorts
1.3
Der Erlass befasst sich ausschließlich mit der Vertretung des Landes
Nordrhein-Westfalen. Wird eine andere juristische Person des öffentlichen
Rechts – z.B. die Bundesrepublik Deutschland – vertreten, so richtet sich die
Vertretung nach deren Vorgaben.
1.4
Soweit die Befugnis zur Vertretung des Landes durch Gesetz oder
Rechtsverordnung geregelt ist, gehen diese Bestimmungen der hier getroffenen
Vertretungsregelung vor; im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Erlasses
Anwendung.
1.5
Der Erlass gilt für alle Dienststellen der Landesverwaltung mit Ausnahme der in
1.2 genannten Ressorts.
Abschnitt 2
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
2
Ministerpräsidentin
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
die
Ministerpräsidentin,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes
und
die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen.
Die Ministerpräsidentin behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, abweichend zu regeln oder selbst zu übernehmen.
3
Ministerium für Schule und Weiterbildung
3.1
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-,
Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das Ministerium für Schule und
Weiterbildung,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die Bezirksregierungen als obere
Schulaufsichtsbehörden
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
sowie für die Staatlichen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung,
die Bezirksregierung Köln
für das Haus für Lehrerfortbildung in Kronenburg für dessen
Zuständigkeitsbereich,
die Schulämter als untere
Schulaufsichtsbehörden
für ihren Zuständigkeitsbereich,
das Landesprüfungsamt für Erste
Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
das Landesprüfungsamt für Zweite
Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
das Landesamt für Besoldung und
Versorgung
in den Fällen des § 111 Absatz 2 Satz 2 SchulG,
die Zentralstelle für
Fernunterricht
für ihren Zuständigkeitsbereich
die Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule
des Landes Nordrhein-Westfalen für ihren Zuständigkeitsbereich
und
die Schulen in Angelegenheiten nach § 3 Absatz 1 SchulG.
3.2
Die Schulen können in Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1 SchulG
auch einen Vertreter der Schulaufsichtsbehörde mit der Prozessvertretung im
Sinne der jeweiligen Prozessordnung betrauen. Die Schulaufsichtsbehörde kann
sich im Einzelfall vorbehalten, vor den Gerichten neben der
vertretungsberechtigten Schule aufzutreten und prozessuale Handlungen
vorzunehmen. Die Schulaufsichtsbehörde kann darüber hinaus in Einzelfällen,
insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, die
gerichtliche Vertretung der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich liegenden
Schulen selbst übernehmen.
3.3
Das Ministerium behält sich vor, in Einzelfällen, insbesondere bei
Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, die gerichtliche Vertretung
selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu
übertragen. In den Fällen der Übertragung der Vertretung auf eine andere als
die zuständige Stelle kann sich das Ministerium darüber hinaus vorbehalten, vor
den Gerichten neben der beauftragten Dienststelle aufzutreten und prozessuale
Handlungen vorzunehmen.
4
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die
Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,
der
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
das
Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
der
Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen -Landesbetrieb -
für seinen Zuständigkeitsbereich
und
die
Meisterprüfungsausschüsse nach § 47 der Handwerksordnung
für ihren Zuständigkeitsbereich.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
5
Ministerium für Inneres und Kommunales
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das
Ministerium für Inneres und Kommunales,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,
die
Polizeibehörden
für ihren Zuständigkeitsbereich,
die
Deutsche Hochschule der Polizei
für ihren Zuständigkeitsbereich,
das
für seinen Zuständigkeitsbereich,
die
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
für ihren Zuständigkeitsbereich,
das
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen des Landes Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
das
Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
die
Fortbildungsakademie des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes
Nordrhein-Westfalen
für ihren Zuständigkeitsbereich
und
der
Landesbetrieb Information und Technik
in Angelegenheiten des Landesbetriebes gemäß § 6 Abs. 2 Betriebssatzung.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
6
Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das
Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes
die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,
und
das
Landesinstitut für Arbeitsgestaltung
für seinen Zuständigkeitsbereich.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
7
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und
Verkehr,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,
der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
die UNESCO-Welterbestätte Schlösser
Augustusburg und Falkenlust in Brühl
für ihren Zuständigkeitsbereich,
und
die Zweckverbände nach §§ 5 Abs. 1 und 15 Satz 2 ÖPNVG NRW
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
8
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,
der
Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich (Forst- und Holzwirtschaft sowie obere
Jagdbehörde),
das
Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
der
Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter
für seinen Zuständigkeitsbereich,
die
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Kreisstellen der
Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte im Kreis
im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die sich auf das Grundstücksverkehrsgesetz
beschränkt,
das
Landgestüt Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich
und
das
staatliche Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg
für seinen Zuständigkeitsbereich.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
9
Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das
Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,
die
Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
für ihre Zuständigkeitsbereiche,
das
Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
die
Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
für ihren Zuständigkeitsbereich
und
das
Zoologische Forschungsmuseum Alexander Koenig
für seinen Zuständigkeitsbereich.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
10
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport,
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,
und
das
Landesarchiv
für seinen Zuständigkeitsbereich.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
11
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter, soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,
der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug
für seinen Zuständigkeitsbereich,
die
Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und
Medizinprodukten
für ihren Zuständigkeitsbereich
und
das
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
Abschnitt 3
Vertretung in sonstigen Fällen
12.1
Vertretung in Verwaltungsverfahren
In Verfahren vor Verwaltungsbehörden wird das Land als Beteiligter durch die jeweilige im zweiten Abschnitt benannte Dienststelle vertreten, zu deren Zuständigkeitsbereich die dem Verfahren zugrunde liegende Angelegenheit gehört.
