Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 16.2.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 299
Historisch:
Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW) Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Nordrhein-Westfalen vom 15.03.2003 RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit II B 1/44-22 - v. 15.3.2003
Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW)
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
in Nordrhein-Westfalen vom 15.03.2003
RdErl. d.
Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
II B 1/44-22 - v. 15.3.2003
1
Zuwendungszweck
2
Gegenstand
der Förderung
Gründungsberatung
Gefördert
werden die Entwicklung, Prüfung und Umsetzung von Gründungskonzepten vor der
Realisierung, deren Ziel die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens oder
die mehrheitliche Beteiligung an einem Unternehmen mit mindestens 50 % des
gezeichneten Kapitals als selbständiger Existenz zugrunde liegt. Im besonders
begründeten Einzelfall kann ausnahmsweise auch eine geringere Beteiligung
anerkannt werden.
Festigungsberatung
Gefördert
wird die Festigungsberatung von neu gegründeten bzw. im Zuge einer
Unternehmensnachfolge übernommener Unternehmen in den ersten fünf Jahren nach
Gründung oder Übernahme. Der Beratungsinhalt kann sich auf alle betrieblichen
Anforderungen von neu gegründeten Unternehmen beziehen, die ihrer
Existenzsicherung dienen. Dies können z.B. Finanzierungs-, Personal-,
Produktions-, Organisations-, Design- oder Marketingfragen, Außenwirtschafts-
oder Technologiekonzepte sowie Ratingvorberatungen sein. Im Rahmen einer
Festigungsberatung kann auch eine technologische Kurzberatung durch
NRW-Hochschullehrer durchgeführt werden.
Nicht
gefördert werden
Beratungen,
die allgemeine Rechts- sowie Versicherungs- und Steuerfragen und/ oder die
Erarbeitung von Verträgen zum Inhalt haben,
Architekten-
und Ingenieurleistungen,
Aufstellung
von Jahresabschlüssen und Buchführungsarbeiten,
Beratungen
von Personen, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberater, als
Wirtschaftsprüfer, als Steuerberater oder als vereidigter Buchprüfer tätig sind
oder tätig werden wollen.
die
Beschaffung und Erarbeitung von EDV-Software,
Sachverständigengutachten
(z.B. Zertifizierungsvorhaben), Energieeinsparberatungen sowie
Qualitätsprüfungen und technische, chemische u.ä. Untersuchungen,
Beratungen,
die aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert wurden (Kumulierungsverbot).
Beratungen
durch Betriebsangehörige oder durch ein mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar
verbundenes Beratungsunternehmen.
Beratungen,
die durch Angehörige durchgeführt werden. Dies gilt auch für Personen, die
Angehörige eines Mitarbeiters des betreffenden
Beratungsunternehmen sind.
Beratung
mehrerer Antragsteller, die Angehörige sind oder in häuslicher Gemeinschaft
leben durch den selben Berater bzw. diverse Berater eines Beratungsunternehmens.
Beratungen,
deren Zweck auf den Erwerb von Waren und Dienstleistungen ausgerichtet sind,
die vom Berater selbst vertrieben werden.
Beratungen,
die Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten beinhalten.
Schulungs-,
Trainings-, Einweisungs- und Qualifizierungsmaßnahmen
Unternehmen,
an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. Körperschaften des
öffentlichen Rechts mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
Unternehmen,
die innerhalb der letzten drei Jahre mehr als 100.000 EURO öffentliche
Beihilfen nach Maßgabe der VERORDNUNG (EG) Nr. 69/2001 DER KOMMISSION vom
12.01.2001 ("De-minimis"-Regelung) erhalten haben.
3
Zuwendungsempfänger
Gründungsberatung
Natürliche
Personen, sofern sie nicht selbst unternehmensberatend tätig werden, die ein Unternehmen
als selbständige Existenz in Nordrhein-Westfalen gründen oder erwerben oder
sich an einem Unternehmen als tätiger Gesellschafter i.d.R. mit mindestens 50 %
des gezeichneten Kapitals beteiligen.
Festigungsberatung
Kleine
und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige freier
Berufe, sofern diese nicht selbst beratend tätig werden, die in den
zurückliegenden 5 Jahren vor der Antragstellung ein Unternehmen in
Nordrhein-Westfalen gegründet haben oder ein Unternehmen als selbständige
Vollerwerbsexistenz übernommen haben, sofern sich dieses Unternehmen nicht im
Besitz oder Teilbesitz eines anderen Unternehmens befindet.
Gefördert
werden kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freie
Berufe, die
weniger
als 250 Mitarbeiter beschäftigen und
-
entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 40 Mio. EURO erzielen
oder
-
eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 27 Mio. EURO erreichen und
nicht
zu 25 v.H. oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von einem
oder mehrerer Unternehmen gemeinsam stehen, die die Definition der kleinen und
mittleren Unternehmen nicht erfüllen.
Maßgeblich
sind die Zahlen im Jahr vor der Antragstellung.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Gründungsberatungen
nach 2.1 sind mindestens für die Hälfte der Beratungszeit in Anwesenheit der zu
beratenden Personen durchzuführen.
Die
Förderung ein- und derselben Beratung nach diesen Richtlinien und nach anderen
öffentlichen Programmen ist ausgeschlossen.
Vor
der Antragstellung ist mit einer zugelassenen Kontaktstelle (Anlage 2)
ein Kontaktgespräch zu führen, an dem neben dem Antragsteller ein Vertreter der
Kontaktstelle und der für das Projekt vorgesehene Berater teilnehmen.
In
dem Kontaktgespräch werden der Beratungsinhalt, der als Beratungsangebot
vorliegt, die Notwendigkeit der Förderung und der Beratungsumfang erörtert und
festgelegt.
