Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 27.5.2008 (MBl. NRw. 2008 S. 298).
Historisch:
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende vom 31. Januar 2003 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.2 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.20.07 – 1/03 v. 17.4.2003
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22
für Auszubildende
vom 31. Januar 2003
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.2 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 - 7.20.07 – 1/03 v. 17.4.2003
für Auszubildende
vom 31. Januar 2003
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
vertreten durch den Vorstand,
und*)
andererseits
_______________
*) Gleichlautende Tarifverträge
sind abgeschlossen worden mit
a) der Gewerkschaft ver.di – Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd
für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft
Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und
Wissenschaft,
- Marburger Bund.
b) mit der dbb tarifunion, diese
zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und
Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft öffentlicher
Dienst und Dienstleistungen,
- dem Bund Deutscher Kriminalbeamter
vereinbart worden.
Ausbildungsvergütungen
für die Monate November und Dezember 2002
Einmalzahlungen
Die Auszubildenden erhalten im Monat März 2003 eine Einmalzahlung in
entsprechender Anwendung des § 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT
(Bund/TdL bzw.VKA) vom 31. Januar 2003.
Die Auszubildenden erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in
entsprechender Anwendung des § 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT
(Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
Betrages von 50 € der Betrag von 30 € tritt.
Ausbildungsvergütung
Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt
a) vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2003
im zweiten Ausbildungsjahr 653,02
Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 696,92
Euro,
im vierten Ausbildungsjahr 757,83
Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 659,55
Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 703,89
Euro,
im vierten Ausbildungsjahr 765,41
Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 666,15
Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 710,93
Euro,
im vierten
Ausbildungsjahr 773,06
Euro.
Für die Feststellung des nach Absatz 1 und nach § 4 Abs. 2 maßgebenden
Ausbildungsjahres gelten bei einer Stufenausbildung (§ 26 des
Berufsbildungsgesetzes, § 26 der Handwerksordnung) die einzelnen Stufen als
Bestandteile eines einheitlichen Berufsausbildungsverhältnisses, und zwar auch
dann, wenn sich die Ausbildung der weiteren Stufe nicht unmittelbar an die der
vorhergehenden angeschlossen hat.
Zulagen, Zuschläge
Dem angestelltenrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden (§ 1 Abs. 1 Buchst.
a des Manteltarifvertrages für Auszubildende) können bei Vorliegen der
geforderten Voraussetzungen 50 v.H. der Zulagen gewährt werden, die für
Angestellte gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 6 BAT jeweils vereinbart
sind.
Dem arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden (§ 1 Abs. 1 Buchst. b
des Manteltarifvertrages für Auszubildende), der im Rahmen seiner Ausbildung in
erheblichem Umfang mit Arbeiten gemäß § 29 MTArb/§ 23 BMT-G beschäftigt
wird, kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher
Pauschalzuschlag von 10,23 Euro gezahlt werden.
Unterkunft und Verpflegung
A. Für den Bereich des Bundes und der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder
Gewährt der Ausbildende Unterkunft und Verpflegung, wird die
Ausbildungsvergütung monatlich
b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 um
136,21 Euro,
c) vom 1. Mai 2004 an um
137,57 Euro
Gewährt der Ausbildende nur Unterkunft, wird die Ausbildungsvergütung monatlich
b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 um
34,97 Euro,
c) vom 1. Mai 2004 an um
35,32 Euro,
b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 um
101,24 Euro,
c) vom 1. Mai 2004 an um
102,25 Euro
B.
Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Ausnahmen vom Geltungsbereich
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 2002 in Kraft. Abweichend
von Satz 1 treten die §§ 2 bis 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines
Kalendermonats, frühestens zum 31. Januar 2005, schriftlich gekündigt werden.
gemäß § 10 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Auszubildende:
vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 (6 v. H. von 611,23 Euro =) 36,67 Euro
vom 1. Mai 2004 an (6 v. H. von
617,34 Euro =) 37,04
Euro.
vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 auf mindestens 38,20 Euro
vom 1. Mai 2004 an auf mindestens 38,57
Euro
MBl.
NRW. 2003 S. 474