12.2
Drittschuldnervertretung
Bei der Entgegennahme von Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen (z.B. nach § 309 AO, § 40 VwVG NRW) und Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 ZPO) sowie bei der Abgabe von Erklärungen nach § 840 ZPO oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 316 AO, § 45 VwVG NRW) ist zur Vertretung des Landes die Dienststelle berufen, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.
12.3
Rechtsgeschäftliche Vertretung
Rechtsgeschäftlich wird das Land durch die jeweilige im zweiten Abschnitt benannte Dienststelle vertreten, zu deren Zuständigkeitsbereich die zu regelnde Angelegenheit gehört.
12.4
Vertretung bei Strafanträgen
Die jeweils betroffene Dienststelle ist zur Stellung von Strafanträgen, die für die Verfolgung einer gegen das Land gerichteten Straftat erforderlich sind, befugt.
12.5
Sonderregelungen
In Einzelfällen bestimmt das jeweils zuständige Fachministerium, welche Dienststelle zur Vertretung des Landes berufen ist. Das jeweils zuständige Fachministerium kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln oder sie jederzeit selbst übernehmen.
12.6
Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses
Das Vertretungsverhältnis ist durch Hinweis auf die jeweils vertretende Dienststelle zum Ausdruck zu bringen. Die Bezeichnung lautet:
„Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch ... (das jeweilige Ministerium), dieses vertreten durch ... (Bezeichnung der vertretenden Dienststelle)".
12.7
Grundbuchangelegenheiten
Für Eintragungen im Grundbuch ist der Wortlaut
„Land Nordrhein-Westfalen“
zu verwenden.
Abschnitt 4
Verfahren
13.1
Aufgaben und Verfahren nicht vertretungsbefugter Dienststellen
13.1.1
Dienststellen, die in Angelegenheiten ihres im zweiten Abschnitt genannten Zuständigkeitsbereichs
nicht zur Vertretung befugt sind, leiten den Vorgang der vertretungsbefugten
Dienststelle so rechtzeitig zu, dass Nachteile für das Land (z.B. Rechtsverlust
infolge Fristversäumung oder Verjährung, Zahlungsunfähigkeit des Schuldners infolge
Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse) vermieden werden. Der Vorgang
ist der vertretungsbefugten Dienststelle mit einer Stellungnahme zuzuleiten.
13.1.2
Wird an eine gemäß Abschnitt 2 zur Vertretung nicht befugte Dienststelle zugestellt,
so hat diese das Schriftstück unverzüglich der zustellenden oder die Zustellung
betreibenden Stelle zurückzusenden und hierbei – soweit zweifelsfrei
feststellbar – die zur Vertretung berufene Dienststelle anzugeben.
13.2
Aufgaben vertretungsbefugter Dienststellen
13.2.1
Die vertretungsbefugten Dienststellen entscheiden über die Behandlung der
jeweiligen Angelegenheit grundsätzlich in eigener Verantwortung.
13.2.2
In Angelegenheiten von grundsätzlicher, erheblicher finanzieller oder
politischer Bedeutung ist dem jeweiligen Fachministerium auf dem Dienstweg zu
berichten. Im Rahmen der Vertretung in gerichtlichen Verfahren ist ferner
zu berichten, wenn ein Verfahren vor den obersten Gerichtshöfen des Bundes oder
dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist oder in Betracht kommt.
Die Berichte sind – unbeschadet der Verantwortung für die Einhaltung von Terminen und Fristen – so rechtzeitig zu erstatten, dass eine Übernahme der Vertretungsbefugnis gemäß Nummer 11.5 oder die Erteilung von Weisungen für die Bearbeitung möglich ist.
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
14.1
Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
14.2
Gleichzeitig treten folgende Bestimmungen über die Vertretung des Landes
Nordrhein-Westfalen in den Geschäftsbereichen der einzelnen Ministerien außer
Kraft:
Runderlass des Innenministeriums vom 9.2.2000 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums (MBl. NRW. S. 290),
Runderlass des Innenministeriums vom 31.07.1990 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen vor den Verwaltungsgerichten bei Feststellungs- und allgemeinen Leistungsklagen in Abschlepp- und Sicherstellungsangelegenheiten im Bereich der Polizei (MBl. NRW. S. 1036),
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 21.12.2005 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (MBl. NRW. 2006 S. 31),
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2006 über die
Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW. 2007 S. 79),
Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 30.10.2003 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (MBl. NRW. S. 1410),
Runderlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration vom 1.3.2006 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration (MBl. NRW. S. 200),
Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 23.10.2002 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung (MBl. NRW. S. 1164)
und
Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 5.10.2006 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Verkehr (MBl. NRW. S. . 521).
14.3
Gerichtliche Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses
bereits anhängig sind, werden nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt.
MBl. NRW. 2011 S. 246, geändert d. RdErl. v. 2.2.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 60), 22.11.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 723), 19.12.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 590), 3.4.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 186).