Historische SMBl. NRW.
Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2005).
Historisch:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den innovationsbezogenen Personaltransfer – Förderung von Euroassistenten/innen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 27.3.2000 – III A 1-25-70 (Am 1.1.2003: MWA)
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
für den innovationsbezogenen Personaltransfer –
Förderung von Euroassistenten/innen
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und
Verkehr
v. 27.3.2000 – III A 1-25-70
(Am 1.1.2003: MWA)
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für die Beschäftigung von
Arbeitnehmern/innen als Euroassistenten/innen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Einstellung und Beschäftigung von Arbeitnehmern/innen
als Euroassistenten/innen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft und produktionsnahe Dienstleistungsunternehmen sein, die
3.1.1
nicht mehr als 250 Personen beschäftigen
3.1.2
und einen Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. Euro erzielen oder eine
Bilanzsumme von höchstens 27 Mio. Euro erreichen
3.1.3
und sich zu weniger als 25 % im Besitz eines oder mehrerer die vorgenannten
Voraussetzungen nicht erfüllender Unternehmen befinden.
3.2
Nicht gefördert werden
3.21
produktionsnahe Dienstleistungsunternehmen, die im Wesentlichen in der
Forschung,
Entwicklung, Auslegung und/oder Planung tätig sind.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Eine technisch-betriebswirtschaftliche Hochschulausbildung, das hinreichende
Beherrschen von mindestens zwei europäischen Fremdsprachen, nach Möglichkeit
der Nachweis eines berufsbedingten Auslandsaufenthalts sowie
erforderlichenfalls die Bereitschaft zu einem solchen Aufenthalt im Rahmen der
Projektarbeit.
4.2
Der Einsatz des/der Euroassistenten/in muss der Lösung einer natur- oder
ingenieurwissenschaftlichen Aufgabe oder einer damit zusammenhängenden
betriebswirtschaftlich-organisatorischen Aufgabe im Unternehmen dienen. Die
Lösung dieser Aufgabe muss die Europa-Ausrichtung des Unternehmens sowie dessen
Wettbewerbsfähigkeit fördern und den Abbau von Wettbewerbsnachteilen in Europa
bewirken.
4.3
Anzustreben sind insbesondere
4.3.1
die Einleitung von Produkt- und Produktionsumstellungen,
4.3.2
die Umsetzung von europäischen technischen Normen und Standards,
4.3.3
die Erschließung neuer Märkte in Europa,
4.3.4
der Aufbau von Vertriebswegen für neue Märkte,
4.3.5
die Anbahnung von grenzüberschreitenden Kooperationen.
4.4
Die von dem Euroassistenten/derEuroassistentin zu bearbeitenden Aufgaben müssen
vom Unternehmen mit dem vorhandenen Personal nicht oder nur mit erheblicher
Zeitverzögerung bewältigt werden können. Das angestrebte Arbeitsergebnis muss
begründete Aussicht auf Verwertbarkeit bzw. wirtschaftlichen Erfolg erkennen
lassen.
4.5
In begründeten Ausnahmefällen, die der Zustimmung des Ministeriums für
Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (MWA) bedürfen, können
Euroassistenten/innen auch für Projekte außerhalb Europas eingesetzt werden,
wenn das antragstellende Unternehmen besonderen Schwierigkeiten bei der
Marktdurchdringung ausgesetzt ist oder wenn gravierende Wettbewerbsnachteile
bestehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Märkte durch nicht-tarifäre
Handelshemmnisse erforderlich sind. Die Assistenten/innen sollen über
Kenntnisse der im Zielland üblichen Geschäftssprache verfügen sowie darüber
hinaus landes- bzw. regionalspezifische Kenntnisse vom Zielland nachweisen
können.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
5.2.1
50 % bei der Einstellung eines Euroassistenten
5.2.2
60 % bei der Einstellung einer Euroassistentin
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist das Jahresgehalt einschließlich des sozialen Aufwands
bis zur Höhe von 25.500 Euro für
mindestens 1.700 Jahresarbeitsstunden. Höhere Gehälter können zwischen
Unternehmen und Euroassistenten/in zwar vereinbart werden, die maximale Höhe
der Förderung bleibt davon aber unberührt. Die Förderung ist auf 1 Jahr
beschränkt; eine zweite Förderung der Einstellung eines Euroassistenten/einer
Euroassistentin ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bei Vorliegen gleicher Qualifikation ist Euroassistentinnen gegenüber ihren
männlichen Mitbewerbern der Vorzug zu geben.
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Anträge sind unter Verwendung des Musters der Anlage 1 bei der ZENIT GmbH,
Dohne 54, 45468 Mülheim an der Ruhr, zu stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Die ZENIT GmbH bewilligt die Zuwendung nach dem Muster der Anlage 2.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die erste Hälfte des Zuschusses kann 6 Monate nach Arbeitsaufnahme des
Euroassistenten/der Euroassistentin, die zweite Hälfte 12 Monate nach
Arbeitsaufnahme auf Anforderung ausgezahlt werden.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Mit der ersten Mittelanforderung ist ein Teilverwendungsnachweis nach dem
Muster der Anlage 3, mit der zweiten Mittelanforderung der Schlussverwendungsnachweis
nach dem Muster der Anlage 4 zu führen.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten
die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen sind.
Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten am 01.04. 2000 in Kraft; sie treten mit Ablauf
des 31.12.2005 außer Kraft.
Die Anlagen 1-4 des RdErl. „Richtlinie über die
Gewährung von Zuwendungen für den innovationsbezogenen Personaltransfer –
Förderung von Innovationsassistenten/innen und Innovationspraktikanten/innen“
des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom
27.03.2000 gelten entsprechend.
MBl. NRW. S. 475.