Die
eingesetzten, unabhängigen Berater und Beratungsgesellschaften müssen zum
jeweiligen Beratungsinhalt entsprechende Erfahrung und Sachkunde nachweisen.
Ihr überwiegender Geschäftszweck muss auf die entgeltliche Wirtschafts- bzw.
Unternehmensberatung ausgerichtet sein.
qualifizierte
Ausbildung oder Berufserfahrung und
mehrjährige
Beratungserfahrung
Mit
der Beratung darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden.
Ein schriftlicher Beratungsvertrag ist nach Erteilung des Zuwendungsbescheides
abzuschließen.
5
Art
und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart:
Projektförderung
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung
Form
der Zuwendung: Zuschuss
Bemessungsgrundlage
Es können
folgende Tagewerke gefördert werden:
Gründungsberatung
gem. Nr. 2.1 mit bis zu vier Tagewerken innerhalb von 12 Monaten ab erster
Antragstellung oder bis zu 6 Tagewerken bei Betriebsübernahmen innerhalb von 12
Monaten ab erster Antragstellung.
Die
Förderung einer Gründungsberatung kann innerhalb der Programmlaufzeit bis zum
31.12.2005 nur einmal in Anspruch genommen werden.
Festigungsberatung
gem. Nr. 2.2 mit max. 5 Tagewerken pro Kalenderjahr. Die Festigungsberatung ist
jährlich zu beantragen. Innerhalb der Programmlaufzeit bis zum 31.12.2005
können maximal 10 Tagewerke beantragt werden. Auf die nach dieser Richtlinie zu
gewährenden Tagewerke sind bereits nach dem Beratungsprogramm Wirtschaft NRW
bewilligte Tagewerke für die ehemalige Begleitberatung und die fachspezifische
Beratung entsprechend anzurechnen, sofern sie nicht weiter als zwei Jahre
zurückliegen.
Überschreiten
die öffentlichen Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger nach Maßgabe der
VERORDNUNG (EG) Nr. 69/2001 DER KOMMISSION vom 12.01.2001 (De-minimis-Regelung)
in den letzten drei Jahren erhalten hat, auf Grund der aktuellen Förderung nach
dieser Richtlinie 100.000 EURO, wird die Förderung in dem Umfanggekürzt, der
erforderlich ist, um ein Überschreiten dieses Gesamtbetrages auszuschließen.
Technologische
Kurzberatung durch Hochschullehrer im Rahmen einer Festigungsberatung nach Nr.
2.2 kann mit einem Tagewerk gefördert werden.
Es
können nur Beratungen gefördert werden, die mindestens 1 Tagewerk betragen. Ein
Tagewerk umfasst8 Stunden Beratungstätigkeit.
Förderhöhe
Der
Zuschuss beträgt 75 % eines Tagewerksatzes, maximal jedoch 400 EURO je
Tagewerk. Innerhalb der Ziel-Gebiete des NRW-EU Programms Ziel-2 (Phase V) kann
bei Langzeitarbeitslosen (länger als 12 Monate) und bei Personen, die
Arbeitslosenhilfe oder Transferleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz
beziehen, der Zuschuss für Gründungsberatungen auf 90 % des Tagewerksatzes,
max. jedoch 500 EURO pro Tagewerk, erhöht werden. Dies gilt auch für Hochschulabsolventen
sowie Berufsrückkehrende, sofern eine vergleichbare Einkommenslage nachgewiesen
werden kann.
Gruppenberatung
Zuschüsse
können auch für Gruppenberatungen gewährt werden. In diesem Fall sind die
Tagewerksätze je Teilnehmer zu kalkulieren und unter Angabe der an der
Gruppenberatung teilnehmenden natürlichen Personen oder Unternehmen für jede
natürliche Person oder jedes Unternehmen gesondert zu beantragen.
Unter
Gruppenberatung wird eine Beratung verstanden, die zeitgleich für mehrere
natürliche Personen oder rechtlich nicht miteinander verbundene Unternehmen
durchgeführt wird und fachspezifische Problemstellungen beinhaltet.
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Verfahren
Antragsverfahren
Der
Antrag ist über eine zugelassene Kontaktstelle (Anlage 2) an einen der in Anlage
1 ausgewiesenen Träger zu richten.
Anträge
für die technologische Kurzberatung durch NRW-Hochschullehrer nach Nr. 2.2 sind
direkt beim Träger einzureichen.
Bewilligungsverfahren
Auf
der Grundlage eines zwischen dem MWA und den Trägern abgeschlossenen
Beleihungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages bewilligen diese die Zuwendung in
eigenem Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt).
Anforderungs-
und Auszahlungsverfahren
Die
Träger zahlen den Zuschuss nach Vorlage des
Tätigkeitsnachweises/Beratungsberichtes sowie einer Mittelanforderung, auf der
die Zahlung des Beratungsentgeltes durch den Berater/die Beratungsgesellschaft
bestätigt wird, aus. Damit ist gleichzeitig der Verwendungsnachweis erbracht.
Der Mittelanforderung ist ein Kontoauszug als Zahlungsbeleg beizufügen.
Barzahlungen sind nicht zuschussfähig.
Zu
beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen sind.
Laufzeit
des Programms
Das
Programm ist bis zum 31.12.2005 befristet.
Inkrafttreten
Die
Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 15.03.2003 in Kraft. Gleichzeitig wird
der RdErl. vom 1.9.2001, aufgehoben. Die Anlage 2 ist diesem RdErl.
nicht beigefügt. Sie kann bei den Trägern des Programms angefordert oder im
Internet unter www.move.nrw.de abgerufen werden.
MBl. NRW. 2003 S. 319
Anlagen: